Informationen zum Bürgerentlastungsgesetz



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Transkript:

Informationen zum Bürgerentlastungsgesetz Seit dem 01.01.2010 können die Beiträge zur gesetzlichen und privaten Krankenversicherung sowie zur Pflegepflichtversicherung (sowie Anwartschaftsversicherungen) steuerlich erheblich besser abgesetzt werden als bisher, ganz gleich ob für Angestellte, Selbständige, Rentner oder Pensionäre. Dies gilt auch für deren Ehepartner und mitversicherte Kinder. Insbesondere privat versicherte Selbständige und privat Versicherte mit Familie mit Kindern werden von der Steuerentlastung profitieren. Eine kurze Übersicht der Vorteile des Bürgerentlastungsgesetzes sehen Sie nachfolgend: Seit Januar 2010 erhöht sich das frei verfügbare Einkommen zum Teil sehr deutlich......vielleicht der richtige Zeitpunkt, um die dringend benötigte Altersversorgung auf- bzw. auszubauen. Der tatsächliche Aufwand bei Abschluss einer privaten Krankheitskosten-Vollversicherung reduziert sich durch die Steuerersparnis erheblich......damit gewinnen die universa-qualitätsangebote zusätzlich an Attraktivität. Das gilt ganz besonders in der Familiensituation. Die neuen Höchstbeiträge für Vorsorgeaufwendungen......bieten die Möglichkeit, auch weitere Vorsorgeaufwendungen steuerlich abzusetzen. Die Ersparnis durch das Bürgerentlastungsgesetz beträgt oftmals mehrere hundert Euro pro Jahr. Dieses Steuergeschenk sollte dafür verwendet werden, z.b. die dringend erforderliche private Altersvorsorge auf- bzw. auszubauen. Und mit der universa ZuschussRente bzw. der universa AufbauRente erhalten Sie darüber hinaus staatliche Zulagen bzw. weitere steuerliche Vorteile. Wichtiger Hinweis: Eine Bescheinigung zur Steuererklärung und eine Bestätigung über die ggf. im Rahmen des elektronischen Meldeverfahrens an die Deutsche Rentenversicherung Bund gemeldeten Werte versenden wir automatisch Mitte März. Ein früherer Versand ist auch auf Anforderung leider nicht möglich. Sofern uns die entsprechende Zustimmung sowie die für die Meldung erforderliche Steueridentifikations-Nummer noch nicht zur Verfügung gestellt wurde, kann diese auch jetzt noch schriftlich übermittelt werden. Bitte benutzen Sie dazu unsere Vorlage.

FAQ zum Bürgerentlastungsgesetz Für wen und in welcher Höhe können Beiträge zur Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung zukünftig berücksichtigt werden? Ab 2010 werden alle Beiträge des Steuerpflichtigen für sich oder eine ihm gegenüber unterhaltsberechtigte Person (z. B. seinen Ehegatten sowie seine Kinder) zu einer Basiskranken- und Pflege-Pflichtversicherung berücksichtigt. Einen Höchstbetrag gibt es nicht, so dass alle vom Steuerpflichtigen tatsächlich aufgewandten Beiträge als Sonderausgaben angesetzt werden können. Berücksichtigt werden auch Beiträge, die der Steuerpflichtige als Versicherungsnehmer für die Absicherung seines eingetragenen Lebenspartners leistet. Wie ist der Arbeitgeberzuschuss steuerlich zu berücksichtigen? Der Arbeitgeberzuschuss bleibt/ist steuerfrei. Er wird aber in voller Höhe auf den steuerlich abzugsfähigen Beitrag des Arbeitnehmers angerechnet und vermindert diesen dadurch entsprechend. Das bisherige Verfahren zur Erlangung (Vorlage der Beitragsbescheinigung