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Was gilt es zu regeln? (Gewerberaum-)Mietvertrag Arbeitsverträge Kaufverträge Leasing Gesellschaftsvertrag Versicherungen Praxisfinanzierung Ehevertrag Steuerberater / Rechtsanwalt... 3

A. Mietrechtliche Fragen 4

Der Gewerberaummietvertrag Grundfrage: Mieträume / eigene Immobilie Steuerrechtliche Seite Rechtliche Seite i.ü.: Umbaumaßnahmen, Aufnahme Partner, Mitbewerber, andere Mieter, Praxisveräußerung... 5

Bedeutsame Punkte beim Mietvertrag Bedeutsame Punkte beim Mietvertrag (u. a.): Mietfläche Zugelassen als Gewerberäumlichkeiten? Bindungsdauer / Kündigungsfristen Ersatzmieter / Sonderkündigungsrecht Schönheitsreparaturen Umbauten / Rückbau Wettbewerbsschutz... 6

B. Arbeitsrechtliche Fragen 7

Arbeitsrecht Punkte, auf die (u.a.) geachtet werden sollte: 613a BGB (Betriebsübergang)! Personalfragebogen Arbeitsplatzbeschreibung Arbeitszeit (Flexibilität!) (Un-)Sinn Probezeit Erfolgsabhängige Vergütungselemente Ausschlussklausel... 8

Achtung: Anwendungsbereich Kündigungsschutzgesetz Anwendbarkeit KSchG heißt: Kündigung nur aus (gesetzlich) anerkannten Gründen KSchG ist arbeitgeberfeindlich! Wann ist das KSchG anwendbar? Arbeitsvertrag älter als 6 Monate Bei ab 1.1.2004 eingestellten AN: Mehr als 10 AN Sonderfall Alt-AN (vor 1.1.2004 eingestellt und immer noch beschäftigt): Mehr als 5 AN 9

Kündigungsschutzgesetz Kündigungsschutzgesetz anwendbar oder nicht? Praxis mit mehr als 10 AN: Praxis mit nicht mehr als 5 AN: Praxis mit mehr als 5, aber nicht mehr als 10 AN - KSchG (+) KSchG (-) Unterscheidung: ALT-AN: KSchG (+), wenn mehr als 5 NEU-AN: KSchG (-) bei Einstellung nach dem 31.12.2003 10

KSchG: Wer zählt als Arbeitnehmer? Alle AN, die wg. 613a BGB zu übernehmen sind Der zu kündigende AN Angestellte(r) (Ehe-)Partner/In Erkrankte AN Angestellte Reinigungskraft AN in Elternzeit 400-Euro-Kraft Teilzeitbeschäftigte: 0,5/0,75/1,0 Angestellte(r) Zahnarzt /-ärztin 11

KSchG: Wer zählt nicht als Arbeitnehmer? Nicht: Der Inhaber Nicht: Echte Aushilfe Nicht: Auszubildende Nicht: Praktikanten 12

Befristetes Arbeitsverhältnis? Grundsatz: Unbefristeter Arbeitsvertrag ABER: u.u. Befristung möglich Vorteil: Kein Kündigungsschutz!! 13

Möglichkeiten der Befristung: Der Existenzgründer Gesetzliche Regelung in 14 Abs. 2a TzBfG Innerhalb der ersten 4 Jahre nach der Gründung eines Unternehmens Befristung(en) ohne Sachgrund möglich Max. 4 Jahre Beliebige Zahl von Verlängerungen innerhalb des 4-Jahres-Zeitraums Keine Vorbeschäftigung! 14

C. Der Praxiskaufvertrag 15

Der Gegenstand des Kaufvertrages: Grundlagen Patientenstamm Praxiseinrichtung Medizintechnik Medikamente Büro (Computer)... Personal Sonst. laufende Verträge Leasing Miete Telefon... 16

Übergang der Patienten auf Erwerber: Die Kartei Grundsatz: Übergabe auf den Erwerber nur mit Zustimmung des Patienten (BGH) Rechtliche Konsequenzen bei Verstoß: Strafrechtlich: 203 StGB u.a. Zivilrechtlich: I.d.R. Nichtigkeit des Vertrages! 17

Vermeidung des Gesetzesverstoßes u.u. Anschreiben des Abgebers an Patienten (Achtung: Gefahr des Verstoßes gegen Wettbewerbsvorschriften!) Zustimmung des Patienten Sog. Zwei-Schrank-Modell u.u. Einbindung des (übernommenen) Praxispersonals 18

