Pflegehilfsmittel 40 SGB XI Pflegebedürftige haben Anspruch auf mit Pflegehilfsmitteln, die zur Erleichterung der Pflege oder zur Linderung der Beschwerden des Pflegebedürftigen beitragen oder ihm eine selbständigere Lebensführung ermöglichen, soweit die Hilfsmittel nicht wegen Krankheit oder Behinderung von der KV oder anderen (...) zu leisten sind. Zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel (z.b. Desinfektionsmittel, Einmalhandschuhe, Bettschutzeinlagen...) werden maximal bis zu einem Betrag von 31 EUR im at übernommen. Technische Hilfsmittel sollen vorrangig leihweise überlassen werden. Es ist eine Zuzahlung von 10% zu leisten, maximal 25 EUR. Es gibt einkommensabhängige Befreiungsmöglichkeiten. Ebenfalls einkommensabhängig sind Zuschüsse zu Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes des Pflegebedürftigen, maximal bis zu 2557 EUR. Leistungen bei häuslicher Pflege ( 36 ff. SGB XI) Die Leistungen umfassen Grundpflege und hauswirtschaftliche. Behandlungspflege bleibt weiterhin Leistungspflicht der Krankenkassen. Die Leistungen können als Pflegesachleistung oder Pflegegeld in Anspruch genommen werden, es besteht auch die Möglichkeit, zu kombinieren. Zu diesen Leistungen zählen auch die sogenannte Verhinderungspflege und die Kurzzeitpflege. Einstufung ist erforderlich! Ein Bedarf im vorwiegend hauswirtschaftlichen Bereich wird nicht berücksichtigt. Die Leistung wird nur bis zu einem bestimmten Höchstbetrag erbracht, es ist keine bedarfsdeckende Leistung!
Hilfebedarf Die maßgeblichen Bereiche zur Ermittlung der Pflegebedürftigkeit sind: Waschen Duschen Baden An- und Auskleiden Gehen, Stehen Mundgerechte Zubereitung Nahrungsaufnahme Einkaufen Kochen Reinigen der Wohnung Zahnpflege Treppensteigen Beheizen Kämmen, Rasieren Betreten der Wechseln und Waschen Darm- und Blasenentleerung Wohnung Aufstehen und Zu-Bett-Gehen der Wäsche und Kleidung Pflegestufe 1 Pflegestufe 2 Pflegestufe 3 Erforderlicher Pflegeaufwand in den Bereichen Wenigstens zwei Verrichtungen aus einem oder mehreren dieser Bereiche Mindestens dreimal täglich, zu verschiedenen Tageszeiten Rund um die Uhr, auch in der Nacht Pflegebedarf Täglich mehr als 45 Minuten Täglich durchschnittlich destens zwei Stunden Täglich durchschnittlich destens vier Stunden Zeitaufwand insgesamt Mindestens 90 Minuten Mindestens drei Stunden Mindestens 5 Stunden
Die Leistungen der Pflegeversicherung Pflegestufe 1 Pflegestufe 2 Pflegestufe 3 Pflegegeld 205 EUR 410 EUR 665 EUR Pflegesachleistung 384 EUR 921 EUR 1.432 EUR (Härtefall: 1.918 EUR) Verhinderungspflege 1.432 EUR 1.432 EUR 1.432 EUR Kurzzeitpflege 1.432 EUR 1.432 EUR 1.432 EUR Teilstationäre Pflege 384 EUR 921 EUR 1.432 EUR Stationäre Pflege 1.023 EUR 1.279 EUR 1.432 EUR Durchschnittlicher täglicher Hilfebedarf gesunder Kinder () Alter 0-6 ate 6-12 ate 13-24 ate 25-36 ate Waschen 4-6 x 20 4-6 x 20 4-8 x 15 4-6 x 15 Baden/Duschen 15 15 10 10 Zahn-/Mundpflege 3 3 2-3 x 8 2-3 x 8 Kämmen 2 x 2 2 x 2 2 x 2 2 x 2 Blase/Darm 5-7 x 35 5-7 x 35 4-5 x 25 4-10 x 25 Summe 75 75 60 60
