Wegweiser für Menschen mit Behinderung



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Transkript:

Sozialreferat Januar 2015 Wegweiser für Menschen mit Behinderung 1. Behinderung was ist das? Eine Behinderung liegt vor, wenn die körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit eines Menschen mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als 6 Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher seine Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist (vgl. 2 (1) SGB IX). Die Schwere der Behinderung wird durch den Grad der Behinderung (GdB) ausgedrückt. Der GdB wird vom Versorgungsamt in Zehnergraden von 20 bis 100 festgestellt. 1.1 Wer ist schwerbehindert? Mit dem Grad der Behinderung (GdB) wird die Auswirkung einer Behinderung auf die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben gekennzeichnet. Schwerbehindert sind Personen, mit einem GdB von wenigstens 50%, sofern sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz in Deutschland haben. Schwerbehinderte Menschen erhalten beim zuständigen Versorgungsamt einen Schwerbehindertenausweis. 1.2 Schwerbehindertenausweis. Im Ausweis ist der Grad der Behinderung (GdB) und Merkzeichen eingetragen. Der Ausweis ist fünf Jahre ab dem Monat der Ausstellung gültig. 1

Bei der Behinderung, wann die Veränderung nicht zu erwarten ist, kann der Ausweis unbefristet ausgestellt werden. Der Schwerbehindertenausweis dient als Nachweis des Rechtes eines schwerbehinderten Menschen und Ausgleich der Nachteile. Bei einer entsprechenden Kennzeichnung (orangefarbener Flächenaufdruck, Beiblatt mit gültiger Wertmarke) berechtigt er auch zur Freifahrt in öffentlichen Personenverkehr (vgl. 145 SGB IX). Der Schwerbehindertenausweis gilt nur in Deutschland. Merkzeichen: G erhebliche Gehbehinderung. Der Behinderte erhält das Merkzeichen G, wenn er in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt ist. ag außergewöhnliche Gehbehinderung. Der Behinderte, der sich nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeugs fortbewegen kann, gilt als außergewöhnlich gehbehindert. Bl Blindheit. Das Merkzeichen Bl wird eingetragen, wenn dem behinderten Menschen das Augenlicht vollständig fehlt. Gl Gehörlos. Das Merkzeichen Gl wird eingetragen, wenn der schwerbehinderte Mensch gehörlos ist (im Sinne des 145 des SGB IX). B Notwendigkeit ständiger Begleitung. 2

Schwerbehinderte Menschen sind zur Mitnahme einer Begleitperson berechtigt, wenn sie bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln infolge ihrer Behinderungen regelmäßig auf fremde Hilfe angewiesen sind. H Hilflosigkeit. Hilflos ist eine Person, wenn sie im Alltag dauernd fremder Hilfe bedarf. 1. Kl - Benutzung der 1. Wagenklasse mit Fahrausweis für die 2. Wagenklasse. Dieser Nachteilsausgleich kommt nur für Schwerkriegsbeschädigte und für Verfolgte im Sinne des Bundesentschädigungsgesetzes mit einer schädigungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) ab 70 von Hundert in Betracht. Bei Reisen mit der Deutschen Bahn AG können schwerbehinderte Menschen mit dieser Berechtigung die 1. Wagenklasse mit einem Fahrausweis der 2. Klasse nutzen. RF Rundfunkbeitragsermäßigung oder befreiung Der Inhaber eines Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen RF hat Anspruch auf eine Rundfunkbeitragsermäßigung oder -befreiung und eine Telefongebührenermäßigung bei der Deutschen Telekom. Wichtiger Hinweis: Menschen mit Behinderung, die bestimmte Sozialleistungen erhalten, können statt einer Ermäßigung eine Befreiung beantragen. 1.3 Antragsverfahren Der Antrag auf Feststellung einer Behinderung wird bei dem örtlichen Versorgungsamt eingereicht. 3