Der Praxiskauf: Mängelhaftung u.a. Vorsicht beim Vertragsmuster! Alte Begriffe (Schuldrechtsreform 2002!): Wandelung 459 ff. BGB... 19

Zur Mängelhaftung, insbesondere bzgl. medizinisches Gerät Ausschluss jeglicher Mängelhaftung (rechtlich) grds. möglich Vorsorge 1: Zusicherung der Mangelfreiheit ( Mängel nicht bekannt ) Vorsorge 2: Geräte-Check Vorsorge 3: Wertgutachten 20

Wettbewerbsverbot Wettbewerbsabrede muss inhaltlich (rechtlich gebotenen) Schranken unterworfen werden: 1. Zeitlich begrenzt 2. Räumlich begrenzt 3. Sachlich begrenzt 21

Einige Worte zur Sozietät 22

Grundsätzliches Selbständigkeit od. verdecktes Arbeitsverhältnis? Zahnarzt als Unternehmer kaufmännische Seite rechtliche, insbes. haftungsrechtliche Seite Praxisgemeinschaft / Gemeinschaftspraxis (BAG) Übergangssozietät Mit / ohne Kapitalbeteiligung: Echte Sozietät angestrebt? Die harten Fakten: Die Macht des (wirtschaftlich) Stärkeren, u. a. mit Blick auf Abfindungsansprüche 23

Die (angestrebte) echte Sozietät Die Gemeinschaftspraxis als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) Grds. Haftung nach den Regeln der Personenhandelsgesellschaften, insbes. der ohg, d.h. insbes. - persönlich, - unbeschränkt (d.h. grds. mit dem gesamten privaten Vermögen!) Achtung: Es ist (haftungsrechtlich) strikt zwischen der Gründung einer GbR und dem Beitritt in eine (bestehende) GbR zu unterscheiden - 24

Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) GbR entsteht durch Beitritt GbR existiert bereits vor Beitritt Haftung für Altverbindlichkeiten (noch) nicht vollständig geklärt Persönl. und unbeschränkte Haftung für Altverbindlichkeiten! 25

Die echte Sozietät Unbestritten: Haftung für in der Sozietät begründete Verbindlichkeiten Unbestritten: Nachhaftung für in der Sozietät begründete Verbindlichkeiten (grds. 5 Jahre)! Bedeutung für Gewerberaummiete Bedeutung für Arbeitsverhältnisse Bedeutung für Leasingsverträge... Wichtige Unterscheidung: Innenverhältnis - Außenverhältnis 26

Die echte Sozietät der Gesellschaftsvertrag Muster oder Einzelanfertigung? Muster über Internet, Fachpresse, Büchermarkt, Kammer... Kosten eines Musters / Kosten einer Einzelanfertigung Muster: - Schuldrechtsreform 2002 - Rechtsprechung - Beraterhaftung! 27

Wesentliche Inhalte eines Gesellschaftsvertrages Mit / ohne Kapitel späterer Einstieg mit Kapital/ Konditionen? Wert(bemessung) Einsichtsrechte (Bücher, sonst. Unterlagen der Praxis) Sprechstunden / Vertretung / Urlaub / Weiterbildung... Krankheit / Berufsunfähigkeit Abfindung 28

Wesentliche Inhalte eines Gesellschaftsvertrages (Forts.) Vertretungsbefugnisse / allgemeine Mitspracherechte Beteilungsverhältnis Gewinn-/Verlustbeteiligung: Was sind Einnahmen der Praxis? Was sind Ausgaben der Praxis? Zuordnung Patienten ( freie Arztwahl ) Eigentum am (bisherigen) Inventar Probezeit bzw. Hinauskündigungsklausel (BGH, Urt. v. 07.05.2007, Az. II ZR 281/05) 29

Sonderfall Praxisgemeinschaft Die lediglich organisatorische Praxisgemeinschaft ist als solche keine GbR (Praxis- od. Apparategemeinschaft) u.u. aber GbR-Elemente (z.b. bzgl. Praxiseinrichtung) Abgabe kann durch vertragliche Grundlagen der Praxisgemeinschaft beeinflusst sein 30

Danke! 31

Weitere Informationen Rechtsanwalt Dr. Uwe Schlegel Rechtsanwalt Dr. Stefan Müller-Thele Eisenbeis Rechtsanwaltsges. mbh, Köln Rösrather Str. 568 51107 Köln Handy: 0163 / 584 22 00 Tel.: 0221 / 880 40 6 12 (Frau Halfmann) Fax: 0221 / 880 40 6 29 Mail: uwe.schlegel@etl.de Internet: www.etl-rechtsanwaelte.de 32