Städtebauliche Verträge
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1 Städtebauliche Verträge Ein taugliches Instrument zur kooperativen Baulandentwicklung Referent: Frank C. Starke Rechtsanwalt Fachanwalt für Verwaltungsrecht Bad Reichenhall
2 Aufgaben und Ziele der Bauleitplanung, 1 Abs. 5 BauGB Nachhaltige städtebauliche Entwicklung Eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung (SoBoN-Modell München) Klimaschutz und Klimaanpassung auch in der Stadtentwicklung Innenentwicklung der Städte bzw. Kommunen -Vor-Außenentwicklung ( 1 Abs. 5 Satz 3 BauGB Landfrass)
3 1 Abs. 6 BauGB als städtebauliches Ziel Wohnbedürfnisse der Bevölkerung Schaffung und Erhaltung sozialstabiler Bewohnerstrukturen Eigentumsbildung in weiten Kreisen der Bevölkerung Anforderungen an kostensparendes Bauen
4 1 Abs. 6 BauGB Ziele und Belange soziale und kulturelle Bedürfnisse der Bevölkerung, 1 Abs. 6 Nr. 3 BauGB Belange des Umweltschutzes 1 Abs. 6 Nr. 7, 1 a) BauGB (naturschutzrechtlicher Ausgleich) Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzepts oder einer sonstigen städtebaulichen Planung, (z. B. Rahmenplan, 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB) 1 Abs. 6 BauGB enthält die sog. Berücksichtigungsgebote in der Bauleitplanung, im Zusammenhang mit den Abwägungsdirektiven.
5 Ziele kommunaler Baulandentwicklung 1. Städtebauliche Ziele Baukultur: städtebaulicher Wettbewerb Bauverpflichtung städtebauliche Standards: Dichtewerte Freiflächenstandards Umweltstandards: Klimaanpassung CO2 Ausstoß Nachhaltiges Bauen
6 2. Ökonomische Ziele: z. B. verbilligte Abgabe von Grundstücken mit Bindung für geförderten Wohnungsbau, Kostenreduzierung, Planungs-, Ver fahrens- und Entwicklungskosten sowie Sanierungs- und Ordnungskosten, technische Infrastruktur, soziale Infrastruktur 3. Soziale Ziele: Verbesserung des Wohnangebotes durch Wohnraumförderung und Wohnbauquote.
7 Überlegungen im Zusammenhang mit Festlegung städtebaulicher Ziele mit Gewichtung Bevölkerungswachstum, Priorität 1 5 festlegen Gewerbeentwicklung, Priorität 1 5 festlegen Finanzielle Entlastung der Kommune, Priorität 1 5 festlegen Städtebauliche Qualität, Priorität 1 5 festlegen Auslastung der Infrastruktur, Priorität 1 5 festlegen Ökologische Zielsetzung und Klimaschutz, Priorität 1 5 festlegen Sonstige (Stadtumbau, Strukturwandel, Mehrgenerationen-Wohnen), Priorität 1 5 festlegen (Nichtabschließender Katalog)
8 Die drei Modelle der Baulandentwicklung 1. Klassische Angebotsplanung Kommune übernimmt die Bodenordnung, die Planung und die Erschließung. Nachteil: Planungs- und Planungsfolgekosten verbleiben bei der Gemeinde. 2. Zwischenerwerb durch Kommune Bodenordnung, Planung und Erschließung erfolgen durch die Gemeinde. Nachteil: Planungs- und Planungsfolgekosten, Finanzierungskosten entstehen zunächst bei der Gemeinde und können nur bedingt durch Weiterveräußerung weitergegeben werden. Dies kann erfolgen durch Grundstücksverkäufe.
9 3. Entwicklung durch Dritte Bodenordnung, Planung, Erschließung und Vermarktung erfolgt durch privaten Dritten. Vorteil: Keine Kosten für die Gemeinde, Realisierung über städtebauliche Verträge.
