Know-how Finanzierung Die Frage der Finanzierung ist für jeden Unternehmensgründer und bei jeder Unternehmensgründung von besonderer Bedeutung. Erst wenn die Finanzierung bis zu einem gewissen Grad gesichert ist, können die Gründer die Entwicklung ihres Geschäftsmodells in Angriff nehmen vorantreiben. Die Wahl des richtigen Finanzierungsmittels ist dabei wichtig. Hierbei spielen neben der Frage, inwieweit Finanzgebern Einfluss auf das operative Geschäft des Unternehmens gewährt werden soll, insbesondere auch steuerliche Aspekte eine große Rolle. Die Wahl der steuerlich vorteilhaften Finanzierung hängt insbesondere davon ab, ob die Gesellschaft Verluste erzielt oder bereits Gewinne erwirtschaftet. Inhalt I. Finanzierungsformen: Eigen-, Fremd- und Mezzaninekapital... 2 II. III. Besonderheiten bei der Finanzierung für Gründer... 2 Steuerliche Aspekte bei der Unternehmensfinanzierung... 3 1. Finanzierung mit Eigenkapital... 3 2. Finanzierung mit Mezzaninekapital... 4 3. Finanzierung mit Fremdkapital... 5 1
I. Finanzierungsformen: Eigen-, Fremd- und Mezzaninekapital Im Hinblick auf die Finanzierungsart unterscheidet man zwischen Eigenkapital-, Fremdkapital- und Mezzaninefinanzierung. Bei der im Zusammenhang mit einer Unternehmensgründung im Vordergrund stehenden GmbH erfolgt eine Eigenkapitalfinanzierung entweder über die Ausgabe neuer Geschäftsanteile im Rahmen einer Kapitalerhöhung gegen Bar- oder Sacheinlage und/oder durch eine Zuzahlung in die freien Rücklagen der Gesellschaft. Eine Fremdkapitalfinanzierung, d.h. der Zufluss von Fremdkapital an das Unternehmen, erfolgt regelmäßig über die Aufnahme von Darlehen, wie etwa Bank-, Lieferanten- oder Gesellschafterdarlehen. Auch die Finanzierung über Anleihen und Schuldscheine sowie das Finanzierungsleasing gehören in den Bereich der Fremdkapitalfinanzierung. Unter Mezzaninefinanzierung versteht man hybride Finanzierungsmittel, die eine Zwitterstellung zwischen Eigen- und Fremdkapitalfinanzierung einnehmen. In diesen Bereich gehören insbesondere Genussrechte, stille Gesellschaften bzw. stille Beteiligungen (typisch und atypisch), partiarische Darlehen, Nachrangdarlehen sowie Wandel- und Optionsanleihen. II. Besonderheiten bei der Finanzierung für Gründer Weil bei Unternehmensgründungen in der Regel für eine herkömmliche Fremdfinanzierung über Banken nicht ausreichend Sicherheiten vorhanden sind, stehen die Eigenkapitalfinanzierung sowie hybride Finanzierungsformen hier im Vordergrund. Ziel von Venture Capital Investoren, die regelmäßig Eigenkapital und z.t. Mezzaninekapital (z.b. in Form von Wandeldarlehen) zur Verfügung stellen, ist regelmäßig nicht die Erzielung laufender Gewinnausschüttungen (Dividendenzahlungen). Vielmehr erhoffen sich Venture Capital Investoren bei der Veräußerung der von ihnen gehaltenen Beteiligung an einem Unternehmen (z.b. durch einen "Share Deal oder Börsengang, dem sog. "IPO ) einen Gewinn zu erzielen. 2
