Übersicht über die eingegangenen Schreiben der beteiligten Träger öffentlicher Belange gem. 4 Abs. 2 BauGB und der Öffentlichkeit gem. 3 Abs. 2 BauGB zum Bebauungsplan Nr. 71 Biogasanlage Schwitschen der Stadt Lfd. Träger öffentlicher Belange und Öffentlichkeit Schreiben Träger öffentlicher Belange und Öffentlichkeit Schreiben Nr. mit Stellungnahme ohne Anregungen vom mit Anregungen vom 1 Landkreis Rotenburg (Wümme) 30.08.2012 2 LGLN Verden, Katasteramt Rotenburg 30.07.2012 3 Wehrbereichsverwaltung Nord 20.08.2012 4 EWE Netz GmbH 22.08.2012 5 Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Cuxhaven 03.08.2012 6 Unterhaltungsverband Mittlere Wümme 30.08.2012 7 LGLN Verden 25.07.2012 8 ExxonMobil Production GmbH 27.07.2012 9 Kabel Deutschland Vertrieb + Service GmbH 31.08.2012 10 E.ON Avacon AG 27.08.2012 11 Landwirtschaftskammer Niedersachsen 09.08.2012 12 Heidekreis 08.08.2012 Seite 1
1 Landkreis Rotenburg (Wümme) (30.08.2012) Stellungnahme zu Nr. 1 Von der Aufstellung des Bebauungsplanes habe ich als Träger öffentlicher Belange Kenntnis genommen. Ich nehme dazu gemäß 4 Abs. 1 BauGB wie folgt Stellung: Landschaftspflegerische Stellungnahme 1. Beim scoping hatte ich auf die alten Bau- und BImSchG- Genehmigungen verwiesen, die bereits geltendes Recht für vorhandene Eingriffe sind. Seit der Baugenehmigung vom 02.03.2005 (Erweiterung Biogasanlage u. Neubau Endlager) betrug die Breite des Pflanzstreifens nach Süden immer 10m Breite, diese Breite wurde in nachfolgenden weiteren Genehmigungen nie verändert und findet sich auch im vorläufig letzten Stand, dem Fachbeitrag vom Büro Windler (Genehmigung 20.12.2006) wieder. Es ist fachlich nicht einzusehen, warum diese Breite im Süden nunmehr auf 8m reduziert wird, wenn das Gebiet insgesamt noch erheblichen erweitert wird, der Eingriff ins Landschaftsbild also durch die Massierung der Baukörper und ihre Ausdehnung noch erheblich zunimmt. Zu berücksichtigen ist insb. auch die Topographie, die gerade von dieser Richtung aus eine besondere Blickbeziehung ermöglicht. Auf der Westseite sind ja zumindest 10m Breite Pflanzungen beibehalten worden (der genehmigte Ausgleichsplan sieht hier ja etwa 17-18,5m Breite vor). Zu 1 Die Eingrünung von baulichen Anlagen im Außenbereich sind in einer Breite von 8m ausreichend. In diesem Pflanzstreifen kann sich eine sichtverschattende Struktur aus Bäumen und Sträuchern entwickeln, die die Beeinträchtigungen mindert. Zudem sind im südlichen Bereich des Sondergebietes keine Lagerflächen, -gebäude und -behälter von Biogasanlagen zulässig, die die wesentliche Beeinträchtigung darstellen. Aufgrund des abschüssigen Geländes in Richtung Westen wurde ein etwas breiterer Pflanzstreifen gewählt, der durch eine weitere Pflanzreihe eine erhöhte Wirkung erzielen soll. Insgesamt wird mit den festgesetzten Pflanzstreifen um das gesamte Sondergebiet dem Grundsatz der Vermeidung und des Ausgleich im Sinne des 15 BNatSchG in Bezug auf das Landschaftsbild ausreichend genüge getan. Die Anregung ist nicht zu berücksichtigen. Seite 2
