Baugenehmigungsverfahren nach 62 HBauO Bezug. 849 in der Gemarkung: Hohenfelde

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Transkript:

Freie und Hansestadt Hamburg B ez irksamt Hamburg - Nord Bezirksamt Hamburg-Nord, Postfach 20 17 44, D - 20243 Hamburg ### ### ### Dezernat Wirtschaft, Bauen und Umwelt Zentrum für Wirtschaftsförderung, Bauen und Umwelt Fachamt Bauprüfung Kümmellstraße 6 20249 Hamburg Telefon 040-4 28 04-68 07 Telefax 040-4 28 04-67 10 E-Mail wbz@hamburg-nord.hamburg.de Ansprechpartner: ### Zimmer ### Telefon 040-4 28 04 - ### Telefax ### GZ.: N/WBZ/02810/2014 Hamburg, den 10. April 2015 Verfahren Baugenehmigungsverfahren nach 62 HBauO Bezug N/WBZ/00574/2014 Eingang 31.07.2014 Grundstück Belegenheit ### Baublock 415-013 Flurstück 849 in der Gemarkung: Hohenfelde Neubau einer Tiefgarage mit 24 Stellplätzen GENEHMIGUNG Nach 72 der Hamburgischen Bauordnung (HBauO) in der geltenden Fassung wird unbeschadet der Rechte Dritter die Genehmigung erteilt, das oben beschriebene Vorhaben auszuführen. Dieser Bescheid gilt nach 58 Absatz 2 HBauO auch für und gegen die Rechtsnachfolgerin oder den Rechtsnachfolger. Öffnungszeiten des Foyers: Mo, Di 8:00-15:00 Do 8:00-18:00 Fr 8:00-12:00 Beratungstermine nach Vereinbarung Öffentliche Verkehrsmittel: Kellinghusenstraße U1, U3 Tarpenbekstraße Bus 22, 39 Julius-Reincke-Stieg Bus 20, 25

Die bauordnungsrechtliche Genehmigung erlischt nach 73 Absatz 1 HBauO, wenn innerhalb von drei Jahren nach ihrer Erteilung mit der Ausführung des Vorhabens nicht begonnen oder die Ausführung länger als ein Jahr unterbrochen worden ist. Sie kann auf schriftlichen Antrag nach 73 Absatz 3 HBauO jeweils um bis zu einem Jahr verlängert werden. Dieser Bescheid schließt ein: 1. Zustimmung zur Erweiterung der auf dem Grundstück Schwanenwik 29 genehmigten Tiefgarage (Genehmigung N/WBZ/01550/2012) durch einen Anbau auf dem Grundstück Schwanenwik 30 und der gemeinsamen Anbindung beider Garagen über eine gemeinsame Überfahrt in der Hartwicusstraße 2. 2. Ausnahmegenehmigung nach 4 der Verordnung zum Schutz des Baumbestandes und der Hecken in der Freien und Hansestadt Hamburg (Baumschutzverordnung) in der geltenden Fassung für das für das Fällen von einer Stiel-Eiche (Nr. 1), Stammdurchmesser ca. 60 cm, eines Berg-Ahorn (Nr. 2), Stammdurchmesser ca. 22 cm, zwei Spitz-Ahorn (Nr. 3 und 4), Stammdurchmesser ca. 45 cm und 48 cm, einer Linde (Nr. 5), Stammdurchmesser ca. 66 cm und einer Douglasie (Nr. 6), Stammdurchmesser ca. 51 cm. 3. Abgrabungen im Kronen- und Wurzelbereich einer Kastanie, Stammdurchmesser ca. 80 cm, durchzuführen. Begründung Der Fällung dieser 6 Bäume, steht der zwingende Erhalt der stattlichen Kastanie, Stammdurchmesser ca. 80 cm, und der Stiel-Eiche, Stammdurchmesser ca. 58 cm, im rückwärtigen Grundstücksteil gegenüber. Nebenbestimmung Ausführungsfrist: vom 1. Oktober bis 28. Februar innerhalb der Gültigkeit der Baugenehmigung Bedingung: Baum Nr. 5 (Linde) ist während der Erstellung des Baugrubenverbaus auf seinen Erhalt hin zu überprüfen, da im Vorhinein nicht geklärt werden konnte, ob dieser wegen bautechnisch notwendiger Eingriffe in den Wurzelbereich in einem standsicheren Zustand erhalten werden kann. Die Abgrabungen sind durch einen Baumsachverständigen zu begleiten. Die Ergebnisse sind dem Fachbereich Stadtgrün zeitnah mitzuteilen. Die Abgrabungen sind durch einen Baumsachverständigen zu begleiten. N/WBZ/02810/2014 Seite 2 von 13

