Repetitorium Vertragliche Schuldverhältnisse Wintersemester 2018/19
Vertragstypen Vertragsfreiheit, 311 Abs. 1 BGB Vertragstypen des SchR-BT - Kauf, 433 BGB, - Darlehen, 488 BGB, - Schenkung, 516 BGB, - Miete, 535 BGB, - Dienstvertrag, 611 BGB - Werkvertrag, 631 BGB - Maklervertrag, 651 BGB - Auftrag, 662 BGB, Geschäftsbesorgungsvertrag, 675 BGB, - Gesellschaft, 705 BGB, - Bürgschaft, 765 BGB. Abgrenzung: GoA, Bruchteilsgemeinschaft, Bereicherungsrecht, Deliktsrecht sind gesetzliche Schuldverhältnisse. Folie 2
Struktur der Regelung des Vertragsrechts Ausgestaltung der vertypten Verträge - Zwingendes Recht - Dispositives Recht (Leitbild bei AGB-Kontrolle) Typische Regelungsgegenstände - Spezifische Rechtsfolgen von Pflichtverletzungen (bei mangelhafter Leistung) - Kündigung bestimmter Verträge - Spezifische Ansprüche - Fälligkeit von Ansprüchen - Spezifische Formgebote Folie 3
Anspruchsinhalte Vertragliche Erfüllungsanspruch Aufwendungsersatz Rückgewähr Herausgabe von Erlangtem Schadensersatz Ersatz vergeblicher Aufwendung Zum Prüfungsaufbau: StuKo, Vor 241 Rn. 3 Folie 4
Ansruchsgrundlagen I: Primärebene Vertraglicher Erfüllungsanspruch Nacherfüllung - 439, 437 Nr. 1 BGB - 635, 634 Nr. 1 BGB - 535 I 2 BGB Aufwendungsersatz (und Kostenvorschuss) [ Selbstvornahme ] - 670 BGB ( 669 BGB) - 637 I BGB ( 637 III BGB) - 536a II BGB - [ 439 II, III 1 BGB ( 475 VI BGB)] - 539 BGB/ 601 BGB Herausgabe von Erlangtem: 667 BGB Rückgewähr: 546 BGB, 604 BGB Rückgewähr von Überzahlungen : 547 BGB, 628 I 3 BGB Entschädigung: 546a BGB Folie 5
Vertraglicher Primäranspruch A. Anspruch entstanden I. Einigung II. Keine Nichtigkeit III. Spezifische Voraussetzungen 1. Bürgschaft: Hauptschuld 2. Maklervertrag: vermittelter Vertrag B. Anspruch nicht untergegangen - Insb. bei Pflichtverletzung: 346, 281 IV BGB C. Anspruch durchsetzbar - 320 BGB Folie 6
Anspruchsgrundlagen II: Sekundärebene Unmittelbare Geltung des SchRAT - Dienstvertrag - Auftrag/Geschäftsbesorgung - Soweit keine spezielle Regelung im BT Spezifische Regelungen in einzelnen Vertragsverhältnissen - 437, 434 f. BGB - 634, 633 BGB - 536 ff. BGB - 521 ff. BGB - 600 BGB Folie 7
Auftrag/Geschäftsbesorgung GH, der unerkannt bleiben will, bittet GB, ihm ein bestimmtes Bild bei V zu kaufen. Wer wird Eigentümer? Ursprünglich war V Eigentümer, V hat nach 929 S. 1 BGB das Eigentum auf GB übertragen (Einigung, Übergabe, Eigentum des V); dabei hat GB ersichtlich im eigenen Namen (keine Stellvertretung) gehandelt. V 433 BGB 929 BGB Von wem kann V Zahlung des Kaufpreises verlangen? Von seinem Vertragspartner des Kaufvertrags, das ist wie bei der Übereignung GB. GB GH Folie 8
Auftrag/Geschäftsbesorgung II Kann GH Übereignung des Bildes von GB verlangen? Angesichts des Vertrags (Bitte, Bild zu kaufen) zwischen GH und GB kann er aus 667 Fall 2 BGB Herausgabe des Erlangten und damit Übereignung verlangen. Kann GB von GH verlangen, dass er die Kaufpreisschuld bei V tilgt oder den gezahlten Kaufpreis ersetzt? Ein dahingehender Anspruch folgt aus 670 BGB, ggf. ivm 257 BGB. V GB 433 BGB 929 BGB 667 BGB 670 BGB GH Folie 9
