Vereinfachtes Genehmigungsverfahren nach 61 HBauO Eingang Belegenheit ### Baublock Flurstück in der Gemarkung: Bergedorf

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Die Geltungsdauer kann auf Antrag jeweils bis zu einem Jahr verlängert werden ( 73 Abs. 3 HBauO).

Transkript:

Freie und Hansestadt Hamburg B ez irksamt Bergedorf Bezirksamt Bergedorf - Zentrum für Wirtschaftsförderung, Bauen und Umwelt - Postfach 800380-21003 Hamburg Zentrum für Wirtschaftsförderung, Bauen und Umwelt Bauprüfung - B/WBZ 2 Wentorfer Straße 38a 21029 Hamburg Telefax 040-4 279 06-047 E-Mail Baupruefung@bergedorf.hamburg.de Ansprechpartnerin: Telefon - GZ.: B/WBZ/00093/2014 Hamburg, den 28. April 2014 Verfahren Vereinfachtes Genehmigungsverfahren nach 61 HBauO Eingang 09.01.2014 Belegenheit Baublock 603-021 Flurstück 04457 in der Gemarkung: Bergedorf Abbruch Gewerbegebäude GENEHMIGUNG Nach 72 der Hamburgischen Bauordnung (HBauO) in der geltenden Fassung wird unbeschadet der Rechte Dritter die Genehmigung erteilt, das oben beschriebene Vorhaben auszuführen. Es wird darauf hingewiesen, dass diese Genehmigung nicht die gegebenenfalls notwendige Einholung anderer öffentlich - rechtlicher Zulassungsentscheidungen ersetzt. Dieser Bescheid gilt nach 58 Absatz 2 HBauO auch für und gegen die Rechtsnachfolgerin oder den Rechtsnachfolger. Die bauordnungsrechtliche Genehmigung erlischt nach 73 Absatz 1 HBauO, wenn innerhalb von drei Jahren nach ihrer Erteilung mit der Ausführung des Vorhabens nicht begonnen oder die Ausführung länger als ein Jahr unterbrochen worden ist. Sie kann auf schriftlichen Antrag nach 73 Absatz 3 HBauO jeweils um bis zu einem Jahr verlängert werden. Dieser Bescheid schließt ein: 1. Genehmigung nach 173 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) Kunden-WC Aufzug Termine nach Vereinbarung unter der Telefon-Nr.: 42891-4000 Öffentliche Verkehrsmittel: S2, S21 Bergedorf Bus 235 Rathaus Bergedorf alle Busse Mohnhof

Planungsrechtliche Grundlagen Bebauungsplan Bergedorf 84 mit den Festsetzungen: straßenseitig: MK III g, rückwärtig: I, GRZ 0.8, Erhaltungsbereich nach 172 BauGB Baunutzungsverordnung vom 15.09.1977 Ausführungsgrundlagen Bestandteil des Bescheides sind die Vorlagen Nummer 22 / 1 Flurkartenauszug / Lageplan 22 / 2 Grundriss / Kellergeschoss 22 / 3 Grundriss / Obergeschoss 22 / 4 Schnitt + EG (hinten) 22 / 5 Ansichten 22 / 6 Berechnung / Umbauter Raum 22 / 8 Baubeschreibung Bestand 22 / 9 Abbruch Eignungsnachweis 22 / 10 Abbruchbeschreibung 22 / 15 Lageplan Dachaufsicht - Bestand 22 / 16 Schadstoffgutachten Sie sind im Rahmen des gesetzlich geregelten Prüfungsumfanges verbindlich. Die Grüneintragungen in den Vorlagen sind zu beachten. Genehmigungseinschränkungen (aufschiebende Bedingung) 1. Mit den entsprechenden Bauarbeiten darf erst begonnen werden, wenn über folgende Prüfgegenstände ein Ergänzungsbescheid erteilt worden ist: 1.1. Standsicherheit der angrenzenden baulichen Anlagen (Statik) Diese Einschränkungen verlängern nicht die Geltungsdauer der Genehmigung nach 73 Absatz 1 HBauO. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch schriftlich oder zur Niederschrift bei der im Briefkopf bezeichneten Dienststelle einlegen ( 70 VwGO). Der Bescheid umfasst auch die Anlage - bauordnungsrechtliche Hinweise Anlage - Anforderungen Baustellensicherheit, Arbeits-/ Immissionsschutz Anlage - arbeitsschutzrechtliche Anforderungen / Betriebssicherheit Unterschrift Über die Gebühr ergeht ein gesonderter Bescheid. Weitere Anlagen Formblatt - Mitteilung über den Abbruchbeginn Formblatt - Mitteilung über die Beseitigung Anlage - Statistikangaben zur Umsetzung des HmbTG Merkblätter sind eingestellt unter: http://www.hamburg.de/baugenehmigung/583468/start-merkblaetter.html B/WBZ/00093/2014 Seite 2 von 5

