GEMEINDE WASBÜTTEL, SAMTGEMEINDE ISENBÜTTEL, LANDKREIS GIFHORN BEBAUUNGSPLAN "AM HEIDKAMP" ZUGL. 4

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Transkript:

Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange 1 Landkreis Gifhorn Stellungnahme vom 29.03.2016 Zu o. g. Planverfahren erhalten Sie folgende Stellungnahmen: Ortsplanung Gegen den o. g. Bebauungsplan bestehen grundsätzlich keine Bedenken. Im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung ergeben sich keine Anregungen. Der Umweltbericht ist gemäß der Anlage 1 zum Baugesetzbuch abzufassen. Es ist darauf zu achten, dass im weiteren Verfahren die Verfahrens- und Formvorschriften des Baugesetzbuches eingehalten werden. Die Gemeinde beachtet bei der weiteren Aufstellung selbstverständlich die Verfahrens- und Formvorschriften. Untere Bauaufsichtsbehörde Keine Anregungen oder besonderen Hinweise. Brandschutz Zur Sicherstellung der erforderlichen Löschwasserversorgung gehört neben der abhängigen Löschwasserversorgung (Hydranten im Trinkwassernetz) auch eine unabhängige Löschwasserversorgung (z. B. Löschwasserbrunnen). Die Wasserversorgungsunternehmen gehen, aus trinkwasserhygienischen Gründen, zwischenzeitlich dazu über die vorhandenen Versorgungsleitungen mit geringeren Rohrdurchmessern zu versehen, um die Verkeimung des Trinkwassers so gering wie möglich zu halten. In Neubaugebieten werden daher auch Leitungsnetze mit geringen Rohrdurchmessern verbaut. Die geringen Rohrdurchmesser führen dazu, dass über das Hydrantennetz nicht die erforderliche Löschwassermenge zum Grundschutz zur Verfügung gestellt werden kann. Bemessung: Gegen den B-Plan bestehen in brandschutztechnischer Hinsicht keine Bedenken, wenn nachfolgende Bedingungen erfüllt bzw. Auflagen in die Baugenehmigung aufgenommen und bei der Bauausführung beachtet werden: 1. Zum Grundschutz hat die Löschwasserbereitstellung, entsprechend den Grundsätzen des DVGW Arbeitsblatt 405, für das geplante allgemeine Wohngebiet mit min. 48 m³/h für zwei Stunden als Löschwassergrundsicherung durch die Gemeinde zu erfolgen. Kann der Bedarf nicht durch die öffentliche Wasserversorgung (Hydrantennetz) oder unerschöpfliche Wasserquellen zur Verfügung gestellt werden, ist der Löschwasserbedarf über unabhängige Löschwasserentnahmestellen (z. B. Löschwasserbrunnen, Löschwasserteiche, etc.) sicherzustellen. Die Wasserentnahmestellen dürfen nicht weiter als 300 m vom jeweiligen Objekt entfernt sein. Der tatsächliche Löschwasserbedarf und die Lage der Löschwasserentnahmestellen sind mit dem Gemeinde- / Samtgemeinde- / Stadtbrandmeister festzulegen. 2. Werden im allgemeinen Wohngebiet größere Objekte angesiedelt (z. B. Alten- und Pflegeheime) ist zum vorhandenen Grundschutz zusätzlich Löschwasser für den Objektschutz erforderlich. Die erforderliche Löschwassermenge für den Objektschutz richtet sich nach der Art und der Größe des Objektes. 3. Liegen Gebäude mehr als 50 m von der öffentlichen Verkehrsfläche entfernt oder liegt die oberste Wandöffnung oder sonstige Stellen die zum Anleitern bestimmt sind mehr als 8,00 m über der Geländeoberfläche, sind befestigte Zu- und Durchfahrten erforderlich und entsprechende Wendemöglichkeiten (Wendehammer) für Feuerwehrfahrzeuge mit Seite 1

einer Achslast von bis zu 10 t und einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu16 t vorzusehen ( 1 DVO-NBauO). Hinweis: Zu allen Grundstücken und Gebäuden sollte eine Zufahrt für Feuerwehr- und Rettungsfahrzeuge in einer Breite von mindestens 3,00 m vorgesehen werden ( 4 NBauO in Verbindung mit 1 und 2 DVO-NBauO und der Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr). Die Hinweise zum vorbeugenden Brandschutz werden zur Beachtung bei der Realisierung in die Begründung aufgenommen. Untere Denkmalschutzbehörde Nach Unterlagen und Wissen der Bezirksarchäologie sind in dem geplanten Bereich keine Bodendenkmale bekannt, sodass keine Bedenken bestehen. Es ist aber nicht auszuschließen, dass bei Bodeneingriffen archäologische Denkmale auf- treten, die dann unverzüglich der Unteren Denkmalschutzbehörde gemeldet werden müssen ( 14 Abs. 1 Niedersächsisches Denkmalschutzgesetz - NDSchG -). Möglicherweise auftretende