Planungsrechtliche Grundlagen Bebauungsplan Uhlenhorst 5 mit den Festsetzungen: WA V (zwingend) g + I (zwingend) STG ; Baugrenzen mit Bautiefe 25,0 m Baunutzungsverordnung vom 26.11.1968 Gestaltungsverordnung Außenalster - Verordnung vom 29. Mai 1953 Ausführungsgrundlagen Bestandteil des Bescheides - die Vorlagen Nummer 75 / 1 Flurkartenauszug 75 / 2 Lageplan 75 / 3 Grundriss / Tiefgarage 75 / 4 Grundriss / Erdgeschoss 75 / 5 Schnitte 75 / 10 Baubeschreibung 75 / 11 14_05846_1_Lageplan 75 / 13 Lageplan Abstandsflächen 75 / 14 Freiflächen- und Bepflanzungsplan 75 / 20 Brandschutztechnische Stellungnahme Sie sind im Rahmen des gesetzlich geregelten Prüfungsumfanges verbindlich. Die Grüneintragungen in den Vorlagen sind zu beachten. Erteilte Abweichungen von öffentlich-rechtlichen Vorschriften 4. Folgende planungsrechtliche Befreiung wird nach 31 Absatz 2 BauGB erteilt 4.1. für das Überschreiten der östlichen Baugrenze durch einen nicht notwendigen Treppenraum, in den ca.-abmessungen von 3,40 x 7,61 m. 5. Folgende bauordnungsrechtliche Abweichungen werden nach 69 HBauO zugelassen 5.1. für das Unterschreiten der Mindesttiefe der Abstandsfläche von 2,50 m um 2,50 m ( 6 Abs. 5 HBauO). Begründung Der Nachbar hat der Unterschreitung zugestimmt. Die erforderliche Vereinbarung liegt vor. 5.2. Nichtherstellung der Gebäudeabschlusswand als Brandwand, gem. 28 (2) HBauO Aufschiebende Bedingung 6. Von der Genehmigung darf erst Gebrauch gemacht werden, wenn N/WBZ/02810/2014 Seite 3 von 13

6.1. die zur Anbindung der Tiefgarage notwendige Querung der Flurstücke 844 und 848 (Gemarkung Hohenfelde) mit Fahrzeugen dauerhaft per Baulast gesichert worden ist. 6.2. Bis Baubeginn ist die Beauftragung einer Baumpflege-Fachfirma für die baumfachliche, bauaufsichtliche Begleitung der Baumaßnahme (hier Erd-, Gründungs- und Verbauarbeiten) beim Fachbereich Stadtgrün nachzuweisen. Über die durchgeführten baumpflegerischen Maßnahmen ist durch den Baumpfleger vor Ort (Mindestanforderung Fachagrarwirt für Baumpflege) ein Abnahmeprotokoll durch den Baumsachverständigen zu führen und zeitnah der Bauaufsichtsbehörde vorzulegen. 6.3. Vor Baubeginn ist durch den Antragsteller ein Baustelleneinrichtungsplan (mit Angaben zum Baugrubenverbau) zur Prüfung und Freigabe vorzulegen. Der Plan hat geeignete Schutzmaßnahmen für die Bestandsbäume zu beinhalten. Diese Nebenbestimmungen verlängern nicht die Geltungsdauer der Genehmigung nach 73 Absatz 1 HBauO. Genehmigungseinschränkungen (aufschiebende Bedingung) 7. Mit den entsprechenden Bauarbeiten darf erst begonnen werden, wenn über folgende Prüfgegenstände ein Ergänzungsbescheid erteilt worden ist: 7.1. Standsicherheit Hierfür ist der erforderliche Nachweis gemäß 14 der Bauvorlagenverordnung in der geltenden Fassung (BauVorlVO) zur Prüfung nachzureichen. Diese Einschränkungen verlängern nicht die Geltungsdauer der Genehmigung nach 73 Absatz 1 HBauO. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der im Briefkopf bezeichneten Dienststelle einlegen ( 70 VwGO). Der Bescheid umfasst auch die Anlage - bauordnungsrechtliche Auflagen und Hinweise Anlage - immissionsschutzrechtliche Auflagen und Hinweise Anlage - kampfmittelrechtliche Auflagen und Hinweise Anlage - naturschutzrechtliche Auflagen und Hinweise Anlage - wegerechtliche Auflagen und Hinweise Unterschrift Gebühr Über die Gebühr ergeht ein gesonderter Bescheid. N/WBZ/02810/2014 Seite 4 von 13

