Aktenzeichen: 128C /1. DR. FERSCHEN & PARTNER Postfach D Mülheim an der Ruhr

Ähnliche Dokumente
Retsch Porzellan GmbH Rathausplatz 2 D Arzberg Deutschland

Deutsch. Marius Metzler Pettenkoferstraße Berlin Deutschland. Leicke GmbH Dohnanyi Str. 28 D Leipzig Deutschland.

Deutsch. ELHO International B.V. Atlasstraat RG Tilburg Holland. Eisenführ, Speiser & Partner

Deutsch. Tandex A/S Industrievej 4 DK-3540 Lynge Dänemark. Larsen & Birkenholm A/S. Synpart GmbH Eduard-Rhein-Str. 6 D Königswinter Deutschland

Top Teams Merchandising Heuweg 12 D Ehingen DEUTSCHLAND

HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (MARKEN, MUSTER UND MODELLE) ENTSCHEIDUNG DER NICHTIGKEITSABTEILUNG VOM 06/02/06. Englisch

Deutsch. Hydrotec Technologies AG Dungstruper Straße Wildeshausen Deutschland. Eisenführ, Speiser & Partner

Deutsch. Wolf PVG GmbH & Co. KG Industriestraße Vlotho-Exter Deutschland

HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (HABM) ANTRAG AUF ERKLÄRUNG DER NICHTIGKEIT EINER GEMEINSCHAFTSMARKE

Deutsch. Delfin Wellness GmbH Welserstraβe Leonding Österreich. Sabine Laher Schulstraβe Weyer Österreich

Deutsch. Asian Gear B.V. De Lasso GX Roelofarendsveen Die Niederlande. Gravendeel Advocaten

Deutsch. CROCS, INC 6268 Monarch Place Niwot Colorado United States of America

Deutsch. Bircher Reglomat AG Wiesenstrasse 20 CH-8222 Beringen Schweiz. Dogan Arat TAYLOR WESSING

CLAIR SARL Rue Paul Martin F Simorre

RICHTLINIEN FÜR DIE VOM HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (MARKEN, MUSTER UND MODELLE) DURCHGEFÜHRTE PRÜFUNG GEMEINSCHAFTSMARKEN TEIL A

Deutsch. Investment Consulting Service Co., Ltd Huilan Economic Development Zone Shifang City, Sichuan Volksrepublik China

Deutsch. J K Roster Oy Niilontie Pieksämäki Finnland. PROCOPÉ & HORNBORG LAW OFFICES LTD POB 1077 FI Helsinki Finnland

Deutsch. United Fashion Group s.r.o. Vajnorská 127 E SK Bratislava Slowakei. Lenka Litváková

Deutsch. 8 Seasons Design GmbH Max-Planck-Str. 15 D Eschweiler Deutschland

RICHTLINIEN FÜR DIE VOM HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (MARKEN, MUSTER UND MODELLE) DURCHGEFÜHRTE PRÜFUNG GEMEINSCHAFTSMARKEN TEIL A

HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (MARKEN, MUSTER UND MODELLE) ENTSCHEIDUNG DER NICHTIGKEITSABTEILUNG VOM 16/02/07.

Loesenbeck, Specht, Danz Patent- und Rechtsanwälte Am Zwinger 2 D Bielefeld Deutschland

HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (MARKEN, MUSTER UND MODELLE) ENTSCHEIDUNG DER NICHTIGKEITSABTEILUNG

HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (MARKEN, MUSTER UND MODELLE) ENTSCHEIDUNG DER NICHTIGKEITSABTEILUNG

Deutsch. Cotta Collection AG Industriestraße Gamprin-Bendern Liechtenstein. Lubberger Lehment

Deutsch. Garrigues IP S.L.P. HARIBO GmbH & Co. KG Hans-Riegel-Straße 1 D Bonn Deutschland

Hinweise zum Formblatt für Anträge auf Umwandlung

HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (MARKEN, MUSTER UND MODELLE) ENTSCHEIDUNG DER NICHTIGKEITSABTEILUNG


Deutsch. Salomonowitz Horak Rechtsanwälte DER ANTRAGSTELLERIN Tuchlauben 18/ Wien Österreich

Deutsch. Dr. Clemens Gillen

PRÜFUNGSRICHTLINIEN AMT DER EUROPÄISCHEN UNION FÜR GEISTIGES EIGENTUM (EUIPO) TEIL A ALLGEMEINE REGELN ABSCHNITT 4 VERFAHRENSSPRACHE

