Gerichtszweige und Beweisregeln Privatrecht Ordentliche Gerichte Amtsgericht Landgericht Oberlandesgericht Bundesgerichtshof Kläger Beklagter Beibringungsgrundsatz Beweislastregeln Grundregel: Die Beweislast trägt die Partei, die sich auf die streitige Tatsache beruft. Das Gegenstück zum Beibringungsgrundsatz ist der Amtsermittlungsgrundsatz.
Gerichtszweige und Beweisregeln Strafrecht Ordentliche Gerichte Amtsgericht Landgericht Staatsanwalt ó Angeklagter Amtsermittlungsgrundsatz Oberlandesgericht Bundesgerichtshof Im Zweifel für den Angeklagten. Amtsermittlungsgrundsatz: Der Richter muss die relevanten Tatsachen von Amts wegen ermitteln.
Gerichtszweige und Beweisregeln Arbeitsrecht Arbeitsgerichte: Arbeitsgericht Landesarbeitsgericht Wie ordentliche Gerichte Bundesarbeitsgericht
Gerichtszweige und Beweisregeln Öffentliches Recht Verwaltungsgerichte Verwaltungsgericht Oberverwaltungsgericht Sozialgerichte Bundesverwaltungsgericht Sozialgericht Landessozialgericht Bundessozialgericht Kläger Beklagter Amtsermittlungsgrundsatz Finanzgerichte Finanzgericht Bundesfinanzhof
Geschäftsfähigkeit Minderjährige Volljährige 104 Nr. 1 geschäftsunfähig 104 Nr. 2 106-113 beschränkt geschäftsfähig 1903 112, 113 voll geschäftsfähig 2
Willenserklärung empfangsbedürftig Wird unter Abwesenden wirksam mit Zugang (130) Wird unter Anwesenden wirksam mit Vernehmen durch den Empfänger. Nicht empfangsbedürftig Wird wirksam mit Abgabe. z. B. z. B. Vertragsantrag ( 145) Anfechtung ( 143) Testament ( 1937) Auslobung ( 657)
Die Auslegung von Willenserklärungen 133 BGB Nicht am buchstäblichen Sinn haften Wirklichen Willen erforschen 157 BGB Rücksicht auf die Verkehrssitte Treu und Glauben
Verträge Arten Merkmale Beispiele jeder Zwei übereinstimmende Willenserklärungen Kauf Schenkung 433 516 gegenseitige Jeder übernimmt eine Verpflichtung, um eine Gegenleistung zu erhalten. Ich gebe, damit Du gibst. Kauf Miete Dienstvertrag Werkvertrag 433 535 611 631
Meinung a) Meinung b) Antrag Kunde (Kasse) Kaufhaus (Regal / Preisauszeichnung) Annahme --- Kunde (Kasse) Anfechtung gem. 119 nichtig gem. 142
Die Irrtümer gem. 119 BGB 1. Inhaltsirrtum : Der Erklärende verkennt die rechtliche Bedeutung seiner Erklärung, hält z. B. ein Schock für 50 Stück. 2. Erklärungsirrtum : Der Erklärende erklärt etwas anderes als er eigentlich will, d. h. er verspricht, verschreibt, vergreift sich. 3. Eigenschaftsirrtum : Der Erklärende hat eine falsche Vorstellung von einer verkehrswesentlichen Eigenschaft einer Sache (Farbe, Größe, Echtheit u.s.w.) oder einer Person (z.b. Kreditwürdigkeit oder Ausbildung). Keine Eigenschaft in diesem Sinne ist der Wert als solcher.
Der Halve Hahn Der Bordesholmer B bestellt in einem Kölner Brauhaus beim Inhaber K halven Hahn in der Erwartung ein halbes Hähnchen zu bekommen. Als K ihm - dem Sprachgebrauch im Raum Köln entsprechend - ein Brötchen mit Schnittkäse und Senf serviert, weist B dieses mit der Bemerkung zurück, das hätte er nicht bestellt. K stellt das Brötchen trotzdem auf den Tisch und verlangt später die Bezahlung. Zu Recht?
Anspruchsgrundlage 433 II Kaufvertrag über Sache: 90 2 WE: Bestellung objektiv übereinstimmend ja: halven Hahn wirksam: keine Bedenken Demnach wäre KV gegeben Aber nichtig gem. 142 I? anfechtbares RG 119 I Inhaltsirrtum Ursächlichkeit ( wenn anzunehmen ist,...) angefochten gem. 143 Erklärung des B als Anfechtung auszulegen gem. 133, 157 richtiger Gegner gem. 143 II fristgerecht: 121 Abs. 1 Also KV nichtig Zahlungsverlangen nicht zu Recht
Irrtum... in den Fällen des sonst 119 z. B. Motivirrtum kein Anfechtungsrecht Anfechtungsrecht falls Anfechtung erklärt: Rechtsgeschäft bleibt 142 wirksam anfängliche Nichtigkeit ggf. Rückabwicklung gern. 812