HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (MARKEN, MUSTER UND MODELLE) HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT DIENSTSTELLE GESCHMACKSMUSTER ENTSCHEIDUNG DER NICHTIGKEITSABTEILUNG VOM 15.11.2012 IM VERFAHREN ÜBER DIE NICHTIGERKLÄRUNG EINES EINGETRAGENEN GEMEINSCHAFTSGESCHMACKSMUSTERS AKTENZEICHEN ICD 8677 GEMEINSCHAFTSGESCHMACKSMUSTER 000138680-0001 VERFAHRENSSPRACHE Deutsch ANTRAGSTELLERIN ELHO International B.V. Atlasstraat 11 5047 RG Tilburg Holland VERTRETER Eisenführ, Speiser & Partner DER ANTRAGSTELLERIN Johannes-Brahms-Platz 1 20355 Hamburg INHABERIN Koziol ideas for friends GmbH Werner-von-Siemens Str. 90 64711 Erbach VERTRETER RA Hans-Joachim Chambosse DER INHABERIN Savignystraße 71 60325 Frankfurt Avenida de Europa, 4, E - 03008 Alicante, Spanien Tel. (+34) 965 139 100 - Fax: (+34) 965 131 344 - Internet: http://oami.europa.eu/
Die Nichtigkeitsabteilung, in der Zusammensetzung von Martin Schlötelburg (Berichterstatter), Jakub Pinkowski (Mitglied) und Inge Mendieta Vetter (Mitglied) hat am 15.11.2012 entschieden: 1. Der Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster Nr. 000138680-0001 wird zurückgewiesen. 2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. I. Vorbringen und Anträge (1) Das angegriffene Gemeinschaftsgeschmacksmuster Nr. 000138680-0001 ( Streitmuster ) wurde auf den Namen des Inhabers mit Prioritätstag vom 22.01.2004 eingetragen. Die Angabe der Erzeugnisse lautet Zuckerstreuer. Der Gegenstand des Streitmusters ist durch die folgenden Ansichten wiedergegeben, die im Blatt für Gemeinschaftsgeschmacksmuster veröffentlicht ist (http://oami.europa.eu//bulletin/rcd/2004/2004_060/000138680_0001.htm): (2) Mit Eingangstag 16.02.2012 hat die Antragstellerin ( Ast. ) einen Antrag auf Nichtigerklärung des Streitmusters eingereicht. (3) Der Antrag wurde auf die Nichtigkeitsgründe des Artikel 25(1)(b) ivm. Artikel 4 GGV gestützt. (4) Als Beweismittel legt die Ast. eine Kopie der englischsprachigen Internetseite http://www.alessi.com/en/2/3394/tea-and-coffee-accessories-breakfast/agv02-azgino-zucchino-sugar-castor vor, worin neben der Angabe year 1993 die folgende Abbildung (im folgenden: Venturini-Design) zu sehen ist: 2
(5) Weiterhin legt die Ast. Kopien anderer englischsprachiger Internetseiten vor, einschließlich der Seite http://www.potandsoda.com/sugar-bowls/246-sugar-bowlgino-zucchino-alessi.html, worin die folgende Abbildung neben der Angabe Design Guido Venturini, 1996 zu finden ist; (6) Die Ast. trägt vor, dass das Streitmuster den gleichen Gesamteindruck bei einem informierten Benutzer hervorrufe, wie das Venturini-Design, das im Jahre 1993 entworfen wurde und sich seitdem im Sortiment der Firma Alessi befindet. Das Venturini-Design sei heutzutage ein ikonisches Design. Der informierte Benutzer sei sicherlich bekannt mit dem Zuckerstreuer von Alessi. (7) In ihrer Stellungnahme zu dem Antrag trägt die Inhaberin vor, dass das Streitmuster sich von dem Venturini-Design unterscheide. (8) Zu den weiteren Einzelheiten im Vorbringen der Parteien wird auf den Akteninhalt verwiesen. 3
II. Entscheidungsgründe A. Zulässigkeit (9) Der Antrag entspricht den Anforderungen von Artikel 28(1) GGDV und den sonstigen formellen Voraussetzung der GGV und GGDV und ist folglich zulässig. B. Begründung B.1 Offenbarung (10) Die Offenbarung des Venturini-Design vor dem Prioritätstag des Streitmusters ist nicht nachgewiesen. Die vorgelegten Internetseiten enthalten zwar im Übrigen widersprüchliche Angaben zum Zeitpunkt der Entwurfs des Venturini-Designs (1993 bzw. 1996), aber es finden sich keinerlei Angaben zum Zeitpunkt der Vermarktung bzw. zum Zeitpunkt einer sonstigen Veröffentlichung des Designs. (11) Die vorlegten Internetseiten sind zudem durchweg in Englisch. Eine Übersetzung zumindest der relevanten Teile in die Verfahrenssprache, wie dies nach Artikel 29 Abs. 5 GGDV vorgeschrieben ist, wurde nicht vorgelegt. Textpassagen, die nicht in der Verfahrenssprache vorliegen, können nicht berücksichtigt werden. (12) Für die Beurteilung der Neuheit und Eigenart des Streitmusters können nur ältere Geschmacksmuster herangezogen werden, die gemäß Artikel 7 Abs. 1 GGV vor dem Anmelde- bzw. Prioritätstag des Streitmusters der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurden. Die Darstellungs- und Beweislast für eine solche Offenbarung liegt bei der Ast. Das Amt ist in seiner Prüfung des Nichtigkeitsantrags auf das Vorbingen der Parteien beschränkt (Artikel 63 Abs. 1 GGV). (13) Der Hinweis der Ast., dem informierten Benutzer sei das Venturini-Design sicher bekannt, kann die Vorlage von entsprechenden Beweismitteln nicht ersetzen. Der informierte Benutzer ist zwar mit dem einschlägigen Formenschatz vertraut, aber er verfügt über keine konkreten Informationen, was den Zeitpunkt der Veröffentlichung bestimmter Elemente aus dem Formenschatz betrifft. C. Schlussfolgerung (14) Der Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit des Streitmusters ist als unbegründet zurückzuweisen. III. Kosten (15) Gemäß Artikel 70(1) GGV und Artikel 79(1) GGDV trägt die Ast. alle für die Durchführung des Verfahrens notwendigen Kosten, die der Inhaberin entstanden sind. (16) Die Kosten des Verfahrens, die die Ast. der Inhaberin zu erstatten hat, werden gemäß Artikel 79(6)(7)(f)(ii) GGDV auf 400 Euro festgesetzt, entsprechend dem Höchstsatz für die Erstattung der Kosten des Vertreters. 4
IV. Rechtsmittelbelehrung (17) Gegen die vorliegende Entscheidung kann Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr entrichtet worden ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung der Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. DIE NICHTIGKEITSABTEILUNG Martin Schlötelburg Jakub Pinkowski Inge Mendieta Vetter 5