Aktuelles aus der Rechtsprechung
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- Gisela Mann
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1 Aktuelles aus der Rechtsprechung Rapidshare, Admin C und Arbeitnehmerfotos im Internet Dipl.-Jur. Florian Klein Institut für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht, Lehrstuhl Prof. Dr. Thomas Hoeren 58. DFN-Betriebstagung - Berlin, 12. März 2013 Forschungsstelle Recht im Deutschen Forschungsnetz
2 Überblick A. BGH zur Haftung von File-Hosting- Dienstanbietern: Rapidshare B. BGH zur Haftung des Admin-C C. LAG Frankfurt a.m. zur Homepagepflege bei Ab Arbeitnehmerfotos t 2
3 A. BGH Urteil Rapidshare Rapidshare vs. Rechteinhaber BGH bezieht Stellung zur Haftung von File-Hosting-Diensteanbietern bei Urheberrechtsverletzungen BGH, Urt. v Az. I ZR 18/11 3
4 Überblick I. Sachverhalt II. III. IV. Hintergrund Die Urteilsgründe des BGH Zusammenfassung 4
5 I. Sachverhalt Sachverhalt Klägerin Atari Europe vertreibt Computerspiel Alone in the Dark Beklagte stellt unter Speicherplatz im Internet zur Verfügung (File-Hosting-Dienst) Computerspiel Alone in the Dark wurde auf Servern der Beklagten durch Nutzer zum Download bereitgestellt t Atari sah darin Urheberrechtsverletzung und verlangte von Rapidshare Unterlassung 5
6 Überblick I. Sachverhalt II. III. IV. Hintergrund Die Urteilsgründe des BGH Zusammenfassung 6
7 II. Hintergrund Problemaufriss Nutzer laden Inhalte auf die Server der Anbieter und erhalten Link zu ihren Dateien Über diesen Link können Dritte die Inhalte herunterladen Problem: Urheberrechtsverletzungen h 7
8 Überblick I. Sachverhalt II. III. IV. Hintergrund Die Urteilsgründe des BGH Zusammenfassung 8
9 III. Die Urteilsgründe des BGH Kernaussagen: Rapidshare weder Täter noch Teilnehmer Störerhaftung nach Hinweis auf klare Rechtsverletzung möglich Nach Hinweis besteht Handlungs- und Prüfpflicht Pflicht bezieht sich auf identische und gleichartige Rechtsverletzungen Einsatz von Wortfiltern trotz Umgehungsmöglichkeiten zumutbar Pflicht zur manuellen Überprüfung einer kleinen Anzahl einschlägiger Linksammlungen 9
10 III. Die Urteilsgründe des BGH Zur Frage der Täter-/Teilnehmerschaft des File-Hosting- Diensteanbieters Täterschaft (-) mangels eigener Vervielfältigung/öffentlicher tli Zugänglichmachung Teilnehmerschaft (-) mangels Gehilfenvorsatz, d.h. keine Kenntnis von konkreter drohender Rechsverletzung 10
11 III. Die Urteilsgründe des BGH Exkurs: Störerhaftung Verschuldensunabhängige Haftung, nach 823 I i. V. m Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) besteht unabhängig vom Eingreifen der Haftungsprivilegierungen nach TMG Voraussetzungen: Kein Täter oder Teilnehmer in irgendeiner Weise willentlich und adäquat-kausal erfolgende Mitwirkung an Herbeiführung oder Aufrechterhaltung einer Rechtsverletzung Verletzung zumutbarer Prüfungspflichten Rechtsfolge: Inanspruchnahme auf Unterlassung oder Beseitigung der Verletzung (+ ggf. anwaltliche Abmahnkosten) 11
12 III. Die Urteilsgründe des BGH Störerhaftung des File-Hosters Prüfungspflichten: Keine allgemeine Prüfungspflicht! ( 7 Abs. 2 S. 1 Telemediengesetz) Überwachungspflicht in spezifischen Fällen möglich Zahlreiche legale Nutzungsmöglichkeiten von Rapidshare kein auf Rechtsverletzungen angelegtes Geschäftsmodell nicht schon deshalb weitergehende Prüfungspflichten Kontrollpflichten dürfen Bestand des Geschäftsmodells nicht gefährden Keine Prüfungspflichten ohne tatsächliche Anhaltspunkte ab konkretem Hinweis auf klare Rechtsverletzung Prüfungspflicht möglich 12
