Vereinfachtes Genehmigungsverfahren nach 61 HBauO Eingang in der Gemarkung: Ottensen

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1 Freie und Hansestadt Hamburg B ez irksamt Altona Bezirksamt Altona - Dezernat Wirtschaft, Bauen und Umwelt Hamburg Dezernat Wirtschaft, Bauen und Umwelt A/WBZ2 Fachamt Bauprüfung Jessenstraße Hamburg Telefon Telefax Zentrum-Wirtschaft-Bauen- Umwelt@altona.hamburg.de Ansprechpartnerin: Zimmer Telefon Telefax GZ.: A/WBZ/03835/2014 Hamburg, den 10. Dezember 2014 Verfahren Vereinfachtes Genehmigungsverfahren nach 61 HBauO Eingang Grundstück Belegenheit Baublock Flurstücke 0930 in der Gemarkung: Ottensen Errichtung eines Mehrfamilienhauses (8 WE) mit Tiefgarage (11 Stellplätze) GENEHMIGUNG Nach 72 der Hamburgischen Bauordnung (HBauO) in der geltenden Fassung wird unbeschadet der Rechte Dritter die Genehmigung erteilt, das oben beschriebene Vorhaben auszuführen. Es wird darauf hingewiesen, dass diese Genehmigung nicht die gegebenenfalls notwendige Einholung anderer öffentlich - rechtlicher Zulassungsentscheidungen ersetzt. Dieser Bescheid gilt nach 58 Absatz 2 HBauO auch für und gegen die Rechtsnachfolgerin oder den Rechtsnachfolger. Die bauordnungsrechtliche Genehmigung erlischt nach 73 Absatz 1 HBauO, wenn innerhalb von drei Jahren nach ihrer Erteilung mit der Ausführung des Vorhabens nicht begonnen oder die Ausführung länger als ein Jahr unterbrochen worden ist. WC Sprechzeiten: nach Vereinbarung im Service Zentrum oder beim Sachbearbeiter Öffentliche Verkehrsmittel: S1, S11, S2, S3, S31 Altona 112, 155 Große Bergstraße

2 Sie kann auf schriftlichen Antrag nach 73 Absatz 3 HBauO jeweils um bis zu einem Jahr verlängert werden. Planungsrechtliche Grundlagen Baustufenplan Groß Flottbek / Othmarschen mit den Festsetzungen: Außengebiet Verkehrsfläche, Beurteilung nach 34 BauGB Baupolizeiverordnung vom in der geltenden Fassung Vorbescheid Gz.: A/WBZ/00516/2013 vom Ausführungsgrundlagen Bestandteil des Bescheides - die Vorlagen Nummer 1 Antrag 2 Gebührenvordruck 9 Schreiben Siemonsen vom Änderungsantrag- Baubeschreibung Einfriedigung / Sockelmauer 35 Schreiben Dipl.-Ing. Siemonsen vom geringere Geländeauffüllungen 8 / 15 Antrag / Abweichung Überdeckung Abstandsflächen - Begründung 8 / 16 Antrag / Befreiung Art der Nutzung - Begründung 8 / 18 Baubeschreibung 8 / 21 Flurkartenauszug 8 / 23 Abstandsflächen 8 / 26 Zusammenstellung BGF / BRI 8 / 27 Abstandsflächenüberdeckung EG 8 / 28 Staffelgeschoss Nachweis 8 / 29 Außenanlagen / Grünflächen 8 / 31 Berechnung / Belüftung TG 8 / 32 Lageplan 8 / 33 Grundriss / Unter- und Erdgeschoss 8 / 34 Grundriss / 1. und Staffelgeschoss 8 / 35 Dachaufsicht 8 / 36 Ansichten 8 / 37 Schnitte 8 / 38 Brandschutzkonzept Unter- und Erdgeschoss 8 / 39 Brandschutzkonzept 1. und Staffelgeschoss 8 / 40 Brandschutzkonzept Schnitte 8 / 42 Baubeschreibung zum Brandschutznachweis- Technische Gebäudeausrüstung 8 / 43 Nachweis Kellergeschoss Sie sind im Rahmen des gesetzlich geregelten Prüfungsumfanges verbindlich. Die Grüneintragungen in den Vorlagen sind zu beachten. A/WBZ/03835/2014 Seite 2 von 12

