das Gemeinschaftsgeschmacksmuster (EU-Muster)

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Inhaltsverzeichnis. Vorwort Abkürzungsverzeichnis Einführung 1

Transkript:

Das (nationale) Muster das Gemeinschaftsgeschmacksmuster (EU-Muster) Ein Muster (Design) ist die Erscheinungsform eines ganzen Erzeugnisses oder eines Teils davon, die sich insbesondere aus den Merkmalen der Linien, Konturen, Farben, der Gestalt, Oberflächenstruktur und/oder der Werkstoffe des Erzeugnisses selbst und/oder seiner Verzierung ergibt. Muster = Geschmacksmuster = Design Achtung: Muster Gebrauchsmuster 1

Neues Muster/ Design = Innovationsfaktor Voraussetzungen des Musterschutzes Erscheinungsform eines gewerblichen Erzeugnisses Neuheit und Eigenart 2

Definition des Begriffes Erzeugnis Erzeugnis ist jeder industrielle oder handwerkliche Gegenstand, einschließlich - unter anderem - von Einzelteilen, die zu einem komplexen Erzeugnis zusammengebaut werden sollen, Verpackung, Ausstattung, graphischen Symbolen und typographischen Schriftbildern; ein Computerprogramm gilt jedoch nicht als Erzeugnis. Graphische Symbole 3

Icons (schützbar als graphische Symbole) Graphische Benutzeroberflächen 4

Kein Erzeugnis Auch wenn die herzförmige Paradeis ungewöhnlich oder gentechnisch entwickelt wäre (was nicht bewiesen wurde und wovon nicht ausgegangen werden konnte), hätte dies die Sachlage nicht verändert, da durch nichts indiziert ist, dass die Form industriell oder durch manuelle Veränderung einer Tomate und nicht von einer speziellen Sorte ist. Selbst wenn die Form tatsächlich einmalig wäre, ergibt sich daraus nicht, dass es ein industrielles oder handwerkliches Produkt wäre (R 595/2012-3). Ein Erzeugnis Kuchen 5

Set Ein Set kann als solches mit einer Einzelanmeldung zum Musterschutz angemeldet werden (wenn die Einzelgegenstände in so engem Zusammenhang stehen, dass sie als einheitliches gewerbliches Erzeugnis aufgefasst werden). Problematik: Wie weit ist der Schutzumfang? Geschütztes Muster: Karaffe mit Sockel Vom Mitbewerber verwendeter Gegenstand: nur eine Karaffe BGH (08.03.2012 I ZR 124/10): Schutz der isolierten Elemente nur durch Eintragung der isolierten Elemente 6

Daher besser: separate Anmeldungen (ggf mittels Sammelanmeldung) Musteranmeldung: - Einzelanmeldung oder - Sammelanmeldung: Muster die derselben Warenklasse (nicht unbedingt derselben Unterklasse) im Sinn der Klassifikation des Abkommens von Locarno angehören, können in einer Sammelanmeldung zusammengefasst werden. Die Sammelanmeldung darf nicht mehr als fünfzig Muster umfassen. 7

Definition des Begriffes Neuheit Ein Muster gilt als neu, wenn der Öffentlichkeit vor dem Anmeldetag/Prioritätstag kein identisches Muster zugänglich gemacht worden ist. Maßgeblich ist, ob diese Zugänglichmachung den im EWR tätigen Fachkreisen des betreffenden Sektors im normalen Geschäftsverlauf bekannt sein konnte (relative Neuheit). EuG T 22/13 Es ist nicht erforderlich ist, dass die die Offenbarung darstellenden Tatsachen im Gebiet der Union stattgefunden haben. (EuGH C-479/12) 8

Neuheitsschonfrist 12 Monate vor dem Prioritätstag a) Offenbarung durch den Schöpfer oder seinen Rechtsnachfolger b) Missbrauch Definition des Begriffes Eigenart Ein Muster hat Eigenart, wenn sich der Gesamteindruck, den es beim informierten Benutzer hervorruft, von dem Gesamteindruck unterscheidet, den ein anderes Muster bei diesem Benutzer hervorruft, das der Öffentlichkeit vor dem Anmeldetag/Prioritätstag zugänglich gemacht worden ist. 9