Auftrag/Geschäftsbesorgung III Kann GB von GH eine Vergütung für seine Tätigkeit verlangen? Das hängt davon ab, ob zwischen GH und GB unentgeltlicher Auftrag ( 662 BGB) oder entgeltliche Geschäftsbesorgung ( 675 BGB) vereinbart war. Was kann GH beanspruchen, wenn sich das Bild als Fälschung entpuppt? GH kann von GB aus 667 Fall 2 BGB Abtretung der Mängelrechte des GB gegen V nach Maßgabe des 437 BGB verlangen. V GB 433 BGB 929 BGB 667 BGB 670 BGB GH Folie 10
Spezifische Pflichtverletzung: Schlechtleistung 434 I BGB: Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln, 1. wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, sonst 2. wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann. 633 II BGB: Das Werk ist frei von Sachmängeln, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist das Werk frei von Sachmängeln, 1. wenn es sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst 2. für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Besteller nach der Art des Werkes erwarten kann. Folie 11
Sachmangel nach 434 BGB Qualitätsmängel beruhen auf der physischen Beschaffenheit der Kaufsache selbst, zb Fäulnis eines Apfels, Standunsicherheit eines Hauses, mangelnder Goldgehalt eines als golden verkauften Ringes. Umstandsmängel ergeben sich aus den Beziehungen des Kaufgegenstands zur Umwelt, jedoch müssen diese Beziehungen in der Beschaffenheit des Kaufgegenstands selbst ihren Grund haben, ihm selbst unmittelbar innewohnen oder von ihm ausgehen. Dies kann sich zum Beispiel aus mangelnder Kompatibilität der Kaufsache mit anderen Sachen, oder der Lage der Sache im Raum (Grundstück mit prominentem Blick) ergeben (BeckOK- Faust Rz 22). Alle sonstigen Umstände, die nach der Verkehrsauffassung Wert und Brauchbarkeit der Sache unmittelbar beeinflussen, selbst wenn sie nicht mit dem physischen Zustand der Kaufsache zusammenhängen: - BGH NJW 2016, 2874 Rn 10: Fehlen einer zugesicherten Herstellergarantie; - BGH NJW 2011, 1217 Rn 13: Mieterträge und Betriebskosten eines verm. Grundstücks - Ertragsfähigkeit eines Unternehmens/Gegenstände des Unternehmensvermögens bei Unternehmenskauf, vgl 453 BGB. Folie 12
Sachmangel BGH NJW 2009, 2807 Mit Kaufvertrag vom 18.11.2010 kauft K bei V einen vier Jahre altes Mercedes CLK Cabrio für 32.900. Vereinbarungsgemäß leistet K auf den Kaufpreis eine Anzahlung von 5.000. Der Restkaufpreis soll bis März 2011 gezahlt werden. Bis dahin soll das Fahrzeug auf dem Betriebsgelände des V verbleiben. In der Nacht zum 25.2.2011 wird das originallackierte Fahrzeug von unbekannten Tätern zusammen mit anderen Autos auf dem Gelände des V völlig zerkratzt. V lackiert den Mercedes fachgerecht mit Originallack in der Originalfarbe neu und übergibt ihn K nach Zahlung des Restkaufpreises am 15.3.2011. Als K kurze Zeit darauf von der Neulackierung erfährt, erklärt er V gegenüber den Rücktritt vom Kaufvertrag und verlangt Rückzahlung der 32.900 Zug um Zug gegen Herausgabe des Mercedes. Zu Recht? Folie 13
Sachmangel (BGH NJW 2009, 2807) Anspruch aus V 346, 323, 326 V, 437 Nr. 2 1. Wirksamer Kaufvertrag ( 433) (+) 2. Sachmangel ( 434) a) Beschaffenheitsvereinbarung, 434 I S. 1 (-) b) Nach Vertrag vorausgesetzte Verwendung, 434 I S. 2 Nr. 1 (-) c) Mangel nach 434 I S. 2 Nr. 2: aa) Gewöhnliche Verwendung bb) Hinreichende Beschaffenheit (1) Übliche Beschaffenheit: Unterschied zum Unfallwagen (2) Beschaffenheit, die Käufer erwarten kann: Alter 3. Ergebnis: Keine Mängelrechte mangels Mangel Folie 14