Funde und Befunde sind zu sichern, die Fundstelle unverändert zu lassen und vor Schaden zu schützen ( 14 Abs. 2 NDSchG). Die Hinweise zum Denkmalschutz werden zur Beachtung bei der Realisierung in die Begründung aufgenommen. Untere Wasserbehörde Keine Anregungen oder besonderen Hinweise. Untere Naturschutz- und Waldbehörde Keine Anregungen oder besonderen Hinweise. Untere Abfallbehörde Hinweis zur Klarstellung: Grundsätzlich keine Bedenken, wenn hinsichtlich der Entsorgung wie in der Begründung (s. Kap. 2.5) beschrieben verfahren wird. Es wird jedoch klar gestellt, dass die Müllfahrzeuge die Bereiche der öffentlichen Verkehrsfläche, an denen die Müllbehälter bereitgestellt werden, nicht nur ungehindert anfahren, sondern auch wieder abfahren können müssen, auch wenn die Formulierung "anfahren" dieses ggf. beinhalten könnte. Die Hinweise zur Ver- und Entsorgung werden zur Kenntnis genommen. Untere Boden- und Immissionsschutzbehörde Aus Sicht der unteren Boden- und Immissionsschutzbehörde ergeben sich weder Hinweise noch Anregungen, die über den beschriebenen Umfang bzw. Detaillierungsgrad hinausgehen. Es wird zur Kenntnis genommen, dass sich Hinweise oder Anregungen zur Planung nicht ergeben. 2 NLSTBV, Geschäftsbereich Wolfenbüttel keine Stellungnahme 3 Zweckverband Großraum Braunschweig keine Stellungnahme Seite 2

4 Wasserverband Gifhorn Stellungnahme vom 17.03.2016 Für eine gesicherte Festlegung der wasserwirtschaftlichen Belange hinsichtlich der Niederschlagswasserbeseitigung ist vorab ein Bodengutachten zu erstellen. Ohne einen gesicherten Nachweis darüber, dass eine ordnungsgemäße Versickerung erfolgen kann, ist keine Zustimmung zu den vorgesehenen Bestimmungen des Bebauungsplanes möglich. Sofern eine Versickerung nach Aussage des zu erstellenden Bodengutachtens prinzipiell möglich ist, sind die erforderlichen Versickerungsflächen für die Straßenflächen ausreichend zu bemessen und eindeutig im Plan festzusetzen. Diese Flächen sind gegen Überfahren und andere Nutzungen dauerhaft zu sichern. Die bisher vorgesehenen Straßenparzellen sind voraussichtlich zu schmal für eine ordnungsgemäße Niederschlagswasserversickerung. Sofern eine zentrale Niederschlagswasserableitung und rückhaltung notwendig oder sinnvoll ist, ist eine ausreichend groß bemessene Fläche für ein Regenrückhaltebecken vorzusehen. In Abstimmung mit dem Träger der Niederschlagswasserentsorgung wurde ein Konzept erarbeitet, dieses wird hinsichtlich der öffentlichen Auslegung in die Planunterlagen aufgenommen. Es wird die Festsetzung eines Regenwasserrückhaltebeckens erforderlich, um die geregelte Ableitung des Oberflächenwassers zu gewährleisten, da nicht im gesamten Plangebiet eine Versickerung möglich ist. 5 Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie keine Stellungnahme 6 NLWKN, Betriebsstelle Süd keine Stellungnahme 7 Wasser- und Schifffahrtsamt Uelzen keine Stellungnahme 8 Unterhaltungsverband Oberaller Stellungnahme vom 09.03.2016 Gegen den oben genannten Bebauungsplan bestehen seitens des Unterhaltungsverbandes keine grundsätzlichen Bedenken. Unter Punkt 2.5 der Begründung wird ausgeführt, dass für die Niederschlagswasserbewirtschaftung ein Konzept erstellt wird. Dies hat zum Ziel den Abfluss, der durch die versiegelten Flächen erhöht sein wird, zu reduzieren. Diese Vorgehensweise wird seitens des Verbandes begrüßt. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 9 ArL Amt für regionale Landesentwicklung Braunschweig keine Stellungnahme 10 LGLN, RD Braunschweig-Wolfsburg keine Stellungnahme 11 Landwirtschaftskammer Niedersachsen Stellungnahme vom 30.03.2016 Wir werden frühzeitig am Aufstellungsverfahren des Bebauungsplans "Am Heidkamp", Gemeinde Wasbüttel beteiligt. Nach Durchsicht der Planunterlagen und Rücksprache mit der örtlichen Land-wirtschaft kommen wir zu folgendem Ergebnis: Der Bebauungsplan überplant Bereiche, die bereits in rechtskräftigen verbindlichen Bauleitplänen festgesetzt sind. Das Plangebiet liegt am nördlichen Ortsrand von Wasbüttel, hat eine Seite 3