beim Arbeitgeber) und zur Ermittlung der Höhe des Arbeitgeberzuschusses ändert sich aber nicht. Wie wird der gesetzliche Altersentlastungszuschlag steuerlich berücksichtigt? Der gesetzliche Altersentlastungszuschlag fließt anteilsmäßig in die steuerliche Abzugsfähigkeit mit ein, soweit er auf Beiträgen für den Basiskrankenversicherungsschutz beruht. Wie werden Risikozuschläge steuerlich berücksichtigt? Sofern die Gesundheitsverhältnisse einen Risikozuschlag erfordern, wird dieser bei den ermittelten Beiträgen für den Basiskrankenversicherungsschutz anteilsmäßig und für die Pflegepflichtversicherung voll bei der steuerlichen Abzugsfähigkeit berücksichtigt. Welche Auswirkungen hat die Vereinbarung eines Selbstbehalts? Als Sonderausgaben können nur die vom Steuerpflichtigen tatsächlich geleisteten Beiträge für eine Basiskrankenversicherung berücksichtigt werden. Hat der Steuerpflichtige einen Selbstbehalt vereinbart und fallen entsprechende Krankheitskosten an, für die kein Anspruch auf eine Versicherungserstattung besteht, dann kann er diese Aufwendungen allerdings im Rahmen der Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastungen geltend machen. Wie sind Beitragsrückerstattungen steuerlich zu berücksichtigen? Eine Beitragsrückerstattung vermindert zwar den steuerlich abzugsfähigen Beitrag. Sie wird aber nicht mit ihrer tatsächlichen Höhe, sondern wiederum nur anteilig in Höhe des steuerlich abzugsfähigen Beitrages (für einen Basiskrankenversicherungsschutz) angerechnet, der in der Regel niedriger ist als der zurückerstattete vollständige Tarifbeitrag. Sind die auf das Krankengeld entfallenden Beitragsanteile zu berücksichtigen? Nein. Einer Krankentagegeldversicherung zur Absicherung des Einkommensausfalls bei Arbeitsunfähigkeit kommt im Leistungsfall zwar eine existenzsichernde Bedeutung zu, ihre Beiträge sind aber im Rahmen des Basiskrankenversicherungsschutzes nicht abzugsfähig. In welchem Verhältnis steht der neue Basistarif zur Basisabsicherung? Basistarif und Basisabsicherung im Sinne des Einkommensteuerrechts sind nicht dasselbe. Ab dem 1. Januar 2009 wurde in der privaten Krankenversicherung ein so genannter Basistarif eingeführt. Dieser Tarif muss grundsätzlich von jedem privaten Krankenversicherungsunternehmen angeboten werden. Die Leistungen des Basistarifs entsprechen den Pflichtleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und sind bei jedem Versicherungsunternehmen gleich. Die Versicherer dürfen keine Zuschläge wegen eines erhöhten Gesundheitsrisikos erheben oder Leistungen

ausschließen. Außerdem ist der Beitrag auf den durchschnittlichen Höchstbetrag der GKV begrenzt, der derzeit etwa 575 Euro monatlich beträgt; bei finanzieller Hilfebedürftigkeit eines Versicherten wird der von ihm zu zahlende Beitrag herabgesetzt. Damit soll sichergestellt werden, dass zukünftig jeder über einen bezahlbaren Krankenversicherungsschutz verfügt. Die so genannte Basisabsicherung im Sinne des Einkommensteuerrechts ist jedoch kein spezieller Tarif, sondern die Absicherung der Leistungen auf dem Niveau der GKV (mit Ausnahme des Krankengeldes), die auch in jedem anderen Tarif als dem Basistarif enthalten sein können. Für die Absicherung solcher Leistungen gezahlte Beitragsanteile können steuerlich