Das Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz Chancen und Fallstricke

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1 Deutsches Medizinrechenzentrum Gefahr für Pfl egedienste? Das Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz Chancen und Fallstricke

2 Was bringt ambulanten Pflegediensten das Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz (PNG), das am 1. Januar 2013 in Kraft tritt? Wir haben einmal die Chancen und Fallstricke für Sie zusammengefasst. In der Pflege tut sich was. So tritt zum 1. Januar 2013 das Pflege-Neuausrichtungs- Gesetz (PNG) in Kraft, das eine Menge Änderungen für ambulante Pflegedienste mit sich bringt. In dieser Broschüre möchten wir Pflegedienste informieren, was die Neuregelungen des Pflegegesetzes bedeuten, wo Ihre Chancen liegen und auf was Sie bei der Umsetzung achten müssen. Die wichtigsten Neuerungen für Pflegedienste An Neuerungen mangelt es dem neuen Gesetz nicht. Eines der Ziele des PNG ist es zunächst, die Leistungen für Demenzkranke zu verbessern ( 123, in Verbindung mit 45a SGB XI). Das hat allerdings seinen Preis. So steigt der Beitragssatz für die Pflegeversicherung ab 2013 von 1,95 % auf 2,05 % - bei Kinderlosen sogar auf 2,3 %. Dafür gibt es im Pflegefall mehr Geld. Hier die wichtigsten Änderungen des PNG in der Übersicht. Bislang wurde Versicherten mit erheblich eingeschränkten Alltagskompetenzen ohne Pflegestufe bis zu maximal 200 Euro monatlich für Betreuungspflege und Tagesgruppen erstattet. Ab 2013 erhalten Versicherte mit den oben genannten Einschränkungen im Monat zusätzlich ein Pflegegeld von 120 Euro oder Pflegesachleistungen in Höhe von 225 Euro. Pflegebedürftige in Pflegestufe I erhalten künftig ein auf 305 Euro erhöhtes Pflegegeld oder Pflegesachleistungen, die bis zu 665 Euro aufgestockt werden. In der Pflegestufe II wird ein höheres Pflegegeld von 525 Euro gezahlt, bei Pflegesachleistungen wird der Betrag auf Euro angehoben. Pflegebedürftige, die in ambulant betreuten Wohngemeinschaften leben, erhalten künftig einen Aufschlag von 200 Euro im Monat, um eine Pflegekraft einstellen zu können. Die Gründung dieser Wohngruppen soll mit Euro pro Person unterstützt werden, dafür stehen 30 Millionen Euro bereit. Neben den grundpflegerischen und hauswirtschaftlichen Leistungen können Pflege- und Betreuungsdienste häusliche Betreuung anbieten und erbringen. Dies kann neben den Leistungsmodulen künftig auch durch Stundensätze erfolgen. Betreuungsdienste erhalten die Möglichkeit, Verträge mit den Pflegekassen abzuschließen. Ab 2013 gilt der sogenannte Pflege-Bahr : Wer dann eine private Pflege-Zusatzversicherung abschließt, bekommt einen staatlichen Zuschuss von fünf Euro im Monat. Mindestens zehn Euro monatlich muss der Versicherte aus eigener Tasche bezahlen. Neuerungen im Detail Leistungsverbesserungen für Demenzkranke Leistungsverbesserungen wird es für Demenzkranke und ihre Familien, insbesondere im ambulanten Bereich geben. Beispielsweise erhalten Pflegebedürftige in Pflegestufe I ein um 70 Euro höheres Pflegegeld von 305 Euro oder um 215 Euro höhere Pflegesachleistungen bis zu 665 Euro. Flexibilisierung der Leistungsinanspruchnahme Pflegebedürftige können sich in Zukunft zwischen Leistungskomplexen und/oder Zeitkontingenten entscheiden, wenn sie einen ambulanten Pflegedienst beauftragen. Damit soll die individuelle Wahlfreiheit gestärkt werden und dazu beitragen, die Pflege besser an den individuellen Bedürfnissen auszurichten. Rehabilitation vor Pflege In Zukunft wird es neben dem Pflegegutachten immer eine