Antragsformulare gibt es bei der zuständigen Behörde oder bei den Behindertenverbänden. 2. Die wichtigsten Nachteilausgleiche: 2.1 Kündigungsschutz ( 85 SGB IX) Schwerbehinderte Menschen sind in besonderem Maße vor Kündigungen geschützt. Ihnen kann nur dann gekündigt werden, wenn zuvor das Integrationsamt zugestimmt hat. 2.2 Freistellung von Mehrarbeit ( 124 SGB IX) Schwerbehinderte Menschen sind von jeglicher Form der Mehrarbeit freigestellt. 2.3 Leistungen am Arbeitsplatz ( 17-29 SchwbAV) Persönliche Hilfen und finanzielle Leistungen, die auch dem Unternehmen gewährt werden können, sollen den Arbeitsplatz eines schwerbehinderten Menschen sichern. Der Antrag ist beim Integrationsamt zu stellen. Es werden folgende finanzielle Hilfen an schwerbehinderte Menschen geleistet: Übernahme der Kosten für technische Arbeitshilfen, Darlehen oder Zinszuschüsse zur Gründung und Erhaltung einer selbstständigen beruflichen Existenz, Hilfen zur Beschaffung von behinderungsgerechtem Wohnraum, Anpassung und Ausstattung an behinderungsbedingte Bedürfnisse, Umzug in eine behinderungsgerechte oder erheblich verkehrsgünstiger zum Arbeitsplatz gelegene Wohnung, Leistungen, um einen Führerschein zu erwerben, ein Fahrzeug zu kaufen 4

oder behinderungsgerecht auszustatten, Hilfen zur Erhaltung der Arbeitskraft und in besonderen behinderungsbedingten Lebenslagen, Hilfen zur Erhaltung und Erweiterung beruflicher Kenntnisse und Fertigkeiten, Übernahme der Kosten für eine notwendige Arbeitsassistenz. Es werden folgende finanzielle Hilfen an Arbeitgeber geleistet: Arbeitgeber können Zuschüsse oder Darlehen erhalten, wenn sie Arbeits- und Ausbildungsplätze für schwerbehinderte Menschen bereitstellen, sie Arbeits- und Ausbildungsplätze behinderungsgerecht umgestalten, schwerbehinderte Menschen am Arbeitsplatz besonders betreut werden oder durch die Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen außergewöhnliche Belastungen entstehen, sie im Bereich der Prävention bei der Einführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements tätig werden. 2.4 Zusatzurlaub ( 125 SGB IX) Bei der Vorlage einen Schwerbehindertenausweis an den Arbeitsgeber erhält der schwerbehinderte Mensch (z.b. bei einer 5-Tage-Woche) einen Zusatzurlaub von 5 Tagen 2.5 Hilfe zur Wohnraumbeschaffung ( 22 SchwbAV) Für die Suche einer passenden Wohnung können Zuschüsse, Zinszuschüsse und Darlehen gewährt werden. Unter bestimmten Umständen werden die Kosten für den behindertengerechten Umbau, den Umzug und die Beschaffung übernommen. Der Antrag ist beim Integrationsamt zu stellen. 5

2.6 Steuern Zum Ausgleich der außergewöhnlichen Belastungen, die einem behinderten Menschen unmittelbar infolge seiner Behinderung entstehen, berücksichtigt das Finanzamt bei der Lohn- und Einkommensteuer auf Antrag einen Pauschbetrag. 2.7 Kraftfahrzeugsteuer Schwerbehinderte Personen mit Merkzeichen H, Bl und ag sind von der Kraftfahrzeugsteuer befreit. Zusätzlich können sie die Freifahrt im öffentlichen Personenverkehr in Anspruch nehmen. Das steuerbegünstigte Kraftfahrzeug darf grundsätzlich nur von der behinderten Person benutzt werden. Andere Personen dürfen es nur benutzen, wenn die Fahrt der Haushaltsführung der behinderten Person dient. 2.8 Parkplätze Parkplätze für Schwerbehinderten darf man nur mit den Merkzeichen Bl und ag benutzen. 2.9 Öffentliche Verkehrsmittel Schwerbehinderte Menschen mit Merkzeichen G, ag, H, Bl können beim Versorgungsamt eine Wertmarke erwerben und damit die Freifahrt im öffentlichen Personennahverkehr in Anspruch nehmen. Eine Wertmarke kostet 60,00 jährlich oder wird für folgenden Personenkreis unentgeltlich ausgestellt: schwerbehinderte Menschen mit Merkzeichen Bl, H, Personen, die Leistungen nach dem SGB II, SGB XII oder SGB VIII erhalten. 6

