Baugenehmigungsverfahren nach 62 HBauO Eingang

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Transkript:

Freie und Hansestadt Hamburg B ez irksamt Hamburg-Mitte Bezirksamt Hamburg-Mitte - Fachamt Bauprüfung Postfach 10 22 20-20015 Hamburg ### ### ### ### Dezernat Wirtschaft, Bauen und Umwelt Fachamt Bauprüfung M/BP Klosterwall 6 (City-Hof, Block C) 20095 Hamburg Telefon 040-4 28 54-34 48 Telefax 040-42 79-01 54 1 E-Mail Baupruefabteilung@hamburgmitte.hamburg.de Ansprechpartner: ### Telefon 040-4 28 54 - ### E-Mail ### GZ.: M/BP/03709/2014 Hamburg, den 26. Januar 2015 Verfahren Baugenehmigungsverfahren nach 62 HBauO Eingang 02.10.2014 Grundstück Belegenheit ### Baublock 141-001 Flurstücke 01690, 01746, 03188, 03189, 04195, 04341, 04342, 04356, 04366, 04536, 04537, 04863, 04864, 04866, 04870, 04888, 04974, 05051 in der Gemarkung: Finkenwerder Nord 01758, 01761 in der Gemarkung: Finkenwerder Süd Erweiterung der Kühlmittelschmierstoff-Anlage für die Fräserei im EG der Halle 9 (KSS-Anlage) GENEHMIGUNG Nach 72 der Hamburgischen Bauordnung (HBauO) in der geltenden Fassung wird unbeschadet der Rechte Dritter die Genehmigung erteilt, das oben beschriebene Vorhaben auszuführen. Dieser Bescheid gilt nach 58 Absatz 2 HBauO auch für und gegen die Rechtsnachfolgerin oder den Rechtsnachfolger. Sprechzeiten: Mo, Di, Do 09.00-15.00 Uhr Fr 09.00-12.00 Uhr Öffentliche Verkehrsmittel: U1 Steinstraße Die technische Sachbearbeitung (Bauprüfung) erreichen Sie nur nach Terminvereinbarung

Die bauordnungsrechtliche Genehmigung erlischt nach 73 Absatz 1 HBauO, wenn innerhalb von drei Jahren nach ihrer Erteilung mit der Ausführung des Vorhabens nicht begonnen oder die Ausführung länger als ein Jahr unterbrochen worden ist. Sie kann auf schriftlichen Antrag nach 73 Absatz 3 HBauO jeweils um bis zu einem Jahr verlängert werden. Planungsrechtliche Grundlagen Baustufenplan Finkenwerder mit den Festsetzungen: Industriegebiet Baupolizeiverordnung vom 08.06.1938 in der geltenden Fassung Bebauungsplan Finkenwerder 37 mit den Festsetzungen: SO Flugzeugwerk mit GRZ 1,0; Baugrenzen; Fläche mit wasserrechtlichen Regelungen; Fläche für den Luftverkehr; Bauschutzbereich Baunutzungsverordnung vom 23.01.1990 Verfahrensgrundlagen 1. Bei dem Bauvorhaben handelt es sich um einen Sonderbau nach 2 Abs. 4 HBauO 2. Die Geländeoberkante ist gemäß Bebauungsplan Finkenwerder 37 mit 5,0m über Normal Null (NN) festgesetzt ( 2 Abs. 3 HBauO) Ausführungsgrundlagen Bestandteil des Bescheides - die Vorlagen Nummer 0 / 3 Lageplan M 1 : 1000 0 / 4 Grundriss / Untergeschoss 0 / 5 Grundriss / Erdgeschoss 0 / 6 Schnitte 0 / 8 Baubeschreibung / Betriebsbeschreibung Sie sind im Rahmen des gesetzlich geregelten Prüfungsumfanges verbindlich. Die Grüneintragungen in den Vorlagen sind zu beachten. Geprüfte Bauvorlagen Entwässerung 1) Bau- und Betriebsbeschreibung vom 26.09.2014 2) Beschreibung der Entwässerungsanlagen vom 07.11.2014 3) Lageplan vom 06.11.2014 M/BP/03709/2014 Seite 2 von 9