gesonderte Rehabilitationsempfehlung für den Pflegebedürftigen geben, mit der er seinen Reha-Anspruch einfordern kann. Darüber hinaus sieht das PNG vor, dass auch pflegende Angehörige Anspruch auf medizinische Vorsorge- und Reha-Maßnahmen haben. Entlastung pflegender Angehöriger Nimmt ein Angehöriger Kurzzeit- oder Verhinderungspflege in Anspruch, um sich stunden-, tage- oder wochenweise Zeit zur Erholung zu gönnen, wird in Zukunft das halbe Pflegegeld weitergezahlt. Darüber hinaus sollen die rentenversicherungsrechtlichen Anrechnungszeiten verbessert werden, wenn ein Angehöriger mehr als einen Pflegebedürftigen pflegt und nur in der Addition auf die notwendigen 14 Stunden Pflege pro Woche kommt. Stärkung neuer Wohnformen Um ein selbstbestimmtes Leben im Alter zu ermöglichen, sollen Wohngruppen mit einem gesonderten Programm gefördert werden. Verbesserung der medizinischen Vorsorge in Heimen In Zukunft vermittelt die Kassenärztliche Vereinigung (KV) Kooperationen zwischen Ärzten und Heimen. Die Bundesregierung will den Mehraufwand von Heim- bzw. Hausbesuchen der Ärzte finanzieren, damit die medizinische Versorgungslage verbessert wird. Die ärztliche Versorgung in Heimen soll dabei allen Heimbewohnern transparent dargestellt werden. 2

3 Tipps für Pflegedienste: Informations-Pflicht Als Pflegedienst müssen Sie den Pflegebedürftigen ab dem 1. Januar 2013 über die neuen Kostenregelungen informieren. Dies gilt auch, wenn sich Änderungen ergeben. Darüber hinaus sind Sie als Pflegedienst verpflichtet, ihn auf die Wahlmöglichkeiten hinzuweisen. Art, Inhalt und Umfang der Leistungen einschließlich der vereinbarten Vergütungen müssen Sie außerdem im Pflegevertrag festhalten. Wer sich bereits vor dem 1. Januar Sorgen macht, die Auflagen des PNG zu erfüllen, der sollte sich beruhigen. Pflegediensten drohen keine negativen Konsequenzen, falls diese bis zum 1. Januar 2013 noch keine Zeitvergütungen vereinbart haben und Pflegebedürftigen folglich noch keine konkreten Zeitvergütungen nennen können, wenngleich Sie hierzu nach 89 Absatz 3 und 120 Absatz 3 SGB XI neue Fassung verpflichtet sind. Stärkung der Dienstleistungsorientierung des MDK Für den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) gelten künftig ausdrücklich festgelegte Servicegrundsätze. Daneben wird es ein Recht auf unabhängige Gutachter geben, sollte der MDK die Begutachtung nicht innerhalb der ihm vorgegebenen Frist durchführen. Liegt das Ergebnis des Pflegeantrages nicht fünf Wochen nach Beantragung vor, wird eine sog. Verzögerungsgebühr eingeführt mit dem Ziel, dass in Zukunft deutlich mehr Anträge innerhalb der vorgegebenen Frist entschieden werden können.! Verbesserung der Beratung der Versicherten Die Pflegekassen erhalten den Auftrag, innerhalb von 14 Tagen nach Antragstellung, eine Beratung, auf Wunsch auch in der eigenen Häuslichkeit, sicherzustellen. Alternativ können sie einen Beratungsschein für die Inanspruchnahme anderer geeigneter Beratungsstellen zur Verfügung stellen. Einführung einer geförderten privaten Pflegevorsorge Erstmals wird es möglich sein, dass alle Bürgerinnen und Bürger Zugang zu einer staatlich geförderten privaten Pflege- Zusatzvorsorge erhalten (Pflege-Bahr). Damit werden alle in die Lage versetzt, für den über die Leistungen der Pflegeversicherung hinausgehenden finanziellen Mehrbedarf vorzusorgen. Leistungskomplexe oder Zeitkontingente? Eine der wichtigsten Neuerungen stellt sicherlich die Wahlfreiheit der zu Pflegenden bzw. ihrer Angehörigen dar, in Zukunft zwischen Leistungskomplexen und/oder Zeitkontingenten ( 89 SGB XI) bei der Berechnung der ambulanten Pflege zu entscheiden. Dies soll nach Meinung des Gesetzgebers die individuelle Wahlfreiheit sicherstellen und helfen, die Pflege besser an den individuellen Bedürfnissen auszurichten. Das PNG sieht daher vor, dass die Vergütungen von ambulanten Pflegediensten ab dem 1. Januar 2013 nach Zeitaufwand bzw. unabhängig vom Zeitaufwand nach dem Leistungsinhalt des PNG kurz und knapp Zuschuss für private Vorsorge, mehr Leistungen bei Demenz, Geld für ambulante Wohngruppen, wegfallende Einkommensgrenzen und höhere Beiträge. Das PNG bringt viele Neuerungen mit sich. Dabei geht es um die folgenden Punkte:! Höhere Leistungen in den Pflegestufen I und II für Demenzpatienten Entlastung pflegender Angehöriger Mehr Wahlmöglichkeiten bei den Pflegeleistungen aber auch eine bessere medizinische Versorgung in Pflegeheimen Einen noch individuelleren Service für Pflegebedürftige die einen Antrag auf Feststellung ihrer Pflegebedürftigkeit stellen Bildung ambulanter Wohngruppen durch Pflegebedürftige Wegfall von Eigenbeteiligungen für individuelle, das Wohnumfeld verbessernde Maßnahmen Förderung privater Pflegezusatzversicherungen durch einen Staatszuschuss 3

4 jeweiligen Pflegeeinsatzes, nach Komplexleistungen oder in Ausnahmefällen auch nach Einzelleistungen je nach Art und Umfang der Pflegeleistung festgelegt werden. Was den Inhalt der Leistung in einer Stunde darstellt, obliegt nun nach dem PNG dem Pflegebedürftigen. Für sonstige Leistungen wie hauswirtschaftliche Versorgung, Behördengänge oder Fahrtkosten dürfen auch weiterhin pauschalierte Vergütungen vereinbart werden. Bei der Zeitvergütung entscheidet der Pflegebedürftige, welche Leistungen in der vereinbarten Zeit erbracht werden. Auch kann er die Form der Vergütung individuell zusammenstellen. Das bedeutet, dass er zwischen den vereinbarten Vergütungssystemen wechseln und festlegen kann, bei welchen Hilfeleistungen welche Form der zur Auswahl stehenden Vergütungen gewählt wird. Aufklärung und Beratung von Pflegebedürftigen und deren Angehörigen Das PNG sieht einen Ausbau der Beratung für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen durch die Pflegekassen ( 7 SGB XI) und Beratungsgutscheine ( 7b SBG XI - neu) vor: Dabei werden die Pflegekassen im Rahmen der Beratung auch dazu verpflichtet, darüber aufzuklären, dass Pflegebedürftige als Versicherte einen Anspruch auf Übermittlung des Gutachtens des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) oder eines anderen von der Pflegekasse beauftragten Gutachters haben. Die Beratung über den Bericht soll in einer Art erfolgen, die für die Versicherten verständlich ist. Dabei spielen nicht nur sprachliche Barrieren eine Rolle, sondern jegliche Art von Verständnis-Hindernissen. Das in 7a SGB XI verankerte Recht auf Pflegeberatung wird unter 7b noch verstärkt. Demnach muss die Pflegekasse direkt nach Eingang des Antrags einen konkreten Beratungstermin unter Angabe einer Kontaktperson anbieten, die Beratung selbst soll innerhalb von zwei Wochen erfolgen; alternativ kann ein Beratungsgutschein ausgestellt werden. Mit Ausstellung eines Beratungsgutscheins muss die Pflegekasse Beratungsstellen benennen, bei denen der Gutschein innerhalb von zwei Wochen eingelöst werden kann. Die Pflegekassen schließen mit den Beratungsstellen zur Sicherstellung der Anforderungen an die Qualität der Beratung Verträge. Die Beratung hat auf Wunsch des Versicherten in der häuslichen Umgebung zu erfolgen und kann auch nach Ablauf der Frist von zwei Wochen durchgeführt