3 Erteilte Abweichungen von öffentlich-rechtlichen Vorschriften 1. Folgende planungsrechtliche Befreiung nach 31 Absatz 2 BauGB wurde bereits im Vorbescheid erteilt 1.1. für das Abweichen von der zulässigen Art der baulichen Nutzung ( 10 Abs. 4 BPVO) Begründung Die Befreiung ist städtebaulich vertretbar. Eine Wohnbebauung fügt sich ein, weil sie die bestehende Wohnbebauung fortsetzt. 2. Folgende bauordnungsrechtliche Abweichung nach 69 HBauO wurde bereits im Vorbescheid zugelassen 2.1. für das Überdecken der Abstandsflächen der Außenwände im Innenhof ( 6 Abs. 3 HBauO). Begründung Die hier angeordneten Räume sind Bäder und das Treppenhaus. Der Brandschutz wird eingehalten. 3. Folgende bauordnungsrechtliche Abweichung nach 69 HBauO wird zugelassen 3.1. für die geschlossene Ausführung der Einfriedigung als Sockelmauer ( 11 HBauO) Begründung Die Erteilung der Abweichung ist städtebaulich vertretbar, da sich eine Sockelmauer in die Umgebung einfügt. Genehmigungseinschränkungen (aufschiebende Bedingung) 4. Mit den entsprechenden Bauarbeiten darf erst begonnen werden, wenn über folgende Prüfgegenstände ein Ergänzungsbescheid erteilt worden ist: 4.1. Standsicherheit Hierfür ist der erforderliche Nachweis gemäß 14 der Bauvorlagenverordnung in der geltenden Fassung (BauVorlVO) zur Prüfung nachzureichen Nachweis des Wärmeschutzes und der Energieeinsparung Hierfür sind die erforderlichen Bauvorlagen gemäß 16 der Bauvorlagenverordnung in der geltenden Fassung (BauVorlVO) zur Prüfung nachzureichen Prüfung der abwasserrechtlichen Belange Hierfür sind die erforderlichen Bauvorlagen gemäß 18 Abs. 2 der Bauvorlagenverordnung in der geltenden Fassung (BauVorlVO) zur Prüfung nachzureichen. A/WBZ/03835/2014 Seite 3 von 12

4 Diese Einschränkungen verlängern nicht die Geltungsdauer der Genehmigung nach 73 Absatz 1 HBauO. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch schriftlich oder zur Niederschrift bei der im Briefkopf bezeichneten Dienststelle einlegen ( 70 VwGO). Der Bescheid umfasst auch die Anlage - bauordnungsrechtliche Auflagen und Hinweise Anlage - immissionsschutzrechtliche Auflagen und Hinweise Anlage - kampfmittelrechtliche Auflagen und Hinweise Unterschrift Gebühr Über die Gebühr ergeht ein gesonderter Bescheid. Weitere Anlagen Formblatt - Mitteilung über die Innutzungnahme Anlage - Statistikangaben zur Umsetzung des HmbTG A/WBZ/03835/2014 Seite 4 von 12

5 Anlage zum Bescheid BAUORDNUNGSRECHTLICHE AUFLAGEN UND HINWEISE AUFLAGEN Ausführungsbeginn 5. Vor Baubeginn sind der Bauaufsichtsbehörde folgende Nachweise vorzulegen: 5.1. Nachweis der Vereinigung der Flurstücke 930 und 931 HINWEISE 6. Der Beginn der Ausführung ist der Bauaufsichtsbehörde spätestens eine Woche vorher mitzuteilen ( 72a Abs. 4 HBauO). 7. Die geplanten Geländeauffüllungen im Bereich westliche Ecke Hohenzollernring/ Philosophenweg und zum Philosophenweg sind geringer auszuführen als dargestellt, um der Warft ähnlichen Erscheinung entgegen zu wirken. 8. Die Bauherrin oder der Bauherr hat die beabsichtigte Aufnahme der Nutzung mindestens zwei Wochen vorher der Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen ( 77 Abs. 2 HBauO). 9. Weitere Hinweise, Merkblätter und Broschüren für Ihre Bauausführung finden Sie unter dem Link: " A/WBZ/03835/2014 Seite 5 von 12