10 Baulandentwicklung durch Kooperationen mit Dritten Planung und Erschließung durch Dritten Sicherung städtischer Planungsziele durch städtebaulichen Vertrag/ Durchführungsvertrag Entwicklung kommunaler Flächen durch Dritte regelmäßig möglich Vorfinanzierung Geschäftsbesorgung durch Dritte zulässig Unter Umständen Ausschreibungspflicht bei Auswahl des Entwicklungsträgers
11 Entwicklung zulässiger städtebaulicher Verträge Investitionserleichterungs- und Wohnbaulandgesetz 1993, 6 BauGB Maßnahmengesetz Städtebaulicher Vertrag (im BauGB seit , damals Bundesbaugesetz) 12 BauGB Durchführungsvertrag 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB 2013 Erschließungsvertrag Art. 54 ff VwVfG (öffentlich rechtlicher Vertrag) Art. 5 Abs. 9 Satz 3 KAG Bayern: Die vertragliche Übernahme beitragsfähiger Aufwendungen ist auch im Rahmen städtebaulicher Verträge möglich; 11 BauGB gilt analog Art. 5 a) Abs. 4 BauGB: Die vertragliche Übernahme erschließungsfähiger Aufwendungen ist auch im Rahmen städtebaulicher Verträge möglich, 11 BauGB gilt analog
12 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB Regelungen zur Vorbereitung und Durchführung städtebaulicher Maßnahmen Übernahme von Planungsleistungen z. B. Ausarbeitung städtebaulicher Planungen, Kosten für einen städtebaulichen Wettbewerb, Kosten für die Einschaltung eines Planungsbüros für den Entwurf, Übernahme von Gutachterkosten (z. B. Emissionsschutz); Erstellung des Umweltberichtes. Bodenordnung Vereinbart Umlegung, z. B. durch vertragliche Verpflichtungen mit dem Eigentümer, Frage der Bodenordnung auf eigene Kosten einvernehmlich zu regeln; Abtretungen und Einräumungen von Belastungen (Geh-, Fahrt- und Leitungsrechte).
13 Bodensanierung und sonstige Maßnahmen z. B. Verpflichtungen des Bauherrn: Altlastenerkundung auf eigene Kosten vorzunehmen und vor Baubeginn Altlastensanierung durchzuführen, Abbruch von Gebäuden, etc. Emissionsschutzanlagen z. B. Verpflichtung zum Bau von Lärmschutzwällen, Lärmschutzwänden, riegelförmige Baukörper zur Abwehr von Emissionen. Erschließungen Vertrag über Errichtung von Straße, Kanal, Wasser.
14 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BauGB Bedingungen und Befristungen für Grundstücksnutzungen bedeutet Verpflichtung, Grundstücke innerhalb bestimmter Fristen der vorgesehenen Nutzung zuzuführen; Verpflichtung bestimmte Nutzer aufzugeben (Stichwort: Baurecht auf Zeit). Soziale Bindungsverträge bedeutet Verpflichtungen zur kostengünstigen Herstellung, Verpflichtung zur Realisierung von Anteilen im öffentlich geförderten Wohnungsbau. Belegungsbindung bedeutet Verpflichtung zur Vergabe von Wohnraum an sozial Berechtigte, von der Gemeinde bestimmter Personenkreis; Belegungsrechte, Benennungsrechte, Miethöhebegrenzungen. Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen bedeutet Beschaffung der für den naturschutzrechtlichen Ausgleich erforderlichen Flächen, Durchführung der erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen.
15 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BauGB Einheimischen-Modelle Bedeutet: günstige Zurverfügungstellung von Bauland an Einheimische z. B. durch gemeindlichen Zwischenerwerb von Flächen. Stichwort: Weilheimer Modell: Befristetes notarielles Kaufangebot zur Sicherung der Veräußerung an Einheimische, oder Traunsteiner Modell: Zustimmungsrecht der Gemeinde zu nachfolgenden Veräußerungen (Vertrag kommt direkt zustande zwischen Eigentümer und Bauwilligem).