geltend gemacht werden. Die Versicherungstarife sind daher aufzuteilen, um diejenigen Beitragsanteile, die zur Absicherung eines Versicherungsschutzes auf Basis der GKV verwendet werden, ermitteln zu können. Werden die Beiträge zugunsten einer privaten Krankenversicherung nur dann berücksichtigt, wenn es sich um einen Basistarif handelt? Hat der Steuerpflichtige einen Basistarif abgeschlossen, dann können die von ihm geleisteten Beiträge mit Ausnahme der Beitragsanteile, die auf das Krankentagegeld entfallen, in vollem Umfang angesetzt werden. Werden in einem Krankenversicherungstarif auch über eine Basisabsicherung hinausgehende Leistungen versichert, dann ist der für den entsprechenden Tarif geleistete Beitrag in einen abziehbaren und nicht abziehbaren Teil aufzuteilen. Das Aufteilungsverfahren wird in einer Verordnung geregelt. Der private Krankenversicherer ermittelt, in welchem Umfang ein privater Krankenversicherungstarif der Basisabsicherung dient. Daraus ergibt sich der steuerlich zu berücksichtigende Beitragsanteil für diesen Tarif. Die wesentlichen Grundsätze der Beitragsaufteilung lassen sich wie folgt zusammenfassen: Enthält ein Tarif nur Leistungen auf dem Niveau einer Basisabsicherung, ist eine tarifbezogene Beitragsaufteilung nicht erforderlich. Der für diesen Tarif geleistete Beitrag ist insgesamt abziehbar. Enthält ein Tarif darüber hinaus auch Komfortleistungen (z.b. Heilpraktikerleistungen, Erstattungen für die bessere Unterbringung im Ein- oder Zweibettzimmer, Chefarztbehandlung, Zahnersatz,..), ist die Höhe des nicht abziehbaren Beitragsanteils prozentual zu ermitteln. Dieser Prozentsatz ist bezogen auf jeden zugunsten des betreffenden Tarifs geleisteten Beitrag anzuwenden. Enthält ein Tarif nur Leistungen, die in Art, Umfang oder Höhe den Leistungen einer Basisabsicherung nicht entsprechen, ist eine tarifbezogene Beitragsaufteilung nicht durchzuführen. Der für diesen Tarif geleistete Beitrag ist insgesamt nicht abziehbar. Weshalb werden nicht alle Beiträge - also auch für Wahl- und Zusatzleistungen - zu einer Krankenvollversicherung zum Abzug zugelassen? Die steuerliche Berücksichtigung aller Beiträge zugunsten einer Krankenvollversicherung wäre sozial ungerecht, da davon nur diejenigen profitieren würden, die sich die hohen Beiträge für diese Tarife leisten können. Wie erfährt das Finanzamt von den geleisteten Versicherungsbeiträgen und welche Daten werden von wem übermittelt? Das Finanzamt erfährt die Höhe der Versicherungsbeiträge durch den Arbeitgeber des Steuerpflichtigen, den Träger der gesetzlichen Rentenversicherung oder durch das Versicherungsunternehmen bzw. den Träger der gesetzlichen Krankenversicherung. Bei Arbeitnehmern übermittelt der Arbeitgeber bereits heute die Lohnsteuerbescheinigung auf elektronischem Wege an das Finanzamt. In der Lohnsteuerbescheinigung werden auch die Beiträge mitgeteilt, die der Arbeitnehmer an die gesetzliche Krankenversicherung geleistet hat. Dies gilt auch für freiwillig versicherte Arbeitnehmer, bei denen der Arbeitgeber entsprechende Beiträge abführt (sog. Firmenzahler). Die entsprechenden Angaben kennt der Arbeitgeber, da er zur Abführung der Beiträge verpflichtet ist. Es wird insoweit ein bestehender Weg für die Datenübermittlung genutzt.

