Genehmigung von Kleinanlagen zur dezentralen Energienutzung Thomas Wittekindt



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Genehmigung von Kleinanlagen zur dezentralen Energienutzung Thomas Wittekindt Referent im Referat Baurecht, Denkmalschutz, Wohngeld in der Landesdirektion Sachsen

2

Baurechtliche Grundlagen - I - fast immer baurechtlicher Bezug vorab allgemeine Ausführungen zum Baurecht Bauplanungsrecht (BauGB) einfügen Bauordnungsrecht (SächsBO) Anforderungen gestalterisch und baukonstruktiv sowie Genehmigungsverfahren 3

Bauplanungsrecht - I - Bauplanungsrecht Überplanten Bereich Flächennutzungspläne / Bebauungspläne Unbeplanten Bereich: Innenbereich ( 34 BauGB) Außenbereich ( 35 BauGB) 4

Bauplanungsrecht - II - Innenbereich ( 34 BauGB) Grundsatz bebaubar Voraussetzungen: 1. Prüfung, ob Innenbereich vorliegt Bebauungszusammenhang (von Bebauung umgeben) 2. Einfügen eines Vorhabens Art und Maß der baulichen Nutzung, Bauweise und überbauter Grundstücksfläche 5

Bauplanungsrecht - III - Außenbereich ( 35 BauGB) Grundsatz Freihaltung von Bebauung Abs.1: Zulassung privilegierter, d.h. außenbereichstypischer Anlagen relevant für Energienutzung: Nr.3: Anlage dient öff. Versorgung u.a. mit Strom, Gas Nr.5: Nutzung von Wind- und Wasserenergie Nr.6: Biomasse im Zusammenhang mit Landwirtschaft, Gartenbau oder Tierhaltung Nr.8: Solaranlagen 6

Bauordnungsrecht - I - Sächsische Bauordnung (SächsBO) Anwendung, wenn 1. kein Genehmigungsvorbehalt, z.b. Bergrecht (Geothermie) und 2. bauliche Anlage nach 2 mit Erdboden verbunden aus Bauprodukten hergestellt u.a. Solaranlage, Windkraftanlage (auf Hausdach) 7

Bauordnungsrecht - II - Genehmigung erforderlich, wenn nicht (a) verfahrensfreie Anlage nach 61 SächsBO (Solar, Wind) oder (b) im Geltungsbereich B-Plan und kein Widerspruch hierzu Genehmigungsfreiheit bewirkt: Eigenverantwortung Bauherr ( 59 Abs.2 SächsBO) 8

Typen von Kleinanlagen 1. Windenergie 9

Windenergie - II - Handlungsempfehlung SMI und SMUL vom 7. Sept. 2011: Verfahrensrechtliche Unterscheidung in Anlagen > bzw. < 50 m Gesamthöhe > 50 m: Immissionsschutzrechtliche Genehmigung erforderlich, schließt Baugenehmigung mit ein < 50 m: keine immissionsschutzrechtliche Genehmigung, jedoch grundsätzlich baugenehmigungspflichtig. > 30 m Sonderbau: umfassendes Prüfprogramm Bauordnungsrecht 10

Windenergie - III - Anlage bis 30 m (Kleinwindanlage) vereinfachtes BG- Verfahren nach 63 SächsBO: Prüfung: Bauplanungsrecht Standsicherheit, Schall- und Erschütterungsschutz 1. Geltungsbereich Bebauungsplan: Windkraftanlagen muss Festsetzungen entsprechen und Erschließung gesichert sein 11

Windenergie - IV - 2. unbeplanter Innenbereich: einfügen Beachtung Abstandsvorschriften und Rücksichtnahmegebot, insbesondere Immissionsschutz 3. Außenbereich: 35 Abs.1 Nr.5: Anlagen u.a. zur Nutzung der Windenergie sind privilegiert, soweit keine öffentlichen Belange entgegenstehen und Erschließung gewährleistet. hoher Realisierungsgrad im Außenbereich insbesondere für Kleinanlage 12

Windenergie - V - Verfahrensfreie Anlagen: Anlagen bis zu 10 m Höhe ab Geländeoberfläche ( 61 Abs.1 Nr.3c SächsBO) außer in reinen Wohngebieten. Haushöhe zählt mit Eigenverantwortung Bauherr 13