Größe von 5,35 ha und wird aktuell als Acker und Wald genutzt. Nördlich und nordöstlich liegt Wald bzw. ein Wirtschaftsweg, östlich verläuft als Verlängerung des Immenwegs ein weiterer Wirtschaftsweg und weiter östlich landwirtschaftliche Nutzfläche, westlich und südlich grenzen Wohnbauflächen an. Im rechtswirksamen Flächennutzungsplan ist der Bereich als Wohnbaufläche (W) ausgewiesen. Hier soll nun ein Wohngebiet (WA) für 50 Wohneinheiten entstehen. Der im Plangebiet liegende Wald wird planungsrechtlich abgesichert. Die Kompensation wird teilweise im Plangebiet durch die Anlage von Waldsaumzonen erbracht. Das verbleibende Kompensationsdefizit wird auf einer planexternen Fläche ausgeglichen, d. h. durch die Zuordnung bereits erfolgter Ausgleichsmaßnahmen (Entwicklung von Feuchtwiesen) im südlichen Bereich von Wasbüttel. Da uns Informationen zu genauer Lage und Zuschnitt der Fläche nicht vorliegen, entfällt hierzu unsere Einschätzung. Wir regen an, zwischen Plangebiet und angrenzender landwirtschaftlicher Nutzfläche die Entwicklung einer Schutzhecke festzusetzen, um die durch die Flächenbewirtschaftung entstehenden Stäube, Geräusche und Gerüche abzupuffern. Diese landwirtschaftlich verursachten Immissionen können in das Plangebiet hineinwirken und sind von den zukünftigen Bewohnern als ortsüblich zu tolerieren. Wir bitten darum diesen Hinweis mit in den Begründungstext aufzunehmen. Die angrenzenden Wirtschaftswege sind während und nach der Planumsetzung in ihrer Durchlässigkeit und Funktionsfähigkeit für den landwirtschaftlichen Verkehr zu erhalten und keinesfalls durch Baufahrzeuge bzw. Baumaterialien zu blockieren. Aus landwirtschaftlicher Sicht erheben wir zur Planung im Grundsatz keine Bedenken. Wir bitten um Berücksichtigung unserer Anregungen und Hinweise. Die Hinweise zu den Belangen der Landwirtschaft werden in die Begründung aufgenommen. Da die geplanten Baugebiete nicht an weiterhin genutzte Landwirtschaftsflächen angrenzen, ist die Ausweisung einer entsprechenden Schutzhecke entbehrlich. Aus forstwirtschaftlicher Sicht kommt das Forstamt Südostheide der Landwirtschaftskammer Niedersachsen zu folgendem Ergebnis: "Das beplante Baugebiet schließt im Süden und im Nordosten Waldparzellen mit ein, die auch künftig als Wald erhalten bleiben sollen, daneben grenzt die Fläche im Norden an ein ausgedehntes Waldgebiet. Alle Waldbereiche sind hauptsächlich mit Eichen bestockt, diese weisen in der südlichen Fläche ein Alter von 120 130 Jahren, in der nordöstlichen von etwa 85 Jahren und nördlich angrenzend von 150 160 Jahren auf. Aus fachlicher Sicht ist in allen Fällen auf die geringe Distanz zwischen Bebauung und Wald im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht hinzuweisen. Laut Planung hält die Baugrenze bei den eingeschlossenen Waldparzellen einen Abstand von 13 m zum Wald, bezogen auf das nördlich angrenzende Waldareal beträgt die Distanz 20 m. Gemäß der Begründung des Plans wird die Gemeinde hinsichtlich der im Süden einbezogenen Fläche die Verkehrssicherung in eigener Verantwortung regeln, wohingegen die Parzelle im Nordosten wie auch der nördlich angrenzende Waldbereich sich im Privatbesitz befindet, welcher damit eine unzumutbare Risikoerhöhung hinzunehmen hätte. Bei den dortigen Grenzbereichen ist aus unserer Sicht ein angemessener Abstand zwischen Bebauung und Wald einzuhalten, der aus naheliegenden Gründen eine Baumlänge von 25 30 m beträgt. Wie bereits in ähnlich gelagerten Fällen dargestellt, neigt die Baumart Eiche im Alter zur vermehrten Trockenastbildung, was zu einem schwer kalkulierbaren Risiko hinsichtlich der benachbarten Bebauung werden kann. Dies ist insbesondere bei dem nördlich angrenzenden Bestand bereits der Fall. Damit wären andere Maßnahmen zur Wahrung der Verkehrssicherung angeraten, im Sinne des Verursacherprinzips wäre das die Übernahme der Verkehrssicherungspflicht zu Lasten der Gemeinde in den im Privatbesitz befindlichen Waldflächen. Im Bebauungsplan wird des Weiteren textlich festgesetzt, dass "innerhalb der als Wald festgesetzten Flächen der vorhandene Baumbestand zu erhalten und möglichst naturnah weiter- Seite 4