Bei den Beziehern einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung wird in der Regel der Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung unmittelbar vom Rentenversicherungsträger einbehalten und abgeführt. Aus diesem Grund werden die entsprechenden Daten zusammen mit der Rentenbezugsmitteilung vom Träger der gesetzlichen Rentenversicherung an die Finanzverwaltung übermittelt. Bei den anderen gesetzlich Krankenversicherten (z.b. Selbstzahlern) übermittelt hingegen der Träger der gesetzlichen Krankenversicherung die Daten selbst an die Finanzverwaltung. Die Daten der privat Kranken- und Pflegepflichtversicherten sind durch die Versicherungsunternehmen zu übermitteln. Die Versicherungsunternehmen teilen dem Finanzamt u.a. folgende Daten mit: Höhe der jeweiligen im Beitragsjahr geleisteten und erstatteten Beiträge zur Basiskrankenversicherung und zur Pflegepflichtversicherung und die Identifikationsnummer des Steuerpflichtigen. Der Versicherer hat über die Datenübermittlung an die Finanzverwaltung zu informieren. Die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung müssen hingegen nur diejenigen Beitragsdaten übermitteln, die nicht bereits mit der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung vom Arbeitgeber oder im Rentenbezugsmitteilungsverfahren durch die Rentenversicherungsträger übermittelt wurden. Hierbei handelt es sich z.b. um eventuelle Zusatzbeiträge, die durch die gesetzliche Krankenversicherung unmittelbar vom Steuerpflichtigen erhoben wurden. Die Identifikationsnummer erfahren die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung bzw. die Versicherungsunternehmen grundsätzlich vom Steuerpflichtigen selbst. Für den Verfahrensstart ist jedoch zur Vereinfachung der Abläufe vorgesehen, dass die Versicherer die Identifikationsnummern ihrer Versicherten direkt beim Bundeszentralamt für Steuern erfragen können, wenn das Versicherungsverhältnis bereits vor dem 1. Januar 2010 bestanden hat. Das Verfahren wird also so bürokratiearm wie möglich ausgestaltet. Gelten für bestehende Versicherungsverhältnisse Besonderheiten? Ja. Bestand das Versicherungsverhältnis für die Kranken- und Pflegepflichtversicherung bereits vor dem 1. Januar 2010, dann gilt die grundsätzlich erforderliche Einwilligung zur Datenübermittlung an das Finanzamt als erteilt. Wird ein Versicherungsverhältnis nach dem 31. Dezember 2009 begründet, ist hingegen eine schriftliche Einwilligung (link auf Formular) des Steuerpflichtigen für die Datenübermittlung erforderlich. Diese kann der Steuerpflichtige allerdings bereits bei Abschluss des entsprechenden Versicherungsvertrages abgeben, insoweit treten durch die Einwilligung auf Seiten der Versicherungsunternehmen allenfalls in geringem Umfang bürokratische Belastungen ein. Grundsätzlich gilt: Insbesondere die privaten Krankenversicherungsunternehmen haben schriftlich darüber zu informieren, dass sie von der Einwilligung zur Datenübermittlung ausgehen, wenn nicht innerhalb von vier Wochen nach Erhalt der Information schriftlich dagegen widersprochen wird. Dies gilt auch für die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung, soweit die entsprechenden Beitragsangaben nicht bereits im Rahmen der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung oder der Rentenbezugsmiteilung an die Finanzbehörde übermittelt werden. Welche Funktion hat die Einwilligung des Steuerpflichtigen zur Datenübermittlung? Der Steuerpflichtige erfährt, dass sein Krankenversicherer die erforderlichen Daten an das Finanzamt meldet und hierzu die Identifikationsnummer verwendet. Und wenn der Steuerpflichtige seine Einwilligung zur Datenübermittlung erst nach Bestandskraft des Einkommensteuerbescheides abgibt? Dann kann er die Einwilligung innerhalb einer Frist von 2 Jahren nach Ablauf des betreffenden Beitragsjahres nachholen. Die daraufhin vom Versicherungsunternehmen übermittelten Beitragsdaten werden auch dann noch steuerlich berücksichtigt, wenn ein bereits bestandskräftiger Einkommensteuerbescheid vorliegt.