Gemeinschaftsgeschmacksmuster Nr. 5269-0001 Nichtig? ja/nein Nichtig? ja/nein Gemeinschaftsgeschmacksmuster Nr. 81435-0002 10

Nichtig? ja/nein Gemeinschaftsgeschmacksmuster Nr. 18148-0001 Nichtig? ja/nein Gemeinschaftsgeschmacksmuster Nr. 2 490 516 11

Wie erlange ich Musterschutz in Österreich? Beim Patentamt ist ein schriftlicher Antrag auf Registrierung eines Musters zu stellen. Die Formulare für die Anmeldung finden Sie auf der homepage des Patentamtes. https://www.patentamt.at/designs/designsanmelden/anmeldeformulare/ Bei speziellen Fragen wenden Sie sich bitte an den telefonischen Auskunftsdienst der MustersachbearbeiterInnen (01 53424/393). 12

Muss der Anmelder bei der Anmeldung ein Exemplar vorlegen? Nein Fotos oder Zeichnungen genügen! 13

Es dürfen keine Musterexemplare eingereicht werden, die verderblich sind oder deren Aufbewahrung gefährlich ist. Das Musterexemplar samt Verpackung darf nicht schwerer als 10 kg sein. Die Abmessung eines dreidimensionalen Musters darf 50 x 40 x 40 cm nicht überschreiten. Für dreidimensionale Musterexemplare ist eine Lagergebühr von 83 Euro zu zahlen Wie viele Abbildungen muss der Anmelder bei der Anmeldung vorlegen? Mindestens eine Abbildung, maximal 10 Abbildungen. In Farbe oder schwarz-weiß. 14

Muss es sich bei den Abbildungen um Fotos handeln? 15

Nein, es können auch Zeichnungen sein! Es muss daher noch kein Prototyp existieren. Klassifikation nach Locarno KLASSE 1 Nahrungsmittel KLASSE 2 Bekleidung und Kurzwaren KLASSE 3 Reiseartikel, Etuis, Schirme und persönliche Gebrauchsgegenstände, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind KLASSE 4 Bürstenwaren KLASSE 5 Nichtkonfektionierte Textilwaren, Folien (Bahnen) aus Kunst- und Naturstoffen KLASSE 6 Möbel KLASSE 7 Haushaltsartikel, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind KLASSE 8 Werkzeuge und Kleineisenwaren KLASSE 9 Verpackungen und Behälter für den Transport oder den Warenumschlag KLASSE 10 Uhren und andere Messinstrumente, Kontroll- und Anzeigegeräte KLASSE 11 Ziergegenstände KLASSE 12 Transport- und Hebevorrichtungen KLASSE 13 Apparate zur Erzeugung, Verteilung oder Umwandlung von elektrischer Energie KLASSE 14 Apparate zur Aufzeichnung, Übermittlung oder Verarbeitung von Informationen KLASSE 15 Maschinen, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind KLASSE 16 Fotografische, kinematografische und optische Artikel KLASSE 17 Musikinstrumente KLASSE 18 Druckerei- und Büromaschinen KLASSE 19 Papier- und Büroartikel, Künstler- und Lehrmittelbedarf KLASSE 20 Verkaufs- und Werbeausrüstungen, Schilder 16