16 Ziel: Versorgung einheimischer Bevölkerung mit günstigem Bauland zur Steuerung und Regelung der Bevölkerungsstruktur. Emissionsschutzbindungen Bedeutet: Vereinbarungen zur Grundstücksnutzung im Einzelnen (z. B. durch Festlegung von Betriebszeiten durch Vereinbarung von maximalen Emissionen etc.), führt zu einer Erleichterung der Abwägungen im Rahmen des Planaufstellungsverfahrens gem. 1 Abs. 7 BauGB.
17 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BauGB Kostenübernahme und Folgekostenvereinbarungen, z. B. hinsichtlich Kosten für Infrastruktur oder Gemeindebedarfseinrichtungen, soweit Voraussetzung oder Folge des Vorhabens, z. B. Kostenteile für Erschließungsanlagen, Kindergärten, Grundschulen, Freizeitflächen, etc.
18 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 und 5 BauGB Bedeutet: städtebauliche Verträge zwischen Kommune und Entwicklungsträger über Kraftwärmekopplungen und Solaranlagen, energetische Qualitätsanforderungen, z. B. Verpflichtung zur Nutzung von Solaranlagen für die Wärme-, Kälte- und Elektrizitätsversorgung, Anschluss und Benutzungspflichtenregelungen.
19 12 BauGB Vorhabenbezogener Bebauungsplan Voraussetzungen: konkretes Bauvorhaben Vorhabenträger ist zur Durchführung bereit Vorhabenträger ist leistungsfähig mit der Gemeinde abgestimmter Vorhaben- und Erschließungsplan (VEP) Vorhabensträger verpflichtet sich zur vollständigen oder teilweisen Tragung der entstehenden Planungs- und Erschließungskosten (sog. Durchführungsvertrag) Durchführungsvertrag ist abzuschließen vor dem Satzungsbeschluss
20 12 BauGB Vorhabenbezogener Bebauungsplan Folgen: Der VEP des Vorhabenträgers wird Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplan. - VEP ist ausnahmsweise nicht an den Festsetzungskatalog der 9, 9 a BauGB gebunden Abs. 4 BauGB ermächtigt die Gemeinde zur Einbeziehung einzelner Flächen außerhalb des Bereiches des VEP. Diese Flächen dürfen nur der Arrondierung dienen und müssen dem Vorhaben funktionell zugeordnet sein.
21 12 BauGB Vorhabenbezogener Bebauungsplan Das Verfahren Vorhabenträger legt der Gemeinde einen VEP-Entwurf vor, dabei soll das Vorhaben einschließlich der Erschließungsmaßnahmen textlich und zeichnerisch so konkret beschrieben sein, dass eine Durchführbarkeit eindeutig feststellbar ist (i. d. R. wie ein Bebauungsplan) Vorhabenträger stimmt den VEP mit der Gemeinde ab ( 12 Abs. 1 Satz S BauGB) Nach Abstimmung förmlicher Antrag des Vorhabenträgers an die Gemeinde auf Einleitung eines Bebauungsplanverfahren ( 12 Abs. 2 Satz 1 BauGB) Dem Antrag muss ein Entwurf des Durchführungsvertrages beigelegt werden
22 Vorhabenträger hat Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Gemeinde über den Antrag, nicht aber auf die Einleitung selbst 1 Abs. 3 Satz 2 BauGB ist bereits in diesem Verfahrensstadium beachtlich Entscheidung der Gemeinde über Einleitung des Verfahrens ist kein Verwaltungsakt Vorhabenträger kann allenfalls eine allgemeine Leistungsklage erheben
23 12 BauGB Vorhabenbezogener Bebauungsplan Weitere materiellrechtliche Wirksamkeitsvoraussetzungen: Es gelten die Grundsätze über die Aufstellung von Bebauungsplänen. Spätestens mit Satzungsbeschluss ( 10 BauGB) muss nach 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB Durchführungsvertrag mit gesetzlichem Mindestinhalt (vor allen Dingen Kostentragung und Fristen) abgeschlossen sein. Liegt bei Satzungsbeschluss kein wirksamer Durchführungsvertrag vor, fehlt Erlassvoraussetzung für vorhabenbezogenen Bebauungsplan, er ist daher unwirksam.