Häufig stellen Venture Capital Investoren neben finanziellen Mitteln auch Know-how oder ihr Netzwerk zur Verfügung, um in der Gründungsphase beim Aufbau des Unternehmens zu helfen. Etwaige Beratungsleistungen werden dabei oft über stille Beteiligungen vergütet. Gerade in der Frühphase einer Unternehmensgründung nehmen Venture Capital Investoren, die Eigenkapital zur Verfügung stellen, häufig eine Doppelfunktion zwischen Kapitalgeber und Unternehmer ein. Dies wird üblicherweise in der für eine erste Finanzierungsrunde üblichen Vertragsdokumentation reflektiert, indem den Venture Capital Investoren regelmäßig weitgehende Informations-, Kontroll- und Mitspracherechte eingeräumt werden. Ferner erhalten Venture Capital Investoren regelmäßig weitere Sonderrechte im Hinblick auf ihre vermögensmäßige Beteiligung, wie etwa Erlöspräferenzen für den Fall des Ausstiegs aller Gesellschafter oder für den Fall der Liquidation, spezifische Schutzrechte gegen Verwässerung etc. Alle diese Rechte gehen über die üblichen Rechte aus einer Gesellschaftsbeteiligung hinaus und tragen der besonderen Situation einer Venture Capital Finanzierung in der Gründungsphase Rechnung. III. Steuerliche Aspekte bei der Unternehmensfinanzierung 1. Finanzierung mit Eigenkapital Wird eine Kapitalgesellschaft mit Eigenkapital finanziert (Stamm- bzw. Grundkapital, Aufgeld (Agio) oder Einlagen in die Kapitalrücklage), hat dies zunächst keine steuerlichen Auswirkungen. Insbesondere erhöht die Einzahlung in das Eigenkapital der Kapitalgesellschaft auch nicht das zu versteuernde Einkommen der Kapitalgesellschaft. Dies gilt auch für Zuzahlungen in das Eigenkapital der Kapitalgesellschaft, die nicht offen als Erhöhung des Stamm- bzw. Grundkapitals durchgeführt werden oder als offene Zuführung zu den Kapitalrücklagen, sondern durch schlichte Einzahlung in die Gesellschaft erfolgen (sog. "verdeckte Einlagen"). Bei einer Eigenkapitalfinanzierung entsteht bei der Gesellschaft - anders als bei Fremdkapital und den meisten Formen von Mezzaninekapital - kein Zinsaufwand. Damit ergeben sich auch keine Betriebsausga- 3
ben, die das zu versteuernde Einkommen mindern könnten. Korrespondierend hierzu ergeben sich auch beim Gesellschafter der Kapitalgesellschaft keine steuerlichen Auswirkungen durch die Gewährung des Eigenkapitals. Zu beachten ist, dass sich für den Gesellschafter durch die Finanzierung mit Eigenkapital die steuerlichen Anschaffungskosten des Gesellschaftsanteils an der Kapitalgesellschaft um den Betrag der Einlage erhöhen. Wird der Anteil später veräußert, entsteht somit ein geringerer Veräußerungsgewinn. In dem Fall, dass der Anteil an der Kapitalgesellschaft von einer Kapitalgesellschaft als Gesellschafter gehalten wird (diese "Holdingmodell" ermöglicht eine steueroptimale spätere Veräußerung der Beteiligung an der Kapitalgesellschaft), wirken sich die höheren Anschaffungskosten bei einer späteren Veräußerung des Anteils jedoch nur marginal aus: Da ein Veräußerungsgewinn aus der Veräußerung des Anteils an einer Kapitalgesellschaft durch eine andere Kapitalgesellschaft als Gesellschafter bei dieser im Ergebnis nur in Höhe von 5% zu versteuern ist, wirken sich auch die höheren Anschaffungskosten nur in Höhe von 5% auf die Ermittlung des aus der Veräußerung entstehenden Einkommens aus. Entsteht ein Veräußerungsverlust, wirken sich die höheren Anschaffungskosten in diesem Fall sogar überhaupt nicht aus, da der Verlust aus der Veräußerung des Anteils an einer Kapitalgesellschaft durch eine Kapitalgesellschaft als Gesellschafter nicht abzugsfähig ist. 2. Finanzierung mit Mezzaninekapital Bei der Finanzierung einer Kapitalgesellschaft mit Mezzaninekapital gelten im Grundsatz die steuerlichen Vorschriften über die Finanzierung mit Fremdkapital. Dies bedeutet, dass Mezzaninekapital aus steuerlicher Sicht in der Regel als Fremdkapital einzustufen ist, so dass die Vergütungen für das Mezzaninekapital im Grundsatz eine abziehbare Betriebsausgabe für die Kapitalgesellschaft darstellen und der investierende Gesellschafter den Zinsertrag voll zu versteuern hat. 4
