Baugenehmigungsverfahren nach 62 HBauO Eingang in der Gemarkung: Kleiner Grasbrook

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1 Hamburg Port Authority, Neuer Wandrahm 4, Hamburg Bauprüfabteilung Hafen HPA E162 Telefon Telefax Ansprechpartner Gz.: HPA / E162 / / 2014 Datum Verfahren Baugenehmigungsverfahren nach 62 HBauO Eingang Grundstück Belegenheit Baublock Flurstück 584 in der Gemarkung: Kleiner Grasbrook Inbetriebnahme einer Lackieranlage GENEHMIGUNG Nach 72 der Hamburgischen Bauordnung (HBauO) in der geltenden Fassung wird unbeschadet der Rechte Dritter die Genehmigung erteilt, das oben beschriebene Vorhaben auszuführen. Die Genehmigung ergeht gemäß 72 Absatz 4 HBauO unbeschadet der Rechte Dritter. Sie ersetzt insbesondere keine privatrechtlichen Nutzungsvoraussetzungen. Soweit die Hamburg Port Authority AöR Grundeigentümerin der oben genannten Belegenheit ist, ersetzt diese Genehmigung insbesondere keine Nutzungserlaubnis (Mietvertrag o. ä.). Hierfür steht Ihnen das Immobilienmanagement der Hamburg Port Authority als Ansprechpartner gerne zur Verfügung. Dieser Bescheid gilt nach 58 Absatz 2 HBauO auch für und gegen die Rechtsnachfolgerin oder den Rechtsnachfolger. Die bauordnungsrechtliche Genehmigung erlischt nach 73 Absatz 1 HBauO, wenn innerhalb von drei Jahren nach ihrer Erteilung mit der Ausführung des Vorhabens nicht begonnen oder die Ausführung länger als ein Jahr unterbrochen worden ist. Sie kann auf schriftlichen Antrag nach 73 Absatz 3 HBauO jeweils um bis zu einem Jahr verlängert werden. Planungsrechtliche Grundlagen Hamburg Port Authority Anstalt des öffentlichen Rechts Neuer Wandrahm Hamburg Geschäftsführer: Jens Meier (Vors.), Wolfgang Hurtienne Aufsichtsratsvorsitzender: Senator Frank Horch Deutsche Bundesbank IBAN: DE Steuernummer: 27/257/01309 Ust ID: DE BIC: MARKDEF1200 Seite 1 von 8

2 Hafengebietsplan Hafen Hamburg Hafenentwicklungsgesetz vom in der geltenden Fassung Ausführungsgrundlagen Bestandteil des Bescheides - die Vorlagen Nummer 29 / 1 Gesamtlageplan 29 / 2 Grundriss Schuppen / 3 Teilansicht Schuppen / 4 Übersichtszeichnungen Lackierkabine 29 / 5 Projektbeschreibung - Lackieranlage 29 / 6 Explosionsschutzdokument 29 / 7 CE Konformitätserklärung 29 / 8 Bedienungsanleitung TIMBO - Lackieranlage Sie sind im Rahmen des gesetzlich geregelten Prüfungsumfanges verbindlich. Die Grüneintragungen in den Vorlagen sind zu beachten. Genehmigungseinschränkungen (aufschiebende Bedingung) 1. Mit den entsprechenden Bauarbeiten darf erst begonnen werden, wenn über folgende Prüfgegenstände ein Ergänzungsbescheid erteilt worden ist: 1.1. Standsicherheit Hierfür ist der erforderliche Nachweis gemäß 14 der Bauvorlagenverordnung in der geltenden Fassung (BauVorlVO) zur Prüfung nachzureichen. (ggf. Prüfbuch oder Typenstatik) Diese Einschränkungen verlängern nicht die Geltungsdauer der Genehmigung nach 73 Absatz 1 HBauO. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch schriftlich oder zur Niederschrift bei der im Briefkopf bezeichneten Dienststelle einlegen ( 70 VwGO). Der Bescheid umfasst auch die Anlage - bauordnungsrechtliche Auflagen und Hinweise Anlage - arbeitnehmerschutzrechtliche Auflagen und Hinweise Anlage - immissionsschutzrechtliche Auflagen und Hinweise Unterschrift Gebühr Über die Gebühr ergeht ein gesonderter Bescheid. Weitere Anlagen Formblatt - Mitteilung über die Innutzungnahme Anlage - Statistikangaben zur Umsetzung des HmbTG HPA/E162/00353/2014 Seite 2 von 8