RICHTLINIEN FÜR DIE VOM HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (MARKEN, MUSTER UND MODELLE) DURCHGEFÜHRTE PRÜFUNG GEMEINSCHAFTSMARKEN TEIL D LÖSCHUNG

VOM Deutsch. Bang & Olufsen A/S Peter Bangs Vej Struer Dänemark. Gorrissen Federspiel

Deutsch. Sacla International SA Z.I. de Rosarge F Les Echets Frankreich. MASCOT INTERNATIONAL A/S Julsøvej 100 DK-8600 Silkeborg Dänemark

Deutsch. Europack a.s. Velkoblahovská Dunajská Streda Slowakei

Deutsch. concept-s Ladenbau & Objektdesign GmbH Steinbeisstraße 8 D Schorndorf Deutschland

RICHTLINIEN FÜR DIE VERFAHREN VOR DEM HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (MARKEN, MUSTER UND MODELLE) Teil E, Kapitel 2: Umwandlung

RICHTLINIEN FÜR DIE VOM HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (MARKEN, MUSTER UND MODELLE) DURCHGEFÜHRTE PRÜFUNG GEMEINSCHAFTSMARKEN TEIL A

HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (MARKEN, MUSTER UND MODELLE) ENTSCHEIDUNG DER NICHTIGKEITSABTEILUNG

Deutsch. PUIG FRANCE S.A.S. 6, Boulevard du Parc Neuily sur Seine Frankreich ELZABURU S.L.P. Christopher Mondt

RICHTLINIEN FÜR DAS VERFAHREN ZUR ERKLÄRUNG DER NICHTIGKEIT EINES EINGETRAGENEN GEMEINSCHAFTSGESCHMACKSMUSTERS

Deutsch PRESENTA DEUTSCHLAND GMBH MEISENSTRASSE 22A ERGOLDING DEUTSCHLAND ZUCKERSUCHT GMBH STERNSTRASSE ASCHHEIM

ANTRAG AUF VOLLSTÄNDIGE UMWANDLUNG

Deutsch. ELHO International B.V. Atlasstraat RG Tilburg Holland. Eisenführ, Speiser & Partner

UMWANDLUNGSANTRAG (ausführliches Formblatt)

BESCHLUSS Nr. EX-03-1 DES PRÄSIDENTEN DES AMTES. vom 20. Januar 2003

Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit einer Gemeinschaftsmarke - Hinweise zum Antragsformblatt

Dahlmann-Yave Ltd. Sanlian Village Buji Town, Shenzhen Volksrepublik China

Textgegenüberstellung

Deutsch. Marta Koremba

Der Wettbewerb der Markensysteme. Chancen und Risiken der Änderungsvorschläge der Kommission (MRL, GMV) GRUR-Jahrestagung 27. September 2013 Erfurt

BESCHLUSS 2007/ 1 DES PRÄSIDIUMS DER BESCHWERDEKAMMERN

BESCHLUSS Nr. EX-14-3 DES PRÄSIDENTEN DES AMTES. vom 22. Oktober 2014

Angenommen von der Versammlung des Madrider Verbands am 11. Oktober 2016 In Kraft getreten am 1. November 2017

HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (MARKEN, MUSTER UND MODELLE)

VERORDNUNG (EG) Nr. 2869/95 DER KOMMISSION vom 13. Dezember 1995 über die an das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (MARKEN, MUSTER UND MODELLE) ENTSCHEIDUNG der Vierten Beschwerdekammer vom 25. Februar 2013

Amtsblatt der Europäischen Union L 201/21

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU).../... DER KOMMISSION. vom

RICHTLINIEN FÜR DIE VOM HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (MARKEN, MUSTER UND MODELLE) DURCHGEFÜHRTE PRÜFUNG GEMEINSCHAFTSMARKEN TEIL A

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

1 ABl. L 3 vom , S. 1 2 ABl. L 11 vom , S. 1 3 ABl. L 349 vom , S. 83

RICHTLINIEN FÜR DIE VOM HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (MARKEN, MUSTER UND MODELLE) DURCHGEFÜHRTE PRÜFUNG GEMEINSCHAFTSMARKEN TEIL E REGISTER

Markenrecht in der Verfahrenspraxis

Gebühren in Markenangelegenheiten Stand: 1. September 2013

Beschluss: Gründe: Die Parteien führten vor dem Arbeitsgericht Nürnberg einen Rechtsstreit.