zuentwickeln ist. Die Holzentnahme ist nur aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht und zum Schutz der an-grenzenden Bebauung zulässig." Diese Bewirtschaftungseinschränkungen müssten einvernehmlich mit dem Eigentümer der im Nordosten des Plangebiets eingeschlossenen Waldparzelle vereinbart und entsprechend entgolten werden. Bei den Bewirtschaftungseinschränkungen sollte auch eine mögliche Verjüngung der Bestände bedacht werden, insbesondere wenn die Lichtbaumart Eiche an der Verjüngung beteiligt werden soll, müssen Hiebsmaßnahmen die Voraussetzung dazu schaffen können. Dazu sollten die zulässigen Holzentnahmen in der textlichen Darstellung auf den Zweck der Verjüngung erweitert werden. Wir bitten, unsere fachlichen Hinweise entsprechend einzubinden." Die Abstände zu den Waldflächen werden beibehalten. Beide Waldparzellen, auch die nordöstliche, im Plangebiet werden sich im Besitz der Gemeinde befinden, diese wird ihrer Pflicht zur Verkehrssicherung nachkommen. Dies dient der Rechtssicherheit. Die gewählte Vorgehensweise bei der Entwicklung des Plans ist mit der Unteren Waldbehörde des Landkreises abgestimmt. Es handelt sich bei dem Baumbestand vor Ort um eine besondere Situation, die Gehölze sind sehr vital. Da es sich schon immer um Randbäume gehandelt hat, die eine sehr gute Seitenkrone ausgebildet haben, verfügen sie hierdurch über eine hohe Standfestigkeit und geringe Windanfälligkeit. Der Gefahrenabwehr wird nach Einschätzung der Gemeinde und der zuständigen Waldbehörde in ausreichendem Maß Rechnung getragen. Dem naturschutzfachlichen Entwicklungsziel der Waldflächen würde eine Entnahme von Gehölzen zum Zweck der Verjüngung entgegenstehen. Daher wird auf eine entsprechende Ergänzung der Festsetzungen in diese Richtung verzichtet. 12 Forstamt Südostheide der Landwirtschaftskammer Niedersachsen keine Stellungnahme 13 Deutsche Telekom Technik GmbH, Braunschweig Stellungnahme vom 07.03.2016 Die Telekom Deutschland GmbH ( nachfolgend Telekom genannt) als Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte i.s. v. 68 Abs. 1 TKG- hat die Deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der Wegesicherung wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die erforderlichen Stellungnahmen abzugeben. Zu der o. g. Planung nehmen wir wie folgt Stellung: Im Planbereich befinden sich Telekommunikationslinien der Telekom, die aus beigefügtem Plan ersichtlich sind. Der Bestand und der Betrieb der vorhandenen TK-Linien müssen weiterhin gewährleistet bleiben. Wir bitten, die Verkehrswege so an die vorhandenen umfangreichen Telekommunikationslinien der Telekom anzupassen, dass diese Telekommunikationslinien nicht verändert oder verlegt werden müssen. Wir machen darauf aufmerksam, dass aus wirtschaftlichen Gründen eine Versorgung des Neubaugebietes mit Telekommunikationsinfrastruktur in unterirdischer Bauweise nur bei Ausnutzung aller Vorteile einer koordinierten Erschließung sowie einer ausreichenden Planungssicherheit möglich ist. Wir bitten daher sicherzustellen, dass für den Ausbau des Telekommunikationsnetzes im Erschließungsgebiet die ungehinderte, unentgeltliche und kostenfreie Nutzung der künftig gewidmeten Verkehrswege möglich ist, Seite 5

entsprechend 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB betroffene Flächen als mit einem Leitungsrecht zu belasten festgesetzt wird und im zweiten Schritt eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit im Grundbuch zugunsten der Telekom Deutschland GmbH, Sitz Bonn, mit folgendem Wortlaut eingetragen wird: "Beschränkte persönliche Dienstbarkeit für die Telekom Deutschland GmbH, Bonn, bestehend in dem Recht auf Errichtung, Betrieb, Änderung und Unterhaltung von Telekommunikationslinien, verbunden mit einer Nutzungsbeschränkung." der Erschließungsträger verpflichtet wird, in Abstimmung mit uns im erforderlichen Umfang Flächen für die Aufstellung von oberirdischen Schaltgehäusen auf privaten Grundstücken zur Verfügung zu stellen und diese durch Eintrag einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zu Gunsten der Telekom Deutschland GmbH, Sitz Bonn, im Grundbuch kostenlos zu sichern. eine rechtzeitige und einvernehmliche Abstimmung der Lage und der Dimensionierung der Leitungszonen vorgenommen wird und eine Koordinierung der Tiefbaumaßnahmen für Straßenbau und Leitungsbau durch den Erschließungsträger erfolgt, die