3 Anlage zum Bescheid BAUORDNUNGSRECHTLICHE AUFLAGEN UND HINWEISE Zuständige Stelle für die Überwachung Hamburg Port Authority Bauprüfabteilung Hafen Neuer Wandrahm Hamburg HINWEISE 2. Der Beginn der Ausführung ist der Bauaufsichtsbehörde spätestens eine Woche vorher mitzuteilen ( 72a Abs. 4 HBauO). 3. Die Bauherrin oder der Bauherr hat die beabsichtigte Aufnahme der Nutzung mindestens zwei Wochen vorher der Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen. Dies gilt nicht für die Beseitigung von Anlagen und die Errichtung von nicht baulichen Werbeanlagen ( 77 Abs. 2 HBauO). 4. Weitere Hinweise, Merkblätter und Broschüren für Ihre Bauausführung finden Sie unter dem Link: " HPA/E162/00353/2014 Seite 3 von 8

4 Anlage zum Bescheid ARBEITNEHMERSCHUTZRECHTLICHE AUFLAGEN UND HINWEISE AUFLAGEN 5. ARBEITSSCHUTZRECHTLICHE ANFORDERUNGEN / BETRIEBSSICHERHEIT (Unser Zeichen: V3-AS24/1458/2014, Seite) 6. Zuständige Dienststelle Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz Amt für Arbeitsschutz - Arbeitnehmerschutz Billstraße Hamburg 7. Vorschriften Bei der Ausführung und dem Betrieb der Anlage müssen Sie das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG), das Chemikaliengesetz (ChemG) und die daraus erlassenen Rechtsvorschriften einhalten. 8. Nebenbestimmungen 9. Die Anlagen, Betriebsteile, Arbeitsmittel, usw. in explosionsgefährdeten Bereichen (Zonen) sind überwachungsbedürftige Anlagen im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung. Die überwachungsbedürftigen Anlagen dürfen erstmalig nur in Betrieb genommen werden, wenn die Anlagen durch eine befähigte Person auf ihren ordnungsgemäßen Zustand hinsichtlich Montage, Installation und sicherer Funktion geprüft worden sind. ( 3 ArbStättV i.v.m. 14 Abs. 1 und 3 BetrSichV) 10. Für die Arbeitsstätte/ Lackieranlage sind unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung nach 3 BetrSichV die explosionsgefährdeten Bereiche (im Sinne von 2 Abs. 10 BetrSichV) in Zonen einzuteilen ( 5 BetrSichV). Die Zoneneinteilung hat entsprechend Anhang 3 der BetrSichV zu erfolgen und ist in geeigneter Weise zu dokumentieren. Hinweis: Konform zur Zoneneinteilung sind alle Anlagen, Geräte, Schutzsysteme auszuwählen und zu installieren. 11. Die explosionsgefährdeten Bereiche sind an ihren Zugängen mit Warnzeichen deutlich erkennbar und dauerhaft zu kennzeichnen (Anhang 4 A Nr. 2.3 BetrSichV). Hinweis: Kennzeichen D-W021 nach ASR A1.3 "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung" 12. In explosionsgefährdeten Bereichen sind Zündquellen, wie z.b. das Rauchen und die Verwendung von offenem Feuer und offenem Licht zu verbieten. Ferner ist das Betreten von explosionsgefährdeten Bereichen durch Unbefugte zu verbieten. Auf das Verbot muss deutlich und dauerhaft hingewiesen werden (Anhang 4 A Nr. 2.4 BetrSichV). Hinweis: Kennzeichen P002 und D-P006 nach ASR A1.3 "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung" HPA/E162/00353/2014 Seite 4 von 8