13 III. Die Urteilsgründe des BGH Umfang der Prüfungspflichten nach Hinweis: Sperrung des konkreten Angebots und Vorsorgemaßnahmen, damit es möglichst nicht zu weiteren gleichartigen Rechtsverletzungen kommt Was ist darunter zu verstehen? Zum einen identische Fälle: Zugänglichmachung desselben urheberrechtlich geschützten Werks durch denselben Nutzer Gleichartige Fälle/Ähnliche Rechtsverletzungen 13
14 III. Die Urteilsgründe des BGH Prüfungspflichten in Bezug auf gleichartige Rechtsverletzungen Ergreifen aller technisch und wirtschaftlich zumutbaren Möglichkeiten, um wiederholtes Angebot desselben Schutzobjekts durch andere Nutzer auf den Betreiberservern zu verhindern Einsatz eines Wortfilters für Alone in the Dark zur Überprüfung Bzgl. neuer Dateien Bzgl. bereits gespeicherter Dateien Manuelle Kontrolle der Treffer dürfte zumutbar sein Wortfilter mit manueller Nachkontrolle nicht schon ungeeignet, g nur weil er mögliche Verletzungshandlungen nicht vollständig erfassen kann 14
15 III. Die Urteilsgründe des BGH Manuelle Überprüfung von Link-Sammlungen Auch manuelle Überprüfung zumutbar zumindest hinsichtlich einer einstelligen Anzahl einschlägiger Link-Sammlungen Regelmäßige (manuelle) Kontrolle einer dreistelligen Zahl von Link- Ressourcen nicht mehr zumutbar Zweck der manuellen Prüfung: Auffinden von Links zu Dateien, die aufgrund anderer Dateinamen nicht schon vom Wortfilter erkannt werden Löschung der Dateien auf Servern 15
16 III. Die Urteilsgründe des BGH Zumutbarkeit trotz Gefahr der Löschung legaler Inhalte (P) Recht zur Erstellung einer Sicherungskopie mlgw. Löschung zulässiger Vervielfältigungen im Rahmen der Kontrolle Dennoch keine Unzumutbarkeit der Löschungspflicht arg.: vertragliche Absicherung möglich Geringfügige Einschränkung des legalen Angebots ist im Interesse eines wirksamen Urheberrechtsschutzes hinzunehmen; Ausn.: Geschäftsmodell darf dadurch nicht grundlegend in Frage gestellt werden 16
17 Überblick I. Sachverhalt II. III. IV. Hintergrund Die Urteilsgründe des BGH Zusammenfassung 17
18 IV. Zusammenfassung Löschungs- und Prüfungspflicht erst ab dem Zeitpunkt des Hinweises auf eine eindeutige Rechtsverletzung danach aber auch gleichartige Rechtsverletzungen erfasst Löschung der beanstandeten Datei allein nicht mehr ausreichend, sondern proaktive Prüfungspflicht durch Einsatz technischer (Wort-) Filter und manuelle Kontrolle von kleiner Anzahl von Linksammlungen Konkrete Ausgestaltung der Prüfungspflichten obliegt der Entscheidung des Berufungsgerichts (OLG Düsseldorf) 18
19 Überblick A. BGH zur Haftung von File-Hosting- Dienstanbietern: Rapidshare B. BGH zur Haftung des Admin-C C. LAG Frankfurt a.m. zur Homepagepflege bei Ab Arbeitnehmerfotos t 19
20 B. BGH zur Haftung des Admin C Haftungsrisiken des Admin-C BGH bestätigt Grundsätze zur (Störer-)Haftung des Admin-C BGH, Urt. v , Az. I ZR 150/11 20
21 Überblick I. DENIC und Admin-C II. III. IV. Allgemeine Haftungsszenarien Rechtsprechung des BGH Konsequenzen 21
22 I. DENIC und Admin C DENIC Vergabestelle für.de-domains Domainregistrierung und -verwaltung Möglichkeit der Domainabfrage whois: 22
23 I. DENIC und Admin C Der Domaininhaber Eigentümer der Domain = An der Domain materiell Berechtigter Natürliche oder juristische Person 23
24 I. DENIC und Admin C Der Admin-C Administrative Contact = Administrativer Ansprechpartner p Natürliche Person (im privaten Bereich oft identisch mit Domaininhaber) Weisungsgebunden ggü. Domaininhaber (handelt in dessen Auftrag) Kann rechtswirksame Erklärungen im Hinblick auf die Domain abgeben (sogar Löschung) 24
25 Überblick I. DENIC und Admin-C II. III. IV. Allgemeine Haftungsszenarien Rechtsprechung des BGH Konsequenzen 25
