Anlage 3 2. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. (R) 15 der Stadt Moers, Utfort Buschstraße Begründung August 2008
INHALT 1. LAGE UND RÄUMLICHER GELTUNGSBEREICH 2 2. PLANUNGSRECHTLICHE SITUATION 2 2.1 Flächennutzungsplan 2 2.2 Bebauungsplan 2 2.3 Verfahrensstand 3 3. BESTANDSSITUATION 3 3.1 Städtebauliche Situation / Freiraum 3 3.2 Infrastrukturelle Situation 3 4. PLANUNGSANLASS UND PLANUNGSZIELE 3 5. INHALT DER ÄNDERUNG DES BEBAUUNGSPLANES 4 5.1 Flächen für Nebenanlagen 4 6. AUSWIRKUNGEN DES BEBAUUNGSPLANES / PLANUNGSRELEVANTE BELANGE 4 6.1 Naturschutz und Landschaftspflege 4 6.2 Umweltprüfung 4 7. KOSTEN 5 Begründung.doc 1
1. LAGE UND RÄUMLICHER GELTUNGSBEREICH Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. (R) 15 der Stadt Moers, Utfort Buschstraße liegt im nördlichen Anschluss an das Stadtzentrum Moers im Siedlungsbereich Utfort. Das Plangebiet liegt zentral innerhalb eines durch Wohnbauflächen charakterisierten Siedlungsgebietes westlich der Buschstraße und umfasst ca. 3,6 ha. Es wird im Norden durch die nördlichen Flurstücksgrenzen der Flurstücke Nrn. 843 und 202, im Osten durch die westliche Kante der Buschstraße, im Süden durch die südliche Kante des Flurstückes Nr. 602 und im Westen durch die östliche Kante eines Entwässerungsgrabens und der östlichen Kante der Straße Am Utforter Graben begrenzt. Im Einzelnen sind Flurstücke der Flur 45 und 46 der Gemarkung Repelen betroffen. Lage und Abgrenzung des Geltungsbereiches sind in der nachfolgenden Übersichtskarte gekennzeichnet. 2. PLANUNGSRECHTLICHE SITUATION 2.1 Flächennutzungsplan Im wirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Moers sind die Flächen entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplanes überwiegend als Wohnbaufläche dargestellt. Die vorgesehene vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes ist gemäß 8 (2) BauGB als aus dem Flächennutzungsplan entwickelt anzusehen. 2.2 Bebauungsplan Der Bebauungsplan Nr. (R) 15 wurde mit Veröffentlichung im amtlichen Kreisblatt am 07.04.1966 rechtskräftig. Ziel des Bebauungsplanes war die Schaffung von Bauland für Einfamilienhäuser. In einem Teilbereich wurde bereits dieser Bebauungsplan durch die 1. vereinfachte Änderung, die 1970 Rechtskraft erlangte, geändert. Der Bebauungsplan Nr. (R) 15 setzt neben den notwendigen Erschließungsflächen Reine Wohngebiete mit einer maximal zulässigen I- bis II-geschossigen Bebauung und einer Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 fest. Begründung.doc 2
Zum Erhalt der damals gewünschten städtebaulichen Gestaltung wurde für Nebenanlagen fol- Einrichtungen zulässig. Die Errichtung von Kleinbauten wie Lauben, Ställe, gende Festsetzung Nr. 1.6 getroffen: Nebenanlagen: Als Nebenanlagen sind nur Fernsprechhäuschen, Anschlagsäulen und die in 14 (2) BauN- VO genannten Schuppen und dergleichen, sowie das Aufstellen von Wohn- und Verkaufswagen sind nicht zulässig. Dementsprechend sind im gesamten Geltungsbereich sowohl auf den überbaubaren als auch auf den nicht überbaubaren Flächen grundsätzlich Kleinbauten, das bedeutet unter anderem auch Gartenhäuser, nicht zulässig. Dies betrifft auch die genehmigungsfreien Gartenhäuser bis zu 30 m³ Brutto-Rauminhalt. Zudem ist das Aufstellen von Wohn- und Verkaufswagen ebenfalls nicht zulässig. Aufgrund der sich damals geänderten Rechtsgrundlagen gilt für den Bebauungsplan Nr. (R) 15 die Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung von 1962 und für die 1. vereinfach- in der Fassung von te Änderung die Baunutzungsverordnung 1968. 2.3 Verfahrensstand Vereinfachtes Verfahren gemäß 13 BauGB: Durch die Streichung dieser Textlichen Festsetzung Nr. 1.6 und der damit einhergehenden Zulässigkeit von Nebenanlagen auf den überbaubaren und nicht überbaubaren Flächen werden die Grundzüge der Planung gemäß 13 (1) BauGB nicht berührt. Zudem werden gemäß 13 (1) Nr. 1 BauGB durch die Änderung des Bebauungsplanes die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht vorbereitet oder begründet. Außerdem bestehen gemäß 13 (1) Nr. 2 BauGB durch die Änderung keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in 1 (6) Nr. 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter (Belange des Umweltschutzes einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege). 