Pflegereform 2015. Aktuelle Änderungen aus Sicht der Pflegeversicherung. AOK Bodensee-Oberschwaben Ralf Buschle Sigmaringen, 10.12.



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Transkript:

Pflegereform 2015 Aktuelle Änderungen aus Sicht der Pflegeversicherung AOK Bodensee-Oberschwaben Ralf Buschle Sigmaringen, 10.12.2015

Tagesordnung 1. Pflegeunterstützungsgeld 2. Umsetzung der rechtlichen Änderungen der Pflegereform Dynamisierung Tages- und Nachtpflege Pflegestufe 0 Verhinderungs-und Kurzzeitpflege Betreuungs-und Entlastungsleistungen Umwidmungsregelung Wohngruppen Ausweitung der 87b-Leistungen 3. Finanzierung 4. Ausblick PSG II

Pflegeunterstützungsgeld

Neue Leistung - das Pflegeunterstützungsgeld Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf Einführung eines Pflegeunterstützungsgeldes während 10tägiger Auszeit nach dem Pflegezeitgesetz In Höhe von 90 Prozent des ausgefallenen beitragspflichtigen Nettoarbeitsentgelts In Kraft treten: 01.01.2015 Auszug aus dem Pflegezeitgesetz:

Änderungen durch das Pflegestärkungsgesetz

Dynamisierung Stufe Pflegegeld Sachleistung Bis 31.12.2014 Ab 01.01.2015 Bis 31.12.2014 Ab 01.01.2015 ohne Demenz ohne Demenz ohne Demenz ohne Demenz 1 235 Euro 244 Euro 450 Euro 468 Euro 2 440 Euro 458 Euro 1.100 Euro 1.144 Euro 3 700 Euro 728 Euro 1.550 Euro 1.612 Euro mit Demenz mit Demenz mit Demenz mit Demenz 0 120 Euro 123 Euro 225 Euro 231 Euro 1 305 Euro 316 Euro 665 Euro 689 Euro 2 525 Euro 545 Euro 1.250 Euro 1.298 Euro 3 700 Euro 728 Euro 1.550 Euro 1.612 Euro

Dynamisierung Stufe Vollstationäre Pflege Tages- und Nachtpflege Bis 31.12.2014 Ab 01.01.2015 Bis 31.12.2014 Ab 01.01.2015 ohne Demenz ohne Demenz ohne Demenz ohne Demenz 1 1.023 Euro 1.064 Euro 450 Euro 468 Euro 2 1.279 Euro 1.330 Euro 1.100 Euro 1.144 Euro 3 1.550 Euro 1.612 Euro 1.550 Euro 1.612 Euro mit Demenz mit Demenz mit Demenz mit Demenz 0 225 Euro 231 Euro - 231 Euro 1 1.023 Euro 1.064 Euro 450 Euro 689 Euro 2 1.279 Euro 1.330 Euro 1.100 Euro 1.298 Euro 3 1.550 Euro 1.612 Euro 1.550 Euro 1.612 Euro

Dynamisierung Leistung Betrag Bis 31.12.2014 Pauschale 43a SGB XI 266 Euro monatlich 256 Euro monatlich Verhinderungspflege 1.612 Euro jährlich 1.550 Euro jährlich Kurzzeitpflege 1.612 Euro jährlich 1.550 Euro jährlich Wohnumfeldverbesserung 4.000 Euro Zuschuss Gruppe 16.000 EUR 2.557 Euro Zuschuss Gruppe 10.228 EUR Ambulante Wohngruppen 205 Euro monatlich 200 Euro monatlich Betreuungs- und Entlastungsleistungen für Versicherte mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz 104 Euro monatlich (Grundbetrag) 208 Euro monatlich (erhöhter Betrag) 100 Euro monatlich (Grundbetrag) 200 Euro monatlich (erhöhter Betrag) Vergütung Beratungsbesuche Zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel 22 Euro 32 Euro 21 Euro 31 Euro 40 Euro monatlich 31 Euro monatlich