26 II. Allgemeine Haftungsszenarien Haftung für rechtswidrige Inhalte denkbar: Gewerblicher Rechtsschutz (v. a. Markenrecht) Allgemeines Zivilrecht (z. B. Namensrecht, APR) Wettbewerbsrecht (Impressum) Urheberrecht Datenschutzrecht Strafrecht/Jugendschutz Rspr. verneint Haftung des Admin-C für Inhalte fast ausnahmslos 26
27 II. Allgemeine Haftungsszenarien Haftung für Domainregistrierung gbei Rechtsverletzung unmittelbar durch die Domain Als Täter/Teilnehmer Störerhaftung Rechtsprechung bis zur Klärung durch BGH Ende 2011 uneinheitlich 27
28 Überblick I. DENIC und Admin-C II. III. IV. Allgemeine Haftungsszenarien Rechtsprechung des BGH Konsequenzen 28
29 III. Rechtsprechung des BGH Erste Entscheidung: BGH, Urteil v , Az. I ZR 150/09 Basler Haar-Kosmetik (vorher OLG Stuttgart) Bestätigt in: BGH, Urteil v , Az. I ZR 150/11 dlg.de de (vorher OLG Stuttgart) 29
30 III. Rechtsprechung des BGH Grundsätze der Haftung des Admin-C nach der Rspr. des BGH im Fall Basler Haar-Kosmetik Meist Namens- oder Kennzeichenrechtsverletzungen Haftung des Admin-C als Täter/Teilnehmer idr (-) Verletzer ist der Domaininhaber Störerhaftung Grds. (-) Rechtspflicht zur Überprüfung des Domainnamens auf mögliche Rechtsverletzungen ergibt sich nicht schon allein aus der Funktion und Aufgabenstellung des Admin-C (+), wenn besondere gefahrerhöhende Umstände vorliegen und Prüfungspflicht fli nicht erfüllt wurde 30
31 III. Rechtsprechung des BGH Bsp. aus BGH-Rspr. für besondere gefahrerhöhende Umstände: Zusammentreffen zweier automatisierter Verfahren jeweils ohne Prüfung auf Rechtsverletzungen Andere potentiell gefahrerhöhende Umstände des Einzelfalls: Blankovollmacht des Admin-C Kenntnis entgegenstehender Namensrechte, vorangegange g g Abmahnungen 31
32 III. Rechtsprechung des BGH Das dlg.de-urteil vom Bestätigung des Urteils Basler Haar-Kosmetik Admin-C haftet nur nach Grundsätzen der Störerhaftung Nicht schon Prüfpflicht fli aus Funktion und Stellung als Admin-C Besondere gefahrerhöhende Umstände erforderlich (vorliegend nicht angenommen) Bloß abstrakte Gefahr nicht ausreichend! 32
33 Überblick I. DENIC und Admin-C II. III. IV. Allgemeine Haftungsszenarien Rechtsprechung des BGH Konsequenzen 33
34 IV. Konsequenzen Haftungsrisiko für Hochschulangehörige, die als Admin- C fungieren, verringert sich Prüfung auf Rechtsverletzung erst erforderlich, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte für eine spezielle Gefährdungslage vorliegen Bei eigener Verfolgung von Rechtsverletzungen t Dritter primär gegen Domaininhaber vorgehen! 34
35 Überblick A. BGH zur Haftung von File-Hosting- Dienstanbietern: Rapidshare B. BGH zur Haftung des Admin-C C. LAG Frankfurt a.m. zur Homepagepflege bei Ab Arbeitnehmerfotos t 35
36 C. LAG Frankfurt a.m. zur Homepagepflege bei Arbeitnehmerfotos Landesarbeitsgericht Frankfurt a.m. bestätigt Anspruch einer Arbeitnehmerin auf Löschung ihres Fotos auf der Homepage und im News-Blog des ehemaligen Arbeitgebers b nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses LAG Frankfurt a.m., Urt. v Az. 19 SaGa 1480/11 36
37 Überblick I. Das Recht am eigenen Bild - Hintergründe II. III. IV. Sachverhalt Das Urteil des LAG Konsequenzen für die Hochschulpraxis 37
38 I. Recht am eigenen Bild Hintergründe 22 Kunsturheberrechtsgesetz (KUG) [Recht am eigenen Bilde] 1 Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. 2 [ ]. 3 Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. 4 [ ] 38
39 I. Recht am eigenen Bild Hintergründe 23 Kunsturheberrechtsgesetz (1) Ohne die nach 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden: 1.Bildnisse i aus dem Bereiche der Zeitgeschichte; ht 2.Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen; 3.Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben; 4.[ ]. (2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten bild oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird. 39