werden; hierüber hat die Pflegekasse den Versicherten aufzuklären. Übrigens: Mit dem 7b SGB XI wird die bisherige Kann -Regelung erweitert. Die Pflegekassen schließen hierzu vertragliche Vereinbarungen mit Beratungsstellen. Diese regeln unter anderem die Anforderungen an die Beratung, die Qualifikation der Berater, die Vergütung sowie die Haftungsfragen. Hierbei sollten Sie beachten, dass die im Rahmen der Beratung genannten persönlichen Daten nur erhoben und verarbeitet werden dürfen, soweit sie für die Beratung notwendig sind und der Versicherte dazu eingewilligt hat. Pflegeeinstufung Neben dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) dürfen nun auch andere unabhängige Gutachter die Prüfung der Pflegebedürftigkeit übernehmen. Überprüft werden müssen die Einschränkungen bei den regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Bereich Körperpflege, Ernährung, Mobilität und hauswirtschaftliche Versorgung. Ebenso ist die Art, der Umfang, die voraussichtliche Dauer sowie das Vorliegen der erheblich eingeschränkten Alltagskompetenz zu ermitteln. Auch wird geprüft, ob gegebenenfalls ein Anspruch auf medizinische Rehabilitation besteht, der separat dokumentiert werden muss. In Bezug auf die Auswahl der Gutachter gilt künftig, dass der Versicherte das Recht auf die Wahl zwischen mindestens drei unabhängigen Gutachtern haben soll. Die Pflegekasse muss den Versicherten auf die Qualifikation und die Unabhängigkeit der Gutachter hinweisen. Hat sich der Antragsteller für einen benannten Gutachter entschieden, soll dem Wunsch entsprochen werden. Der Antragsteller hat der Pflegekasse seine Entscheidung dann innerhalb einer Woche ab Kenntnis der Namen der Gutachter mitzuteilen. Ist der Antragsteller dem nicht nachgekommen, kann die Pflegekasse einen Gutachter aus der übersandten Liste beauftragen. Die Gutachter sind bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nur ihrem Gewissen unterworfen. Übrigens: Experten gehen davon aus, dass Pflegekassen nach vier Wochen unabhängige Gutachter einsetzen, falls bis dahin noch keine Begutachtung stattgefunden hat. Grund hierfür könnte die fünf Wochen Frist für die Beurteilung sein, bei deren Überschreitung 70 Euro an den Antragsteller zu zahlen sind. Häusliche Pflege: Mehr Unterstützung für Angehörige Das PNG hält noch eine weitere Neuerung bereit. So können ambulante Pflegedienste künftig neben der Grundpflege, wie 4

5 Waschen und Anziehen und der hauswirtschaftlichen Versorgung, wie Aufräumen oder Staubsaugen, auch spezielle Leistungen der häuslichen Betreuung anbieten und bei der Alltagsgestaltung behilflich sein, wie z. B. mit Spazierengehen oder Vorlesen. Demenzkranke erhalten ab 2013 in der ambulanten Versorgung auch höhere Leistungen. Sie können in der Pflegestufe 0 neben den zusätzlichen Betreuungsleistungen in Höhe von 100 bzw. 200 EUR erstmals auch Pflegegeld oder alternativ Pflegesachleistungen beziehen. Die bisherigen Beträge in den Pflegestufen I und II werden aufgestockt. Um die neuen Leistungen zu finanzieren, wird der Beitragssatz zur gesetzlichen Pflegeversicherung um 0,1 Beitragssatzpunkt angehoben. Nicht inbegriffen sind Fahrdienste oder Hilfen der schulischen oder beruflichen Eingliederung. Ebenso ausgenommen sind behandlungspflegerische Leistungen. Grundvoraussetzung für die häuslichen Betreuungsleistungen ist, dass die grundpflegerische und hauswirtschaftliche Versorgung gewährleistet ist. Wichtig: Für Pflegedienste bedeutet diese Grundvoraussetzung, dass jede wesentliche Veränderung des Pflegebedürftigen unverzüglich der zuständigen