Weitere Anlagen Formblatt - Mitteilung über die Innutzungnahme Anlage - Statistikangaben zur Umsetzung des HmbTG N/WBZ/02810/2014 Seite 5 von 13

Anlage 1 zum Bescheid BAUORDNUNGSRECHTLICHE AUFLAGEN UND HINWEISE Zuständige Stelle für die Überwachung Bezirksamt Hamburg-Nord Dezernat Wirtschaft, Bauen und Umwelt Zentrum für Wirtschaftsförderung, Bauen und Umwelt Kümmellstraße 6 20249 Hamburg HINWEISE 8. Der Beginn der Ausführung ist der Bauaufsichtsbehörde spätestens eine Woche vorher mitzuteilen ( 72a Abs. 4 HBauO). 9. Die Bauherrin oder der Bauherr hat die beabsichtigte Aufnahme der Nutzung mindestens zwei Wochen vorher der Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen. Dies gilt nicht für die Beseitigung von Anlagen und die Errichtung von nicht baulichen Werbeanlagen ( 77 Abs. 2 HBauO). 10. Baulast erforderlich 11. Weitere Hinweise, Merkblätter und Broschüren für Ihre Bauausführung finden Sie unter dem Link: "http://www.hamburg.de/baugenehmigung/583468/start-merkblaetter.html". N/WBZ/02810/2014 Seite 6 von 13

Anlage 2 zum Bescheid IMMISSIONSSCHUTZRECHTLICHE AUFLAGEN UND HINWEISE Zuständige Stelle für die Überwachung 12. Bezirksamt Hamburg-Nord, Fachamt Verbraucherschutz, Gewerbe und Umwelt Technischer Umweltschutz / Immissionsschutz, Kümmellstraße 6, 20249 Hamburg, Tel.: 42804-6352, e-fax.: 4279-04830 AUFLAGEN 13. Immissionsschutzrechtliche Vorschriften Gesetze: 22,24 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) i.v.m.: Technische Anleitung zum Schutz vor Lärm (TA Lärm) von 1998 Regelungen zur Ableitung von Abluft aus Tiefgaragen von 1997 Hinweise des LAI zur Messung und Beurteilung von Lichtimmissionen von 2000 14. Die geplante Anlage einschließlich aller Nebeneinrichtungen ist so zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten, dass gemäß 22 BImSchG Umwelteinwirkungen nicht zu befürchten sind. Die Allgemeinheit und die Nachbarschaft sind weder erheblich zu beeinträchtigen noch erheblich zu belästigen. Die Anlage ist den Antragsunterlagen entsprechend unter Einbeziehung der im Folgenden genannten Auflagen zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten. Jede Änderung, die zu einer Belastung der Umwelt oder zu einer Gesundheitsgefährdung von Menschen führen kann, ist dem Bezirksamt Hamburg-Nord unverzüglich mitzuteilen. 15. Bei der Errichtung der geplanten Tiefgarage sind die Regelungen zur Ableitung von Abluft aus Tiefgaragen zu befolgen. Bei der vorliegenden Planung ist dies der Fall, wenn der geplante Abluftschacht so hoch ausgeführt wird, dass die freie Luftströmung erreicht wird. 16. Die gesamte Anlage einschließlich aller Nebeneinrichtungen ist so zu errichten und zu betreiben, dass durch deren Lärmbeitrag einschließlich des Zu- und Abgangsverkehrs die Immissionsrichtwerte der TA Lärm in der geltenden Fassung nicht überschritten werden. Im umliegenden allgemeinen Wohngebiet müssen folgende Immissionswerte an den maßgeblichen Immissionsorten eingehalten werden: 17. tagsüber 55 db(a), in der Zeit von 06.00-22.00 Uhr, nachts 40 db(a), in der Zeit von 22.00-06.00 Uhr. 18. Kurzzeitige Geräuschspitzen sollen die vorgenannten Immissionsrichtwerte tagsüber um nicht mehr als 30 db(a) und nachts um nicht mehr als 20 db(a) überschreiten. 19. Bei Einrichtung von Außenbeleuchtungsanlagen sind die Hinweise des Länderausschusses für Immissionsschutz (LAI) zur Messung und Beurteilung von Lichtimmissionen in der aktuellen Fassung zu beachten. HINWEISE N/WBZ/02810/2014 Seite 7 von 13

