BEGRÜNDUNG zur 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 30
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1 Projektmanagement GmbH - Maastrichter Straße Erkelenz - vdh@vdhgmbh.de BEGRÜNDUNG zur 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 30 Opherten Gemeinde Titz Ortslage Titz Verfasser: VDH Projektmanagement GmbH Maastrichter Straße Erkelenz Erkelenz, den Stand: Juli 2017
2 Inhalt 1 AUSGANGSSITUATION / PLANUNGSZIEL STÄDTEBAULICHE UND PLANUNGSRECHTLICHE SITUATION Beschreibung des Plangebietes Bestehendes Planungsrecht 3 3 PLANÄNDERUNG Änderungen in den textlichen Festsetzungen sowie in der Plandarstellung des Bebauungsplanes Hinweise 5 4 UMWELTAUSWIRKUNGEN DER BEBAUUNGSPLANÄNDERUNG VERFAHREN... 7 VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ Stand: Juli
3 1 AUSGANGSSITUATION / PLANUNGSZIEL Der Bebauungsplan Nr. 30 Opherten wurde bereits 2005 als Satzung beschlossen Die Vermarktung, der durch den Bebauungsplan vorbereiteten Grundstücke hat bzgl. der Bebaubarkeit im Bereich des Flurstücks 204 (Gemarkung Titz, Flur 45) einen Konflikt aufgezeigt. Die bisher geplante Baugrenze verläuft bis knapp über die Mitte des Flurstücks 204 und begrenzt damit in starkem Maße die Bebaubarkeit. Bisher ist die Bebaubarkeit durch die einzuhaltende Abstandfläche zum Nachbarflurstück (Gemarkung Titz, Flur 45, Flurstücks 205) eingeschränkt. Bei Einhaltung der Abstandsfläche in einer Breite von 3 m und der Einhaltung der heutigen Baugrenze ist ein Gebäude lediglich in einer maximalen Breite (inklusive Außenwände) von 10 m zulässig. Um eine flexible Ausgestaltung der Bebauung zu ermöglichen, ist es vorgesehen die Baugrenze im Bereich des Flurstücks 204 (Gemarkung Titz, Flur 45) geringfügig um ca. 1,88 m Richtung Westen zu erweitern und damit eine unbeabsichtigte Härte des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 30 in diesem Bereich zu korrigieren. Auch in dem Bereich des Flurstückes 207 (Gemarkung Titz, Flur 45) ist eine geringfügige Baufenstererweiterung (um ca. 3,0 m) Richtung Osten vorgesehen. Damit würde das Baufenster in einem Abstand von 3 m zur Verkehrserschließung erweitert werden. Die Baufenstererweiterungen sind erforderlich, um einen angemessenen Freiraum für individuelle Bauvorstellungen zu ermöglichen. In diesem Zusammenhang ist die Änderung des Bebauungsplanes Nr. 30 Opherten erforderlich. Es besteht ein Planungsbedarf gemäß 1 Abs. 3 BauGB. Mit der 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 30 Opherten soll eine zeichnerische Festsetzung geändert werden. Ziel der Planung ist es, eine unbeabsichtigte Härte des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 30 in dem Bereich Gemarkung Titz, Flur 45, Flurstücks 204 und 207, bauleitplanerisch und damit nachhaltig zu korrigieren, indem die Baufenster geringfügig erweitert werden. Da die Grundzüge des Bebauungsplanes Nr. 30 Opherten durch die Änderung der Festsetzungen nicht berührt werden, ist die Änderung in dem vereinfachten Verfahren gem. 13 BauGB vorgesehen. 2 STÄDTEBAULICHE UND PLANUNGSRECHTLICHE SITUATION 2.1 Beschreibung des Plangebietes Das Plangebiet befindet sich in der Ortslage Opherten der Gemeinde Titz, Kreis Düren, Regierungsbezirk Köln. Der räumliche Geltungsbereich der vorliegenden 5. Änderung umfasst den nordwestlichen Teilbereich des Bebauungsplanes Nr. 30 Opherten Gemarkung Titz, Flur 45, Flurstücke 204 und 207. Die zu ändernden Flurstücke umfassen eine Fläche von insgesamt ca m². Das Plangebiet grenzt im Süden an den Irmundusweg, im Westen an die Urbanstraße sowie im Norden und im Osten an landwirtschaftliche Flächen. Die ehemals landwirtschaftlich genutzten Flächen des Plangebietes werden derzeit erschlossen und bebaut. VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ Stand: Juli