6 Anlage zum Bescheid A/WBZ/03835/2014 Seite 6 von 12

7 Anlage zum Bescheid IMMISSIONSSCHUTZRECHTLICHE ANFORDERUNGEN / 22 BImSchG - Auflagen und Hinweise - Zuständige Dienststelle: Fachamt Verbraucherschutz, Gewerbe und Umwelt Technischer Umweltschutz VS31- Jessenstr Hamburg Tel.: 040/ Fax: 040/ E-Fax 040/ Vorschriften: Bei der Ausführung und dem Betrieb der Anlage sind folgende Vorschriften einzuhalten: - die Vorschriften der des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) über nicht genehmigungsbedürftige Anlagen - die Vorschriften der aufgrund von 23 erlassenen Rechtsverordnungen Auflagen: Allgemein: Der o.a. Betrieb einschl. aller Nebeneinrichtungen ist so zu errichten, zu führen und zu unterhalten, dass gem. 22 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) schädliche Umwelteinwirkungen nicht zu befürchten sind. Insbesondere ist dafür zu sorgen, dass die Allgemeinheit und die Nachbarschaft weder durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen gefährdet, erheblich beeinträchtigt oder erheblich belästigt werden. Lärm: Die gesamte Anlage ist so zu betreiben, dass durch den Lärmbeitrag der Anlage einschließlich aller Nebeneinrichtungen die Immissionsrichtwerte der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA-Lärm) vom nicht überschritten werden. Auf dem im Baustufenplan Groß Flottbek / Othmarschen als Außengebiet Verkehrsfläche ausgewiesenen Grundstück sind entsprechend der angrenzenden Ausweisung Wohngebiet die Emissionen so zu beschränken, dass gem. TA-Lärm Pkt. 6.1 d folgende Immissionsrichtwerte an den jeweiligen Immissionsorten eingehalten werden: Tagsüber nachts 55 db(a), in der Zeit von Uhr, 40 db(a), in der Zeit von Uhr. Ruhezeitenregelung: Zuschlag von 6 db(a) in folgenden Zeiten: Werktags in der Zeit von und Uhr. Sonn- und Feiertags: , und Uhr. A/WBZ/03835/2014 Seite 7 von 12

8 Für die Beurteilung der Geräuschübertragung innerhalb von Gebäuden gelten folgende Richtwerte: Tags nachts 35 db(a), in der Zeit von Uhr, 25 db(a), in der Zeit von Uhr. Luft: Die Abgase aus der Tiefgarage sind so in den freien Luftstrom abzuleiten, dass eine erhebliche Belästigung, Beeinträchtigung oder Gefährdung der Allgemeinheit und der Nachbarschaft ausgeschlossen werden kann. ( 22 BImSchG) Anbei wird das Merkblatt zur Tiefgaragenentlüftung übersandt. Die Abstände für die Zu- und Abluft der Tiefgarage wurden nach Merkblatt berechnet und sind entsprechend umzusetzen. Die immissionsschutzrechtlichen Anforderungen sind erfüllt, wenn mindestens ein Abstand (vertikal oder horizontal) eingehalten wird. A/WBZ/03835/2014 Seite 8 von 12