Genehmigungseinschränkungen (aufschiebende Bedingung) 3. Mit den entsprechenden Bauarbeiten darf erst begonnen werden, wenn über folgende Prüfgegenstände ein Ergänzungsbescheid erteilt worden ist: 3.1 Standsicherheit Der erforderliche Nachweis gemäß 14 der Bauvorlagenverordnung in der geltenden Fassung (BauVorlVO) wird noch in statischer und konstruktiver Hinsicht geprüft. Ein Ergebnis des Prüfingenieurs liegt noch nicht vor. Diese Einschränkungen verlängern nicht die Geltungsdauer der Genehmigung nach 73 Absatz 1 HBauO. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der im Briefkopf bezeichneten Dienststelle einlegen ( 70 VwGO). Der Bescheid umfasst auch die Anlage - bauordnungsrechtliche Auflagen und Hinweise Anlage - abwasserrechtliche Auflagen und Hinweise Anlage - kampfmittelrechtliche Auflagen und Hinweise Unterschrift Gebühr Über die Gebühr ergeht ein gesonderter Bescheid. Weitere Anlagen Formblatt - Mitteilung über die Innutzungnahme Anlage - Statistikangaben zur Umsetzung des HmbTG M/BP/03709/2014 Seite 3 von 9

Anlage zum Bescheid BAUORDNUNGSRECHTLICHE AUFLAGEN UND HINWEISE HINWEISE 4. Der Beginn der Ausführung ist der Bauaufsichtsbehörde spätestens eine Woche vorher mitzuteilen ( 72a Abs. 4 HBauO). 5. Die Bauherrin oder der Bauherr hat die beabsichtigte Aufnahme der Nutzung mindestens zwei Wochen vorher der Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen. Dies gilt nicht für die Beseitigung von Anlagen und die Errichtung von nicht baulichen Werbeanlagen ( 77 Abs. 2 HBauO). 6. Weitere Hinweise, Merkblätter und Broschüren für Ihre Bauausführung finden Sie unter dem Link: "http://www.hamburg.de/baugenehmigung/583468/start-merkblaetter.html". M/BP/03709/2014 Seite 4 von 9

Anlage zum Bescheid UMWELTRECHTLICHE ANFORDERUNGEN Vorschriften - 62 ff Wasserhaushaltsgesetz (WHG) i. V. m. VAwS - Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) Zuständige Stelle für die Überwachung Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt Amt für Immissionsschutz und Betriebe Abt. Betrieblicher Umweltschutz (IB1) Stadthausbrücke 8 20355 Hamburg Tel.: 040 42840-2188, Fax: 040 4273-10484 7. Anforderungen nach 62 ff WHG i.v.m. VAwS Nebenbestimmungen (Bedingungen und Auflagen) 7.1 Die KSS-Anlage mit den zugehörigen Nebeneinrichtungen ist durch einen Sachverständigen nach 22 VAwS vor der Inbetriebnahme überprüfen zu lassen. Die Prüfbescheinigungen vom Sachverständigen sind der Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt zu übersenden. ( 23 Abs.1 VAwS i.v.m. 1 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 u. 2 WasgefStAnlV (Übergangsanlagenverordnung)). Die Prüfungen entfallen für Anlagenteile innerhalb der Anlage, die zu denselben Zeitpunkten oder innerhalb gleicher oder kürzerer Zeiträume nach anderen Rechtsvorschriften zu prüfen sind und dabei die Anforderungen der VAwS und von 62 WHG berücksichtigt werden. In diesem Fall sind die Prüfbescheinigungen nach den anderen Rechtsvorschriften der o.g. zuständigen Dienststelle vorzulegen. 7.2 Der Pumpensumpf für die Ableitung von Regenwasser innerhalb des KSS- Anlagenraumes ist mit einer Aufkantung vom mindestens 10cm oder mit einer flüssigkeitsdichten und verschraubbaren Abdeckung zu versehen. M/BP/03709/2014 Seite 5 von 9

