Examinatorium Arbeitsrecht

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Transkript:

Sommersemester 2019 Examinatorium Arbeitsrecht Fall 5: Putzen lassen kostet Geld

A. Anspruch A gegen L auf Differenzvergütung MiLoG - 22 I 1 MiLoG: Arbeitnehmer - 22 I 2 MiLoG: Ausnahme für bestimmte Praktika -- 22 I 2 Nr. 2 Praktikum zur Orientierung oder Aufnahme eines Studiums? drei Monate überschritten (ex-tunc-wirkung?) Reinigungsdienst kein Praktikum für Jurastudium Zw.Erg.: Anwendungsbereich eröffnet Folie 2 von 32

MiLoG - MiLo-Anspruch eigenständig neben Entgeltanspruch - multipliziere geleistete Arbeitsstunden mit MiLo-Höhe 1. Anwendung auf Kernarbeitszeit 7 10 Uhr - vergütet mit 8,50 pro Stunde - MiLo-Anspruch erloschen nach 362 I BGB 2. Bereitschaftszeit 6 7 Uhr - nur halbstündig vergütet - Arbeitszeit i.s.d. 1 II 1 i.v.m. I MiLoG - Arbeitszeitneutralität des MiLoG? Folie 3 von 32

MiLoG - 4 S. 4 Arbeitsvertrag als Umgehung des 1 MiLoG - 3 S. 1 MiLoG: insoweit unwirksam => Unterschreitung des MiLo-Anspruchs um die Hälfte Zw.Erg.: Anspruch auf Differenzvergütung i.h.v. 637,50 entstanden Folie 4 von 32

MiLoG III. Anrechnung - Verrechnung als Erfüllung i.s.d. 362 I BGB 1. Urlaubsgeld - zwar knüpft Berechnung Urlaubsentgelt an Arbeitsentgelt an, 11 I 1 BUrlG - aber für Zeiten ohne Arbeitsleistung - arbeitsleistungsunabhängiger Zweck => keine Erfüllungswirkung für MiLo-Anspruch Folie 5 von 32

MiLoG III. Anrechnung 1. Urlaubsgeld 2. Trinkgeld - 1 I MiLoG Vergütung durch den Arbeitgeber - Trinkgeld keine Gegenleistung für geschuldete Arbeit, vgl. 107 III 2 GewO => keine Erfüllungswirkung für MiLo-Anspruch Folie 6 von 32

MiLoG III. Anrechnung IV. Ausschlussklausel - Verfall (rechtsvernichtende Einwendung)? - Unwirksamkeit nach 3 S. 1 MiLoG Zw.Erg.: Ausschlussklausel insoweit unwirksam Folie 7 von 32

MiLoG III. Anrechnung IV. Ausschlussklausel V. Verjährung - Regelverjährung 195 BGB - Beginn nach 199 I BGB Ende 2015/Ende 2016 - Verjährungsfrist im November 2018 noch nicht abgelaufen Zw.Erg.: Anspruch noch nicht verjährt Folie 8 von 32

MiLoG III. Anrechnung IV. Ausschlussklausel V. Verjährung VI. Ergebnis Anspruch A gegen L auf Differenzvergütung i.h.v. 637, 50 aus 1 I MiLoG Folie 9 von 32

MiLoG III. Anrechnung IV. Ausschlussklausel V. Verjährung VI. Ergebnis B. Anspruch auf Urlaubsabgeltung - Anspruchsgrundlage: 7 IV BUrlG - 1 BUrlG alle Arbeitnehmer Folie 10 von 32

BUrlG 1. Bei Beendigung bestehender Urlaubsanspruch a. Urlaub aus 2015 - nach 5 I a), II BUrlG 7 Tage - sämtlich verbraucht b. Urlaub aus 2016 - nach 3 I, II, 4 BUrlG 24 Werktage - entspricht bei 5-Tage-Woche 20 Arbeitstage - keine Reduzierung nach 5 BUrlG Folie 11 von 32

BUrlG 1. Urlaubsanspruch bei Beendigung 2. Unmöglichkeit der Gewährung wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses - Ausscheiden am 31.08. - nach 7 IV BUrlG unerheblich, dass infolge Befristung Folie 12 von 32

BUrlG 1. Urlaubsanspruch bei Beendigung 2. Unmöglichkeit der Gewährung III. Anspruchshöhe - 11 BUrlG - 13 Wochen vor Ende nur Kernarbeitszeit => Rechnung: 3 [Arbeitsstunden] * 8,50 * 20 [Urlaubstage] = 510 Folie 13 von 32

BUrlG III. Anspruchshöhe IV. Ausschlussklausel - Anspruch wäre verfallen - Wirksamkeit der Klausel? 1. 3 S. 1 MiLoG - erfasst nicht Urlaubsabgeltungsansprüche 2. 134 BGB i.v.m. 3 S. 1 MiLoG - Gesamtunwirksamkeit, evt. i.v.m. 139 BGB? - 3 S. 1 MiLoG schränkt Rechtsfolge ein: nur insoweit unwirksam Folie 14 von 32