9 Fachamt Verbraucherschutz, Gewerbe und Umwelt- Stand: August 1997 Merkblatt - Regelungen zur Ableitung von Abluft aus Tiefgaragen 1. Problemstellung Die Abluft aus Tiefgaragen kann unter bestimmten Bedingungen zu Gesundheitsgefährdungen von Anwohnern führen. Um eine gesundheitliche Gefährdung von Personen innerhalb der Tiefgaragen auszuschließen, wird in der Garagenverordnung eine ausreichende Durchlüftung der Tiefgaragen gefordert. Außerhalb der Tiefgarage ist aus immissionsschutzrechtlicher Sicht zum Schutz der Anwohner eine Abluftführung z.b. bodennah über Kasematten/Schächte oder über Dach zu planen. Die im Kfz-Abgas enthaltenen Konzentrationen an krebserzeugenden Substanzen, wie z.b. Benzol, müssen im Rahmen dieser Planung an Orten empfindlicher Nutzung (Fenster und Türen von Wohn- und Arbeitsräumen, Spielplätze etc.) durch gezielte Ableitbedingungen unterhalb eines vorgegebenen Richtwertes gehalten werden. Die nachstehenden Regelungen basieren auf einem Gutachten des TÜV Nord und nennen immissionsschutzrechtliche Anforderungen mit dem Ziel, Anwohner vor schädlichen Einwirkungen durch Abluft aus Tiefgaragen zu schützen. 2. Garagen mit natürlicher Lüftung Aus Gründen der Energieeinsparung und der möglichen Störanfälligkeit mechanischer Lüftungsanlagen wird bei nicht gewerblich betriebenen Tiefgaragen eine natürliche Lüftung empfohlen. Steht einer natürlichen Lüftung nach den Anforderungen der Garagenverordnung nichts entgegen, müssen anhand der folgenden Prüfkriterien Mindestabstände zwischen Abluftkasematten und Orten empfindlicher Nutzung bestimmt werden. Hierzu wird zunächst durch Anwendung der folgenden Formeln die Emissionsstärke der Lüftungsöffnungen bestimmt, die dann zur Bestimmung der Mindestabstände herangezogen werden kann. E K = (n/o) * 4 E T = (n/o) * 6 E K = Emissionsstärke kleine Lüftungsöffnung < 2 m 2 (Kasematten) E T = Emissionsstärke große Lüftungsöffnung > 2 m 2 (z.b. Scherengittertore) n = Anzahl der Stellplätze o = Anzahl aller Lüftungsöffnungen Gittertore und Türen sind wie Lüftungsöffnungen zu bewerten. Für die Ermittlung der Anzahl der Lüftungsöffnungen sind alle Öffnungen, die untereinander einen Abstand von weniger als 3 m haben, paarweise als eine Lüftungsöffnung anzusehen. Bei durchgehenden Lüftungsöffnungen (Lüftungsbändern) ergibt sich die Anzahl der Lüftungsöffnungen für obige Berechnung aus der Division der Länge des Lüftungsbandes in [m] durch die Zahl Drei. Das Ergebnis der Division muss auf ganze Zahlen auf- bzw. abgerundet werden. Mit der ermittelten Emissionsstärke kann aus der folgenden Tabelle der Mindestabstand für die einzelnen Lüftungsöffnungen zu Orten empfindlicher Nutzung bestimmt werden. Emissionsstärke der Lüftungsöffnung Entfernung in Metern - kleine Lüftungsöffnung - Entfernung in Metern - große Lüftungsöffnung - E K bzw. E T vertikal horizontal Vertikal Horizontal bis bis bis bis A/WBZ/03835/2014 Seite 9 von 12