Abwasserrechtliche Anforderungen Zuständige Stelle für die Betriebs-Überwachung Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt Amt für Immissionsschutz und Betriebe Abt. Betrieblicher Umweltschutz (IB1) Stadthausbrücke 8 20355 Hamburg Tel.: 040 42840-2188, Fax: 040 4273-10484 Zuständige Stelle für die Bau-Überwachung der Grundstücksentwässerungsanlage Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt, Amt für Immissionsschutz und Betriebe Abteilung Anlagenbezogener Gewässerschutz, Abwassertechnik-IB 3- Grundstücksentwässerung, Indirekteinleiter Neuenfelder Straße 19, 21109 Hamburg, Tel.: 428 40-5249 Vorschriften Hamburgisches Abwassergesetz (HmbAbwG) in der Fassung vom 24.07.2001 (HmbGVBl. S. 258 ff), zuletzt geändert am 17.12.2013 (HmbGVBl. S. 540, 542) 8. Anforderungen an Bau und Betrieb von Abwasseranlagen, Inhalts- und Nebenbestimmungen 8.1 Sofern der Pumpensumpf mit flüssigkeitsdichten und verschraubbaren Abdeckung versehen wird, ist die Anlage mit einer entsprechenden Be- und Endlüftung über Dach zu versehen. 8.2 Nach der DIN EN 1610 Abschnitt 13 sind alle neu erdverlegten Abwasserleitungen, Schächte und Inspektionsöffnungen nach der Verfüllung des Rohrgrabens und der Entfernung des Verbaus mittels einer Druckprüfung auf Dichtheit zu prüfen. 8.3 Pumpenschächte sind mit dem Verfahren W (Prüfung mit Wasser entsprechend DIN EN 1610) auf Dichtheit zu prüfen (s. DIN 1986-30). Werden Pumpenschächte aus Beton und /oder Bauteilen nach DIN EN 1917 i.v. m. DIN V 4034-1 hergestellt, sind diese mit einem max. Wasserzugabewert von 0,15 l/m² benetzter Schachtinnenfläche bis Oberkante Schachthals (Konus) bzw. Abdeckplatte und einer Prüfzeit von 30 Minuten zu prüfen. Bei Pumpenschächten in monolithischer Bauweise aus dem Werkstoff Polyethylen und GFK ist kein Wasserverlust zulässig (Wasserzugabewert 0). M/BP/03709/2014 Seite 6 von 9

8.4 Die Dichtheitsprüfung für Druckleitungen ist nach DIN EN 805 i.v.m. DIN 4279 durchzuführen. Der für die Dichtheitsprüfung von Abwasserdruckleitungen nach DIN EN 805 maßgebende Systemprüfdruck (STP) ist das 1,5-fache des Systembetriebsdruckes (MDP). Anmerkung: der MDP entspricht in diesen Fällen dem maximalen Betriebsdruck der Abwasserhebeanlage bei der 0-Förderhöhe, die aus der Pumpenkennlinie zu entnehmen ist. 9. Hinweise 9.1 Der zuständigen Behörde ist die Dichtheit der im Erdreich neu hergestellten Grundstücksentwässerungsanlagen vor der erstmaligen Inbetriebnahme unaufgefordert nachzuweisen (Dichtheitsnachweis). Von dieser Nachweispflicht sind die Abwasseranlagen für die Ableitung für nicht nachteilig verändertes Niederschlagswassers ausgenommen, wenn sie nicht an ein Misch- oder Schmutzwassersiel angeschlossen sind und nicht im Zusammenhang mit Anlagen nach 21 Anlagenverordnung sowie Anlagen zur Löschwasserrückhaltung stehen ( 17b HmbAbwG). Der Dichtheitsnachweis besteht aus einem Prüfbericht und einem Lageplan, in dem die geprüften und als dicht nachgewiesenen Grundstücksentwässerungsanlagen dargestellt sind. Der Dichtheitsnachweis kann auch elektronisch, über die auf der Internetseite www.hamburg.de/abwasser/formulare genannte E-Mail-Adresse, eingereicht werden. Als Prüfbericht kann der auf der o.g. Internetseite bereit gestellte Vordruck P verwendet werden. Der Dichtheitsnachweis wird nur anerkannt, wenn die Prüfungen zum Nachweis der Dichtheit von einem nach 13b Absatz 1 HmbAbwG anerkannten Fachbetrieb durchgeführt wurden. 9.2 Nachfolgend genannte Arbeiten dürfen gemäß 13 Abs. 3 HmbAbwG nur von nach 13 b HmbAbwG anerkannten Fachbetrieben, die das Zertifikat einer zugelassenen Zertifizierungsorganisation führen, ausgeführt werden: - die Dichtheitsprüfungen der Grundstücksentwässerungsanlagen nach 17 b HmbAbwG, - das Errichten, Ändern und Beseitigen von Grundstücksentwässerungsanlagen außerhalb und unterhalb von Gebäuden und Abwasserbehandlungsanlagen z. B. Kleinkläranlagen, Fettabscheider und Abscheider für Leichtflüssigkeiten innerhalb und außerhalb von Gebäuden. 9.3 Die Grundstücksentwässerungsanlagen sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu errichten, zu ändern und zu beseitigen ( 13 Abs. 1 HmbAbwG). Bei Betrieb, Unterhaltung, Wartung, Überprüfung und Selbstüberwachung von Grundstücksentwässerungsanlagen sind die allgemein anerkannten Regeln der Technik einzuhalten ( 15 Abs. 2 HmbAbwG). M/BP/03709/2014 Seite 7 von 9