Alter 0-6 6-12 13-24 25-36 37-48 49-60 5 6 7-8 9-10 11-12 Körper 75 75 60 60 45 45 45 45 30 15 5-0 pflege 120 90 60 45 45 40 35 30 15 10 3-0 120 120 120 60 60 50 40 30 15 10 7-0 Gesamt 315 285 240 165 150 135 120 105 60 = 35 15-0 = 3h 15 = 4h 45 = 4h = 2h 45 = 2h 30 = 2h 15 = 2h = 1h 45 1h Allgemeine Tipps zur Pflegeversicherung: Das Pflegeversicherungsgesetz (SGB XI) gilt nur für gesetzlich (kranken-) versicherte Personen! Leistungen bei häuslicher Pflege: Pflegegeld und Pflegesachleistung können kombiniert werden. Wenn z.b. die Pflegesachleistung nicht voll ausgeschöpft wird, kann das Pflegegeld anteilig berechnet und ausbezahlt werden ( 38 SGB XI) Bei stationärem Aufenthalt z.b. in einer Klinik wird das Pflegegeld bis zu 4 Wochen weiterbezahlt ( 34 Abs. (2) Satz 2 SGB XI)! Lassen Sie sich nichts anderes erzählen! Das Pflegegutachten, das der MDK erstellt, kann bei der Kasse angefordert werden (Wichtig für die Begründung eines evtl. Widerspruchs) Verhinderungspflege ( 39 SGB XI): wird bis zu 1432 EUR pro Jahr für max. 4 Wochen bezahlt (bei Verhinderung der Pflegeperson). Die Leistung wird neben anderen Leistungen wie z.b. dem Pflegegeld gewährt. Sie kann auch stundenweise in Anspruch genommen werden, allerdings nicht für Verwandte oder Haushaltsangehörige! Dies kann z.b. für eine stundenweise Betreuung durch die Lebenshilfe o.ä. interessant sein.
Besonderheiten bei Pflegegeld für Kinder Zunächst wird der gesamte Zeitaufwand des Hilfebedarfs ermittelt, davon wird der Bedarf eines gleichaltrigen, gesunden Kindes abgezogen. Der übrige Zeitaufwand entscheidet über die Einstufung (z.b. >45 = Pflegestufe 1). Der hauswirtschaftliche Bedarf gilt bei Kindern als erfüllt, er muß nicht nachgewiesen werden. Auch Anleitung zur Selbständigkeit wird selbstverständlich berücksichtigt, nicht nur die Übernahme von Tätigkeiten Das Kind muß beim Besuch des MDK anwesend sein und darf auch befragt werden. Deshalb sollten die Eltern, wenn möglich, mit dem Kind vorher über den Besuch sprechen. In dieser Situation wird nicht, wie sonst, auf das gesehen, was das Kind kann und worauf es vielleicht auch stolz ist, sondern das Augenmerk liegt auf den Dingen, die es nicht kann das kann eine schwierige Situation sein. Die Begutachtung wird nicht unbedingt durch einen Kinderarzt oder Facharzt durchgeführt. Bei HC-Kindern ist Betreuung rund um die Uhr notwendig, das kann die Einstufung in Pflegestufe III ermöglichen. Auch die notwendige ständige Erreichbarkeit für Schule/Kindergarten kann berücksichtigt werden. Verhinderungspflege kann auch stundenweise in Anspruch genommen werden (z.b. für Babysitter, aber Achtung: keine Verwandten und/oder Haushaltsangehörigen!) Pflegeleistungs-Ergänzungsgesetz Anspruch: Pflegebedürftige in häuslicher Pflege, die einen erheblichen Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung haben (z.b. geistig Behinderte, psychisch Kranke). Wichtig: man kann diesen Anspruch nachbegutachten lassen! Machen Sie Ihren Anspruch dieses Jahr noch geltend! Nicht verbrauchte Beträge können in das Folgejahr übertragen werden. Leistungen: Zusätzlicher Betreuungsbetrag von bis zu 460 EUR im Jahr (neben den Leistungen der häuslichen und teilstationären Pflege). Der Betrag wird nicht pauschal, sondern nur zweckgebunden bezahlt. Er dient der Erstattung von qualitätsgesicherten Sachleistungsangeboten ( 45 b Abs. (1), Satz 2 SGB XI), z.b. Tages- und Nachtpflege, Angebote der allgemeinen Anleitung und Betreuung von Pflegediensten, niedrigschwellige Betreuungsangebote. Solche Leistungen bietet in Freiburg z.b. die Lebenshilfe an. Listen solcher Angebote kann man bei der zuständigen Pflegekasse anfordern (z.b. Lebenshilfe). Für Kinder nur sehr schwer zu bekommen, auch hier gilt nur, was von gesunden, gleichaltrigen Kindern abweicht! Die Leistungen kommen nur für sehr schwer behinderte Kinder in Frage.