4 Abbildung 1: Luftbild des Plangebietes; Quelle: TIM Online, abgerufen am Bestehendes Planungsrecht Für das Plangebiet besteht der rechtsgültige Bebauungsplan Nr. 30. Der Bebauungsplan wurde aufgestellt, um der hohen Nachfrage nach Wohnbauland in Titz nachzukommen. Ziel der Planung war, ein ortsangepasstes Angebot an Wohnbauland zu entwickeln. Der Bebauungsplan setzt für den zu ändernden Bereich im Plangebiet ein Allgemeines Wohngebiet (WA) fest. Darüber hinaus sind Erschließungs- und Grünflächen festgesetzt. Für die höchstzulässige Geschosszahl ist in den Baugebieten ein Vollgeschoss festgesetzt. Die Grundflächenzahl (GRZ) beträgt im Allgemeinen Wohngebiet (WA) 0,4. Im gesamten Plangebiet sind ausschließlich Einzel- und Doppelhäuser zulässig. Eine offene Bauweise ist festgesetzt, die den umgebenden Gebieten entspricht. VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ Stand: Juli
5 Abbildung 2: Änderungsbereich des Bebauungsplans Nr. 30 Der gegenwärtig rechtswirksame Bebauungsplan Nr. 30 Opherten setzt für den Geltungsbereich zeichnerisch Folgendes fest: überbaubare Grundstücksflächen, welche durch Baugrenzen definiert werden, Allgemeines Wohngebiet, maximal eingeschossige Bebauung, Grundflächenzahl von 0,4 (WA), Einzel- und Doppelhäuser zulässig, offene Bauweise, Straßenverkehrsflächen sowie Verkehrsflächen mit den besonderen Zweckbestimmungen Verkehrsberuhigter Bereich, Straßenbegrenzungslinie, Fläche für Ver- und Entsorgungsanlagen Trafo und Elektrizität, öffentliche und private Grünflächen, geschützter Landschaftsbestandteil, Fläche für Umsetzung von Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft, Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen, Fläche zur Erhaltung von Bäumen, Flächen für Stellplätze, Garagen und Tiefgaragen, VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ Stand: Juli
6 Fläche, deren Boden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet ist, Flächen bei deren Bebauung besondere Vorkehrungen notwendig sind, Der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 30 wird gemäß 13 BauGB im vereinfachten Verfahren geändert. Die Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 30 werden dabei vollständig beibehalten. Die textlichen Festsetzungen sind dem Planwerk zu entnehmen. Zusätzlich zu der planerischen Festsetzung Nr. 8 Niederschlagswasserbeseitigung ( 9 Abs. 4 BauGB i.v.m. 51a Abs. 3 LWG NW) wurde gemäß der Stellungnahme der Kreisverwaltung Düren (mit Schreiben vom ) ergänzt, dass zwischenzeitlich eine wasserrechtliche Erlaubnis beantragt wurde, um das im Rückhaltebecken gedrosselte Niederschlagwasser in den Ophertener Graben einzuleiten. Die Festsetzung bleibt damit weiterhin erhalten. 3 PLANÄNDERUNG 3.1 Änderungen in den textlichen Festsetzungen sowie in der Plandarstellung des Bebauungsplanes Mit der 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 30 Opherten soll eine zeichnerische Festsetzung geändert werden. Innerhalb des Änderungsbereiches ergibt sich aufgrund der bereits erfolgten Grundstückseinteilung eine unbeabsichtigte Härte in Bezug auf die Bebaubarkeit des Flurstücks 204 (Gemarkung Titz, Flur 45). Die bisher geplante Baugrenze verläuft bis knapp über die Mitte des Flurstücks 204 und begrenzt damit in starkem Maße die Bebaubarkeit. Bisher ist die Bebaubarkeit zusätzlich durch die einzuhaltende Abstandfläche zum Nachbarflurstück (Gemarkung Titz, Flur 45, Flurstück 205) eingeschränkt. Bei der Einhaltung einer Abstandsfläche in einer Breite von 3 m und der Einhaltung der heutigen Baugrenze ist lediglich ein Gebäude in einer maximalen Breite (inklusive der Außenwände) von 10 m zulässig. Um eine flexible Ausgestaltung der Bebauung zu ermöglichen, ist es vorgesehen die Baugrenze im Bereich des Flurstücks 204 (Gemarkung Titz, Flur 45) geringfügig um ca. 1,88 m Richtung Westen zu erweitern und damit eine unbeabsichtigte Härte des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 30 in diesem Bereich zu korrigieren. Auch in dem Bereich des ist eine geringfügige Baufenstererweiterung (um ca. 3,0 m) Richtung Osten vorgesehen. Damit würde das Baufenster in einem Abstand von 3 m zur Verkehrserschließung erweitert werden. Die Baufenstererweiterungen sind erforderlich, um einen angemessenen Freiraum für individuelle Bauvorstellungen zu ermöglichen. Die Grundzüge der Planung werden durch die 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 30 Opherten nicht berührt, da die Änderung die Zielsetzung eines qualitativ hochwertigen Baugebietes unterstützt. 