Neuregelung bei Tages-/ Nachtpflege auch bei Pflegestufe 0 neben Tages- und Nachtpflege können ambulante Pflegesachleistungen, Pflegegeld und Kombinationsleistungen vollumfänglich bezogen werden

Wohnumfeldverbessernde Leistungen Zuschuss wird ab 01.01.2015 auf 4.000 EUR bzw. 16.000 EUR erhöht Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Fertigstellung der Maßnahme. Differenz bis zum Maximalzuschuss in Höhe von 4.000 EUR möglich bis 31.12.2014 Bezuschussung von wohnumfeldverbessernden Maßnahmen (bis 2.557 EUR) ab 01.01.2015 Durchführung weiterer wohnumfeldverbessernder Maßnahmen bei unveränderter Pflegesituation

Pflegestufe 0 Ab 01.01.2015 erweiterter Leistungsanspruch Wohngruppenzuschlag ( 38a SGB XI) Tages- und Nachtpflege ( 41 SGB XI) Kurzzeitpflege ( 42 SGB XI) Anschubfinanzierung zur Gründung ambulant betreuter Wohngruppen ( 45e SGB XI)» neben Pflegegeld, Pflegsachleistung, Kombinationsleistung, Verhinderungspflege, Pflegehilfsmittel einschl. Umbaumaßnahmen

Verhinderungspflege Beginn der Verhinderungspflege ab 01.01.2015 bis zu sechs Wochen bis zu 1.612 EUR Übertrag aus nicht genutzten Mitteln der Kurzzeitpflege bis zu 806 EUR möglich nicht möglich wenn die Ersatzpflege übernommen wird von Verwandten/Verschwägerten bis zum 2. Grad (Ausnahme: Erwerbsmäßigkeit) Personen, die in häuslicher Gemeinschaft mit Anspruchsberechtigten leben

Verhinderungspflege Kosten durch Verhinderungspflege sind nachzuweisen (Rechnungen/ Quittungen/Kontoauszüge) stundenweise Verhinderungspflege Leistungsanspruch der Dauer nach ausgeschöpft, aber nicht der Höhe Restbetrag kann für stundenweise Verhinderungspflege (unter 8 Stunden) in Anspruch genommen werden hälftiges Pflegegeld für vier Wochen auch bei Übertrag von Kurzzeitpflege

Kurzzeitpflege Beginn der Kurzzeitpflege ab 01.01.2015 bis zu vier Wochen bis zu 1.612 EUR Übertrag aus nicht genutzten Mitteln der Verhinderungspflege bis zu 1.612 EUR möglich sofern Verhinderungspflegeanspruch besteht Zeitraum verlängert sich dann um vier Wochen Versicherter kann weiterhin von seinem Wahlrecht Gebrauch machen Kurzzeitpflegeeinrichtung kann aus Mitteln der Verhinderungspflege finanziert werden

Kurzzeitpflege Kurzzeitpflege kann in geeigneten Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen gezahlt werden unabhängig vom Alter auch bei Pflegestufe 0 hälftiges Pflegegeld für 28 Tage auch bei Übertrag von Verhinderungspflege

Betreuungs- und Entlastungsleistungen 45b SGB XI zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungsleistungen 104 EUR monatlich für Versicherte mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz für Pflegebedürftige ohne erhebliche Einschränkung der Alltagskompetenz 208 EUR monatlich für Versicherte mit einer erhöhten Einschränkung der Alltagskompetenz

Betreuungs- und Entlastungsleistungen Zweckgebundener Betrag für qualitätsgesicherte Leistungen der Betreuung oder Entlastung Erstattung von Aufwendungen, die den Versicherten entstehen im Zusammenhang mit Inanspruchnahme von 1. Tages- und Nachtpflege 2. Kurzzeitpflege 3. Leistungen zugelassener Pflegedienste, sofern es sich um besondere Angebote der allgemeinen Betreuung oder Angebote der hauswirtschaftlichen Versorgung und nicht um Leistungen der Grundpflege handelt 4. der nach Landesrecht anerkannten niedrigschwelligen Betreuungs- und Entlastungangebote, die nach 45c SGB XI gefördert werden oder förderungsfähig sind