RICHTLINIEN FÜR DIE VOM HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (MARKEN, MUSTER UND MODELLE) DURCHGEFÜHRTE PRÜFUNG GEMEINSCHAFTSMARKEN TEIL E REGISTER

Markenrechtsmodernisierungsgesetz (MAMOG) in Kraft ab (z.t. ab )

Richtlinien für die Verfahren vor dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) Teil A, Abschnitt 6 Wiedereinsetzung

REGELUNGEN BETREFFEND DIE BESTIMMUNG DER MITGLIEDER UND DIE GESCHÄFTSVERTEILUNG

Sozialgericht Hannover

Verordnung über die Erfindungspatente

Hinweise zum Widerspruchsformblatt

Das Designrecht. Das Nichtigkeitsverfahren in Designsachen vor dem Deutschen Patent- und Markenamt. GRUR-Jahresversammlung Erfurt, 26.

L 172/4 Amtsblatt der Europäischen Union

EDITORISCHE VORBEMERKUNG UND ALLGEMEINE EINFÜHRUNG

Hinweise zum Beschwerdeformblatt

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Prof. Dr. Inge Scherer MarkenR Wiederholungs- und Vertiefungsfragen zu Kapitel 5 Teil II Wiederholungs- und Vertiefungsfragen zu Kapitel 5

TEIL E REGISTER ABSCHNITT 3 GMUM ALS VERMÖGENSGEGENSTÄNDE KAPITEL 4 ZWANGSVOLLSTRECKUNG

Schlichtungsordnung der Abteilung VII der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf (Stand: ) 1 Bildung und Tätigkeit der Schlichtungsabteilung

ALLGEMEINE REGELN ABSCHNITT

... (vollständiger Name des Antragstellers) geboren in...[geburtsort] am... [Geburtsdatum]

RICHTLINIEN FÜR DIE VOM HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (MARKEN, MUSTER UND MODELLE) DURCHGEFÜHRTE PRÜFUNG GEMEINSCHAFTSMARKEN TEIL E REGISTER

EDITORISCHE VORBEMERKUNG UND ALLGEMEINE EINFÜHRUNG

Gebührenübersicht Gewerblicher Rechtsschutz Marken, Designs

RICHTLINIEN FÜR DIE VOM HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (MARKEN, MUSTER UND MODELLE) DURCHGEFÜHRTE PRÜFUNG GEMEINSCHAFTSMARKEN TEIL E REGISTER

Transkript:

HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (MARKEN, MUSTER UND MODELLE) Nichtigkeitsabteilungen Alicante, den 07/09/2001 (490A/DE/E/Nichtigkeit/Absolute/080501) IN DEM VERFAHREN ZUR ERKLÄRUNG DER NICHTIGKEIT Aktenzeichen: 128C 000382325/1 Gemeinschaftsmarke: 382 325 DEPRO (Wortmarke) Verfahrenssprache: Deutsch ANTRAGSTELLER Horst Detmers Am Förderturm 8 D-45471 Mülheim a.d. Ruhr VERTRETER DR. FERSCHEN & PARTNER Postfach 13 02 49 D-45446 Mülheim an der Ruhr gegen INHABER DER GEMEINSCHAFTSMARKE Interkrenn Maschinen Vertriebs GmbH Rudolf-Diesel-Str. 11-13 D-85521 Ottobrunn-Riemerling VERTRETER % Avenida de Europa, 4, Apartado de Correos 77, E - 03080 Alicante, Spanien - : (+34) 965 139 100 - Fax: (+34) 965 131 344 Internet: http://oami.eu.int/