geplanten Verkehrswege nach der Errichtung der TK-Infrastruktur in Lage und Verlauf nicht mehr verändert werden. Für den rechtzeitigen Ausbau des Telekommunikationsnetzes sowie die Koordinierung mit dem Straßenbau und den Baumaßnahmen der anderen Leitungsträger ist es notwendig, dass Beginn und Ablauf der Erschließungsmaßnahmen im Bebauungsplangebiet der Deutschen Telekom Technik GmbH unter der im Briefkopf genannten Adresse so früh wie möglich, mindestens 3 Monate vor Baubeginn, schriftlich angezeigt werden. Es wird darauf hingewiesen, dass die Parzellierung der Baugebiete nicht abschließend in der Bauleitplanung vorgenommen wird. Hinterliegerbebauung, welche über private Wegefläche erschlossen wird, soll durch die Planung nicht ermöglicht werden. Die Eintragung eines Leitungsrechtes ist somit nicht notwendig. Die Hinweise auf die Eintragung von Dienstbarkeiten werden in die Begründung aufgenommen. Die Hinweise zur Ver- und Entsorgung werden in die Begründung aufgenommen. 14 Deutsche Post AG, Bonn keine Stellungnahme 15 Deutsche Bahn AG, DB Immobilien Region Nord, Hamburg Stellungnahme vom 09.03.2016 nicht berührt 16 Landesnahverkehrsgesellschaft, Hannover keine Stellungnahme 17 LEA GmbH keine Stellungnahme 18 Abwasserverband Braunschweig keine Stellungnahme 19 REMONDIS GmbH & Co. KG keine Stellungnahme 20 Staatl. Gewerbeaufsichtsamt Braunschweig keine Stellungnahme 21 DEA Deutsche Erdoel AG, Wietze Stellungnahme vom 03.03.2016 nicht berührt 22 Avacon AG, Abt. Gastransport, Salzgitter keine Stellungnahme Seite 6

23 ExxonMobil Production Deutschland GmbH Stellungnahme vom 03.03.2016 nicht betroffen 24 Gasunie Deutschland Services GmbH Stellungnahme vom 03.03.2016 nicht betroffen 25 ENGIE SUEZ E&P Deutschland GmbH Stellungnahme vom 04.03.2016 nicht betroffen 26 Vodafone Kabel Deutschland GmbH Stellungnahme vom 29.03.2016 Wir bedanken uns für Ihr Schreiben vom 01.03.2016. Eine Erschließung des Gebietes erfolgt unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten. Diese sind in der Regel ohne Beteiligung des Auftraggebers an den Erschließungskosten nicht gegeben. Wenn Sie an einem Ausbau interessiert sind, sind wir gerne bereit, Ihnen ein Angebot zur Realisierung des Vorhabens zur Verfügung zu stellen. Bitte setzen Sie sich dazu mit unserem Team Neubaugebiete in Verbindung: Vodafone Kabel Deutschland GmbH, Neubaugebiete KMU, Südwestpark 15, 90449 Nürnberg Neubaugebiete@Kabeldeutschland.de Bitte legen Sie einen Erschließungsplan des Gebietes Ihrer Kostenanfrage bei. Der Hinweis zur Ver- und Entsorgung wird zur Kenntnis genommen. 27 Handwerkskammer Braunschweig-Lüneburg-Stade Stellungnahme vom 22.03.2016 keine Bedenken 28 Industrie- und Handelskammer Lüneburg-Wolfsburg keine Stellungnahme 29 Verkehrsgesellschaft Landkreis Gifhorn mbh keine Stellungnahme 30 Agentur für Arbeit Helmstedt, Dienststelle Gifhorn keine Stellungnahme 31 Staatliches Baumanagement Braunschweig keine Stellungnahme 32 Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA), Soltau keine Stellungnahme 33 LSW Netz GmbH & Co. KG Stellungnahme vom 14.03.2016 Gegen den oben genannten Bebauungsplan bestehen aus Sicht unserer Gesellschaft keine Bedenken. Zu Ihrer Information erhalten Sie unsere zurzeit gültige Strom- und Gasversorgungsplanung. Es wird zur Kenntnis genommen, dass gegenüber der Planung keine Bedenken bestehen. 34 Avacon AG, Prozesse, Salzgitter Stellungnahme vom 16.03.2016 nicht berührt Seite 7

Zur Vermeidung von Verwaltungsaufwand bitten wir Sie, uns an diesem Verfahren nicht weiter zu beteiligen. 35 TenneT TSO GmbH, Lehrte Stellungnahme vom 02.03.2016 nicht berührt Zur Vermeidung von Verwaltungsaufwand bitten wir Sie, uns an diesem Verfahren nicht weiter zu beteiligen. 