Windenergie - VI - Ergebnis Kleinere Windkraftanlage im Innen- und Außenbereich grundsätzlich möglich Im Geltungsbereich eines Bebauungsplan, abhängig von Festsetzungen In jedem Fall Einzelprüfung durch Baubehörde erforderlich 14

2. Solarenergie Unterschiede Photovoltaik Solarthermie bekannt! Photovoltaikanlagen Varianten: 1. Aufdachanlagen 15

Solarenergie - II - 2. Freiflächenanlagen 16

Solarenergie - III - Jeweils folgende Möglichkeiten: 1. 2. 3. ausschließliche Energienutzung für den Privatgebrauch teilweise Einspeisung ins öffentliche Netz ausschließliche Einspeisung ins öffentliche Netz Kleinanlagen betreffen Nrn.1 und 2 Vor Prüfung Genehmigungsfähigkeit i.d.r. Prüfung Wirtschaftlichkeit 17

Solarenergie - IV - Zulässigkeit Photovoltaikanlage 1. Immissionsschutzrecht Anlagen nach BImSchG, da Lichtreflexionen/Blendwirkung keine immissionsschutzrechtliche Genehmigung erforderlich nach 4. BimSchV Beachtung 22 BIMSchG: Keine schädlichen Umwelteinwirkungen, Stand der Technik vermeidbar 18

Solarenergie - V - 2. Baurecht 2.1 Bauordnungsrecht Anwendungsbereich SächsBO eröffnet (bauliche Anlage ) Grundsatz Genehmigungspflicht, aber Verfahrensfreiheit nach 61 Abs.1 Nrn. 3a,b SächsBO Nr.3a: auf Dach- und Außenwandflächen Nr.3b: freistehend (max. Höhe 3 m, max. Länge 9 m) 19

Solarenergie - VI - Praktische Konsequenzen: Gebäudeintegrierte Anlage grundsätzlich verfahrens-, d.h. genehmigungsfrei Freistehende Solaranlagen nur in best. Größe (3m, 9m) Tiefe auch 9 m Einzelfallbetrachtung 20

Solarenergie - VII - Verunstaltungsverbot ( 9 SächsBO) Praxis wenig problematisch Denkmalschutz: Photovoltaik an/auf denkmalgeschützten Gebäuden nur in Ausnahmefällen zulässig Brandschutz: Erschwerte Löscharbeiten Bisher keine Auswirkungen auf Zulässigkeit von Anlagen 21

Solarenergie - VIII - 2.2 Bauplanungsrecht (Zulässigkeit?) a) Geltungsbereich Bebauungsplan ( 30 BauGB) 1. Solaranlage als Nebenanlage Nebenanlage ( 14 BauNVO): baulich untergeordnete Anlage auf Dach-, Außenwandflächen neu: sowohl privat als auch komplett gewerblich nutzbar in allen Baugebieten zulässig 22

Solarenergie - IX - 2. Solaranlage als selbständiges Vorhaben Zulässig nach 2 ff BauNVO in Gewerbegebiet Industriegebiet Allgemeines Wohngebiet (mit Einschränkung) 23

Solarenergie - X - b) Innenbereich, 34 BauGB Einfügen nach Art der baulichen Nutzung Als Nebenanlage i.d.r. zulässig; Freiflächenanlage abhängig von Umgebungsbebauung In jedem Fall weiter zu beachten: Maß der baulichen Nutzung Praxis Probleme bei übergroßen Anlagen auf Dächern oder freistehend, wenn nicht bereits in der Umgebung vorhanden 24

Solarenergie - XI - c) Außenbereich Neu 35 Abs.1 Nr.8 BauGB: Baulich untergeordnete Photovoltaikanlagen auf Dachund Außenwandflächen grundsätzlich zulässig Nutzung privat oder gewerblich Weiteres: Technische Hinweise für Herstellung, Planung und Ausführung von Solaranlagen unter: www.dibt.de 25

Solarenergie - XII - Zusammenfassung Keine immissionsschutzrechtliche Genehmigung Grundsatz Baugenehmigungspflicht Ausnahme kleine Anlagen Denkmalschutz berücksichtigen Brandschutz beachten Als bauliche Nebenanlage sowohl privat als auch gewerblich grundsätzlich in allen Baugebieten zulässig Freistehende (gewerbliche) Anlage nur in bestimmten Baugebieten 26