- 2 - hat DIE ERSTE NICHTIGKEITSABTEILUNG in der Besetzung: Herbert E. Meister (Vorsitz), Pedro Jurado Montejano (Mitglied) und Etienne Sanz de Acedo (Mitglied) am 07/09/2001 entschieden: 1. Die Eintragung der Gemeinschaftsmarke Nr. 382 325 (DEPRO) wird für nichtig erklärt. 2. Der Inhaber der Gemeinschaftsmarke hat die Kosten des Antragstellers zu tragen. TATBESTAND (1) Die Gemeinschaftsmarke Nr. 382 325, Wortmarke DEPRO, wurde am 16/11/1998 eingetragen für eine Reihe von Waren in den Klassen 7, 8 und 9. Die Marke wurde angemeldet am 30/09/1996. Die Sprachen der Gemeinschaftsmarke sind Deutsch und Englisch. (2) Der Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit wurde in Deutsch am 03/07/2000 gestellt. Die Gebühr wurde bezahlt durch Banküberweisung. (3) Der Antragsteller stützt seinen Antrag auf Art. 51(1)(b) und Art. 52(1)(a) GMV und trägt dazu vor, dass die Anmeldung bösgläubig war und der Antragsteller über ein älteres Recht verfüge. (4) Der Antragsteller richtet seinen Antrag gegen alle von der Gemeinschaftsmarke erfassten Waren. (5) Im wesentlichen trägt der Antragsteller vor: Die Marke DEPRO wurde im Mai 1996 von ihm und Herrn Wolfgang Detmers entwickelt, sie bedeutet Detmers Products. Am 06/08/1996 wurde ein Konzept zur Gründung einer DEPRO Handel GmbH erstellt. Gesellschaftszweck sollte u.a. sein der Handel mit Elektrowerkzeugen und ergänzenden Produkten. Im selben Monat beschlossen die Gesellschafter die Unternehmensgründung und legten das Firmenlogo DEPRO fest. Herr Krenn von der Firma Interkrenn, der Inhaberin der Gemeinschaftsmarke, hielt sich im Jahr 1996 zu geschäftlichen Besprechungen bei dem Antragsteller auf. Dort erfuhr er von der Entwicklung der Marke DEPRO. Es bestanden und bestehen wirtschaftliche Verflechtungen zwischen Herrn Krenn und dem Unternehmen Interkrenn GmbH. Die Anmeldung der Marke durch die Interkrenn GmbH war daher unbefugt. Ferner verfügt der Antragsteller über die IR-Marke Depro, Nr. 685

- 3-079, in den Klassen 7 und 8, vom 07/11/1997, und über die deutsche Marke Depro Nr. 39706211 vom 13/02/1997, in Klasse 7. (6) Der Antragsteller hat folgende Nachweise vorgelegt: Kopien der Eintragungsurkunden der genannten Marken. Ferner Kopien der Entwürfe für das Firmenlogo DEPRO, sowie Kopien von geschäftlichen Briefbögen, auf denen dieses Logo enthalten ist. Darüber hinaus hat der Antragsteller Zeugen benannt. (7) Am 02/11/2000 wurde der Antrag dem Inhaber der Gemeinschaftsmarke zugestellt und eine Frist von drei Monaten zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt. Der Inhaber hat keine Stellungnahme abgegeben. Am 25/05/2001 wurden die Parteien davon unterrichtet, dass sich das Verfahren wegen der Abordnung des Berichterstatters eine andere Abteilung verzögern wird. ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE Zulässigkeit des Antrags (8) Die Gemeinschaftsmarke ist vor dem Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Erklärung der Nichtigkeit eingetragen worden. Die gesetzliche Gebühr für den Antrag wurde in voller Höhe entrichtet, Art. 55(2) Satz 2 GMV. Die übrigen Formvorschriften wurden beachtet. Damit ist der Antrag zulässig. Begründetheit des Antrags (9) Nachdem der Inhaber der Gemeinschaftsmarke keine Stellungnahme abgab, ist nach Lage der Akten zu entscheiden. Der Antrag ist begründet. Die Anmeldung der Marke erfolgte bösgläubig im Sinn von Art. 51(1)(b) GMV. (10) Der Inhaber der Gemeinschaftsmarke ist bei der Übersendung des Antrags auf Erklärung der Nichtigkeit darauf hingewiesen worden, dass das Amt nach Lage der Akten entscheiden kann, wenn keine Stellungnahme abgegeben wird, Regel 40(2) DV. (11) In einem Nichtigkeitsverfahren gestützt auf absolute Nichtigkeitsgründe hat das Amt den Sachverhalt grundsätzlich von Amts wegen zu ermitteln (Gegenschluß aus Art. 74(1) GMV). Allerdings setzt auch dies in jedem Fall voraus, dass der Antrag substantiiert wird. Ein Antragsteller kann nicht einfach eine Behauptung aufstellen und den Rest dem Amt überlassen. Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller relativ ausführlich einen Sachverhalt dargelegt, mit Unterlagen gestützt und Zeugen benannt. (12) Das Nichtigkeitsverfahren ist grundsätzlich als zweiseitiges Verfahren ausgestaltet, jedenfalls ab der Übermittlung des Löschungsantrags an den Markeninhaber. Die Regel 40(1) DV besagt, dass das Amt den Antrag zunächst formell zu prüfen hat und diesen nur dann, wenn es ihn nicht als