36 Harzwasserwerke GmbH, Hildesheim Stellungnahme vom 03.03.2016 nicht berührt 37 Nds. Forstamt Unterlüß Stellungnahme vom 24.03.2016 Aus forstfachlicher Sicht kann die vorliegende Planung die in Kap. 1.1 beschriebene naturschutzfachliche Bedeutung der direkt angrenzenden Waldflächen nicht gewährleisten. Dies gilt insbesondere deshalb, weil die Bebauung zu nahe an den Waldrand heranrücken soll. Die Ziele der Raumordnung sehen einen Abstand von 100 m vor; aus Gründen der Gefahrenabwehr (Sturm, Brand o. ä.) werden aus forstfachlicher Sicht mind. 1 Baumlänge (= 25 m) zu fordern. Dies wurde bei den Ortsterminen auch so vorgetragen. Es ist festzuhalten, dass die die vorgesehene Baugrenze von 13 m diesen Anforderungen nicht genügt. Aus forstfachlicher Sicht sind die an den Wald angrenzenden Grundstücke an der Waldseite fest einzuzäunen (ohne Zugangsmöglichkeit zum Wald) um einer (Garten-) Abfallentsorgung vorzubeugen und die gewünschte Entwicklung zu einem naturnahen Wald zu ermöglichen. Die Abstände zu den Waldflächen werden beibehalten. Da sich die Waldflächen im Plangebiet im Besitz der Gemeinde befinden, kann die pflichtgemäße Verkehrssicherung gewährleistet werden. Die gewählte Vorgehensweise bei der Entwicklung des Plans ist mit der Unteren Waldbehörde des Landkreises abgestimmt. Es handelt sich bei dem Baumbestand vor Ort um eine besondere Situation, die Gehölze sind sehr vital. Da es sich schon immer um Randbäume gehandelt hat, die eine sehr gute Seitenkrone ausgebildet haben, verfügen sie hierdurch über eine hohe Standfestigkeit und geringe Windanfälligkeit. Der Gefahrenabwehr wird nach Einschätzung der Gemeinde und der zuständigen Waldbehörde in ausreichendem Maß Rechnung getragen. Um die naturschutzfachlichen Ziele der Planung zu erreichen, werden entsprechende Festsetzungen getroffen. Dies erfolgt ebenfalls in Abstimmung mit der zuständigen Behörde des Landkreises. Es ist davon auszugehen, dass durch die naturnahe Entwicklung des Waldes und die Errichtung der Waldsaumzonen ein aus naturschutzfachlicher Sicht wertvoller Bereich entstehen wird. Es wird angestrebt, dass die Waldsaumzonen durch Umzäunungen von den privaten Grundstücken abgegrenzt werden, damit das Erreichen der Entwicklungsziele nicht durch unsachgemäße Benutzung der Anwohner gefährdet wird. 38 BAIUD Bundeswehr, Ref. Infra I 3 keine Stellungnahme 39 Bischöfliches Generalvikariat, Abt. Immobilien, Hildesheim keine Stellungnahme 40 Kirchenamt in Gifhorn keine Stellungnahme 41 Finanzamt Gifhorn keine Stellungnahme Seite 8

42 Polizeiinspektion Gifhorn keine Stellungnahme 43 LGLN, RD Braunschweig-Wolfsburg, Katasteramt Gifhorn keine Stellungnahme 44 LGLN, RD Hameln-Hannover, Kampfmittelbeseitigungsdienst Stellungnahme vom 31.03.2016 Sie haben im Rahmen eines Bauleitplanverfahrens oder einer vergleichbaren Planung das Landesamt für Geoinformation und Landesvermessung Niedersachsen (LGLN), Regionaldirektion Hameln-Hannover (Dezernat 5 Kampfmittelbeseitigungsdienst (KBD)) als Träger öffentlicher Belange gem. 4 Baugesetzbuch (BauGB) beteiligt. Meine Ausführungen hierzu entnehmen Sie bitte der Anlage; diese Stellungnahme ergeht kostenfrei. Sofern in meinen anliegenden Ausführungen eine weitere Gefahrenerforschung emp-fohlen wird, mache ich darauf aufmerksam, dass die Gemeinden als Behörden der Gefahrenabwehr auch für die Maßnahmen der Gefahrenerforschung zuständig sind. Eine Maßnahme der Gefahrenerforschung kann eine historische Erkundung sein, bei der alliierte Kriegsluftbilder für die Ermittlung von Kriegseinwirkungen durch Abwurfmunition ausgewertet werden (Luftbildauswertung). Der KBD hat nicht die Aufgabe, alliierte Luftbilder zu Zwecken der Bauleitplanung oder des Bauordnungsrechts kostenfrei auszuwerten, die Luftbildauswertung ist vielmehr gem. 6 Niedersächsisches Umweltinformationsgesetz (NUIG) in Verbindung mit 2 Abs. 3 Niedersächsisches Verwaltungskostengesetz (NVwKostG) auch für Behörden kostenpflichtig. Sofern eine solche kostenpflichtige Luftbildauswertung durchgeführt werden soll, bitte ich um entsprechende schriftliche Auftragserteilung. Anlage: Es kann nicht unterstellt werden, dass keine Kampfmittelbelastung im Planungsbereich vorliegt. Der Hinweis zur Kampfmittelbelastung wird zur Beachtung bei der Realisierung in die Begründung aufgenommen. 