Beschluss. betreffend die Ausschreibung Universitätsklinikum XXXXX,

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Transkript:

Beschluss vom 17.06.2003 Az.: 1/SVK/050-03 Leitsätze: (Kostenentscheidung, keine Leitsätze) ( 128 GWB) 1. Vergabekammer des Freistaates Sachsen beim Regierungspräsidium Leipzig 1/SVK/050-03 Beschluss In dem Nachprüfungsverfahren betreffend die Ausschreibung Universitätsklinikum XXXXX, Verfahrensbeteiligte: 1. XXXXX GmbH,, vertreten durch den Geschäftsführer -Antragstellerin- 2. Staatsbetrieb, vertreten durch den Niederlassungsleiter -Auftraggeber- 3. GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer -Beigeladene- hat die 1. Vergabekammer des Freistaates Sachsen ohne mündliche Verhandlung am 17.06.2003 durch den Vorsitzenden Regierungsoberrat Fett, die hauptamtliche Beisitzerin Regierungsrätin Gerlach sowie den ehrenamtlichen Beisitzer Herrn Dr. Gutsfeld beschlossen: 1. Die Antragstellerin trägt die Kosten (Gebühren und Auslagen) des Verfahrens. Die Gebühr wird auf 312,50 Euro festgesetzt.

2 Gründe I. Der Auftraggeber schrieb im Offenen Verfahren nach VOB/A für die Baumaßnahme Universitätsklinikum Leipzig, Anatomisches Institut, Umbau und Modernisierung Hörsaalgebäude, die Elektroinstallation (Verg.-Nr.: 03 E 1002) europaweit aus. Als Zuschlagskriterien waren der Preis, die Fristen, die Qualität und die Wirtschaftlichkeit benannt. Laut Kostenschätzung ging der Auftraggeber von einem Angebotspreis von XXX.819,35 Euro aus. Die Zuschlagsund Bindefrist lief bis zum 23.05.2003. Im Leistungsverzeichnis machte der Auftraggeber folgende Vorgaben: Pos. 1.2.27 Installationsverteiler DIN VDE 0603...Fabrikat: Striebel & John o. glw., Typ 1/1U o. glw. gew. Fabrikat..., gew. Typ... Pos. 1.2.28 Lasttrennschalter...gew. Fabrikat..., gew. Typ... Pos. 1.2.29 und 1.2.30 Lasttrennschalter mit sichtbarer Trennung... gew. Fabrikat..., gew. Typ... Pos. 1.2.31 Eventualposition Ausschalter 16 A..gew. Fabrikat..., gew. Typ... Pos. 1.2.32 Schalter- Sicherheitseinheit DO-System, Linocur..gew. Fabrikat..., gew. Typ... Pos. 1.2.33 Schalter- Sicherheitseinheit NH 00..gew. Fabrikat..., gew. Typ... Unter Position 1.4 waren Verlegesysteme gefordert. Unter den Positionen 1.4.1 bis 1.4.10 fragte der Auftraggeber zu verschiedenen StL.-Nr. die Fabrikate und Typen ab. In Position 1.4.14 schrieb er einen Trennsteg aus, für den der Bieter das Fabrikat und den Typ einzutragen hatte. Unter den Positionen 1.7.43 bis 45 fragte der Auftraggeber für das Einbaudownlight bzw. Anbaudownlight für Kompaktleuchtstofflampe Fabrikat und Typ ab. Er hatte das Fabrikat SiTeco o. glw. und den Typ 5LR 114 7 1GA61 o. glw. bzw. 5 LR 214 1 GAG 1 o. glw.