Wird die Neuregelung auch bei der Ermittlung der Einkommensteuervorauszahlungen berücksichtigt? Ja. Bezogen auf die sonstigen Vorsorgeaufwendungen werden grds. die in der Vergangenheit geleisteten Aufwendungen bis zu den neuen Höchstbetragen angesetzt. Für die Frage, ob im Hinblick auf die zugunsten einer Basiskranken- oder Pflegepflichtversicherung geleisteten Beiträge diese Höchstbeträge überschritten werden ist in der Anfangszeit allerdings eine Übergangsregelung erforderlich, da dem Finanzamt bei der Ermittlung der Einkommensteuervorauszahlungen für den Veranlagungszeitraum 2010 noch keine Angaben zur Höhe der Beiträge zum Basiskrankenversicherungsschutz der privat Krankenversicherten vorliegen. Aus diesem Grund werden entweder die Krankenversicherungsbeiträge, wie sie bei der letzten Veranlagung erklärt wurden, um 20 Prozent gekürzt oder die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung um 4 % vermindert angesetzt. In beiden Fällen handelt es sich um einen vorläufigen Ansatz. In der Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 2010 werden dann selbstverständlich die zutreffenden Werte berücksichtigt. Dieses Verfahren weicht allerdings von dem im Lohnsteuerabzugsverfahren ab. Dort wird bei den privat krankenversicherten Arbeitnehmern auf die dem Arbeitgeber mitgeteilten aktuellen Basiskranken- und Pflegepflichtversicherungsbeiträge abgestellt. Die unterschiedliche Vorgehensweise im Lohnsteuerabzugsverfahren und der Ermittlung der Einkommensteuervorauszahlungen ergibt sich daraus, dass der Arbeitgeber ohne die Mitteilung seines privat krankenversicherten Arbeitnehmers keine Kenntnisse über die von ihm geleisteten Versicherungsbeiträge hat. Vor diesem Hintergrund ist eine Berücksichtigung der vom Arbeitnehmer geleisteten tatsächlichen Beiträge bei der Ermittlung der Lohnsteuer nur möglich, wenn der Arbeitnehmer den Arbeitgeber entsprechend informiert. Um unnötigen bürokratischen Aufwand zu vermeiden, hat er dem Arbeitgeber daher - wenn ein Ansatz gewünscht wird und soweit möglich - den zutreffenden Wert mitzuteilen. Warum weichen die Beiträge auf dem (Nachtrag zum) Versicherungsschein, der Arbeitgeberbescheinigung und der Bescheinigung der Vorsorgeaufwendungen voneinander ab? Auf dem (Nachtrag zum) Versicherungsschein werden alle Tarife und alle Personen aufgeführt. Es handelt sich hier um die Summe aller abgesicherten Leistungen. Auf der Arbeitgeberbescheinigung sind die Beiträge für alle Tarife enthalten, für die Sie das Recht auf einen Arbeitgeber-Zuschuss haben (Ihre gesamte Krankheitskosten-Vollversicherung, Ihre Krankentagegeldversicherung und Ihre Pflegepflichtversicherung, nicht aber z.b. die Auslandsreiseversicherung nach Tarif RD (0,66 EUR pro Person). Auf Ihrer Bescheinigung der Vorsorgeaufwendungen wird der steuerlich unbegrenzt absetzbare Beitragsanteil Ihrer Krankheitskosten-Vollversicherung (Basis-Krankenschutz) und Ihrer Pflege- Pflichtversicherung mit Stand Januar 2011 ausgewiesen. Der Arbeitgeber wird diesen Betrag bei der Lohnsteuerberechnung berücksichtigen. Abschließender Hinweis Diese Informationen haben wir für Sie nach bestem Wissen und unserem aktuellen Kenntnisstand zusammengestellt. Wir können keine Gewähr für die abschließende Richtigkeit, zukünftige Änderungen und für etwaige Rechtsansprüche übernehmen. Für weitere Fragen und eine exakte Berechnung Ihrer steuerlichen Entlastung wenden Sie sich bitte an Ihren Steuerberater.