3.2 Hinweise Durch die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. 4 Abs. 2 BauGB wurden mehrere Hinweise erhoben, die zur Vollständigkeit in den Bebauungsplan aufgenommen werden sollen. Die Aufnahme der Hinweise führt zu keiner Änderung der Plankonzeption: Erdbebengefährdung Zum o. g. Vorgang wird auf die Bewertung der Erdbebengefährdung hingewiesen, die bei Planung und Bemessung üblicher Hochbauten gemäß den Technischen Baubestimmungen des Landes NRW mit DIN 4149: "Bauten in deutschen Erdbebengebieten" zu berücksichtigen ist. Die Gemarkung Titz ist der Erdbebenzone 3 und geologischer Untergrundklasse T zuzuordnen. Bemerkung: DIN 4149:2005 wurde durch den Regelsetzer zurückgezogen und durch die Teile 1, 1/NA und 5 des Eurocode 8 (DIN EN 1998) ersetzt. Dieses Regelwerk ist jedoch noch nicht bauaufsichtlich eingeführt. Anwen- VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ Stand: Juli
7 dungsteile, die nicht durch DIN 4149 abgedeckt werden, können jedoch als Stand der Technik angesehen und sollten entsprechend berücksichtigt werden. Dies betrifft insbesondere DIN EN 1998, Teil 5 "Gründungen, Stützbauwerke und geotechnische Aspekte. Die Erdbebengefährdung wird in der weiterhin geltenden DIN 4149:2005 durch die Zuordnung zu Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen beurteilt, die anhand der Karte der Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen der Bundesrepublik Deutschland 1 : , Bundesland Nordrhein-Westfalen (Geologischer Dienst NRW 2006) für einzelne Standorte bestimmt werden. ln den Technischen Baubestimmungen des Landes Nordrhein-Westfalen wird auf die Verwendung dieser Kartengrundlage hingewiesen. Baugrunduntersuchung Eine objektbezogene Baugrunduntersuchung wird vor dem Bau empfohlen. Es wird in diesem Kontext darauf hingewiesen, dass im Untergrund des Plangebietes mit sehr hohen Lössmächtigkeiten (ca. 16m) zu rechnen ist. Sümpfungsauswirkungen Es ist zu erwarten, dass sich der Grundwasserstand nach dem Ende der Sümpfungsmaßnahmen wieder auf sein ursprüngliches Niveau einstellen wird. Dieser Grundwasserstand lag bei ca. 80 m NN. Dies entspricht im Plangebiet einem mittleren Flurabstand von ca. 36 m. Eine negative Beeinflussung der Bebauung durch "drückendes Grundwasser" ist nicht zu erwarten. Lärmemissionen Es ist davon auszugehen, dass durch die südlich gelegenen landwirtschaftlichen Betriebe Lärmemissionen während der Erntezeit und anderen Arbeitsspitzen entstehen. Niederschlagswassernutzung Im Sinne einer nachhaltigen Niederschlagswassernutzung besteht die Möglichkeit, das Niederschlagswasser mittels Zisternen für Toilettenspülung oder Gartenbewässerung aufzunehmen. Bergbau Das Plangebiet befindet sich auf den Braunkohle verliehenen Bergwerksfeldern "Mundt 2" und "Mundt 3". Eigentümerin dieser Bergwerksfelder ist die RWE Power AG, Stüttgenweg 2 in Köln. Über zukünftige bergbauliche Maßnahmen im Bereich der Planung ist hier nichts bekannt. Grundwasserverhältnisse Die Grundwasserabsenkungen werden, bedingt durch den fort-schreitenden Betrieb der Braunkohletagebaue, noch über einen längeren Zeitraum wirksam bleiben. Eine Zunahme der Beeinflussung der Grundwasserstände im Planungsgebiet in den nächsten Jahren ist nach heutigem Kenntnisstand nicht auszuschließen. Ferner ist nach Beendigung der bergbaulichen Sümpfungsmaß-nahmen ein Grundwasserwiederanstieg zu erwarten. Sowohl im Zuge der Grundwasserabsenkung für den Braunkohletagebau als auch bei einem späteren Grundwasserwiederanstieg sind hierdurch bedingte Bodenbewegungen möglich. Diese können bei bestimmten geologischen Situationen zu Schäden an der Tagesoberfläche führen. Die Änderungen der Grundwasserflurabstände sowie die VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ Stand: Juli