24 Heilung möglich durch nachträgliche Billigung des Durchführungsvertrages durch das kommunalrechtlich zuständige Gremium Wiederholung des Satzungsbeschlusses und erneute Inkraftsetzung des Bebauungsplanes auch rückwirkend möglich. Spätestens im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses muss Vorhabenträger bereit und in der Lage sein, das Vorhaben einschließlich vereinbarter Erschließungsmaßnahmen auf eigene Kosten durchzuführen (dingliche Verfügung, Macht über Grundstücke und erforderliche Finanzmittel, Absicherung durch Bürgschaft)
25 12 BauGB Vorhabenbezogener Bebauungsplan Bindungswirkung Wird das Vorhaben vom Vorhabenträger nicht innerhalb der im Durchführungsvertrag vereinbarten Frist ausgeführt, soll die Kommune den vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufheben ( 12 Abs. 6 Satz 1 BauGB). Diese Möglichkeit kommt bei aussichtsloser Durchsetzung der vertraglichen Erfüllungspflicht in Betracht. Entschädigungspflichten seitens der Gemeinde bestehen nicht.
26 Wer ist Vertragspartner eines städtebaulichen Vertrages? Grundstückseigentümer Bauträgergesellschaften Projektentwickler Erschließungsträger die Kommune: Auch die kommunalen Gesellschaften können Vertragspartner sein (vgl. 11 Abs. 1 Satz 3 BauGB) Mehrseitige Vertragsverhältnisse sind möglich (z. B. Gemeinde, Entwicklungsträger, Eigentümer des Grundstückes).
27 Städtebauliche Verträge formfrei möglich? Schriftformvorschrift 11 Abs. 3 BauGB Geht es um die Übertragung des Eigentums an Grundstücken oder überhaupt um Verfügungen an Grundstücken, ist die notarielle Beurkundung erforderlich ( 311 b) Abs. 1 BauGB). Kommunale Anforderungen: Beschlussfassung durch zuständiges Gemeindeorgan.
28 No-Go s beim städtebaulichen Vertrag Verbot unzulässiger Planbindungen, z. B.: kein Anspruch auf Bauleitplanung des Bürgers gegen die Kommune, 1 Abs. 3 Satz 2 BauGB Bebauungsplanverfahren ist ergebnisoffenes Verfahren einer gerechten Abwägung gem. 1 Abs. 7, daher Umgehung unzulässig. Vereinbarung, die eine vertragliche Risikoübernahme der Kommune vorsieht (z. B. anteilige Kostenübernahme), wenn das Bebauungsplanverfahren scheitert oder der Bebauungsplan mit einem wesentlich anderen Inhalt in Kraft tritt, sind rechtlich zulässig.
29 No-Go s beim städtebaulichen Vertrag Sogenanntes Kopplungsverbot Bedeutet: Die Abhängigmachung der Planung von unzulässigen Vorteilen durch die Kommune, Art. 56 Abs. 1 Satz 2 VwVfG, 11 Abs. 2 Satz 2 BauGB, 138 BGB (Beispiel: Kindergartenerrichtung). Gem. 11 Abs. 2 Satz 2 BauGB ist die Vereinbarung einer vom Vertragspartner zu erbringenden Leistung unzulässig, wenn er auch ohne sie einen Anspruch auf die Gegenleistung hat.
30 No-Go s beim städtebaulichen Vertrag Die gegenseitigen Leistungen dürfen nicht unangemessen sein. Es gilt die Generalklausel des 11 Abs. 2 Satz 1 BauGB. Das bedeutet, dass nicht nur einzelne Vertragsklauseln angemessen sein müssen, das gesamte Vertragswerk muss angemessen sein, das bedeutet, die vereinbarten Leistungen müssen den gesamten Umständen nach angemessen sein.