Anlage zum Bescheid BAUORDNUNGSRECHTLICHE HINWEISE 2. Der Beginn der Ausführung ist der Bauaufsichtsbehörde spätestens eine Woche vorher mitzuteilen ( 72a Abs. 4 HBauO). 3. Die Bauherrin oder der Bauherr hat die beabsichtigte Aufnahme der Nutzung mindestens zwei Wochen vorher der Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen. Dies gilt nicht für die Beseitigung von Anlagen ( 77 Abs. 2 HBauO). ANFORDERUNGEN BAUSTELLENSICHERHEIT, ARBEITS-/ IMMISSIONSSCHUTZ Zuständige Stelle für die Überwachung Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt Amt für Bauordnung und Hochbau 333 Baustelleninspektor 4. Für die durchzuführenden Abbrucharbeiten sind folgende Vorgaben umzusetzen: Es ist grundsätzlich eine schriftliche Abbruchanweisung zu erarbeiten, welche vor Aufnahme der Abbrucharbeiten auf der Baustelle vorliegen muss. Die Vorgaben der Abbruchanweisung sind in die Gefährdungsbeurteilungen der ausführenden Unternehmen und ggf. in den SiGe-Plan mit zu implementieren. Die Beschäftigten sind in verständlicher Form und Sprache gem. 12 ArbSchG über Sicherheit- und Gesundheitsschutz schriftlich zu unterweisen. Die Arbeitgeber haben bei der Ausführung der Arbeiten die erforderlichen Maßnahmen des 5 BaustellV zu treffen. Beim Abbruch sind für den unmittelbar angrenzenden Bereich (Verkehrswege) besondere Schutzmaßnahmen für die Beschäftigten sowie Dritten erforderlich, wie z.b. eine Einrüstung (Schutzgerüst) oder unter 3. aufgeführte Maßnahmen. Es ist zu beachten, dass bei Gebäudeabbrüchen, bei denen die Einhaltung eines Sicherheitsabstands in Form der halben Gebäudehöhe nicht möglich ist, besondere Schutzmaßnahmen erforderlich werden. Im Falle einer Vergabe von Bauleistungen nach VOB wird auf die Einhaltung von ATV DIN 18459 Abbruch- und Rückbauarbeiten hingewiesen. ABH 333 bittet für den Rückbau um eine Vorort-Besprechung, um Details für einen sicheren Betrieb der Baustelle/ den Arbeits- und Immissionsschutz abzustimmen. 5. Bei der Durchführung der Baumaßnahme sind geeignete Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren für Passanten und/oder Nachbarn zu treffen. Geeignete Schutzmaßnahmen können sowohl organisatorischer Art (kurzzeitige oder andauernde Absperrungen) als auch baulicher Art (Bauzäune, Schutzdächer oder Schutztunnel) sein. 6. Während des Abbruchs und beim Umschlag des Abbruchmaterials ist die Entstehung von Staubimmissionen nach dem Stand der Technik zu verhindern. Dies kann insbesondere gewährleistet werden, indem z.b. eine Wasservernebelung beim Abbruch zum Einsatz kommt der Feuchtegehalt des Abbruchmaterials erhöht wird Abbrucharbeiten bei hohen Windgeschwindigkeiten eingestellt werden B/WBZ/00093/2014 Seite 3 von 5