2.10 Behindertenfahrdienste Rotes Kreuz, Malteser Hilfsdienst und Johanniter-Unfallhilfe bieten entgeltliche Behindertenfahrdienste an. Bei Sozialhilfeempfängern können die Kosten dafür unter bestimmten Voraussetzungen vom Bezirk übernommen werden. Nähere Auskünfte hierzu erhalten Sie bei Ihrem Bezirk sowie bei Ihrer Stadt- bzw. Gemeindeverwaltung. 2.11 Kindergeld Kindergeld wird für behinderte Kinder zeitlich unbegrenzt gezahlt, wenn die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist und das Kind seinen Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten kann. 3. Pflegeversicherung Das Gesetz definiert Pflegebedürftigkeit im Sinne der Pflegeversicherung so: "Pflegebedürftig sind Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen." (vgl. 14 Abs.1 SGB XI) Demenzielle Erkrankungen sind auch anerkannt. 7

3.1 Leistungen der Pflegeversicherung Pflegesachleistungen Pflegegeld Kombination von Geld- und Sachleistung Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson Pflegehilfsmittel und technische Hilfen Tagespflege und Nachtpflege Kurzzeitpflege Vollstationäre Pflege in Wohnheimen für Behinderte oder Altenheimen Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegeperson Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen Leistungen für demente, psychisch oder geistig Behinderte 3.2 Feststellung der Pflegebedürftigkeit Pflegestufen Die Leistungen müssen bei der Pflegekasse beantragt werden. Pflegestufe 0 Die Pflegestufe 0 bezieht sich auf das Kriterium der eingeschränkten Alterskompetenz und berücksichtigt nun auch psychische Erkrankungen. Die Pflegekassen (durch den Prüfer des MDK ) beurteilen anhand von 13 festgelegten Kriterien, ob ein Mensch Anspruch auf Betreuungsgeld hat. Das Pflegegeld in der Pflegestufe 0 beträgt 123 in Monat, die Pflegesachleistung liegt bei 231. 8

Pflegestufe I Grundpflege mehr als 45 Minuten, insgesamt mehr als 90 Minuten Hilfebedarf täglich. Es wird 244 als Pflegegeld und 468 als Sachleistungen bezahlt. Kombinationsleistungen werden prozentual aufgeteilt. Pflegestufe II Grundpflege mehr als 2 Stunden, insgesamt mehr als 3 Stunden Hilfebedarf täglich. Es wird 458 als Pflegegeld und 1.144 als Sachleistungen bezahlt. Kombinationsleistungen werden prozentual aufgeteilt. Pflegestufe III Täglich, rund um die Uhr, auch nachts ist pflegerische und hauswirtschaftliche Versorgung notwendig. Grundpflege mehr als 4 Stunden, insgesamt mehr als 5 Stunden Hilfebedarf täglich. Es wird 728 als Pflegegeld und 1.612 als Sachleistungen bezahlt. Im Härtefall werden 1.995 bezahlt. 3.3 Pflegegeld für ein behindertes Kind Pflegegeld für ein Kind zu beantragen ist nicht leicht, denn besonders bei Kleinkindern muss der Pflegeaufwand erheblich höher sein als zu den normalen Hilfebedarf eines Kindes. Bei der Zuordnung von Kindern in die Pflegestufen ist der zusätzliche Hilfebedarf gegenüber einem gesunden gleichaltrigen Kind maßgebend, 15 Abs, 2 SGB XI. Der durchschnittliche tägliche Hilfebedarf gesunder Kinder verschiedener Altersstufen: Pflegestufe I (erheblich pflegebedürftig) Der Zeitaufwand für den Pflegebedarf muss mindestens 1,5 Std. mehr betragen als zu einem gleichaltrigen Kind. Die Gründe müssen aus den Bereichen Körperpflege, Ernährung oder Mobilität kommen. Die zu pflegende Person muss mindestens einmal täglich bei zwei Verrichtungen Hilfe benötigen. 9