5 13. Bei der Aufstellung von sogenannten Teile- oder Pistolenwaschgeräten ist darauf zu achten, dass ein mindestens 5 m Bereich um das Teilewaschgerät frei von elektrischen Betriebsmitteln zu halten ist. Diesbezügliche Auskünfte sind beim Aufsteller einzuholen und ggf. die Aufstellung des Teilewaschgerätes bzw. die elektrischen Betriebsmittel den vorgeschriebenen Schutzzielen anzupassen ( 3 ArbStättV i.v.m. 6 BetrSichV i.v.m.bgi 740) 14. Druckentlastungseinrichtungen sind so auszuführen und anzuordnen, dass eine Gefährdung von Personen und sicherheitstechnisch relevanten Anlagenteilen ausgeschlossen ist ( 3 und 4 ArbSchG in Verbindung mit Ziff. 5 TRBS 2152 Teil 4 Maßnahmen des konstruktiven Explosionsschutzes ). 15. Die Druckentlastung muss ins Freie und in eine ungefährliche Richtung erfolgen. Eine Druckentlastung in Räume ist nur bei Einsatz von Geräten mit Flammensperre zulässig (z.b. Quench-Rohr-System) (Ziff. 5 TRBS 2152 Teil 4 Maßnahmen des konstruktiven Explosionsschutzes ). 16. Explosionsgefährdete Bereiche sind mit Flucht- und Rettungswegen sowie Ausgängen in ausreichender Zahl so auszustatten, dass diese von den Arbeitnehmern im Gefahrenfall schnell, ungehindert und sicher verlassen und Verunglückte jederzeit gerettet werden können. Hierzu ist die Zahl bzw. Anordnung der Ausgänge grundsätzlich so festzulegen, dass die Entfernung von jeder Stelle des Raumes zum nächstgelegenen Ausgang in der Luftlinie gemessen höchstens 20 m beträgt (Anhang 4 A Nr.3.6 BetrSichV, Ziff.2.3 Anhang zur ArbStättV i.v.m. Ziffer 5(2) ASR A2.3 Fluchtwege und Notausgänge ). 17. Die ausgewiesenen Fluchtwege und Notausgänge sind gut sichtbar mit Rettungszeichen (Piktogrammen) gemäß Anlage 1 ASR A1.3 zu kennzeichnen ( 3a Abs.1 ArbStättV und Nr. 2.3 Anhang der ArbStättV i.v.m. Anlage 1 ASR A1.3). 18. Wenn bei ausfallender allgem. Beleuchtung die Arbeitsstätte nicht gefahrlos verlassen werden kann, sind die Fluchtwege mit Sicherheitsbeleuchtung auszurüsten ( 3a Abs.1 ArbStättV und Nr. 2.3 Anhang der ArbStättV i.v.m. Nr. 8 ASR A2.3). Die ASR A3.4/3 enthält lichttechnische Anforderungen an Sicherheitsbeleuchtung und Sicherheitsleitsysteme sowie Hinweise zu deren Betrieb. HPA/E162/00353/2014 Seite 5 von 8

6 Anlage zum Bescheid IMMISSIONSSCHUTZRECHTLICHE AUFLAGEN UND HINWEISE AUFLAGEN 19. Luftreinhaltung Spritz-Applikationen von Lack und Grundierung dürfen grundsätzlich nur innerhalb der Lackierkabine durchgeführt werden. Spritz-Applikationen von Füllern dürfen grundsätzlich nur innerhalb der Lackierkabine oder in der Lackierwerkstatt an den Vorbereitungsplätzen durchgeführt werden. Die manuelle Spritz-Applikationen ist mit HVLP-Spritzpistolen oder mindestens gleichwertigen emissionsmindernden Applikationseinrichtungen durchzuführen. Zur Reinigung von Applikationsgeräten (Spritzpistole, Messstäbe, Mischbehälter und Viskositätsmessbecher) sind geschlossene Einrichtungen einzusetzen. Die beim Schleifen und anderen mechanischen Bearbeitungen von Werkstücken entstehenden Feinstäube sind technisch abzusaugen und die Abluft über einen geeigneten Abscheider belästigungsfrei abzuleiten. Die abgeschiedenen Stäube sind einer ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen. Die notwendigen Instandhaltungsmaßnahmen sind vorzunehmen. Die Einrichtungen zur Partikelabscheidung sind regelmäßig zu warten. Eine ausreichende Luftleistung der Zuund Entlüftung ist u.a. durch regelmäßigen Filterwechsel sicherzustellen. Die im normierten Abgas der Anlage enthaltenen staubförmigen Emissionen (Lackpartikel) dürfen die Massenkonzentration von 3 mg/m3 nicht überschreiten. Betriebsbuch Für die Lackiererei ist ein Betriebsbuch zu führen. Es müssen mindestens die folgenden Angaben enthalten sein: Die Sicherheitsdatenblätter bzw. Produktdatenblätter der eingesetzten Lacke, Lösemittel, Kunststoffmassen, Reiniger u. a., Angaben über deren genauen Gehalt an flüchtigen organischen Verbindungen in Gramm pro Liter. Eine jährliche Zusammenstellung der Einkaufsmengen an lösungsmittelhaltigen Lacken, Beschichtungsstoffen, Verdünner u. a.. Das Entsorgungskonzept für überwachungsbedürftige Abfälle. Die Nachweise über die Entsorgung oder Verwertung überwachungspflichtiger Abfälle mit Angabe des Gewichtes der entsorgten Menge an lösungsmittelhaltigen Abfällen. Das Betriebsbuch ist für die Dauer von fünf Jahren nach der letzten Eintragung aufzubewahren und jederzeit vollständig, mit allen Belegen gem. dem letzten Sachstand versehen, auf dem Betriebsgrundstück zur Einsicht durch die zuständige Behörde bereitzuhalten. 20. Lärmschutz Geltungsbereich: Die Geräuschentwicklung durch den allgemeinen Betrieb der Anlage, durch Ladetätigkeiten, durch andere technische Einrichtungen und durch anlagenbedingte Fahrzeuggeräusche auf dem Grundstück ist durch nachstehende Auflagen begrenzt. HPA/E162/00353/2014 Seite 6 von 8