Pflegekasse mitgeteilt werden muss. Das beinhaltet auch eine Mitteilungspflicht, wenn sich der Zustand aufgrund defizitärer Grundpflege wesentlich verschlechtert hat. Die Betreuungsleistungen im Rahmen dieser Übergangsregelung gelten zusätzlich zu den Leistungen nach 45b SGB XI. Gründungszuschuss für ambulante Wohngruppen Das Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz sieht vor, dass die Gründung von ambulanten Wohngruppen für Pflegebedürftige mit umfangreichen Zuschüssen ab 1. Januar 2013 gefördert werden soll ( 45e SGB XI neu). Die Zuschüsse sind aber zeitlich begrenzt: 30 Millionen Euro können insgesamt abgerufen werden. Individuell betreute Wohngruppen (WGs), in denen wenige Pflegebedürftige in Gemeinschaft zusammen leben, etablieren sich nach und nach als Alternative zu einem Pflegeheim. Die Gründung solcher Gruppen, die in der Regel Demenzpatienten in Anspruch nehmen, ist oftmals aufwändig. In der Regel mangelt es oft schon an geeigneten Immobilien, die für den Zweck umgebaut werden können. Ein neu eingeführter Zuschuss soll dies künftig erleichtern. So soll es bis zu Euro pro Bewohner geben, der sich an der Gründung einer WG beteiligt, maximal Euro pro Wohngruppe. Damit können Sie notwendige Umbaumaßnahmen finanzieren. Außerdem gibt es unter bestimmten Voraussetzungen pro Bewohner zusätzlich 200 Euro monatlich, um einem höheren Organisationsaufwand gerecht zu werden, heißt es im Gesetz. Es gibt laut Gesetz verschiedene Formen des Zusammenlebens in ambulant betreuten Wohngruppen: In der Regel verfügt Vergleich der Leistungsbeträge für Demenzkranke vor und nach der Reform Leistungserhöhungen ab 2013 sind fett hervorgehoben. Die Beträge sind in Euro angegeben. Keine Pflegestufe/ jedoch Anerkennung erheblicher Betreuungsbedarf Pflegestufe 1 Pflegestufe 2 Pflegestufe 3 bisher ab 2013 bisher ab 2013 bisher ab 2013 bisher ab / / / / / / / / 200 Pflegegeld Sachleistung Betreuungsleistung Verhinderungpflegeleistung Kurzzeitpflegeleistung Wohnanpassung/ Hilfsmittel

6 Info betreute Wohngruppe! Pflegebedürftige, die in einer betreuten Wohngruppe leben und Pflegesachleistungen oder Pflegegeld beziehen, erhalten nun zusätzlich noch einen pauschalen Zuschlag in Höhe von 200 Euro monatlich. Voraussetzungen dafür sind die folgenden: Pflegebedürftige Personen müssen gemeinsam in einer ambulant betreuten Wohngruppe mit häuslich pflegerischer Versorgung wohnen. Die Bewohner müssen Sach-/ Geld- oder Kombileistungen beziehen. In der Wohngruppe muss eine Pflegekraft organisatorische, verwaltende oder pflegerische Tätigkeiten übernehmen. Es müssen regelmäßig mindestens drei Pflegebedürftige gemeinschaftlich wohnen. Achtung: In dem Fall, dass die freie Wählbarkeit der Pflege- und Betreuungsleistungen rechtlich oder tatsächlich eingeschränkt ist, liegt keine ambulante Versorgungsform im Sinne des Gesetzes vor. jeder Bewohner über ein eigenes Zimmer, zusätzlich gibt es Gemeinschaftsräume. In anderen Gruppen haben die Bewohner sogar eine eigene Wohnung und darüber hinaus gibt es ebenfalls Gemeinschaftsräume. Idealerweise findet sich eine Zuschuss für Wohngruppen solche Unterbringung innerhalb des vertrauten Wohnviertels. Meist gibt es eine feste Mitarbeiterin in der Gruppe, die sich um die Organisation des Alltagslebens und des Haushalts kümmert (Präsenzkraft). Die individuelle Pflege wird von ambulanten Pflegediensten übernommen, die sich die Bewohner frei auswählen sollten. Weitere Betreuungskräfte und Haushaltshilfen kommen in die Gemeinschaft und unterstützen die Bewohner. Diese wirken, soweit