3. Biomasse Tierische und pflanzliche Stoffe zur Gewinnung von Heizenergie und elektrischer Energie Genehmigungsprüfung wird reduziert auf Wärmegewinnung aus Holz Pelletöfen (Zentralheizung oder Raumheizung) Feuerstätte ist bauliche Anlage nach 2 SächsBO Anlagen der technischen Gebäudeausrüstung sind verfahrensfrei ( 61 Abs.1 Nr. 2b SächsBO) Dennoch Pflicht zur Einhaltung bauordnungsrechtlicher Bestimmungen (s.o.) 27

Biomasse - II - Zu beachten 42 SächsBO: Betriebssicherheit und Brandsicherheit von Feuerstätten und Abgasanlagen Aufstellung nur in hierfür geeigneten Räumen Genauere Bestimmungen in der SächsFeuVO 6: Feuerstätten mit insgesamt > 50 kw: Aufstellung in besonderen Heizräumen Keine anderweitige Nutzung der Heizräume Mindestgröße 8 m³ und 2 m Höhe 28

Biomasse - III - Rettungswege beachten Lüftungsbestimmungen 11 SächsFeuVO: Brennstofflagerung u.a. Holzpellets von mehr als 10.000 l bzw. sonstige feste Brennstoffe in einer Menge von mehr als 15.000 kg nur in besonderen zweckspezifischen Räumen 29

Biomasse - IV - Lagerung von Holzpellets unter Aspekt gesundheitsgefährdetende Emissionen Lagerung Abbauprozesse im Holz Entstehung Kohlenmonoxid (CO) Beschleunigung Prozess erhöhte Temperaturen, große Lagermengen, mangelnde Belüftung Vergangenheit schwere, tw. tödliche Unfälle durch CO- Vergiftung Abt. Arbeitsschutz LDS Empfehlungen erarbeitet zur Gefahrenvermeidung: http://www.lds.sachsen.de/ index.asp?id=6648&art_param=137 30

Biomasse - V - Anlagen im Außenbereich 35 Abs.1 Nr.6 BauGB außenbereichsprivilegiert, dann, wenn Vorhaben der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebes der Land-/Forstwirtschaft gartenbaulichen Erzeugung gewerblicher, tierhaltender Betrieb sowie Anschluss an öffentliches Versorgungsnetz dient 31

Biomasse - VI - Enge Voraussetzungen nach 35 Abs.1 Nr.6 BauGB: a) räumlich funktionaler Zusammenhang zum Betrieb b) Biomasse stammt überwiegend aus Betrieb c) je Hofstelle nur 1 Anlage erlaubt d) Kapazitätsgrenze von 2,3 Mio. Normkubikmeter Biogas pro Jahr Weitere Ausführungen hierzu: Hinweise der Fachkommission Städtebau vom 23.03.2012 32

4. Geothermie/Erdwärme rme 33

Geothermie/Erdwärme rme - II - Nutzung der Erdwärme zum Zwecke der dezentralen Energieversorgung Kein Anwendungsbereich der SächsBO nach 1 Abs.2, da der Bergaufsicht unterliegt Ausnahme Gebäudeerrichtung im thematischen Zusammenhang. Hier gilt SächsBO und BauGB. Keine Errichtung im Außenbereich möglich, da nicht privilegiert nach 35 Abs.1 BauGB. Im Übrigen wasserrechtliche Genehmigung einzuholen 34

Geothermie/Erdwärme rme - III - Informationsbroschüre des SMUL: https://publikationen.sachsen.de/bdb/artikel/11868 Antragsformular: https://fs.egov.sachsen.de/formserv/findform?shortname =smul_lfulg_92&formtecid=2&areashortname=smul_lfulg _104 35

5. Wasserkraft In Sachsen kaum Raum für zusätzliche Anlagen In der Regel nur Ertüchtigung bestehender Anlagen Zuständigkeit bei den Unteren Wasserbehörden Vor Erstellung aufwendiger Antragsunterlagen empfiehlt Obere Wasserbehörde (mündliche) Voranfrage bei der jeweiligen Unteren Wasserbehörde 36

Vielen Dank für r Ihre Aufmerksamkeit! Fragen und Anregungen: thomas.wittekindt@lds.sachsen.de 37