STADT BAD MÜNSTEREIFEL Satzung über die Einbeziehung von Außenbereichsflächen in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil Eicherscheid gemäß 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB, Bereich Kohlstraße (Ergänzungssatzung) 1. Rechtsgrundlagen -BEGRÜNDUNG- a) Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634). b) Baunutzungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786). c) Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhalts (Planzeichenverordnung - PlanzV) vom 18. Dezember 1990 (BGBl. 1991 I S. 58) geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Mai 2017 (BGBl. I S. 1075) d) Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - Landesbauordnung -(BauO NRW), i.d.f. der Bekanntmachung vom 15.12.2016 (GV. NRW. S. 1162), zuletzt geändert am 21.12.2017 (GV. NRW. S. 1005). e) Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NRW.S.666 ff) - SGV.NRW.2023 - zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 966). 2. Anlass und Ziele der Satzung Die Stadt kann gemäß 34 Abs. 4 des Baugesetzbuches (BauGB) durch Satzung die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (sog. Innenbereich) festlegen und dabei einzelne, angrenzende Außenbereichsgrundstücke in den Bebauungszusammenhang einbeziehen, wenn diese durch die bauliche Nutzung der Nachbargrundstücke entsprechend geprägt sind. Die Satzung muss mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sein. Der Verwaltung liegt ein Antrag zur Ausweisung von Bauflächen auf den Grundstücken Gemarkung Münstereifel, Flur 8, Flurstücke Nr. 237 und 238 an der Kohlstraße in Eicherscheid vor. Die Grundstücke werden heute überwiegend als Parkplatz genutzt. Südlich und westlich sind Wohngebäude vorhanden. Ver- und Entsorgungseinrichtungen sind in der Kohlstraße vorhanden. Die Aufstellung der Ergänzungssatzung ist mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar. 2.1 Geltungsbereich / Örtliche Verhältnisse Der Ergänzungsbereich liegt östlich der Kohlstraße und westlich der Erft im Ortsteil Eicherscheid. Der Ergänzungsbereich umfasst Teilflächen der Grundstücke Gemarkung Münstereifel, Flur 8, Flurstück 237 und 238 mit einer Größe von rd. 1.990 m². Die östliche Grenze des Gebietes leitet sich aus den Bauflächendarstellungen des Flächennutzungsplanes für die südlich angrenzenden Flächen ab. Begründung zur Ergänzungssatzung Eicherscheid, Kohlstraße 1
Das Gebiet stellt sich als Parkplatz mit einer wassergebundenen Decke dar. Die südliche Grenze bildet eine bewachsene Böschung mit Einzelbäumen (Spitzahorn, Esche) und Sträuchern (Holunder, Heckenrose u. ä.). Parallel zur Erft erstreckt sich außerhalb des Satzungsgebietes - ein Gehölzstreifen mit Weide, Hasel, Spitzahorn und Erle. Vorgelagert ist ein Krautstreifen. Übersicht zum Satzungsgebiet Luftbild Geobasisdaten, Land NRW, Bonn Begründung zur Ergänzungssatzung Eicherscheid, Kohlstraße 2
3. Gegenwärtiges Planungsrecht und Bindungen für die Planung 3.1 Regionalplan Der Ortsteil Eicherscheid ist im Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Aachen nicht als allgemeiner Siedlungsbereich dargestellt, d.h. es handelt sich bei Eicherscheid nach der Definition der Landesplanung um einen so genannten Ort im Freiraum. Die bauliche Entwicklung von Eicherscheid ist daher vorrangig auf den Eigenbedarf der ortsansässigen Bevölkerung abzustellen. 