10 Die immissionsschutzrechtlichen Anforderungen sind erfüllt, wenn mindestens ein Abstand (vertikal oder horizontal) eingehalten wird. Weitere Vorgehensweise: Sollten die in der Tabelle angegebenen Mindestabstände nicht eingehalten werden können, kann eine natürliche Lüftung möglicherweise durch eine gutachterliche Einzelfallbetrachtung realisiert werden (siehe Anhang 1). 3. Mechanische Garagenabluftanlagen 3.1 Abstände für Zuluft - Öffnungen Während der Zeiten, in denen die mechanische Lüftungsanlage nicht in Betrieb ist (z.b. Nachtzeit), kann aus den Zuluft - Öffnungen Garagenabluft austreten. Werden beim Betrieb von mit mechanischen Lüftungsanlagen ausgestatteten Tiefgaragen mindestens die im Folgenden genannten Betriebs- und Nachlaufzeiten der Lüfter eingehalten, sind zur Bestimmung der Abstände zwischen Zuluft - Kasematten und Orten empfindlicher Nutzung die nach Punkt 2 errechneten Emissionsstärken E K bzw. E T mit dem Faktor 0,33 zu multiplizieren. Während der Hauptnutzungszeiten der Tiefgarage: jeweils 2-3 Stunden (z.b. morgens zwischen und 9.00 Uhr und nachmittags von Uhr) Nach der abendlichen Hauptnutzungszeit: eine zusätzliche Nachlaufzeit von mindestens einer Stunde. In allen anderen Fällen sind die Zuluft - Öffnungen wie unter Punkt 2 beschrieben auszulegen. 3.2 Ableitung der Abluft über Dach Die Höhe des Abluftaustritts ist mit i.d.r. 3 m über der höchsten Stelle bei Flachdächern oder 1 m über First bei Sattel- oder Giebeldächern zu bemessen. Die Abluft ist senkrecht nach oben mit einer Mindestabluftgeschwindigkeit unter Lüfter-Volllast von 5 m/sec abzuleiten. Bei der Bemessung der Höhe der Abluftableitung ist außerdem die Höhe der Gebäude im Umkreis von mindestens 50 m im Hinblick auf empfindliche Nutzung (z.b. Fenster oder Penthouseterrassen) einzubeziehen. 4. Eintrag von Tiefgaragenabluft ins Treppenhaus Bei der Anordnung von Zugängen von Tiefgaragen in Wohn- und Bürogebäude ist darauf hinzuwirken, dass durch technische Maßnahmen (mechanische Be- oder Entlüftung der Schleuse oder gleichwertige Alternativen) das Eindringen von Tiefgaragenabluft in das Treppenhaus minimiert wird. 5. Weitere Hinweise Für den Betrieb der Lüftungsanlagen während der Nachtzeit (22 Uhr bis 6 Uhr) sind erhöhte Schallschutzanforderungen zu beachten. Um die Funktionsfähigkeit der mechanischen Lüftungsanlage sicherzustellen, ist eine regelmäßige mindestens jährliche Prüfung und Wartung durch einen Fachbetrieb notwendig. Anhang 1: Als Gutachter sind den Fachämtern Verbraucherschutz, Gewerbe und Umwelt bekannt: 1. Gesellschaft für Umweltschutz TÜV Nord m.b.h, Große Bahnstr. 31, Hamburg, Tel , Herr Puhlmann und Herr Dr. Büns, gpuhlmann@tuev-nord.de 2. Metcon Dr. Bigalke, Tel , Fax , info(at)metconumb.de, Internet: A/WBZ/03835/2014 Seite 10 von 12

11 Anlage zum Bescheid KAMPFMITTELRECHTLICHE AUFLAGEN UND HINWEISE Zuständige Stelle für die Überwachung 10. Behörde für Inneres Feuerwehr F04 F046 Billstrasse Hamburg AUFLAGEN 11. Nach heutigem Kenntnisstand sind keine Sondierungen notwendig. A/WBZ/03835/2014 Seite 11 von 12

12 Anlage STATISTIKANGABEN ZUR UMSETZUNG DES HmbTG Dieser Bescheid wird im Hamburger Informationsregister veröffentlicht ( 3 Abs. 1 Nr. 13 HmbTG). Vor der Veröffentlichung werden persönliche Daten aus dem Dokument entfernt. Für das Informationsregister wird der Bescheid um folgende Angaben ergänzt: Art der Baumaßnahme: Errichtung Art des Gebäudes nach künftiger Nutzung: Wohngebäude Zahl der Vollgeschosse: 2 Vollgeschosse A/WBZ/03835/2014 Seite 12 von 12

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