BUrlG III. Anspruchshöhe IV. Ausschlussklausel 1. 3 S. 1 MiLoG 2. 134 BGB 3. AGB-Kontrolle a. Anwendbarkeit - 310 IV, III Nr. 2 BGB (Verbrauchervertrag) b. 309 Nr. 7 BGB - ergänzende Vertragsauslegung, dass solche Haftungen ausgenommen sein sollen (a.a. vertretbar) c. 307 I 1, II Nr. 1 BGB - unangemessene Fristdauer? - drei Monate ist zumutbare Untergrenze Folie 15 von 32

BUrlG III. Anspruchshöhe IV. Ausschlussklausel 1. 3 S. 1 MiLoG 2. 134 BGB 3. AGB-Kontrolle a. Anwendbarkeit b. 309 Nr. 7 BGB c. 307 I 1, II Nr. 1 BGB d. Intransparenz - Mindestlohn darf nicht erfasst sein, 3 S. 1 MiLoG, s.o. - Klausel umfassend formuliert - verschleiert Rechtslage - könnte Klauselgegner von Wahrnehmung seiner Rechte abhalten => unangemessen benachteiligend wegen Intransparenz Folie 16 von 32

BUrlG III. Anspruchshöhe IV. Ausschlussklausel 1. 3 S. 1 MiLoG 2. 134 BGB 3. AGB-Kontrolle a. Anwendbarkeit b. 309 Nr. 7 BGB c. 307 I 1, II Nr. 1 BGB d. Intransparenz e. Rechtsfolge: 306 - keine geltungserhaltende Reduktion - Klausel sprachlich unteilbar (Blue-Pencil-Test) - Gesamtunwirksamkeit der Klausel, Aufrechterhaltung des Vertrags im Übrigen f. Rechtsfolge 3 S. 1 MiLoG als lex specialis? - insoweit unwirksam als nur insoweit unwirksam? - aber: Umkehrschluss im Gesetz nicht angelegt Folie 17 von 32

BUrlG III. Anspruchshöhe IV. Ausschlussklausel 1. 3 S. 1 MiLoG 2. 134 BGB 3. AGB-Kontrolle a. Anwendbarkeit b. 309 Nr. 7 BGB c. 307 I 1, II Nr. 1 BGB d. Intransparenz e. Dr. Rechtsfolge Joachim Wutte - MiLoG als Arbeitnehmerschutzgesetz - Geltung 3 S. 1 MiLoG und AGB-Kontrolle nebeneinander, keine Spezialität oder Subsidiarität Zw.Erg.: Ausschlussklausel unwirksam nach 307 I 2 i.v.m. 1 BGB, kein Verfall des Anspruchs Folie 18 von 32

BUrlG III. Anspruchshöhe IV. Ausschlussklausel V. Verjährung - s.o. VI. Ergebnis Anspruch A gegen L auf Urlaubsabgeltung aus 7 IV BUrlG i.h.v. 510. Folie 19 von 32

BUrlG III. Anspruchshöhe IV. Ausschlussklausel V. Verjährung VI. Ergebnis C. Anspruch A gegen L auf Urlaubsgeld (P) Anspruchsgrundlage - nicht aus Arbeitsvertrag - nicht aus MiLoG - höchstens aus betrieblicher Übung, aber Voraussetzungen offensichtlich nicht erfüllt: -- keine regelmäßige Wiederholung, sondern einmalig -- ausdrücklicher Freiwilligkeitsvorbehalt Ergebnis: kein Anspruch auf weiteres Urlaubsgeld Folie 20 von 32

C. Urlaubsgeld D. Anspruch auf Weihnachtgsgeld 2015 I. Anspruchsentstehung Anspruchsgrundlage betriebliche Übung -- dogmatische Grundlage streitig, aber im Kern allgemein anerkannt, vgl. 1b I 4 BetrAVG - Voraussetzungen: -- regelmäßige gleichförmige Wiederholung -- aus der ArbN Verpflichtungswillen des ArbG ableiten können, Leistung auch in Zukunft zu gewähren Folie 21 von 32

C. Urlaubsgeld D. Weihnachtsgeld 2015 I. Anspruchsentstehung - Subsumtion im Fall: -- seit 8 Jahren immer gewährt -- kein Freiwilligkeitsvorbehalt -- (P) A erst seit 2015 beschäftigt, trotzdem Vertrauen? Auslegung Angebot des ArbG zum Arbeitsvertrag, Beschäftigung zu Bedingungen wie andere ArbN Zw.Erg.: Anspruch auf Weihnachtsgeld entstanden Folie 22 von 32

C. Urlaubsgeld D. Weihnachtsgeld 2015 I. Anspruchsentstehung II. Anspruchshöhe - pauschal 300? - faktisch keine Abhängigkeit von Gehaltshöhe trotz Betreff 13. Monatsgehalt - Kürzung pro rata temporis wegen unterjähriger Einstellung? Charakter der Gratifikation als Vergütung - dagegen: hier nicht nur Arbeitsentgelt, sondern auch Betriebstreueelement ( mit Dank für die Treue ), sog. Gratifikation mit Mischcharakter - 305c II BGB (auf betriebliche Übung anwendbar) Zw.Erg.: Anspruchshöhe 300 Folie 23 von 32