3 vorgegeben. Wie auch unter Position 1.7.49 sollten die Reflektoren dieser Systeme aus Reinstaluminium AL 99,98 % bzw. Aluminium gefertigt sein. Zur Submission am 25.03.2003, 13 Uhr, lagen 21 rechtzeitig eingegangene Angebote vor. Die Antragstellerin lag mit einer rechnerisch geprüften Angebotssumme von XXX.245,08 Euro und einem 1,5 prozentigen Nachlass preislich an 2. Stelle noch vor dem Hauptangebot der Beigeladenen mit einer rechnerisch geprüften Angebotssumme von XXX.522,63 Euro. Die Beigeladene hatte zwei Nebenangebote abgegeben, wovon jedoch nur eines in die Wertung einfloss und dieses auch zu einer Preiserhöhung führte. Die Antragstellerin hatte in ihrem Angebot u. a. für die Positionen 1.2.28 bis 1.2.33 sowie 1.2.35 bis 1.2.63 als gew. Fabrikat und gew. System jeweils dito eingetragen. In den Positionen 1.4.1 bis 1.4.10 und 1.4.14 war als Fabrikat/Typ OBO/ w.b. vermerkt. Auf entsprechende Aufforderung des Auftraggebers, in diesen Positionen Fabrikate und Typen nachzureichen, erwiderte die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 4.04.2003 die Position ohne Fabrikats- und/oder Typangabe entsprechen in allen Punkten dem ausgeschriebenen Fabrikat/Typ. Produktblätter hatte die Antragstellerin bei Angebotsabgabe nicht vorgelegt, reichte jedoch einige auf Nachfrage des Auftraggebers nach. Laut Produktblatt zu der Positionen 1.7.43 und 1.7.44 sollte der angebotene Reflektor des Fabrikats Glamox nicht wie beschrieben aus Reinstaluminium sondern aus Polycarbonat gefertigt sein. In den Positionen 1.8.7, 1.8.11 und 1.8.18 hatte die Antragstellerin das Fabrikat Heinrich und den Typ mit der Endung mod. eingetragen. In ihrer fachlichen Beurteilung arbeitete das beauftragte Ingenieurbüro dem Auftraggeber zu, das Angebot der Antragstellerin sei von der Wertung auszuschließen. In den Titeln 1.2 und 1.4 würden Angaben zu Fabrikaten und Typen fehlen und wären auch trotz Aufforderung nicht nachgereicht worden. Die Downlights in den Positionen 1.7.43, 1.7.44 und 1.7.45 seien nicht aus Reinstaluminium und damit nicht gleichwertig. Bei der Downlight-Position 1.7.49 sei der Lampenwechsel nicht von oben möglich und diese damit nicht gleichwertig. Die in den Positionen 1.8.7, 1.8.11 und 1.8.18 angegebenen Zusätze mod seien keine Bezeichnung des angebotenen Fabrikats Heinrich und hätten daher nicht auf ihre Gleichwertigkeit überprüft werden können. Der unter Position 1.8.12 angebotene Typ sei kein Produkt der Firma Heinrich und im übrigen sei die dort angebotene Lösung auch nicht gleichwertig.

4 Das Ingenieurbüro schlug vor, das Angebot des preisgünstigsten Bieters ebenfalls wegen fehlender Angaben auszuschließen. Daraufhin teilte der Auftraggeber mit Schreiben vom 23.04.2003, eingegangen am 28.04.2003, der Antragstellerin seine beabsichtigte Entscheidung zugunsten der Beigeladenen mit. Ihr Angebot sei auszuschließen, da es Preise bzw. geforderte Erklärungen nicht enthalte. Mit Schreiben vom 2.05.2003 an den Auftraggeber widersprach die Antragstellerin der Ausschlussentscheidung. Alle Preise und Erklärungen seien vollständig abgegeben worden Daraufhin erhielt die Antragstellerin per Fax vom 7.05.2003 ihre Bewertung durch das Ingenieurbüro übersandt. Die Antragstellerin erwiderte mit Schreiben vom 7.05.2003, sie habe zu den Titeln 1.2 und 1.4 mit Schreiben vom 4.04.2003 die Gleichwertigkeit aller im LV nicht benannten Fabrikate und Typen bestätigt. Hinsichtlich der Position 1.7.43 bis 1.7.45 habe es keinen Hinweis zu einer Diskrepanz gegeben. Zur Position 1.7.49 habe es zwischen den Herren XXXXX und XXXXX einen Konsens gegeben. Bei den Positionen 1.8.7, 1.8.11 und 1.8.18 handele es sich um Sonderanfertigungen des Fabrikats Heinrich. Mit Schreiben vom 7.05.2003 an die 1. Vergabekammer des Freistaates Sachsen bat die Antragstellerin um Einleitung eines Vergabenachprüfungsverfahrens. Da sie von einem Mitarbeiter des Auftraggebers erfahren habe, dass bei der Beigeladenen ein Rechenfehler von ca. 10.000,- Euro vorläge und der Geschäftsführer der Erstplazierten ihr mitgeteilt habe, ausgeprüft worden zu sein, habe sie das preisgünstigste Angebot vorgelegt. Dem Antrag beigefügt waren u. a. die beiden Schreiben vom 2. und 7.05.2003 an den Auftraggeber nebst Faxbericht. Der Antrag wurde ansonsten nicht näher begründet. Mit Schreiben vom 7.05.2003 stellte die Vergabekammer den Antrag vorab per Fax dem Auftraggeber zu. Mit Beschluss vom 15.05.2003 bezog sie die Beigeladene in das Verfahren ein. Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 22.05.2003 war insbesondere die Frage, ob die Antragstellerin ihrerseits ein wertbares Angebot vorgelegt hatte. Nach einer entsprechenden vorläufigen Einschätzung durch die Vergabekammer zog die Antragstellerin ihren Antrag zum Ende der mündlichen Verhandlung zurück. Im Nachgang zur mündlichen Verhandlung legte der Auftraggeber nach entsprechender Aufforderung durch die Vergabekammer seine Kostenermittlung für die XX-Bau für die Bau-