sie dazu in der Lage sind, selbst bei der Haushaltsführung mit. Anerkennung als verantwortliche Pflegefachkraft Der Personenkreis, der als Fachkraft anerkannt ist, wurde innerhalb des PNG nicht verändert ( 71 SGB XI). Die Zeitspanne, innerhalb derer eine praktische Berufserfahrung von zwei Jahren im erlernten Beruf nachgewiesen werden muss, wurde jedoch von fünf auf acht Jahre erhöht. Diese Erweiterung soll erreichen, dass auch Berufsunterbrechern der Weg zurück in den Beruf erleichtert wird. Auch soll sie die Vereinbarkeit von Familie und Beruf erleichtern. Grundsätze für die Vergütungsregelung Die Vergütung der ambulanten Pflegeleistungen und der hauswirtschaftlichen Versorgung ( 89 SGB XI) wird zwischen dem Träger der Pflegedienste und Leistungsträgern nach einheitlichen Grundsätzen vereinbart. Die Vergütung muss leistungsgerecht sein und dem Pflegedienst bei wirtschaftlicher Betriebsführung ermöglichen, seine Aufwendungen (Personalaufwendungen und Aufwendungen für Sachkosten) zu finanzieren und seinen Versorgungsauftrag zu erfüllen. Die Ergänzung, Dazu ein Rechenbeispiel: Vier Pflegebedürftige der Pflegestufe 1 entscheiden sich, eine Seniorenwohngruppe zu gründen. Die Wohnung muss hierfür noch angepasst werden. 1. Pflegesachleistungen in der Pflegestufe 1 je Bewohner: Zwischensumme: 2. Organisationszuschlag für die Bezahlung einer Betreuungsperson je Bewohner: Zwischensumme: Gesamt: 3. Investitionskosten (einmalige Zahlung) a) Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen b) Startzuschuss (neu) je Bewohner: Zwischensumme: je Bewohner: Zwischensumme: Gesamt: 450 / Monat / Monat 200 / Monat 800 / Monat / Monat Das Beispiel zeigt: Die Wohngruppe bekommt einmalig Euro, um die Wohnung herrichten zu lassen. Für die Unterstützung im Alltag stehen ihr Euro im Monat zur Verfügung. Quelle: BMG 6

7 dass seine Aufwendungen zu finanzieren sind, steht im Zusammenhang mit der Einführung des Mindestentgelts in der Pflege durch die Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen in der Pflegebranche (Pflege-Mindestlohn). Pflegedienste müssen dazu ihre Vergütungen zunächst mit den Pflegekassen und Sozialhilfeträgern für alle Pflegebedürftigen nach einheitlichen Grundsätzen vereinbaren. Eine Differenzierung nach Kostenträgern ist unzulässig. Ab 2013 entfällt dabei das Wahlrecht, die Vergütungen nach Zeitaufwand oder nach Leistungskomplexen zu bemessen. Vielmehr sind Pflegedienste verpflichtet, mit den Leistungsträgern für jede Leistung eine Zeitvergütung und eine unabhängig vom Zeitaufwand nach dem Leistungsinhalt des jeweiligen Pflegeeinsatzes, nach Komplexleistungen oder in Ausnahmefällen auch nach Einzelleistungen bemessene Vergütung zu vereinbaren. Vergütungen, die vom tatsächlichen Zeitaufwand eines Pflegeeinsatzes unabhängig sind, sind weiterhin zulässig, z. B. Vergütungen, die sich am typischen Leistungsinhalt des jeweiligen Pflegeeinsatzes orientieren oder eine Komplexleistung darstellen. So können für sonstige Leistungen, wie hauswirtschaftliche Versorgung, Behördengänge oder Fahrtkosten auch weiterhin pauschalierte Vergütungen vereinbart werden. Abrechnung pflegerischer Leistungen über Abrechnungszentren ( 105 SGB XI) Im SGB V ist geregelt, dass Leistungserbringer zur Abrechnung Ihrer Leistungen die Möglichkeit haben, Rechenzentren einzuschalten. Diese Regelung wird auf die Leistungen der sozialen Pflegeversicherung ausgeweitet. Dies schafft die Möglichkeit, die Leistungen künftig einheitlich abzurechnen. Gefahr für ambulante Pflegedienste? Ambulante Pflegedienste stellt die Pflegereform 