31 Allgemeine Geschäftsbedingungen Allgemeines Geschäftsbedingungsgesetz ist grundsätzlich auf Vertragsmuster anwendbar. Daher Obacht bei der Vertragsgestaltung. Keine normerhaltende Geltungsreduktion durch die Rechtsprechung.
32 Strategische Überlegungen bei der Erstellung eines städtebaulichen Vertrages Welchen zeitlichen Rahmen setze ich mir? Welche Berater ziehe ich hinzu? Wer ist Mitglied im Beraterteam? Wer ist Mitglied im Vertragsverhandlerteam? Gibt es Alternativen zum städtebaulichen Vertrag? Welcher rechtliche Rahmen wird benötigt?
33 Positionsbestimmungen für die Verhandlungen zwischen Gemeinde und Entwicklungsträger Planungshoheit der Gemeinde Tatsächliche wirtschaftliche Machtverhältnisse Einzelne Faktoren Rendite des Projekts Eigentumsverhältnisse Finanzielle Leistungsfähigkeit des Investors Städtebauliches und wirtschaftliches Interesse der Kommune an der Vorhabenrealisierung Klärung Zeitfaktoren
34 Umstände für erfolgreiche Vertragsverhandlungen Frühzeitige Einbringung von professionellem Sachverstand, sowohl auf kommunaler Seite als auch auf Seiten des Investors. Rasche Ermittlung der Vertrags- Knackpunkte und deren Bewältigung, z. B. durch Ran-an -das-problem-strategie oder Konsens-Strategie. Ermittlung der Risiken und Lasten, Vertrauensbildung durch gerechte Risikound Lastenverteilung. Sachliche Verhandlungsführung Interne Verhandlungsführung bei der Kommune. Problem erkennen, Probleme vermeiden, wie z. B. unnötiger Zeitdruck, vorab Verhandlung, wenn zahlreiche Grundstückseigentümer und Sonderinteressen vorhanden sind, Strukturierung der Verhandlungen und Dokumentation.
35 Weitere strategische Überlegungen Gleichbehandlung der Betroffenen gesetzlich vorgeschrieben Transparente Vorgehensweise in den Planungsschritten, um etwaigem Verdacht der Willkür und der Ungleichbehandlung von Vornherein entgegen zu treten, hierzu ggf. erforderlich kommunale Grundsatzbeschlüsse, die der Verwaltung Handlungsspielräume vorgibt, innerhalb derer sie sich bewegen kann. Offener Umgang mit den Informationen und den Zielen Gezielte Pressearbeit Gezielte Einbindung von Grundstückseigentümern, Entwicklungsträgern, Investoren
36 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!!! Herrmann Groll-Nagel Starke Rechtsanwälte PartGmbB Poststraße Bad Reichenhall E. T. +49 (0) F. +49 (0)
37 Ihr Ansprechpartner für Wirtschafts- und öffentliches Recht Frank C. Starke Rechtsanwalt Fachanwalt für Verwaltungsrecht Partner, Bad Reichenhall Frank C. Starke ist seit Beginn seiner juristischen Berufstätigkeit als Rechtsanwalt zugelassen. Im Rahmen seiner Anwaltstätigkeit hat er sich immer mehr in den Bereichen des Wirtschaftsrechts spezialisiert. Zu diesem weiten Begriff gehören u. a. die Vertragsgestaltung, das Immobiliar- und Erbrecht als auch das Verwaltungs- und Wirtschaftsstrafrecht. Frank C. Starke verfügt über Erfahrung in internationalen schiedsgerichtlichen Verfahren (Arbitration) bei der International Chamber of Commerce, Paris. Als Referent für namhafte Seminarveranstalter und in Unternehmensseminaren gibt er sein Wissen weiter.
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