45 Freiwillige Feuerwehr, Gemeindebrandmeister; über: SG Isenbüttel keine Stellungnahme 46 Samtgemeinde Isenbüttel, Abt. Planen u. Bauen keine Stellungnahme Sonstige Interessenverbände IV1 Landvolk Niedersachsen, Kreisverband Gifhorn-Wolfsburg e.v. keine Stellungnahme IV2 Dachverband der Begegnungsverbände, Gifhorn keine Stellungnahme IV3 KONU, Wittingen Stellungnahme vom 24.03.2016 Im Namen der nebenstehend genannten Verbände nehme ich zu dem beantragten Vorhaben wie folgt Stellung: Der Umweltbericht ist nicht vollständig und weist Fehler auf. So wissen wir z. B. aus gesicherter Quelle, dass die Feldlerche innerhalb des Plangebietes vorkommt. Weiter zeigen sich Auswirkungen einer Siedlung immer über das Plangeiet hinaus, hier auf den angrenzenden Wald und seine Tiere. Auch lässt die Nullvariante Wanderbewegungen von Kleinsäugern, Fledermäusen und Vögeln zwischen den Waldstücken unerwähnt. Ferner ist nicht formuliert, wer wann eine Vor-Ort-Bestandsaufnahme gemacht hat. In Hinsicht auf eine hohe Planungssicherheit des Vorhabens raten wir daher dringend zur Nachbesserung des Umweltberichtes. Seite 9

Dazu gehört eine textliche wie graphische Biotoptypenkartierung und die Erfassung der Brutvögel und Fledermausarten innerhalb des Plangebietes und der angrenzenden Biotope inklusive der Methoden bzw. Zeitpunkte der Erfassungen. Die Anlage 1 des BauGB listet auf, was ein Umweltbericht enthalten soll. In den Festsetzungen des Bebauungsplanes sollte ergänzt oder geändert werden: - die Einfriedungen aller Grundstücke zu einer Waldseite hin - der Abstand von allen Waldbeständen zu baulichen hauptanlagen entsprechend der Höhe von Eichen von mindestens 25 m - in der Grünordnung weitere Beispielarten für private Grünflächen - Anleitung für die privaten Grundstücksbesitzer zum Anlegen von Waldsaumzonen - Ein wassergebundener Fußweg innerhalb des Waldes, sofern dieser geplant ist (Er ist nur auf dem Bebauungsentwurf eingezeichnet). Bitte informieren Sie uns über den Fortgang des Verfahrens. Die Anregungen zum Artenschutz werden zur Kenntnis genommen. Ein entsprechendes Fachgutachten wurde bereits in Auftrag gegeben. Die Erkenntnisse werden in die weitere Planung einfließen. Brutvorkommen der Feldlerche sind im Bereich der Ackerflächen aufgrund ihres Meidungsverhaltens nicht zu erwarten. Für Fledermausarten wird die landwirtschaftlich intensiv genutzte Fläche bestenfalls ebenso nur eine Nahrungsfläche darstellen. Nahrungsflächen, auf die diese Arten ausweichen können, sind im weiteren Umfeld des Plangebietes ausreichend vorhanden. Des Weiteren werden durch die Ausgleichsmaßnahmen höherwertige Flächen für diese Arten geschaffen. Die Waldflächen könnten wichtige Teillebensräume für Fledermaus- und Vogelarten (Baumhöhlen etc.) darstellen, diese werden aber nicht überplant. Im Gegenteil, durch die Planung wird deren naturschutzfachliche Bedeutung durch die ausbleibende Bewirtschaftung und die anzulegenden Waldsaumzonen deutlich erhöht. Durch das Heranrücken von Wohnbebauung an die Waldflächen, ist durch die steigende Nutzungsintensivität mit einer Beeinträchtigung der Arten und Lebensgemeinschaften zu rechnen, vorhabenbedingt wird diese aber nicht von erheblicher Natur sein. Die Ausführungen zu den Belangen des Naturschutzes im Umweltbericht sowie zu den verwendeten Methoden (Vor-Ort-Bestandsaufnahme, Fachgutachten etc.) werden ergänzt. Die Abstände zu den Waldflächen werden beibehalten. Da sich die Waldflächen im Plangebiet im Besitz der Gemeinde befinden, kann die pflichtgemäße Verkehrssicherung gewährleistet werden. Die gewählte Vorgehensweise bei der Entwicklung des Plans ist mit der Unteren Waldbehörde des Landkreises abgestimmt. Es handelt sich bei dem Baumbestand vor Ort um eine besondere Situation, die Gehölze sind sehr vital. Da es sich schon immer um Randbäume gehandelt hat, die eine sehr gute Seitenkrone ausgebildet haben, verfügen sie hierdurch über eine hohe Standfestigkeit und geringe Windanfälligkeit. Der Gefahrenabwehr wird nach Einschätzung der Gemeinde und der zuständigen Waldbehörde in ausreichendem Maß Rechnung getragen. Den privaten Grundstückseigentümern obliegt nicht die Pflicht, die Waldsaumzonen anzulegen. Diese werden durch die Samtgemeinde Isenbüttel hergestellt und in derart unterhalten, dass die Entwicklungsziele erreicht werden. Es wird angestrebt, dass die Waldsaumzonen durch Umzäunungen von den privaten Grundstücken abgegrenzt werden, damit das Erreichen der Entwicklungsziele nicht durch unsachgemäße Benutzung der Anwohner gefährdet wird. Die in der Waldsaumzone zu pflanzenden Arten werden mit der zuständigen Behörde des Landkreises abgestimmt. Seite 10