3. Finanzierung mit Fremdkapital Bei einer Finanzierung der GmbH durch Fremdkapital (z.b. ein Bankdarlehen oder ein Darlehen eines Gesellschafters), entsteht bei der GmbH Zinsaufwand. Dieser Zinsaufwand ist im Grundsatz für steuerliche Zwecke abzugsfähig, es bestehen hier aber einige wichtige Ausnahmen. Zunächst ist zu beachten, dass der Zinsaufwand nur abzugsfähig ist, wenn es sich dabei nicht um eine verdeckte Gewinnausschüttung der GmbH an einen Gesellschafter handelt. Das ist z.b. bei einem Gesellschafterdarlehen der Fall, bei dem der Zinssatz nicht marktüblich, sondern zu hoch bemessen ist und deshalb einem Fremdvergleich, also ein Vergleich mit dem Zinssatz, den ein Dritter für das gewährte Darlehen verlangt hätte, nicht standhält. In diesem Fall kann nur der angemessene Teil des Zinsaufwands steuerlich berücksichtigt werden. Auch für die Gewerbesteuer hält das Steuerrecht Besonderheiten bereit. Bei der Gewerbesteuer können nur 75 % des Zinsaufwands in Abzug gebracht werden, sofern der Zinsaufwand (zuzüglich weiterer Aufwendungen, z. B. Entgelte für Miete und Pacht) den Betrag von EUR 100.000 übersteigt. Eine Einschränkung in Bezug auf die steuerliche Abziehbarkeit von Fremdfinanzierungszinsen ergibt sich aus der sog. "Zinsschranke". Danach sind Zinsaufwendungen bei der Ermittlung des Gewinns für die Körperschaft- und Gewerbesteuer nur dann abziehbar, wenn sie (saldiert mit Zinserträgen) 30% des sog. "verrechenbaren EBITDA" nicht übersteigen. Es gibt jedoch einige Ausnahmen von dieser Grundregel, mit denen eine GmbH zumindest in den ersten Jahren nach ihrer Gründung regelmäßig von der Zinsschranke "verschont" bleiben sollte. Die Vorschriften greifen z. B. dann nicht ein, wenn der Zinssaldo (Zinserträge abzüglich Zinsaufwand) den Betrag von EUR 3,0 Mio. p.a. nicht übersteigt. Da der Zinsaufwand auf der Ebene der GmbH eine Betriebsausgabe darstellt, liegt beim Gesellschafter im Fall der Fremdfinanzierung durch einen Gesellschafter ein Zinsertrag vor. Sofern der Gesellschafter auch eine Kapitalgesellschaft (insb. eine GmbH oder AG) ist, werden die Zinsen bei dieser mit der Körperschaft- und Gewerbesteuer in Höhe von rd. 5
30% besteuert. Mindert sich der wirtschaftliche Wert der Darlehensforderung (z.b. wegen befürchteter Zahlungsschwierigkeiten der GmbH) ist die (handelsrechtliche) Abschreibung der Forderung für eine Kapitalgesellschaft als Gesellschafter für steuerliche Zwecke in der Regel nicht abzugsfähig. Ist der Gesellschafter eine natürliche Person (oder eine Personengesellschaft mit natürlichen Personen als Gesellschaftern) und hat dieser das Fremdkapital gewährt, greifen im Grundsatz die Vorschriften der sog. "Abgeltungssteuer" ein. Dies gilt allerdings nur, wenn der Gesellschafter mit weniger als 10% an der GmbH beteiligt ist. Andernfalls unterliegen die Zinsen für das Gesellschafterdarlehen der allgemeinen Besteuerung mit dem individuellen Einkommensteuersatz von bis zu 45% (zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer). 6