C. Urlaubsgeld D. Weihnachtsgeld 2015 I. Anspruchsentstehung II. Anspruchshöhe III. Kein Verfall, keine Verjährung - s.o. IV. Ergebnis Anspruch auf Zahlung von Weihnachtsgeld für 2015 i.h.v. 300 Folie 24 von 32

C. Urlaubsgeld D. Weihnachtsgeld 2015 I. Anspruchsentstehung II. Anspruchshöhe III. Kein Verfall, keine Verjährung IV. Ergebnis E. Anspruch auf Weihnachtsgeld 2016 I. Anspruchsentstehung - Entstehung trotz unterjähriger Beendigung des Arbeitsverhältnisses? => Betriebstreueelement nicht mehr verwirklicht - aber: Entgeltelement noch teilweise verwirklicht - 307 I 1, II Nr. 1 BGB, 307 I 2 BGB => fortbestehendes Arbeitsverhältnis keine Entstehensvoraussetzung, Auszahlung zum Jahresende nur als Fälligkeitsbestimmung Folie 25 von 32

C. Urlaubsgeld D. Weihnachtsgeld 2015 E. Weihnachtsgeld 2016 I. Anspruchsentstehung II. Anspruchshöhe - Mischcharakter Betriebstreue & Honorierung geleisteter Arbeit - Betriebstreue 2016 nicht mehr zu verwirklichen - Geleistete Arbeit 2016 nur 8 von 12 Monaten => Kürzung pro rata temporis auf 8/12, also 200 (a.a. vertretbar) Folie 26 von 32

C. Urlaubsgeld D. Weihnachtsgeld 2015 E. Weihnachtsgeld 2016 I. Anspruchsentstehung II. Anspruchshöhe III. Kein Verfall, keine Verjährung - s.o. IV. Ergebnis Anspruch auf Weihnachtsgeld 2016 i.h.v. 200 Folie 27 von 32

C. Urlaubsgeld D. Weihnachtsgeld 2015 E. Weihnachtsgeld 2016 I. Anspruchsentstehung II. Anspruchshöhe III. Kein Verfall, keine Verjährung IV. Ergebnis F. Verhältnis der Ansprüche zueinander - 362 I BGB nach Zahlung - 242 bei kumulativer Geltendmachung I. Differenzvergütungsanspruch und Urlaubsabgeltungsanspruch - Differenzvergütung auf Entgelt-Erfüllungsinteresse gerichtet, Vergütung für geleistete Arbeit - Urlaubsabgeltung für Zeiten ohne Arbeitsleistung => Ansprüche stehen unabhängig voneinander Folie 28 von 32

C. Urlaubsgeld D. Weihnachtsgeld 2015 E. Weihnachtsgeld 2016 F. Verhältnis der Ansprüche I. Differenzvergütung zu Urlaubsabgeltung II. Differenzvergütung zu Weihnachtsgeld - Weihnachtsgeld hat auch Entgeltfunktion - Zahlung nur einmal im Jahr unerheblich, auch verspätete Zahlungen können MiLo-Anspruch erfüllen, vgl. e contrario 21 I Nr. 9 MiLoG => Ansprüche auf dasselbe Erfüllungsinteresse gerichtet, keine kumulative Geltendmachung Folie 29 von 32

C. Urlaubsgeld D. Weihnachtsgeld 2015 E. Weihnachtsgeld 2016 F. Verhältnis der Ansprüche I. Differenzvergütung zu Urlaubsabgeltung II. Differenzvergütung zu Weihnachtsgeld II. Differenzvergütung zu Weihnachtsgeld - Weihnachtsgeld hat auch Entgeltfunktion - Zahlung nur einmal im Jahr unerheblich, auch verspätete Zahlungen können MiLo-Anspruch erfüllen, vgl. e contrario 21 I Nr. 9 MiLoG => Ansprüche auf dasselbe Erfüllungsinteresse gerichtet, keine kumulative Geltendmachung Folie 30 von 32

C. Urlaubsgeld D. Weihnachtsgeld 2015 E. Weihnachtsgeld 2016 F. Verhältnis der Ansprüche I. Differenzvergütung zu Urlaubsabgeltung II. Differenzvergütung zu Weihnachtsgeld III. Urlaubsabgeltung zu Weihnachtsgeld - vgl. oben, nicht auf dasselbe Erfüllungsinteresse gerichtet, können kumulativ geltend gemacht werden G. Gesamtergebnis - Anspruch auf Differenzvergütung i.h.v. 637,50 - Anspruch auf Urlaubsabgeltung i.h.v. 510 - Anspruch auf Weihnachtsgeld 2015 i.h.v. 300 - Anspruch auf Weihnachtsgeld 2016 i.h.v. 200 - Maximale kumulative Anspruchshöhe: 1147,50 Folie 31 von 32

Danke für Ihre Aufmerksamkeit. Folie 32 von 32