7. Beim Betrieb von Baumaschinen sind die Vorgaben des Bundesimmissionsschutzgesetzes in Verbindung mit der 32. BImSchV (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung) und der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm (AVV Baulärm) zu beachten. 8. Durch den Baustellenbetrieb sind schädliche Umwelteinwirkungen zu erwarten, die gemäß 22 BImSchG nach dem Stand der Technik zu vermeiden sind. Die nach dem Stand der Technik unvermeidbaren Umwelteinwirkungen sind auf ein Mindestmaß zu beschränken. Als wesentliche Maßnahme der Vermeidung von schädlichem und unzumutbarem Baulärm sind die Bauarbeiten grundsätzlich nur Montag bis Samstag tagsüber 07:00 Uhr bis 20:00 Uhr durchzuführen. 9. Die Durchführung der Abbrucharbeiten/Bauarbeiten hat unter sachkundiger Leitung des verantwortlichen Bauleiters ( 57 HBauO) zu erfolgen. Dies erfordert bei Gefährdungen / Problemstellungen ein kurzfristiges Erscheinen sowie eine darauffolgende Präsenz des Bauleiters auf der Baustelle, um bei Gefährdungen / Problemstellungen unmittelbar in die Abbrucharbeiten eingreifen zu können und geeignete Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren zu treffen. 10. Darüber hinaus sind folgende Präventions- und Verfahrensgrundsätze zu beachten: Dem Bauherren obliegt gemäß Baustellenverordnung (BaustellV) die Gesamtverantwortung, der gesamte Bauablauf ist sicher und gesundheitsgerecht zu gestalten. Oberstes Gebot ist es dabei bereits bei der Bauplanung Risiken für die Sicherheit und Gesundheit der auf der Baustelle Beschäftigten vorausschauend zu erkennen und diese durch ein systematisches Vorgehen unter Beachtung der allgemeinen Grundsätze des 4 Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) zu vermeiden bzw. nach dem Stand der Technik zu begrenzen. Insbesondere bei der Einteilung der Arbeiten, die gleichzeitig oder nacheinander durchgeführt werden, und bei der Bemessung der Ausführungszeiten für diese Arbeiten, sind die Grundsätze des ArbSchG ( 4) zu berücksichtigen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach 2 Abs. 2 BaustellV ist spätestens zwei Wochen vor Einrichtung der Baustelle eine Baustellenvorankündigung an das Amt für Bauordnung und Hochbau (ABH 33) zu übermitteln, die mindestens die Angaben nach Anhang I der BaustellV enthält. Detaillierte Hinweise hierzu enthält das Merkblatt über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen der Freien und Hansestadt Hamburg, welches über nachfolgenden Internet-Link zum Download zur Verfügung steht. http://www.hamburg.de/start-wege-zur-baugenehmigung/583468/start-merkblaetter.html Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach 3 BaustellV hat der Bauherr dafür zu sorgen, dass ein oder mehrere geeignete Koordinatoren bestellt werden oder er diese Aufgabe selbst wahrnimmt. Dies beinhaltet u.u., dass gemäß 2 Absatz 3 der BaustellV vor Einrichtung der Baustelle ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan zu erstellen ist. Der Plan muß die für die betreffende Baustelle anzuwendenden Arbeitsschutzbestimmungen erkennen lassen und für den Fall, dass mit gefährlichen Bautätigkeiten zu rechnen ist, gesonderte Maßnahmen für diese besonders gefährlichen Arbeiten nach Anhang II (BaustellV) enthalten. B/WBZ/00093/2014 Seite 4 von 5

Anlage zum Bescheid ARBEITSSCHUTZRECHTLICHE ANFORDERUNGEN / BETRIEBSSICHERHEIT Zuständige Stelle für die Überwachung Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz Amt für Arbeitsschutz - Arbeitnehmerschutz Billstraße 80, 20539 Hamburg Vorschriften Bei der Ausführung und dem Betrieb der Anlage müssen Sie das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG), das Chemikaliengesetz (ChemG) und die daraus erlassenen Rechtsvorschriften einhalten. 11. Nebenbestimmungen Vor dem Beginn der Abbruch- bzw. Sanierungstätigkeiten muss der beauftragte Arbeitgeber für die Gefährdungsbeurteilung ermitteln, ob entsprechend der Nutzungs- oder Baugeschichte des Objektes Gefahrstoffe (insbesondere Asbest, KMF, PCB, PAK,..) vorhanden oder zu erwarten sind. Diese Angaben sind insbesondere vom Bauherrn oder Auftraggeber (Generalunternehmen) einzuholen. ( 15 Abs.5 der Gefahrstoffverordnung). Der Arbeitgeber und falls vorgesehen auch Subunternehmer, müssen Tätigkeiten mit asbesthaltigen Gefahrstoffen spätestens 7 Tage vor Beginn der Tätigkeit bei folgender Behörde anzeigen: Amt für Arbeitsschutz Leitbranche Bau Vorprüfung Billstr. 80, 20539 Hamburg Die Anzeige muss die Angaben enthalten, die im Anhang I Nr. 2.4.2 Abs. 2 der Gefahrstoffverordnung aufgeführt sind. Abbruch- und Sanierungsarbeiten an schwach gebundenen Asbestprodukten (mit Ausnahme von Tätigkeiten mit geringer Exposition) dürfen nur von Fachfirmen durchgeführt werden, die zur Ausführung dieser Arbeiten eine Zulassung von der zuständigen Behörde erhalten haben. ( 8 Abs. 8 Gefahrstoffverordnung) 12. Hinweise Eine baustellenbezogene Gefährdungsbeurteilung ( 5 Arbeitsschutzgesetz in Verbindung mit 3 Betriebssicherheitsverordnung) ist von den in Frage kommenden Abbruch- und Sanierungsunternehmen schriftlich zu erstellen und auf der Baustelle vorzuhalten. Darin hat der Arbeitgeber die für die Beschäftigten mit Ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen zu ermitteln und zu bewerten, um daraus die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes abzuleiten. STATISTIKANGABEN ZUR UMSETZUNG DES HmbTG Dieser Bescheid wird im Hamburger Informationsregister veröffentlicht ( 3 Abs. 1 Nr. 13 HmbTG). Vor der Veröffentlichung werden persönliche Daten aus dem Dokument entfernt. Für das Informationsregister wird der Bescheid um folgende Angaben ergänzt: Art der Baumaßnahme: Beseitigung (Abbruch) Art des Gebäudes: Nichtwohngebäude Zahl der Vollgeschosse: 1 Vollgeschoss B/WBZ/00093/2014 Seite 5 von 5