5 maßnahme XXXXX XXXXX XXXXX vor. Danach ging er zum 6. bzw. 9.11.2001 von einer Gesamtauftragssumme von 5.780.154,72 Euro brutto aus. II. Nach Rücknahme des Antrages war lediglich noch über die Kosten zu entscheiden. Die Antragstellerin trägt gemäß 128 Abs. 3 S. 1 GWB die Kosten (Gebühren und Auslagen) des Hauptsacheverfahrens. So ist die zurücknehmende Antragstellerin wie ein Unterliegender im Sinne des 128 Abs. 3 S. 1 GWB zu behandeln (Ingenstau/Korbion, VOB-Z., 1. Aufl. 1999, 128 Rdnr. 11; Beschlüsse der 1. Vergabekammer des Freistaates Sachsen vom 26.07.1999, 1/VK/4-I und 4-II-99) und als solche Kostenschuldnerin. Die Höhe der Gebühr bestimmt sich nach dem personellen und sachlichen Aufwand der erkennenden Vergabekammer unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedeutung des Gegenstandes des Nachprüfungsverfahrens ( 128 Abs. 2 GWB). Der Gesetzgeber hat mit dieser an 80 Abs. 2 GWB angelehnten Regelung klargestellt, dass - wie im Kartellverwaltungsverfahren - vorrangig auf die wirtschaftliche Bedeutung des Verfahrens abzustellen ist (Kollmorgen in Langen/Bunte GWB, 8. Auflage 1998, 80 Rdnr. 18). Die Vergabekammern des Bundes haben auf der Basis der beim ehemaligen Vergabeüberwachungsausschuss des Bundes anhängigen Verfahren eine Gebührenstaffel erarbeitet, die die erkennende Vergabekammer im Interesse einer bundeseinheitlichen Handhabung übernimmt. Diese mit Wirkung zum 1.01.2003 überarbeitete Staffel sieht als Mindestgebühr 2.500,- Euro vor. Da sich der Antrag vor Entscheidung der Vergabekammer durch Rücknahme erledigt hat, ist lediglich die Hälfte zu entrichten ( 128 Abs. 3 Satz 3). Aus Gründen der Billigkeit ist dieser Betrag wiederum auf ein Viertel auf 312,50 Euro zu ermäßigen ( 128 Abs. 3 Satz 4 GWB). So ist der Antragstellerin zugute zu halten, dass sie sich irrtümlicherweise an die Vergabekammer gewandt hat. In der Bekanntmachung hatte der Auftraggeber fälschlicherweise die Vergabekammer als zuständige Nachprüfbehörde benannt. Wie sich aus den nachträglich vorgelegten Unterlagen ergibt, war jedoch der Schwellenwert nicht überschritten und die Vergabekammer nicht zuständig. Sie hätte in der Bekanntmachung nicht benannt werden dürfen. Trotz dieses vom Auftraggeber allein zu vertretenden Fehlers ist es jedoch nicht sachgerecht, von einer Erhebung der Gebühr vollumfänglich abzusehen. So bedurfte es der Durchführung einer mündlichen Verhandlung in deren Verlauf die Vergabekammer eine vorläufige Einschätzung zu den Erfolgsaussichten der Antragstellerin abgab. Infolge dieser für die Antragstellerin negativen Einschätzung zog sie ihren Antrag zurück.

6 Den Betrag (312,50 Euro) hat die Antragstellerin unter Verwendung beigefügten Zahlungsformulars binnen zweier Wochen nach Zugang dieser Entscheidung zum Buchungskennzeichen XXXXX bei der Hauptkasse Sachsen, Außenstelle Chemnitz, auf das Konto-Nr. XXXXX bei der Sparkasse Dresden, BLZ 85055142 einzuzahlen. Auslagen werden nicht erhoben. III. Gegen die Entscheidungen der 1. Vergabekammer des Freistaates Sachsen ist gem. 116 Abs. 1 GWB die sofortige Beschwerde zulässig. Sie ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen, die mit der Zustellung der Entscheidung beginnt ( 117 Abs. 1 GWB), schriftlich beim Beschwerdegericht einzulegen. Beschwerdegericht für die 1. Vergabekammer des Freistaates ist das Oberlandesgericht Dresden, Vergabesenat, Schlossplatz 1, 01067 Dresden. Die Beschwerde muss zugleich mit ihrer Einlegung begründet werden ( 117 Abs. 2 GWB). Die Beschwerdebegründung muss enthalten: 1. die Erklärung, inwieweit die Entscheidung der Kammer angefochten wird und eine abweichende Entscheidung beantragt wird, 2. die Angabe der Tatsachen und Beweismittel, auf die sich die Beschwerde stützt. Die Beschwerdeschrift muss durch einen bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein. Dies gilt nicht für Beschwerden von juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Mit der Einlegung der Beschwerde sind die anderen Beteiligten des Verfahrens vom Beschwerdeführer durch Übermittlung einer Ausfertigung der Beschwerdeschrift zu unterrichten. Die sofortige Beschwerde hat aufschiebende Wirkung gegenüber der Entscheidung der Vergabekammer. Die aufschiebende Wirkung entfällt zwei Wochen nach Ablauf der Beschwerdefrist. Fett Gerlach Dr. Gutsfeld Der ehrenamtliche Beisitzer Herr Dr.Gutsfeld hat nach Beschlussfassung auf die Unterschrift verzichtet, da diese nach 5 Nr. 1 der Geschäftsordnung der 1. Vergabekammer des Freistaates Sachsen entbehrlich ist.