2013 nach Ansicht vieler Experten vor große Probleme. Neben der bisher üblichen Vergütung nach Leistungskomplexen und (Wege)pauschalen muss ab 2013 auch eine Vergütung nach Zeit angeboten werden. Damit soll erreicht werden, dass sich Pflegebedürftige die von den ambulanten Pflegediensten angebotenen Leistungen flexibler und an ihren persönlichen Bedürfnissen orientiert zusammenstellen können. Das bedeutet für Pflegedienste: Sie müssen jedem Pflegekunden eine Alternative, d. h. eine von dem tatsächlichen Zeitaufwand eines Pflegeeinsatzes abhängige Vergütungsregelung anbieten. Für Pflegedienste erhöht sich damit aber auch der Verwaltungsaufwand und die Gefahr von Umsatzeinbußen. Der Grund: Bisher haben sich längere und kürzere Einsätze über die Komplexvergütung untereinander querfinanziert. Diese Querfinanzierung sei nun extrem gefährdet, warnen Experten, da das Gesetz vorschreibt, dass dem Pflegekunden grundsätzlich zwei Angebote gegenübergestellt werden müssen, eines nach Komplexen und ein zweites nach Zeit. Dafür käme beispielsweise eine Stundenvergütung in Betracht, die je nach tatsächlichem Zeitaufwand anteilig berechnet wird. Maßstab dafür sei, so die Pflege-Experten, der tatsächliche Zeitaufwand der Pflegekraft vor Ort. Pauschalierungen seien hier unzulässig. Damit könnten Vergütungen auch nicht so bemessen werden, dass für jede angefangene Viertelstunde eine anteilige Stundenvergütung berechnet wird. Erforderlich sei somit eine exakte Minutenkalkulation für jede einzelne Pflegeleistung. Diese müsse dann mit den bisherigen Pauschalen verglichen werden. Nur so könnten zeitabhängige Vergütungen vereinbart werden, die betriebswirtschaftlich vertretbar sind. Doch auch der Konkurrenzdruck wächst. Pflegekunden werden sich verschiedene Angebote einholen und Pflegedienste vergleichen. In der Konsequenz werden die allermeisten Pflegedienste betriebswirtschaftlich extrem darunter zu leiden haben, wenn die Zeitvergütung nicht auskömmlich verhandelt wird. 7

8 Deutsches Medizinrechenzentrum Deutsches Medizinrechenzentrum GmbH Wiesenstraße Düsseldorf Telefax: hilft Ihnen bei allen Fragen weiter Mehrfachlizenzen Preise Aktuelle Wenig Mo - Fr: 09:00-17:00 Uhr Rückläufer Hotline- Support Unsere kostenlose Hotline ** **Für die Hotline fallen keine extra Kosten an. Sie bezahlen nur die ortsüblichen Telefontarife. Hilfe bei Rückläufe Kostenlose Inklusivleistungen: lineport Aktuelle Mehrfachlizenzen Preise Mehrfachlizenzen Hotline- Support Updateservice Schnelleingabe Wenig Aktuelle Rückläufer Preise Hilfe Wenig bei Rückläufern Sicherheit Hilfe bei inklusive Rückläufern Schnelleingabe Sicherheit inklusive Datensicherung Updateservice DTA- Datensicherung Plausibilitätsprüfung DTA- Kostenträgermanagement Plausibilitätsprüfung Serienterminkalender Kostenträgermanagement Basispaket Serienterminkalender Wartungsk Keine Basispak Lize FleetQ FleetQ Keine Basispaket Lizenz-/ Wartungskosten FleetQ Keine Kostenlose Lizenz-/ Wartungskosten Pflegesoftware Kostenlose Cardreader/ Pflegesoftware Kartenleser Verordnungsdruck Basispaket Serienterminkalender FleetQ Kostenträgermanagement Serienterminkalender Kostenträgermanagement Plausibilitätsprüfung Plausibilitätsprüfung DTA- Datensicherung DTA- datevice enherung Cardreader/ Verordnungsdruck Kartenleser Optionale Leistungen: Belegerfassung Brief-/ Mahnservice Geschenkecenter Vorfinanzierung FiBu- Klare Tarife, immer auf dem neusten Stand, jederzeit kündbar. 3 3 kündbar innerhalb von 6 Wochen ohne Angabe von Gründen

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