KLASSE 21 Spiele, Spielzeuge, Zelte und Sportartikel KLASSE 22 Waffen, Feuerwerksartikel, Artikel für die Jagd, den Fischfang und zur Schädlingsbekämpfung KLASSE 23 Einrichtungen zur Verteilung von Flüssigkeiten, sanitäre Anlagen, Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen, feste Brennstoffe KLASSE 24 Medizinische- und Laborausrüstungen KLASSE 25 Bauten und Bauelemente KLASSE 26 Beleuchtungsapparate KLASSE 27 Tabakwaren und Raucherartikel KLASSE 28 Pharmazeutische und kosmetische Erzeugnisse, Toilettenartikel und ausrüstungen KLASSE 29 Vorrichtungen und Ausrüstungen gegen Feuer, zur Unfallverhütung und Rettung KLASSE 30 Artikel für das Halten und Pflegen von Tieren KLASSE 31 Maschinen und Apparate für die Zubereitung von Nahrung oder Getränken, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind KLASSE 32 Grafische Symbole und Logos, Zierelemente für Oberflächen, Verzierungen 06-01 Sessel http://www.patentamt.at/media/klassifikation Locarno.pdf https://www.dpma.de/service/klassifikatione n/locarnoklassifikation/suche/suchen.html https://www.dpma.de/service/klassifikatione n/ipc/xml-dateienzumipcverzeichnis/index.html 17

Was wird vom österreichischen Patentamt bei der Anmeldung geprüft? Jede Anmeldung wird vom Patentamt auf Gesetzmäßigkeit geprüft. Im Anmeldeverfahren findet aber keine materiellrechtliche Prüfung hinsichtlich Neuheit und Eigenart des Musters statt. Einzelmuster Anmeldegebühr für Einzelmuster EUR 67,00 pauschalierte Schriftengebühr EUR 20,00 Klassengebühr für die Einzelanmeldung pro Klasse EUR 15,50 Sammelmuster Anmeldegebühr für Muster einer Sammelanmeldung (max. 50 Muster in derselben Warenklasse) EUR 127,00 pauschalierte Schriftengebühr pro Muster EUR 20,00 ab dem 11. Muster pro Muster EUR 18,50 18

Gesetzmäßigkeitsprüfung Veröffentlichung und Registrierung Abweisung der Anmeldung/Rekurs Mit der Registrierung hat man Schutz für 5 Jahre. Der Musterschutz kann vier Mal um je 5 Jahre verlängert werden, die maximale Laufzeit ist 25 Jahre (gerechnet ab dem Anmeldetag). Erneuerungsgebühren: Einzelmuster EUR 130,00 Sammelmuster pro Muster EUR 88,00 19

Wenn das Muster vom österreichischen Patentamt registriert, dh ins Musterregister eingetragen wird, wo hat der Musterinhaber dann Schutz? Der Schutz besteht für Österreich. Dritten ist es untersagt, das registrierte Muster oder ein ähnliches Muster zu verwenden. 20

Schutz im Ausland Nationale Anmeldung im jeweiligen Staat Gemeinschaftsgeschmacksmuster (EU-Muster) Muster über das Haager Abkommen Beachte: Priorität 6 Monate ab dem Anmeldetag Wer ist für die Registrierung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters zuständig? Das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) in Alicante (Spanien). Informationen zum EUIPO finden Sie unter www.euipo.europa.eu 21

Arten der Gemeinschaftsmuster - eingetragene Gemeinschaftsmuster - nicht eingetragene Gemeinschaftsmuster Schutz des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters EU-weiter Schutz durch: - eine Anmeldung - in einer Anmeldesprache - in einem zentralen Verfahren vor dem EUIPO (Alicante) 22

Schutz des nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters - 3 Jahre, beginnend mit dem Tag, an dem es der Öffentlichkeit innerhalb der Gemeinschaft erstmals in qualifizierter Form zugänglich gemacht wurde - Schutz nur gegen Nachahmung Über das Haager Musterabkommen können bei der Weltorganisation für Geistiges Eigentum (WIPO) internationale Muster hinterlegt werden. Derzeit gibt es über 60 Vertragsstaaten. Durch die Verbindung zwischen dem Gemeinschaftsmusterschutzsystem des EUIPO und dem Haager Musterabkommen ist es auch österreichischen Anmeldern möglich, ins Haager System einzusteigen und Schutz in anderen Vertragsländern zu erlangen. 23

Weitere wichtige Hinweise finden Sie unter: http://www.patentamt.at http://www.euipo.europa.eu http://www.wipo.int Gibt es noch Fragen? email: susanne.lang@patentamt.at 24