8 Möglichkeit von Bodenbewegungen sollten bei Planungen und Vorhaben Berücksichtigung finden. Ich empfehle Ihnen, diesbezüglich eine Anfrage an die RWE Power AG, Stüttgenweg 2 in Köln, sowie für konkrete Grundwasserdaten an den Erftverband, Am Erftverband 6 in Bergheim zu stellen. Gemäß der Stellungnahme des Geologischen Dienstes NRW (mit Schreiben vom ) bezüglich der Lage zu Störungszonen wurde darauf hingewiesen, dass der Änderungsbereich der 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 30 Opherten (Gemarkung Titz, Flur 45,Flurstücke ) außerhalb der Störungszone des Ophertener Sprungs liegen. Daher wird gemäß der Aufforderung (mit Schreiben vom ) des Geologischen Dienstes NRW der entsprechende Hinweis aus den Planunterlagen entfernt. Die Entnahme des Hinweises aus dem Bebauungsplan Hinweise führt zu keiner Änderung der Plankonzeption. 4 UMWELTAUSWIRKUNGEN DER BEBAUUNGSPLANÄNDERUNG Da ein vereinfachtes Verfahren nach 13 BauGB durchgeführt wird, kann von der Erstellung eines Umweltberichts abgesehen werden. Dennoch sind die Umweltbelange zu ermitteln, zu bewerten und gerecht abzuwägen. Durch die Planung entstehen keine schädlichen Umweltauswirkungen. Diese als öffentliche beziehungsweise private Grünfläche festgesetzten Bereiche, die eine Bedeutung für die Umwelt haben, werden von der 5. Änderung nicht berührt. Die zulässige Flächenversiegelung bleibt gleich, da die Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 30 bezüglich der Überbaubarkeit des Grundstückes (mit einer Grundflächenzahl von 0,4) beibehalten werden. Da die Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 30 bezüglich der Überbaubarkeit des Grundstückes beibehalten werden, besteht auch kein neuer Eingriff. Der Eingriff war bereits vor der planerischen Entscheidung im Sinne des 1a Abs. 3 Satz 5 BauGB zulässig. Daher ist kein Ausgleich notwendig. Im Übrigen bleiben nachbarschaftliche Belange durch die 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 30 Opherten unberührt und bodenrechtliche Spannungen werden nicht ausgelöst, da die bauordnungsrechtlichen Mindestabstände von der Änderung des Bebauungsplanes nicht berührt werden. 5 VERFAHREN Das Verfahren wird nach 13 BauGB als vereinfachtes Verfahren durchgeführt. Voraussetzungen dafür sind, dass die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Eine weitere Voraussetzung ist, dass die Änderungen des Bebauungsplanes keiner Durchführung der Umweltprüfung (gemäß Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung) bedürfen. Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter dürfen bei einem vereinfachten Verfahren nach 13 BauGB nicht vorliegen. Die Grundzüge der Planung sind nicht berührt, weil das Leitziel der Gemeinde trotz der 5. Änderung des Bebauungsplanes weiterhin bestehen bleibt. Der Bebauungsplan zielt weiterhin darauf ab, der hohen Nachfrage nach Wohnbauland in Titz nachzukommen und ein der Umgebung angepasstes Allgemeines Wohngebiet (WA) zu schaffen. Der geänderte Plan entspricht der Planungsgrundlage des Bebauungsplans Nr. 30 in fast allen Punkten. Der Plangebietsbereich des Bebauungsplanes ist als Allgemeines Wohngebiet (WA) charakterisiert. Weiterhin sind Erschließungs- und Grünflächen vorhanden, die durch die Planänderung nicht tangiert werden. Die Art und das Maß der baulichen Nutzung sowie die Vollgeschosse bleiben von der Änderung ebenfalls unberührt. Weiterhin wird die für die Baugrundstücke des Änderungsbereiches festgesetzte offene Bauweise beibehalten. Sowohl die planerische Grundkonzeption und der Gebietscharakter als auch die nachbarschaftlichen Interessen sind von der 5. Änderung des Bebauungsplanes nicht betroffen. Somit kann der Bebauungsplan im vereinfachten Verfahren gemäß 13 BauGB geändert werden. Von der Erstellung eines Umweltberichtes kann abgesehen werden (gemäß 13 Abs. 3 BauGB). Diese ist Bestandteil des Beschlusses, mit dem der Rat der Gemeinde Titz am die 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 30 Opherten als Satzung beschlossen hat. VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ Stand: Juli
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