3.2 Flächennutzungsplan Im wirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Bad Münstereifel ist der Bereich der Ergänzungssatzung als Fläche für die Landwirtschaft und dem Symbol Parkplatz dargestellt. Unmittelbar angrenzend sowie auf der gegenüberliegenden Straßenseite weist der Flächennutzungsplan ein Dorfgebiet (MD) aus. Eine Änderung des Flächennutzungsplanes ist nach Aussage der Bezirksregierung Köln nicht notwendig. Um eine Bebauung der Grundstücke zu ermöglichen, ist jedoch die Aufstellung einer Innenbereichssatzung gem. 34 BauGB erforderlich. Auszug aus dem Flächennutzungsplan 3.2 Überschwemmungsgebiete Östlich des Plangebietes verläuft die Erft und nördlich der Kolvenbach. Überschwemmungsgebiete liegen für den Bereich nach der Hochwassergefahrenkarte Erft, 100 jähriges Hochwasser (Bezirksregierung Köln. 2009) nicht vor. 3.3 Landschaftsplan Das Satzungsgebiet liegt im Geltungsbereich des verbindlichen Landschaftsplanes Bad Münstereifel. Das Gebiet ist aber nicht mit einer Schutzgebietsausweisung belegt. Begründung zur Ergänzungssatzung Eicherscheid, Kohlstraße 3
Auszug aus dem Landschafsplan, Kreis Euskirchen 3.4 Bebauungsplan / Planungsrechtliche Bewertung Das Satzungsgebiet liegt weder im räumlichen Geltungsbereich eines Bebauungsplans noch in dem im Zusammenhang bebauten Ortsteil von Eicherscheid und ist damit als Außenbereich gemäß 35 BauGB zu bewerten. Gemäß 34 Abs. 6 BauGB erfolgt die Aufstellung der Satzung im vereinfachten Verfahren nach 13 BauGB. Eine Umweltprüfung ist im Rahmen der Aufstellung von Ergänzungssatzungen nicht erforderlich. 4. Festsetzungen innerhalb des Satzungsgebietes Für den Geltungsbereich der Ergänzungssatzung wird in Anwendung von 34 Abs. 2 BauGB als Dorfgebiet (MD) - entsprechend der Umgebungsnutzung - festgesetzt. Die planungsrechtliche Zulässigkeit innerhalb des Satzungsgebietes beurteilt sich im Weiteren nach 34 BauGB. Um den Versiegelungsgrad im Gebiet zu regulieren, wird in Anlehnung an die Umgebungsbebauung die Grundflächenzahl (GRZ) mit 0,4 festgesetzt. 5. Auswirkungen der Planung 5.1 Natur und Landschaft Die geplante Entwicklung des Satzungsgebietes bedingt Eingriffe in Boden, Natur und Landschaft. Das Gebiet stellt sich heute als geschotteter Parkplatz dar. Da die Grenze der Ergänzungssatzung die Grenzlinie des Dorfgebietes (MD) aus dem rechtskräftigen Flächennutzungsplan aufnimmt, werden die Gehölze, die zur Erft liegen, nicht überplant. Um den Anforderungen nach einem qualifizierten Ausgleich nachzukommen, wird der durch die Planung vorbereitete Eingriff dargestellt und bewertet und die erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt. Begründung zur Ergänzungssatzung Eicherscheid, Kohlstraße 4
Die Bewertung erfolgt anhand der Numerischen Bewertung von Biotoptypen für die Bauleitplanung in NRW des Landesamts für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein- Westfalen (LANUV), Stand 03/2008. Eingriffs- /Ausgleichsbilanzierung Tabelle 1: Bestand 1 2 3 4 5 6 7 8 Flächen- Nr. (Vgl. Plan Ausgangszustand) Code Biotoptyp Fläche m² Gesamtwert (Spalte 5 x 6) Einzelflächenwert (Spalte 4 x 7) 1 1.3 Schotterparkplatz 1.990 1 1 1 1.990 Gesamtflächenwert Bestand 1.990 1.990 Tabelle 2: Planung 1 2 3 4 5 6 7 8 Grundwert A Vgl. Biotoptypenwertliste) Gesamtkorrekturfaktor Flächen- Nr. (Vgl. Plan Ausgangszustand) Code Biotoptyp Fläche m² Grundwert A Vgl. Biotoptypenwertliste) Gesamtkorrekturfaktor Gesamtwert (Spalte 5 x 6) Einzelflächenwert (Spalte 4 x 7) 1 1.1 Bebaute Fläche GRZ 0,35 2 4.3 Zier- und Nutzgarten strukturarm 796 0 1 0 0 1.194 2 1 2 2.388 Gesamtflächenwert Planung 1.990 2.388 Defizit + 398 Die Bilanzierung zeigt auf, dass der Eingriff in Natur und Landschaft im Satzungsgebiet durch die Anlage von Hausgärten ausgeglichen werden kann, da es sich aktuell um eine Schotterfläche handelt. 