Pflegestufe II (Schwerpflegebedürftig) Der Zeitaufwand für den Pflegebedarf muss mindestens 3 Std. mehr als zu einem gleichaltrigen Kind betragen. Die Gründe müssen aus den Bereichen Körperpflege, Ernährung oder Mobilität kommen. Die zu pflegende Person muss mindestens dreimal täglich zu verschiedenen Tageszeiten der Hilfe bedürfen. Pflegestufe III (Schwerstpflegebedürftig) Der Zeitaufwand muss mindestens 5 Std. täglich betragen, die Pflegeperson muss jeder Zeit unmittelbar erreichbar sein (Rund um die Uhr Betreuung). Schwerstpflegebedürftig sind die Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität täglich rund um die Uhr, auch nachts, der Hilfe bedürfen. Für die hauswirtschaftliche Versorgung bei Kindern gilt eine gesonderte Regelung: Bei kranken oder behinderten Kindern bis zum vollendeten 8.Lebensjahr gilt der Zeitbedarf für die hauswirtschaftliche Versorgung als erfüllt, wenn neben den Voraussetzungen für die Grundpflege in den Pflegestufen 1 bis 3 ein über dem eines gesunden gleichaltrigen Kindes liegender hauswirtschaftlicher Versorgungsbedarf z.b. beim Kochen, Spülen, Wechseln oder waschen der Wäsche nachgewiesen ist. Bei Kindern im Alter zwischen dem vollendeten 8. und 14. Lebensjahr kann folgender hauswirtschaftliche Mindestzeitaufwand berücksichtigt werden: In der Pflegestufe I 30 Minuten pro Tag; in Pflegestufe II und III jeweils 45 Minuten pro Tag. Reichen diese Pauschalen für die hauswirtschaftliche Versorgung nicht aus, muss der Mehraufwand entsprechend nachgewiesen werden. 10

4. Zusätzliche Betreuungsleistungen ( 45b SGB XI) 45b SGB XI sieht vor, für Personen, die in ihrer Alltagskompetenz erheblich eingeschränkt sind, zusätzlich zu den Leistungen der Pflegeversicherung von 104 (Grundbetrag) bzw. 208 (erhöhter Betrag) monatlich zu erstatten. Anspruchsberechtigt sind auch Betreuungsbedürftige, die keine regulären Leistungen der Pflegeversicherung beziehen ( Pflegestufe 0 ). Auf ihren Antrag bei der Pflegekasse prüft der Medizinische Dienst Ihrer Krankenkasse (MDK), ob die pflegebedürftige Person in ihrer Alltagskompetenz erheblich eingeschränkt ist. Je nach Umfang des Betreuungsaufwandes erfolgt eine Zuordnung zum Grund- oder erhöhten Betrag. In 45a SGB XI sind 13 Schädigungen und Fähigkeitsstörungen aufgeführt, von denen wenigstens 2 Bereiche auf pflegebedürftige Person zutreffen müssen, um den Grundbetrag zu erhalten. Folgende Fähigkeitsstörungen sind maßgebend: 1. unkontrolliertes Verlassen des Wohnbereichs (Weglauftendenz) 2. Verkennen oder Verursachen gefährdender Situationen 3. Unsachgemäßer Umgang mit gefährlichen Gegenständen oder potenziell gefährdenden Substanzen 4. Tätlich oder verbal aggressives Verhalten in Verkennung der Situation 5. Im situativen Kontext inadäquates Verhalten 6. Unfähigkeit, die eigenen körperlichen und seelischen Gefühle oder Bedürfnisse wahrzunehmen 11