In dem südlichen Waldgebiet soll der fußläufige Weg in der Form erhalten werden, wie er bereits vorhanden ist. Die Gemeinde wird als Eigentümer außerhalb des Bauleitplanverfahrens prüfen, ob und inwieweit eine Ausbesserung des Weges notwendig sind. Vom Grundsatz her, soll die Weggestaltung einen möglichst geringen Eingriff in die natürliche Entwicklung des Waldes darstellen. Nachbargemeinden N1 Gemeinde Calberlah; über: Samtgemeinde Isenbüttel keine Stellungnahme N2 Gemeinde Isenbüttel; über: Samtgemeinde Isenbüttel keine Stellungnahme Seite 11

ÜBERSICHT ÜBER DIE EINGEGANGENEN STELLUNGNAHMEN / VERTEILER Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange 1 1 Landkreis Gifhorn Stellungnahme vom 29.03.2016 1 2 NLSTBV, Geschäftsbereich Wolfenbüttel keine Stellungnahme 2 3 Zweckverband Großraum Braunschweig keine Stellungnahme 2 4 Wasserverband Gifhorn Stellungnahme vom 17.03.2016 3 5 Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie keine Stellungnahme 3 6 NLWKN, Betriebsstelle Süd keine Stellungnahme 3 7 Wasser- und Schifffahrtsamt Uelzen keine Stellungnahme 3 8 Unterhaltungsverband Oberaller Stellungnahme vom 09.03.2016 3 9 ArL Amt für regionale Landesentwicklung Braunschweig keine Stellungnahme 3 10 LGLN, RD Braunschweig-Wolfsburg keine Stellungnahme 3 11 Landwirtschaftskammer Niedersachsen Stellungnahme vom 30.03.2016 3 12 Forstamt Südostheide der Landwirtschaftskammer Nds. keine Stellungnahme 5 13 Deutsche Telekom Technik GmbH, Braunschweig Stellungnahme vom 07.03.2016 5 14 Deutsche Post AG, Bonn keine Stellungnahme 6 15 Deutsche Bahn AG, DB Immobilien Region Nord, Hamburg Stellungnahme vom 09.03.2016 6 16 Landesnahverkehrsgesellschaft, Hannover keine Stellungnahme 6 17 LEA GmbH keine Stellungnahme 6 18 Abwasserverband Braunschweig keine Stellungnahme 6 19 REMONDIS GmbH & Co. KG keine Stellungnahme 6 20 Staatl. Gewerbeaufsichtsamt Braunschweig keine Stellungnahme 6 21 DEA Deutsche Erdoel AG, Wietze Stellungnahme vom 03.03.2016 6 22 Avacon AG, Abt. Gastransport, Salzgitter keine Stellungnahme 6 23 ExxonMobil Production Deutschland GmbH Stellungnahme vom 03.03.2016 7 24 Gasunie Deutschland Services GmbH Stellungnahme vom 03.03.2016 7 25 ENGIE SUEZ E&P Deutschland GmbH Stellungnahme vom 04.03.2016 7 26 Vodafone Kabel Deutschland GmbH Stellungnahme vom 29.03.2016 7 27 Handwerkskammer Braunschweig-Lüneburg-Stade Stellungnahme vom 22.03.2016 7 28 Industrie- und Handelskammer Lüneburg-Wolfsburg keine Stellungnahme 7 29 Verkehrsgesellschaft Landkreis Gifhorn mbh keine Stellungnahme 7 30 Agentur für Arbeit Helmstedt, Dienststelle Gifhorn keine Stellungnahme 7 31 Staatliches Baumanagement Braunschweig keine Stellungnahme 7 32 Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA), Soltau keine Stellungnahme 7 33 LSW Netz GmbH & Co. KG Stellungnahme vom 14.03.2016 7 34 Avacon AG, Prozesse, Salzgitter Stellungnahme vom 16.03.2016 7 35 TenneT TSO GmbH, Lehrte Stellungnahme vom 02.03.2016 8 36 Harzwasserwerke GmbH, Hildesheim Stellungnahme vom 03.03.2016 8 37 Nds. Forstamt Unterlüß Stellungnahme vom 24.03.2016 8 38 BAIUD Bundeswehr, Ref. Infra I 3 keine Stellungnahme 8 39 Bischöfliches Generalvikariat, Abt. Immobilien, Hildesheim keine Stellungnahme 8 40 Kirchenamt in Gifhorn keine Stellungnahme 8 41 Finanzamt Gifhorn keine Stellungnahme 8 42 Polizeiinspektion Gifhorn keine Stellungnahme 9 43 LGLN, RD Braunschweig-Wolfsburg, Katasteramt Gifhorn keine Stellungnahme 9 44 LGLN, RD Hameln-Hannover, Kampfmittelbeseitigungsdienst Stellungnahme vom 31.03.2016 9 45 Freiwillige Feuerwehr, Gemeindebrandmeister keine Stellungnahme 9 46 Samtgemeinde Isenbüttel, Abt. Planen u. Bauen keine Stellungnahme 9 Sonstige Interessenverbände 9 IV1 Landvolk Niedersachsen, Kreisverband Gifhorn-Wolfsburg e.v. keine Stellungnahme 9 IV2 Dachverband der Begegnungsverbände, Gifhorn keine Stellungnahme 9 IV3 KONU, Wittingen keine Stellungnahme 9 Nachbargemeinden 11 N1 Gemeinde Calberlah; über: Samtgemeinde Isenbüttel keine Stellungnahme 11 N2 Gemeinde Isenbüttel; über: Samtgemeinde Isenbüttel keine Stellungnahme 11 Seite 12