3. BESTANDSSITUATION 3.1 3.2 4. Städtebauliche Situation / Freiraum Die Flächen des Plangebietes sind inzwischen entsprechend den Festsetzungen nahezu vollständig bebaut. Der Bereich wird überwiegend wohnbaulich genutzt und umfasst sehr unterschiedliche Baustrukturen. Es handelt sich hier teilweise um Einzelhäuser, Reihen- und Doppelhäuser. Im gesamten Plangebiet überwiegen Grundstücksgrößen von ca. 250 bis 550 m². Entsprechend der baulichen Nutzung sind die Gartenbereiche der einzelnen Parzellen durch intensiv genutzte Ziergärten gekennzeichnet, die zum Teil auch mit Gartenhäusern bebaut sind. Infrastrukturelle Situation Die Erschließung des Plangebietes ist durch die Buschstraße im Osten, die Holunderstraße im Süden, die Straße Am Utforter Graben sowie durch den Kiefernkamp gesichert. Dementsprechend ist die Anbindung an die bestehenden Energie-, Wasser-, Abwasser- und Telekommunikationsnetze gewährleistet. PLANUNGSANLASS UND PLANUNGSZIELE Zum Erhalt der damals gewünschten städtebaulichen Gestaltung wurde die Textliche Festsetzung Nr. 1.6 für Nebenanlagen (siehe Nr. 2.2 Bebauungsplan) getroffen, wonach u. a. genehmigungsfreie Gartenhäuser bis zu 30 m³ Brutto-Rauminhalt, Wohn- und Verkaufswagen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes nicht zulässig sind. Begründung.doc 3
Jedoch wurden in der Vergangenheit auf unterschiedlichen Parzellen Gartenhäuser errichtet, um zusätzlichen Stauraum zu erhalten. Die Entfernung der Gartenhäuser würde hier jedoch bedeuten, dass dieser erforderliche und bereits genutzte Stauraum verloren geht. Hier ist es aus städtebaulicher Sicht vielmehr sinnvoll, ausreichend Möglichkeiten zur Unterbringung von Fahrrädern, Gartengeräten und -möbeln etc. zuzulassen und dementsprechend Nebenanlagen, wie z. B. in den rückwärtigen Gartenbereichen zu ermöglichen. Nachbarschützende Belange sind unter Berücksichtigung der bauordnungsrechtlichen Regelungen wie z. B. hinsicht- lich einzuhaltender Grenzabstände baulicher Anlagen zu angrenzenden Nachbargrundstücken weiterhin gewährleistet. Dies gilt ebenso für die Aufstellung von Wohn- und Verkaufswagen, so dass auf die zusätzliche Textpassage der Festsetzung, wonach das Aufstellen von Wohnund Verkaufswagen ebenfalls nicht zulässig ist, verzichtet werden kann. Mit der Durchführung der 2. vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes werden die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung von Nebenanlagen wie z. B. Gartenhäusern in den Reinen Wohngebieten sowohl auf den überbaubaren als auch auf den nicht überbaubaren Flächen geschaffen. Die Grundflächen von Nebenanlagen im Sinne des 14 BauNVO (i. d. F. von 1962 und 1968) werden allerdings gemäß 19 (4) BauNVO (i. d. F. von 1962 und 1968) nicht auf die zulässige Grundfläche angerechnet. Das bedeutet, dass die höchstzulässige Grundflächenzahl von 0,4 durch die Flächen der nach der Änderung des Bebauungsplanes zulässigen Nebenanlagen überschritten werden dürfen. Vor dem Hintergrund der in 1 (5) BauGB enthaltenen Gewährleistung der Bebauungspläne für eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung sind die Inhalte der 2. vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes von untergeordneter Bedeutung. 5. INHALT DER ÄNDERUNG DES BEBAUUNGSPLANES 5.1 Flächen für Nebenanlagen Die Festsetzung Nr. 1.6 wird insgesamt gestrichen. Alle sonstigen Festsetzungen des Bebau- der 1. vereinfachten Änderung bleiben ungsplanes und bestehen. 6. AUSWIRKUNGEN DES BEBAUUNGSPLANES / PLANUNGSRELEVANTE BELANGE 6.1 6.2 Naturschutz und Landschaftspflege Der Bebauungsplan Nr. (R) 15 wurde bereits in den 60er Jahren zur Rechtskraft gebracht. Eine Beurteilung der landschaftsökologischen und -ästhetischen Situation wurde damals nicht erstellt. Im Laufe der Zeit wurden die Freiräume im Plangebiet gärtnerisch angelegt, so dass sich diese zu typischen Gärten eines Wohngebietes entwickeln konnten. In ihrer Gesamtheit haben die Gärten mittlerweile eine ökologische Wertigkeit erreicht. Durch die nun geplante Zulässigkeit der Nebenanlagen sowohl auf den überbaubaren als auch auf den nicht überbaubaren Flächen können nur kleine Teilbereiche dieser Flächen versiegelt werden, so dass der Eingriff in Natur und Landschaft als nicht erheblich zu betrachten ist. Die Planung der 2. vereinfachten Änderung sieht bezüglich der Art der baulichen Nutzung und der Grundflächenzahl keine Veränderungen vor. Gemessen an dem insgesamt als hochwertig anzusehenden Bestand innerhalb der Gärten ergibt sich aus oben genannten Gründen kein Kompensationsbedarf. Umweltprüfung Gemäß 13 (3) BauGB (i. d. F. von Januar 2007) wird im vereinfachten Verfahren von der Umweltprüfung nach 2 (4) BauGB, von dem Umweltbericht nach 2a BauGB, von der Angabe nach 3 (2) Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach 6 (5) Satz 3 und 10 ( 4) abgesehen. Begründung.doc 4
Aus diesem Grund ist für die im vereinfachten Verfahren gemäß 13 BauGB durchzuführende Änderung des Bebauungsplanes Nr. (R) 15 eine Umweltprüfung nicht erforderlich. 7. KOSTEN Da das Gebiet vollständig erschlossen ist, entstehen der Stadt Moers durch die Realisierung der Planung keine Kosten. Aufgestellt: Fachbereich Stadtplanung und Grünflächen 04.08.2008 Begründung.doc 5