Betreuungs- und Entlastungsleistungen Niedrigschwellige Betreuungsangebote Betreuung in Gruppen oder im häuslichen Bereich Entlastung und beratende Unterstützung der Pflegepersonen durch (ehrenamtliche) Helfer/innen Niedrigschwellige Entlastungsangebote Unterstützung im Haushalt, hauswirtschaftliche Versorgung Alltagbewältigung, Alltagsbegleitung Pflegebegleitung

Verwendung des Pflegsachleistungsbetrages für anerkannte niedrigschwelllige Betreuungs- und Entlastungsleistungen (Umwidmung) 45b Abs. 3 SGB XI zusätzliche Inanspruchnahme niedrigschwelliger Betreuungs- und Entlastungsleistungsleistungen max. 40% des für die jeweilige Pflegestufe vorgesehenen Höchstbetrages für ambulante Pflegesachleistungen Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung sind sicherzustellen Kostenerstattungsleistung Vergütungen für Pflegesachleistungen ambulanter Pflegedienste sind vorrangig abzurechnen Beratungsbesuch muss durchgeführt werden gilt für die Berechnung des anteiligen Pflegegeldes als Pflegesachleistung

anteiliges Pflegegeld bei Umwidmung anteiliges Pflegegeld Auszahlung nach Bezahlen der abgerechneten Pflegesachleistungen nachträgliche Umwidmung von Betreuungs- und Entlastungsleistungen Zuvielzahlung des anteiligen Pflegegeldes Verrechnung mit Erstattung der Betreuungs- und Entlastungsleistungen

Wohngruppenzuschlag Leistungsvoraussetzungen ab 01.01.2015 Mindestens drei, höchstens zehn Bewohner davon mindestens drei Bezieher von Leistungen nach 36, 37 oder 38 SGB XI (auch Stufe 0) nach GR Obergrenze Landesheimrecht unerheblich Leistungsumfang darf nicht dem einer vollstationären Pflege entsprechen Anbieter darf keine Vollversorgung anbieten die über ambulante Leistungen hinausgehende Versorgung soll unter Einbindung der Anspruchsberechtigten oder deren sozialen Umfeld sicher gestellt werden

Wohngruppenzuschlag gemeinschaftlich beauftragte Person, die unabhängig von der individuellen pflegerischen Versorgung allgemein organisatorische verwaltende betreuende oder das Gemeinschaftsleben fördernde Tätigkeiten übernimmt oder Anspruchsberechtige bei hauswirtschaftlichen Tätigkeiten unterstützt

Neuregelung Zusätzliche Betreuungsangebote im teil- und vollstationären Bereich ( 87 b SGB XI) Verbesserung der Betreuungsrelation in teil- und vollstationären Einrichtungen 1 Betreuungskraft 1 Betreuungskraft für für 24 Personen 20 Personen - Mehrbedarf an Betreuungskräften vs. Situation am Personalmarkt - Umstellung von über 2.000 bestehenden Vereinbarungen / Verträgen in BW Ausweitung zusätzlicher Betreuungsangebote auf alle Pflegebedürftigen im voll- und teilstationären Bereich

Finanzierung

Finanzierung Erhöhung zum 1. Januar 2015 um 0,3 Prozentpunkte und zum 01.Januar 2017 um weitere 0,2 Prozentpunkte. Vorher 2,05 % (bei Kinderlosen 2,3 %) Jetzt 2,35 % (bei Kinderlosen 2,6 %) ab 01.01.2017 2,55 % (bei Kinderlosen 2,8 %) Ab 2015 werden 0,2 Prozentpunkte für die Finanzierung der Leistungsverbesserungen verwendet (= 2,5 Mrd. Euro), 0,1 Prozentpunkte fließen in einen Pflegevorsorgefonds (= Sondervermögen). Das sind jährlich ca. 1,2 Mrd. Euro. Dieser Fonds wird ab dem Jahre 2035 über einen Zeitraum von 20 Jahren wieder abgebaut. Er soll künftige Beitragssatzsteigerungen wegen der steigenden Anzahl Pflegebedürftiger abfedern. 10.12.2015 Pflegereform 2015 - Aktuelle Änderungen aus Sicht der Pflegeversicherung