- 4 - unzulässig abweist, dem Markeninhaber zustellen muß. Jedenfalls das Nichtigkeitsverfahren aus absoluten Nichtigkeitsgründen ist allerdings auch dann kein reines kontradiktorisches Verfahren, wie dies etwa im Zivilprozeßrecht der Fall wäre. Dies folgt bereits aus Art. 74(1) GMV. Aber auch andere Löschungsverfahren können dem Zivilprozeß nicht tel quel gleichgesetzt werden. Nicht alles, dem nicht ausdrücklich widersprochen wird, kann automatisch als Grundlage der Entscheidungsfindung dienen. Der vorliegende Sachverhalt ist jedoch ein Beispiel für einen solchen Fall. (13) Gemäß Regel 40(2) DV ist auf der Basis der vorliegenden Beweismittel zu entscheiden. Es kann hier unentschieden bleiben, ob die Norm das Amt hindern würde, bei absoluten Nichtigkeitsgründen gemäß Art. 74(1) GMV weitere Nachforschungen anzustellen. Hinzuweisen ist in dem Zusammenhang darauf, dass im Gesetz von den vorliegenden Beweismitteln die Rede ist, nicht von den vorgelegten Beweismitteln. (14) Im konkreten Fall hat der Antragsteller schlüssig vorgetragen, dass eine mit der Markeninhaberin verbundene Person bei Gelegenheit geschäftlicher Besprechungen Kenntnis erhielt von einem Markenkonzept des Antragstellers. Der Name dieser Person ist in dem Firmennamen der Markeninhaberin enthalten (Krenn/Interkrenn GmbH). Dafür wurden zwei Zeugen benannt. Diesem Vorbringen ist die Markeninhaberin nicht entgegengetreten, was in diesem Fall als Zugeständnis gewertet werden kann. Wir haben es damit mit einem klassischen Fall von Markendiebstahl zu tun. (15) Der Art. 51(1)(b) GMV bezieht sich auf den Anmelder. Es kommt also nicht darauf an, wer ggf. später Inhaber der Gemeinschaftsmarke wird, sondern auf die Person des Anmelders. Ist der Anmelder eine juristische Person, so ist ihr das Handeln mit ihr verbundener natürlicher Personen zuzurechnen. Im vorliegenden Fall war die Markeninhaberin auch Anmelder. Ferner hat auch der Vortrag als zugestanden zu gelten, dass Herr Krenn, der Kenntnis von dem Markenkonzept des Antragstellers hatte, in relevanter Form mit der anmeldenden juristischen Person verbunden war und noch verbunden ist. (16) Wer sich in der geschilderten Form die Marke eines Dritten aneignet, handelt bösgläubig im Sinn von Art. 51(1)(b) GMV (vgl. dazu auch die Entscheidung dieser Abteilung im Fall BE NATURAL, vom 25/10/2000, C000479899/1; rechtskräftig). Die Eintragung der Gemeinschaftsmarke Nr. 382 325 war daher für nichtig zu erklären. KOSTEN (17) Gemäß Art. 81(1) GMV, Regel 94 DV hat im Nichtigkeitsverfahren die unterliegende Partei die Kosten zu tragen.

- 5 - DIE ERSTE NICHTIGKEITSABTEILUNG MEISTER FÜR DEN ABWESENDEN Herbert E. Meister Pedro Jurado Montejano Etienne Sanz de Acedo Vorsitz Mitglied Mitglied RECHTSMITTELBELEHRUNG Gemäß Artikel 57, 58 und 59 der Verordnung Nr. 40/94 (GMV) ist diese Entscheidung mit der Beschwerde anfechtbar, soweit ein Beteiligter durch die Entscheidung beschwert ist. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach dem Zugang der Entscheidung schriftlich beim Amt einzureichen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Gebühr (800 Euro) bezahlt wurde. Innerhalb von vier Monaten nach dem Zeitpunkt der Zustellung der Entscheidung muß die Beschwerde schriftlich begründet werden. HINWEIS AUF UMWANDLUNG Der Inhaber einer Gemeinschaftsmarke, die ganz oder teilweise für nichtig erklärt worden ist, hat nach Rechtskraft dieser Entscheidung gemäß Art. 108 GMV das Recht, beim Amt einen Antrag auf Umwandlung in eine Anmeldung für eine nationale Marke zu stellen (vgl. Richtlinien für das Verfahren vor dem Harmonisierungsamt, Teil E, Kapitel 2, ABl HABM 1/99, 40). Der Inhaber wird nach Eintritt der Rechtskraft darüber noch eine besondere Nachricht erhalten.