6.2 Artenschutz Durch die Novellierungen des Bundesnaturschutzgesetzes vom 12.12.2007 und 29.07.2009 (seit 01.03.2010 in Kraft) wurde das deutsche Artenschutzrecht an die europarechtlichen Vorgaben angepasst. Vor diesem Hintergrund müssen die Artenschutzbelange bei allen Bauleitplanverfahren und baurechtlichen Genehmigungsverfahren beachtet werden. Hierfür ist eine Artenschutzprüfung (ASP) durchzuführen, bei der ein naturschutzrechtlich fest umrissenes Artenspektrum einem besonderen dreistufigen Prüfverfahren unterzogen wird. Die Notwendigkeit zur Durchführung einer ASP im Rahmen der Bauleitplanung und bei der Genehmigung von Vorhaben ergibt sich aus den Artenschutzbestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG). Hinsichtlich der Abwägung, ob streng geschützte, insbesondere in NRW planungsrelevante Arten von der vorliegenden Bauleitplanung betroffen sein könnten, wurde eine Artenschutzrechtliche Prüfung durchgeführt (Dipl.-Geogr. Ute, Lomb, Bonn, 24.08.2018). Die Liste der planungsrelevanten Arten des LANUV NRW für den 4. Quadranten des Messtischblatts Nr. 5406 Bad Münstereifel für diesen Lebensraum, die Landesinformationssammlung LINFOS sowie die Rote Liste für den Naturraum Eifel wurden überprüft. Weiterhin wurde ein Ortstermin am 14.05.2018 wahrgenommen. Begründung zur Ergänzungssatzung Eicherscheid, Kohlstraße 5
Eine Bedeutung als Ruhe- oder Fortpflanzungsstätte im Sinne des 44 BNatSchG Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3 konnte für den überplanten Abschnitt nicht nachgewiesen werden. Ein Verstoß gegen 44 BNatSchG Abs. 1 Nr. 4 wird ausgeschlossen, da keine wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten im Plangebiet vorkommen. Negative Auswirkungen des Vorhabens im Sinne des 44 BNatSchG werden ausgeschlossen. Da derzeit der Umfang und der Zeitraum der Baufeldräumung nicht bekannt ist, wird die Baufeldräumung auf die Zeit vom 01.10. bis 28.02. eines Jahres eingeschränkt. 5. Hinweise Im Rahmen der Bauausführung sind nachfolgende Hinweise zu beachten: - Nach 202 BauGB in Verbindung mit DIN 18915 ist der Oberboden (Mutterboden) bei Errichtung oder Änderung von baulichen Anlagen in nutzbarem Zustand zu erhalten und vor Vernichtung zu schützen. Er ist vordringlich im Plangebiet zu sichern, zur Wiederverwendung zu lagern und später wieder einzubauen. - Die Gemarkung Münstereifel befindet sich gemäß der Karte der Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen der Bundesrepublik Deutschland, Bundesland Nordrhein-Westfalen, Karte zu DIN 4149 Juni 2006, in der Erdbebenzone 1, Untergrundklasse R (Gebiete mit felsartigem Gesteinsuntergrund). Die in der DIN 4149 genannten bautechnischen Maßnahmen sind zu berücksichtigen. - Beim Auffinden von Bombenblindgängern/Kampfmitteln während der Erd-/ Bauarbeiten sind aus Sicherheitsgründen die Arbeiten sofort einzustellen und die nächstgelegene Polizeidienststelle / Feuerwehr oder direkt der Kampfmittelbeseitigungsdienst bei der Bezirksregierung Düsseldorf zu verständigen. - Bei Bodenbewegungen auftretende archäologische Funde und Befunde sind der Gemeinde als Untere Denkmalbehörde oder dem LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland, Außenstelle Nideggen, Zehnhofstraße 45, 52385 Nideggen, Tel.: 02425/9039-0, Fax: 02425/9039-199, unverzüglich zu melden. Bodendenkmal und Fundstelle sind zunächst unverändert zu erhalten. Die Weisung des LVR-Amtes für Bodendenkmalpflege für den Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten. - Im Plangebiet sind die Belange des Artenschutzes nach BNatSchG zu beachten. Die Baufeldfreimachung hat außerhalb der Brut- und Aufzuchtzeit im Winterhalbjahr in der Zeit zwischen 01. Oktober und 28. Februar eines Jahres zu erfolgen. Sollte das Zeitfenster nicht eingehalten werden können, ist dies der Unteren Naturschutzbehörde des Kreises Euskirchen (UNB) rechtzeitig zu melden. aufgestellt: Bad Münstereifel, August 2018 Die Bürgermeisterin Begründung zur Ergänzungssatzung Eicherscheid, Kohlstraße 6