20. Das Fachamt Verbraucherschutz Hamburg-Nord hat nach 24 BImSchG auch nach Erteilung der Genehmigung die Möglichkeit, Anordnungen zu treffen, sofern festgestellt wird, dass die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht ausreichend vor schädlichen Umwelteinwirkungen oder sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen geschützt ist. 21. Die Einhaltung der Anforderungen nach der Technischen Baubestimmung Lärmschutz im Hochbau DIN 4109 ist bei Beschwerden über Lärm nachzuweisen. N/WBZ/02810/2014 Seite 8 von 13

Anlage 3 zum Bescheid KAMPFMITTELRECHTLICHE AUFLAGEN UND HINWEISE Zuständige Stelle für die Überwachung 22. Behörde für Inneres Feuerwehr F04 F046 Billstrasse 87 20539 Hamburg E-Mail: GEKV@feuerwehr.hamburg.de AUFLAGEN 23. Nach 5 KampfmittelVO ist der Eigentümer bei Eingriffen in den Baugrund verpflichtet ein geeignetes Unternehmen mit der Sondierung der betroffenen Flächen zu beauftragen. Die Verdachtsflächen sind dabei nach Maßgabe der TA- KRD Hamburg 2013 zu untersuchen. Nach 12 HmbVermG (Hamburgisches Gesetz über das Vermessungswesen) wird die Belastung Bombenblindgängerverdacht im ALKIS (Amtliches Liegenschaftskatasterinformationssystem) eingetragen. Bei Auftragserteilung ist dem Unternehmen eine Kopie dieser Stellungnahme inklusive des Lageplans auszuhändigen. Eine Liste der geeigneten Unternehmen liegt diesem Schreiben bei. N/WBZ/02810/2014 Seite 9 von 13

Anlage 4 zum Bescheid NATURSCHUTZRECHTLICHE AUFLAGEN UND HINWEISE Zuständige Stelle für die Überwachung 24. Freie und Hansestadt Hamburg Bezirksamt Hamburg-Nord Fachamt Management des öffentlichen Raumes Stadtgrün Kümmellstraße 6 20249 Hamburg Tel.-Nr.: 040-428046052 Fax.-Nr.: 040-42804 - 6704 AUFLAGEN 25. Ersatzpflanzungen Als Ersatz für das entfernte Gehölz sind mind. 4 Bäume - gemäß Freiflächen- und Bepflanzungsplan vom 02.12.2015, Index D - auf dem Grundstück neu zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Pflanzqualität: 2 Bäume: Hochstamm, 4-fach verpflanzte Baumschulware, Stammumfang mindestens 20/25 cm sowie 2 Bäume: Hochstamm, 4-fach verpflanzte Baumschulware, Stammumfang mindestens 25/30 cm ( 36 HmbVwVfG). 26. Entlang der Grundstücksgrenzen zum Schwanenwik 31 und zum Schwanenwik 29 sind ca. 80 m dichtwachsende Hecken und mind. 17 Großsträucher - gemäß Freiflächen- und Bepflanzungsplan vom 02.12.2015, Index D - auf dem Grundstück neu zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Pflanzqualität: Heckenpflanzen (Heister), als 2-fach verpflanzte Baumschulware mit einer Mindesthöhe von 100 cm, mit Ballen, 3 Pflanzen pro lfd. Meter. Pflanzqualität: Solitärsträucher, als 3-fach verpflanzte Baumschulware, mit Drahtballierung, Höhe 150/200 cm. ( 36 HmbVwVfG). 27. Ersatzpflanzungen sind mit standortgerechten, heimischen Gehölzen vorzunehmen, auf Dauer zu erhalten und bei Abgang durch gleichwertige Gehölze derselben Art zu ersetzen ( 36 HmbVwVfG). 28. Die Durchführung der Ersatzpflanzung ist der im Briefkopf genannten Dienststelle innerhalb einer Woche zwecks Überprüfung schriftlich anzuzeigen ( 36 HmbVwVfG). 29. Baumschutz Bis Baubeginn ist die Beauftragung einer Baumpflege-Fachfirma für die baumfachliche, bauaufsichtliche Begleitung der Baumaßnahme (hier Erd-, Gründungs- und Verbauarbeiten) beim Fachbereich Stadtgrün nachzuweisen. Über die durchgeführten baumpflegerischen Maßnahmen ist durch den Baumpfleger vor Ort (Mindestanforderung Fachagrarwirt für Baumpflege) ein Abnahmeprotokoll durch den Baumsachverständigen zu führen und zeitnah der Bauaufsichtsbehörde vorzulegen ( 14 Abs. 4 HBauO). N/WBZ/02810/2014 Seite 10 von 13