7. Unfähigkeit zu einer erforderlichen Kooperation bei therapeutischen oder schützenden Maßnahmen als Folge einer therapieresistenten Depression oder Angststörung 8. Störungen der höheren Hirnfunktion (Beeinträchtigung des Gedächtnisses, herabgesetztes Urteilsvermögen), die zu Problemen bei der Bewältigung von sozialen Alltagsleistungen geführt haben 9. Störungen des Tag-/Nacht-Rhythmus 10. Unfähigkeit, eigenständig den Tagesablauf zu planen und zu strukturieren 11. Verkennen von Alltagssituationen und inadäquates Reagieren in Alltagssituationen 12. Ausgeprägtes labiles oder unkontrolliert emotionales Verhalten 13. Zeitlich überwiegend Niedergeschlagenheit, Hilf- oder Hoffnungslosigkeit aufgrund einer therapieresistenten Depression Ab dem 01.01.2015 können Pflegebedürftige, die nicht die Voraussetzungen des 45a erfüllen (also keine Einschränkung in der Alltagskompetenz haben), ebenfalls zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen in Anspruch nehmen. Die Kosten hierfür werden bis zu einem Betrag in Höhe 104 monatlich ersetzt. Dieser Betrag kann verwendet werden für Tages- oder Nachtpflege, Kurzzeitpflege, zugelassene Pflegedienste, sofern es sich um besondere allgemeinen Anleitung und Betreuung und nicht um Leistungen Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung handelt, nach dem Landesrecht 12

anerkannten niedrigschwelligen Betreuungsangebote, die nach 45c SGB XI gefördert werden oder förderungsfähig sind. Der Betrag wird nicht wie das Pflegegeld bar ausgezahlt, sondern nur gegen Vorlage von Rechnungen für Betreuungsleistungen erstattet. nicht verbrauchte Leistungen sind übertragbar in das nächste Jahr. 5. Leistungen bei Verhinderung der Pflegeperson ( 39 SGB XI) Ist eine Pflegeperson, die einen Pflegebedürftigen mindestens ein halbes Jahr lang gepflegt und hierfür Pflegegeld aus der Pflegeversicherung erhalten hat, wegen Erholungsurlaubs, Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert, besteht für 28 Tage im Kalenderjahr ein Anspruch darauf, dass der/die entsprechende Pflegebedürftige durch jemand anderes gepflegt wird. Eine Pflegeperson ist jemand, der/die eine/n Pflegebedürftige/n nicht erwerbsmäßig wenigstens 14 Stunden in der Woche in ihrer häuslichen Umgebung pflegt. Die Verhinderungspflege kann entweder durch Mitarbeiter eines zugelassenen Pflegedienstes oder durch der/dem Pflegebedürftigen nahe stehenden Personen erbracht werden. Der Betrag von 1.612 steht grundsätzlich unabhängig davon zur Verfügung, ob die Verhinderungspflege von einem zugelassenen Pflegedienst oder von einer der Pflegebedürftigen nahe stehenden Person sichergestellt wird. Eine Ausnahme gilt, wenn die Pflege durch Personen sichergestellt wird, die bis zum zweiten Grad mit dem Pflegebedürftigen verwandt oder verschwägert sind (z.b. Ehegatten, Kinder, Geschwister oder Enkelkinder) oder die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben: in diesem Fall ist die Leistung der Pflegeversicherung auf das dem Pflegebedürftigen 13

zustehende Pflegegeld beschränkt. Allerdings können zusätzliche Aufwendungen der Pflegeperson über diesen Betrag hinaus geltend gemacht werden, soweit sie belegt werden können. Das können etwa Fahrtkosten oder Verdienstausfälle sein. Weisen Sie höhere Aufwendungen, zum Beispiel durch Verdienstausfall oder Fahrkosten nach, erstattet die Pflegekasse die Kosten bis zu 1.612. Die mögliche Dauer einer Pflegevertretung beträgt max. 42 Tage pro Jahr. Sie kann für den kompletten Zeitraum, wochenweise, tageweise oder stundenweise erfolgen. Anteiliges Pflegegeld wird während einer Verhinderungspflege jeweils für bis zu vier Wochen je Kalenderjahr in Höhe der Hälfte der vor Beginn der Verhinderungspflege geleisteten Höhe weitergezahlt. Möchten Sie z.b. an einem Abend mit einem Kinobesuch ausspannen, können sie die notwendige Vertretung aus diesem Topf finanzieren. Dies kann dann auch im Nachhinein bei der Pflegekasse geltend gemacht werden. Allerdings empfiehlt es sich, derartige Dinge im Vorfeld grundsätzlich mit der Pflegekasse zu klären. Der Antrag für Verhinderungspflege muss bei der zuständigen Pflegekasse eingereicht werden. Sollte Ihnen die gewährte Zeit nicht ausreichen sprechen sie mit Ihrer Kasse. Ab 01.01.2015 kann Verhinderungspflege mit Kurzzeitpflege kombiniert werden. Wenn noch keine Kurzzeitpflege in Anspruch genommen wurde erhöht sich Leistungsbetrag der Verhinderungspflege auf 2.418. (50% der Kurzzeitpflege) 14