Anlage zum Bescheid KAMPFMITTELRECHTLICHE AUFLAGEN UND HINWEISE AUFLAGEN 9.4 Die Gefahrenerkundung / Luftbildauswertung anhand historischer Aufnahmen der Alliierten aus dem II. Weltkrieg ergab, dass auf den im anliegenden Plan gelb dargestellten Flächen der Verdacht auf vergrabene Kampfmittel besteht. Auf orange dargestellten Flächen besteht Kampfmittelverdacht aufgrund einer angemessenen Anomalie. Orange schraffierte Flächen gelten als Verdachtsfläche als Folge von Sondierungsergebnissen. Sollte es Bürgerhinweise auf das Vorhandensein von Kampfmitteln aus dem II. Weltkrieg geben, werden diese Flächen mit gezahntem Umring dargestellt. Die genannten Sachverhalte werden gemäß 1 (4) KampfmittelVO (Verordnung zur Verhütung von Schäden durch Kampfmittel) als Verdachtsflächen eingestuft und nach 12 HmbVermG (Hamburgisches Gesetz über das Vermessungswesen) wird die Belastung Bombenblindgängerverdacht im ALKIS (Amtliches Liegenschaftskatasterinformationssystem) eingetragen. Nach 6 KampfmittelVO ist die Grundstückseigentümerin bzw. der Grundstückseigentümer oder die Veranlasserin bzw. der Veranlasser des Eingriffs in den Baugrund verpflichtet, geeignete Maßnahmen vorzunehmen, soweit diese zur Verhinderung von Gefahren und Schäden durch Kampfmittel bei der Durchführung der Bauarbeiten erforderlich sind. Zur Aufhebung des Kampfmittelverdachts nach 8 KampfmittelVO sind Verdachtsflächen nach Maßgabe der TA- KRD Hamburg 2013 durch ein geeignetes Unternehmen zu untersuchen. Bei Auftragserteilung ist dem Unternehmen eine Kopie dieser Stellungnahme inklusive des Lageplans auszuhändigen. Eine Liste der geeigneten Unternehmen liegt diesem Schreiben bei. Auf den im Lageplan ggf. grün abgebildeten Flächen liegt kein Hinweis auf noch nicht beseitigte Bombenblindgänger und/oder vergrabene Kampfmittel vor. Diese Stellungnahme gilt nur für die auf dem anliegenden Plan farblich dargestellten Flächen. M/BP/03709/2014 Seite 8 von 9

Anlage STATISTIKANGABEN ZUR UMSETZUNG DES HmbTG Dieser Bescheid wird im Hamburger Informationsregister veröffentlicht ( 3 Abs. 1 Nr. 13 HmbTG). Vor der Veröffentlichung werden persönliche Daten aus dem Dokument entfernt. Für das Informationsregister wird der Bescheid um folgende Angaben ergänzt: Art der Baumaßnahme: Errichtung Art des Gebäudes nach künftiger Nutzung: Nichtwohngebäude Zahl der Vollgeschosse: 1 Vollgeschoss M/BP/03709/2014 Seite 9 von 9