7 Alle vorstehend beschriebenen Geräuschquellen sind so zu errichten, zu unterhalten und zu betreiben, dass die emittierten Geräusche nach dem jeweils aktuellen Stand der Technik begrenzt sind. Für die im Geltungsbereich dieser Auflagen beschrieben Geräuschquellen, werden die an den als Industriegebiet ausgewiesenen Beurteilungsorten der anliegenden Bebauung verursachten Geräuschimmissionen wie nachstehend begrenzt. Für den Beurteilungspegel außerhalb von Gebäuden, gemessen jeweils 0,5 Meter vor einem der Anlage als nächstes zugewandten geöffneten Fenster eines schutzbedürftigen Raumes, werden folgende Grenzwerte festgelegt: ganztags 70 db(a). Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen die oben festgelegten Immissionsgrenzwerte für den Beurteilungspegel am Tage um nicht mehr als 30 db (A) und in der Nacht um nicht mehr als 20 db(a) überschreiten. 21. Abfälle Abfälle sind dem Stand der Technik entsprechend zu vermeiden. Nicht vermeidbare Abfälle sind nach Möglichkeit nach Wertstoffen getrennt zu erfassen und vorrangig einer stofflichen oder energetischen Verwertung zuzuführen. Für die Sammlung und Bereitstellung von Abfällen, insbesondere von überwachungsbedürftigen Reststoffen (Sonderabfällen), Leergebinden, Verpackungsabfällen und zur Wiederverwertung geeigneten Reststoffen sind vor Inbetriebnahme geeignete Plätze einzurichten. Dabei ist insbesondere auf einen ausreichenden Schutz vor Verwehungen und Auswaschungen zu achten. Die Zusammensetzung und Schadstoffkonzentration der Abfälle darf nicht zum Zweck der Umgehung der gesetzlich vorgesehenen Zuordnung zu Entsorgungswegen beeinflusst werden. Abfälle zur Verwertung sind so getrennt zu halten, dass eine möglichst hochwertige Verwertung ermöglicht wird. Die im Kreislaufwirtschaftsgesetz vorgeschriebenen Entsorgungs- und Verwertungsnachweise sind in zusammenhängender Form zur Einsicht durch die zuständige Behörde bereitzuhalten. HINWEISE 22. Immissionsschutzrechtliche Hinweise Das Bezirksamt Hamburg-Mitte hat nach 24 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes auch nach Erteilung der Genehmigung die Möglichkeit, Anordnungen zu treffen, sofern festgestellt wird, dass die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht ausreichend vor schädlichen Umwelteinwirkungen oder sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen geschützt ist. Die Beurteilung der verursachten Geruchsstoffimmissionen erfolgt auf Grundlage der Geruchs-Immissionsrichtlinie des Länderausschusses für Immissionsschutz in der Fassung vom mit einer Ergänzung vom unter Berücksichtigung der VDI-Richtlinien 3788 Bl.1 (Ausbreitung von Geruchsstoffen in der Atmosphäre), sowie der VDI-Richtlinien 3940 Bl. 1 (Bestimmung der Geruchsstoffimmission durch Begehung). Die Probenahme und Bestimmung der Geruchsstoffkonzentration aus gasförmigen Geruchsstoffproben erfolgt nach der DIN EN13725 (Bestimmung der Geruchsstoffkonzentration mit dynamischer Olfaktometrie). HPA/E162/00353/2014 Seite 7 von 8

8 Die Beurteilung der von der Anlage einschließlich aller Nebeneinrichtungen erzeugten Lichtimmissionen erfolgt nach den Hinweisen zur Messung, Beurteilung und Minderung von Lichtimmissionen gemäß Beschluss des Länderausschusses für Immissionsschutz vom bzw. einem späteren gültigen Beschluss. Die Beurteilung der von der Anlage einschließlich aller Nebeneinrichtungen erzeugten Geräusche erfolgt nach der TA Lärm in der gültigen Fassung. 23. Gründe Die immissionsschutzrechtlichen Auflagen erfolgen als Anordnung nach 24 des Bundes- Immissionsschutzgesetzes aufgrund der Anforderungen des 22 BImSchG in Verbindung mit dem untergesetzlichen Regelwerk (hier u.a. TA Lärm). Anlage STATISTIKANGABEN ZUR UMSETZUNG DES HmbTG Dieser Bescheid wird im Hamburger Informationsregister veröffentlicht ( 3 Abs. 1 Nr. 13 HmbTG). Vor der Veröffentlichung werden persönliche Daten aus dem Dokument entfernt. Für das Informationsregister wird der Bescheid um folgende Angaben ergänzt: Art der Baumaßnahme: Errichtung Art des Gebäudes nach künftiger Nutzung: Nichtwohngebäude HPA/E162/00353/2014 Seite 8 von 8

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