6. Kurzzeitpflege ( 42 SGB XI, 61 (2)S.1 SGB XII) Kurzzeitpflege ist eine vorübergehende Pflege und Betreuung einer pflegebedürftigen Person in einer vollstationären Einrichtung für einen Zeitraum von bis zu vier Wochen je Kalenderjahr. Es handelt sich dabei um eine Leistung der Pflegeversicherung oder des Sozialhilfeträgers ( 42 SGB XI, 61 Abs. 2 Satz 1 SGB XII). Sie ermöglicht pflegenden Angehörigen eine zeitliche begrenzte Entlastung oder bereitet einen pflegebedürftigen Menschen nach dem Klinikaufenthalt auf die Rückkehr in den eigenen Haushalt vor. Ziele: Die Kurzzeitpflege soll bei Bedarf die Zeit im Anschluss an eine stationäre (Krankenhaus-) Behandlung bis zur Erbringung der häuslichen Pflege überbrücken (Krankenhaus-Anschlusspflege) oder eine vorübergehende stationäre Pflege in einer Krisensituation ermöglichen, zum Beispiel bei Urlaub oder Krankheit des pflegenden Angehörigen bei seelischer Überforderung der Pflegeperson vorübergehender Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Pflegebedürftigen. Voraussetzung: Spezielle Voraussetzung für den Anspruch auf Kurzzeitpflege ist, dass Häusliche Pflege zeitweise, noch nicht oder nicht im erforderlichen Umfang möglich ist und auch teilstationäre Pflege nicht ausreicht. 15

Leistungsumfang Die Pflegeversicherung erbringt Kurzzeitpflege für höchstens 28 Tage und bis zu einem Wert von 1.612 je Kalenderjahr. Der Höchstbetrag ist unabhängig davon, in welche Pflegestufe der Pflegebedürftige eingestuft ist. Die Kurzzeitpflege umfasst Grundpflege, medizinische Behandlungspflege und soziale Betreuung. Die Unterkunfts- und Verpflegungskosten ("Hotelkosten") sind nicht inbegriffen. Während der Kurzzeitpflege wird die Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen für die ehrenamtliche Pflegeperson unterbrechen. Ab 1.01.2015 kann die Kurzzeitpflege unter Anrechnung auf den Verhinderungspflege zustehenden Leistungsbetrag auf 3.224 verdoppelt werden, soweit Verhinderungspflege noch nicht in Anspruch genommen wurde. 7. Abgrenzung zu anderen Pflegeleistungen 7.1 Verhinderungspflege ( 39 SGB XI) Die Verhinderungspflege ist im Unterschied zur Kurzzeitpflege eine häusliche (also keine stationäre) Pflege bei krankheits-, urlaubs- oder sonstig bedingter Verhinderung der Pflegeperson. Verhinderungs- und Kurzzeitpflege können kombiniert werden. Der Pflegebedürftige kann etwa zunächst Kurzzeitpflege erhalten und nach Erschöpfung des Leistungsanspruchs durch Zeitablauf oder durch das schon vorherige Erreichen der finanziellen Leistungsgrenze in der Kurzzeitpflegeeinrichtung verbleiben. Es werden dann von der Pflegekasse jedoch nur noch die 16