Ausblick PSG II

Ausblick PSG II Zweites Pflegestärkungsgesetz soll zum 01.01.2016 beschlossen sein. Geänderter Pflegebedürftigkeitsbegriff soll zum 01.01.2017 kommen.

Ausblick PSG II Heutiger Begriff der Pflegebedürftigkeit: Pflegebedürftig sind Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens 6 Monate, in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen.

Ausblick PSG II Zukünftiger Begriff der Pflegebedürftigkeit nach dem aktuellen Referentenentwurf: Pflegebedürftig sind Personen, die Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder Fähigkeitsstörungen aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. Es muss sich um Personen handeln, die körperliche oder psychische Schädigungen, Beeinträchtigungen körperlicher oder kognitiver oder psychischer Funktionen sowie gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbstständig kompensieren oder bewältigen können. Die Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder die Fähigkeitsstörungen und der Hilfebedarf durch andere müssen auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate bestehen.

Ausblick PSG II Anstatt der Pflegestufen wird es 5 Pflegegrade geben. Erfasst wird das Maß der Selbständigkeit. Überprüft werden dabei Mobilität kognitive und kommunikative Fähigkeiten Verhaltensweisen und psychische Problemlagen Selbstversorgung Umgang mit krankheits- bzw. therapiebedingten Anforderungen und Belastungen Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte Entstehende Mehrkosten unklar Weitere Beitragssatzerhöhung um 0,2 Beitragssatzpunkte 10.12.2015 Pflegereform 2015 - Aktuelle Änderungen aus Sicht der Pflegeversicherung

Ausblick PSG II Pflegegrad 1: mit diesem Grad wird der Kreis der Anspruchsberechtigten deutlich erweitert. Es handelt sich um Menschen, die noch keinen erheblichen (pflegerischen) Unterstützungsbedarf haben aber Pflegeberatung, Anpassung des Wohnumfelds oder Leistung der allgemeinen Betreuung benötigen es wird mit zusätzlich 500.000 Anspruchsberechtigten gerechnet 38

Ausblick PSG II Geplante Überführung der Pflegestufen in die Pflegegrade EdA = Einschränkung der Alltagskompetenz

Ausblick PSG II Änderungen im stationären Bereich Die Pflegestufenindividuelle Vergütung soll wegfallen. Geplant sind sogenannte übergeleitete Pflegesätze. Diese ergeben sich als Summe aus dem Leistungsbetrag nach 43 des Elften Buches und dem in allen Pflegegraden gleich hohen Eigenanteil. Bundesdurchschnittlich soll dieser Eigenanteil lt. Herrn Gröhe 580 betragen.

Ausblick PSG II Weitere Änderungen/Verbesserungen Rentenversicherungspflicht für pflegende Angehörige: Erhöhung der Beiträge und Erweiterung des Anspruchskreises Arbeitslosenversicherung: Zahlung von Beiträgen für gesamte Dauer der Pflege- Anspruch auf Arbeitslosengeld, sofern Einstieg in Arbeitsmarkt nicht gelingt Anspruch auf umfassende Pflegeberatung (AOK oder Pflegestützpunkt) 41

Ausblick PSG II Weitere Änderungen/Verbesserungen Rentenversicherungspflicht für pflegende Angehörige: Erhöhung der Beiträge und Erweiterung des Anspruchskreises Arbeitslosenversicherung: Zahlung von Beiträgen für gesamte Dauer der Pflege- Anspruch auf Arbeitslosengeld, sofern Einstieg in Arbeitsmarkt nicht gelingt Anspruch auf umfassende Pflegeberatung (AOK oder Pflegestützpunkt) 42