40 I. Recht am eigenen Bild Hintergründe Die Einwilligung Veröffentlichung von Fotos individueller Personen im Internet greift in Recht am eigenen Bild ein Einwilligung erforderlich Betroffener muss Zweck, Art und Umfang der geplanten Verwendung des Bildnisses kennen Einwilligung nach KUG formlos möglich Einholung schriftlicher Erklärungen aus Beweisgründen empfehlenswert Achtung: bei Veröffentlichung von Profilfotos (oder anderen Bildnissen) i doppelte Einwilligung erforderlich 1. vom Abgebildeten (Recht am eigenen Bild) 2. vom Fotografen (Urheberrechts-/Leistungsschutzrechtsinhaber) Sicherstellen, dass erforderliche Nutzungsrechte eingeräumt wurden! 40
41 I. Recht am eigenen Bild Hintergründe Der Widerruf der Einwilligung Wegen Bezugs zum Persönlichkeitsrechts ist Widerruf zur Veröffentlichung von Bildnissen i ausnahmsweise möglich, sofern wichtiger Grund vorliegt Erklärung des Widerrufs durch Löschungsverlangen möglich Interessenabwägung bzgl. Vorliegen des wichtigen Grundes erforderlich 41
42 Überblick I. Das Recht am eigenen Bild - Hintergründe II. III. IV. Sachverhalt Das Urteil des LAG Konsequenzen für die Hochschulpraxis 42
43 II. Sachverhalt Klägerin war als Rechtsanwältin für 4 Monate in einer Kanzlei angestellt danach arbeitgeberseitige b iti Kündigung innerhalb der Probezeit Während des Arbeitsverhältnisses: Veröffentlichung eines Profils dieser Anwältin mit Foto auf Homepage des Arbeitgebers, zusätzlich Beitrag im News-Blog inkl. Foto und Profil der Klägerin Beide Veröffentlichungen erfolgten mit Zustimmung der Klägerin Nach Ausscheiden aus Kanzlei Tätigkeit in Rechtsabteilung eines Unternehmens Klägerin forderte Kanzlei zur Löschung des Profils und der Fotos auf und widerrief Einwilligung zur Veröffentlichung Kanzlei löschte Profil auf Homepage, nicht aber den Beitrag im News-Blog 43
44 Überblick I. Das Recht am eigenen Bild - Hintergründe II. III. IV. Sachverhalt Das Urteil des LAG Konsequenzen für die Hochschulpraxis 44
45 III. Das Urteil des LAG Klägerin hat Anspruch auf Löschung aller Veröffentlichungen auf Kanzleihomepage auch im News-Blog Beibehaltung der Veröffentlichungen = Persönlichkeitsrechtsverletzung Gd Grds. Interessenabwägung erforderlich Eingriff in Persönlichkeitsrecht im Internet erheblich, da globale, zeitlich unbegrenzte Zugänglichkeit Hier: Schutz vor beruflichen Nachteilen; Werbung für Konkurrenz ist Klägerin nicht zumutbar Einwilligung zur werbenden Präsentation nur für Dauer des Beschäftigungsverhältnisses Widerruf möglich Löschung erforderlich 45
46 Überblick I. Das Recht am eigenen Bild - Hintergründe II. III. IV. Sachverhalt Das Urteil des LAG Konsequenzen für die Hochschulpraxis 46
47 IV. Konsequenzen für die Hochschulpraxis Keine Beschränkung der Homepagepflege auf Profilseiten vielmehr Einbeziehung i aller Veröffentlichungen/Informationskanäle, f ti die Fotos von Personen enthalten Bei Geltendmachung von Löschungsansprüchen/Widerruf der Einwilligung der abgebildeten Personen im Zweifel Löschung vornehmen bei triftigen Gründen für Erforderlichkeit der Aufrechterhaltung der Präsentation auf Homepage Interessenabwägung sorgfältig vornehmen Vor Veröffentlichungen nach Möglichkeit ausdrückliche, aus Beweisgründen schriftliche Einwilligung einholen Vorherige Aufklärung über Zweck, Art und Umfang der geplanten Verwendung 47
48 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! d 48 Forschungsstelle Recht im Deutschen Forschungsnetz
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