Kosten für die Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung übernommen, dagegen nicht mehr die Kosten für die medizinische Behandlungspflege und die soziale Betreuung. 7.2 Tages- oder Nachtpflege ( 41 SGB XI) Die Tages- oder Nachtpflege ist eine teilstationäre Pflege, bei welcher der Pflegebedürftige nur einen Teil des Tages (während des Tages oder während der Nacht) stationär gepflegt wird, wohingegen er in der übrigen Zeit häusliche Pflege erhält. Die Leistungsdauer der teilstationären Pflege ist nicht begrenzt. 7.3 Vollstationäre Pflege ( 43 SGB XI) Von der Vollstationären Pflege als Leistungsart der Pflegeversicherung unterscheidet sich die ebenfalls vollstationär erbrachte Kurzzeitpflege durch die Begrenzung auf vier Wochen pro Kalenderjahr. Pflegeeinrichtungen Kurzzeitpflege wird in unterschiedlichen Einrichtungen angeboten: Spezielle Kurzzeitpflegeeinrichtungen mit Hotelcharakter können das Gefühl von Urlaub vom Alltag vermitteln; Die Krankenwohnung ist eine von den Sozialstationen eingerichtete Pflegewohnung, in der für eine begrenzte Zeit kranke und alte Menschen von Fachkräften aus dem ambulanten Pflegedienst umfassend betreut werden; Gästebetten werden seit vielen Jahren von Altenpflegeheimen vorgehalten, um Angehörigen vorübergehend von der Pflege zu entlasten, bzw. einen Urlaub zu ermöglichen. 17

7.4 Eingliederungshilfe ( 53 Abs.3 SGB XII) Aufgabe: eine drohende Behinderung zu verhüten oder eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern. Ziel: dem Menschen mit Behinderung die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern, ihm die Ausübung eines angemessenen Berufes oder einer angemessenen Tätigkeit zu ermöglichen oder ihn soweit wie möglich unabhängig von Pflege zu machen. 7.4.1 Leistungen der Eingliederungshilfe. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (z.b. Umschulung) Hilfen zur Erlangung eines Arbeitsplatzes (z.b. auch in Werkstatt für Behinderte, WfB) Hilfe zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft (z.b. heilpädagogische Leistungen für Kinder, die noch nicht eingeschult sind oder Hilfen zur Förderung der Verständigung mit der Umwelt) Ärztliche und ärztlich verordnete Leistungen und Hilfsmittel, wenn die Krankenversicherung die Kosten nicht übernimmt. 8. Zuständigkeit und Personenkreis Zuständig sind die Träger der Sozialhilfe. Anspruchsberechtigt sind Menschen, die nicht nur vorübergehend körperlich, geistig od. seelisch behindert sind. Aber auch Menschen, die nur vorübergehend u. nicht wesentlich körperlich, geistig od. seelisch behindert sind, können Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten (Ermessen des Sozialamtes). Auf Antrag ist Eingliederungspflege als Geldleistung in Form des Persönlichen Budgets möglich. 18

9. Rehabilitation und Teilhabe ( 10 SGBI, 1 ff. SGBIX) Unter dem Begriff Rehabilitation werden alle Maßnahmen verstanden, die Behinderte erhalten, um ihre Selbstbestimmung und gleichberechtigte Teilhabe in der Gesellschaft zu fördern und Benachteiligung zu vermeiden. Mögliche Maßnahmen können sein: Hilfen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes einschließlich vermittlungsunterstützende Leistungen Berufsvorbereitung einschließlich einer wegen einer Behinderung erforderlichen Grundausbildung Berufliche Anpassung und Weiterbildung Berufliche Ausbildung Gründungszuschuss Sonstige Hilfen Leistungen zur Teilhabe umfassen nach 4 Abs. 1 SGB IX die notwendigen Sozialleistungen, um unabhängig von der Ursache der Behinderung die Behinderung abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern und Pflegebedürftigkeit zu vermeiden. Die Teilhabe am Arbeitsleben entsprechend den Neigungen und Fähigkeiten dauerhaft zu sichern, die persönliche Entwicklung ganzheitlich zu fördern und die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erleichtern. Eine entsprechende Vorschrift enthält 10 des SGB I als generelles Teilhaberecht, das in allen Sozialleistungsbereichen zu beachten ist. Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an: Zentralwohlfahrtsstelle in Deutschland e.v. Servicestelle Marina Chekalina Tel.: 069 / 944 371-19 (Mo.-Do., 10.00-17.00 Uhr) E-Mail: chekalina@zwst.org 19