30. Die zu erhaltenden Bäume im Umfeld des Baugeschehens sind fachgerecht vor baubedingten Beeinträchtigungen zu schützen und mit einem ortsfesten Baumschutzzaun im Bereich der Kronentraufkante zu sichern. Innerhalb dieses Bereiches dürfen weder Niveauveränderungen vorgenommen, Materialien gelagert noch Maschinen abgestellt und auch dauerhaft keine Bodenbefestigungen aufgebracht werden ( 14 Abs. 4 HBauO). 31. Sämtliche Abgrabungen im Wurzelbereich der Kastanie sind in Begleitung eines Fachbetriebs für Baumpflege bzw. eines Baumsachverständigen durchzuführen. Werden bei den Abgrabungen Wurzeln vorgefunden, sind diese von einem Fachbetrieb für Baumpflege bzw. Baumsachverständigen fachgerecht zu behandeln. Wurzeln mit einem Durchmesser > 2 cm dürfen ohne Ausnahmegenehmigung von der Baumschutzverordnung nicht durchtrennt werden. Wurzeln sind schneidend zu durchtrennen und die Schnittstellen zu glätten. ( 14 Abs. 4 HBauO). 32. Vor Baubeginn sind ggf. erforderliche Kronenrückschnitte an der Kastanie durch eine Baumpflege-Fachfirma zu benennen und beim Fachbereich Stadtgrün zu beantragen. Ggf. sollte hier ein Ortstermin mit der zuständigen Sachbearbeiterin des Fachbereich Stadtgrün durchgeführt werden ( 14 Abs. 4 HBauO). 33. Baustelleneinrichtung Vor Baubeginn ist durch den Antragsteller ein Baustelleneinrichtungsplan (mit Angaben zum Baugrubenverbau) zur Prüfung und Freigabe vorzulegen. Der Plan hat geeignete Schutzmaßnahmen für die Bestandsbäume zu beinhalten. N/WBZ/02810/2014 Seite 11 von 13

Anlage 5 zum Bescheid WEGERECHTLICHE AUFLAGEN UND HINWEISE Zuständige Stelle für die Überwachung 34. Bezirksamt Hamburg-Nord Dezernat Wirtschaft, Bauen und Umwelt Fachamt Management des öffentlichen Raumes Kümmellstraße 6 20249 Hamburg E-Mail: MR@hamburg-nord.hamburg.de AUFLAGEN 35. Das Vorhaben ist nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften auszuführen. Insbesondere sind zu beachten: die Vorschriften des Hamburgischen Wegegesetzes (HWG), die Vorschriften der aufgrund des HWG erlassenen Rechtsvorschriften 36. Das Grundstück darf nur in Vorwärtsfahrt angefahren bzw. verlassen werden. 37. Sicherheit, Ordnung und Leichtigkeit des öffentlichen Verkehrs sind zu stets zu gewährleisten. Insbesondere ist die Behinderung bzw. Gefährdung des Fußgängerund Fahrradverkehrs zu vermeiden. 38. Die Zufahrt zur Tiefgarage ist mit einer Ampelanlage so zu regeln, dass die einfahrenden Fahrzeuge Vorrang vor den ausfahrenden Fahrzeugen haben. Hierdurch soll ein Zurücksetzen einfahrender Fahrzeuge in den öffentlichen Weg hinein vermieden werden. 39. Die die Zufahrt zur Tiefgarage regelnde Ampel ist so anzubringen und zu betreiben, dass die Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs durch sie nicht gefährdet wird. N/WBZ/02810/2014 Seite 12 von 13

Anlage STATISTIKANGABEN ZUR UMSETZUNG DES HmbTG Dieser Bescheid wird im Hamburger Informationsregister veröffentlicht ( 3 Abs. 1 Nr. 13 HmbTG). Vor der Veröffentlichung werden persönliche Daten aus dem Dokument entfernt. Für das Informationsregister wird der Bescheid um folgende Angaben ergänzt: Art der Baumaßnahme: Errichtung Art des Gebäudes nach künftiger Nutzung: Nichtwohngebäude Zahl der Vollgeschosse: 1 Vollgeschoss N/WBZ/02810/2014 Seite 13 von 13