Ich bitte daher um Vergrößerung des südlichen Pflanzstreifens auf 10m wie genehmigt. Bodenschutzrechtliche Stellungnahme 2. Keine Bedenken. Hinweise auf Altlasten oder schädliche Bodenveränderungen liegen zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht vor. Raumordnerische Stellungnahme Wasserwirtschaftliche Stellungnahme Straßenbau- und verkehrsrechtliche Stellungnahme Stellungnahme der Kreisarchäologie Zu 2 Die Stellungnahme zur Kenntnis genommen. Zu 3 Die Stellungnahme zur Kenntnis genommen. 3. jeweils keine Bedenken Seite 3
Bauaufsichtliche Hinweise für den Bebauungsplan: 4. Ich weise auf die Vorschriften der Ziffer 38 der Verwaltungsvorschriften zum Baugesetzbuch (VV-BauGB) hin. Danach besteht für die Gemeinde die Verpflichtung nach der Schlussbekanntmachung des Bebauungsplanes nach 10 Abs. 3 BauGB je eine beglaubigte Abschrift des wirksam gewordenen Bebauungsplan und der dazugehörenden Begründung an den Landkreis, die Samtgemeinde, das Katasteramt und das Finanzamt zu übersenden. Die Übersendung der Unterlagen ist unverzüglich nach der Bekanntmachung vorzunehmen. 5. Weiterhin ist auf die Ziffer 43.2 VV-BauGB hinzuweisen, in der Regelungen hinsichtlich der Anfertigung der Planunterlagen als Urkunden enthalten sind. Ich bitte um Beachtung. Zu 4 Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Zu 5 Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Beschlussempfehlung zu Nr. 1 Die Anregungen des Landkreises Rotenburg (Wümme) sind, wie in der Stellungnahme beschrieben, nicht zu berücksichtigen bzw. zur Kenntnis zu nehmen. Seite 4
2 Katasteramt (30.07.2012) Aus Sicht des Katasteramtes Rotenburg ergeben sich aus der Aufstellung des o.a. Bebauungsplanes folgende Anmerkungen: Die in der Anlage gelb gekennzeichnete Grenze ist im Liegenschaftskataster nicht ausreichend nachgewiesen. Hier kann nur eine Grenzfeststellung in den Grenzpunkten A Abhilfe schaffen. Stellungnahme zu Nr. 2 Eine Grenzfeststellung wurde durchgeführt. Die neue Planunterlage wurde in den B-Plan übernommen. Änderungen auf die Planung ergeben sich nicht. 3 Wehrbereichsverwaltung Nord (20.08.2012) Grundsätzlich besteht gegen die o. a. Bauleitplanung seitens der Bundeswehr keine Bedenken. Die Flächen des Bebauungsplanes Nr. 71 liegen allerdings im angeordneten Schutzbereich der Radarstellung (SB 354-01 Nds). Da aus den mir vorliegen Unterlagen eine geplante Gebäudecharakteristik nicht erkennbar ist, bitte ich die Wehrbereichsverwaltung Nord bei der weiteren Planung dieses Vorhabens zwingend zu beteiligen. Stellungnahme zu Nr. 3 Die Anregung wird zur Kenntnis genommen. Seite 5
4 EWE Netz GmbH (22.08.2012) Nachfolgende Anmerkungen / Bedenken haben wir vorzubringen: Im Bereich des B.-Planes 71 befindet sich ein Fernmelde-Kabel, das in seinem Bestand erhalten bleiben muss. Rechtzeitig vor Baubeginn ist mit uns Kontakt, bzgl. einer Verlegung des Fernmelde-Kabels, aufzunehmen. Stellungnahme zu Nr. 4 Die Anregung wird zur Kenntnis genommen und ist in der Ausführung des Bebauungsplanes zu berücksichtigen. Beschlussempfehlung zu Nr. 5-12 Die Stellungnahmen sind zur Kenntnis zu nehmen. Auswirkungen auf die Planung ergeben sich nicht. Seite 6