Die Einnahme-Überschussrechnung von A-Z



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Transkript:

Die Einnahme-Überschussrechnung von A-Z Gewinnermittlung nach 4 Abs. 3 EStG von Josef Schneider, Jörg Ramb 5. neu bearb. Auflage Die Einnahme-Überschussrechnung von A-Z Schneider / Ramb schnell und portofrei erhältlich bei beck-shop.de DIE FACHBUCHHANDLUNG Thematische Gliederung: Wirtschaft Steuerrecht Schäffer-Poeschel Stuttgart 2010 Verlag C.H. Beck im Internet: www.beck.de ISBN 978 3 7910 2966 5 Inhaltsverzeichnis: Die Einnahme-Überschussrechnung von A-Z Schneider / Ramb

I

1 Einführung und allgemeiner Überblick 1. Gewinnermittlung 1.1 Allgemeines Bei der Erstellung der jährlichen Einkommensteuererklärung müssen die Steuerpflichtigen mit Gewinneinkünften ( 2 Abs. 2 Nr. 1 EStG), nämlich 1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft ( 13 EStG), 2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb ( 15 EStG) und 3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit ( 18 EStG), den Gewinn ermitteln. Einkun f tsart Land- und Forstwirtschaft Gewerbebetrieb Selbständige Arbeit Nichtselbständige Arbeit Kapitalvermögen Vermietung und Verpachtung Sonstige Einkünfte Einkünfte Gewinn Gewinn Gewinn Überschuss der Einnahm en über die Werbungskosten Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten Abbildung: Ermittlung der Einkünfte nach dem EStG Das Einkommensteuerrecht kennt mehrere Methoden, den steuerlich relevanten Gewinn zu ermitteln: den Betriebsvermögensvergleich nach 4 Abs. 1 Satz 1 EStG, den Betriebsvermögensvergleich nach 5 Abs. 1 EStG, Gewinnermittlung bei Handelsschiffen im internationalen Verkehr ( 5a EStG), die Einnahme-Überschussrechnung ( 4 Abs. 3-Rechnung), die Gewinnermittlung nach 13a EStG, und die Gewinnermittlung durch Schätzung ( 162 AO; nach h.mg. aber keine eigenständige Gewinnermittlungsart). Bei der jährlichen Gewinnermittlung am Ende des Geschäftsjahres (Kalenderjahr, Gewinnermittlungszeitraum) werden die Betriebseinnahmen bzw. Erlöse sowie die Betriebsausgaben bzw. Kosten zusammengetragen und systematisch aufgezeichnet ( Aufzeichnungsund Aufbewahrungspflichten). Dieser systematische Weg zum Erreichen des Endergebnisses (Gewinn) wird auch als Buchführung bezeichnet. Alle betrieblichen Vorfälle Geschäftsvorfälle genannt werden das gesamte Jahr über belegmäßig gesammelt und buchmäßig festgehalten. Die systematische Aufzeichnung der Geschäftsvorfälle nennt man»buchen«.

2 Einführung und allgemeiner Überblick 1.2 Betriebsvermögensvergleich Das Ergebnis der Buchführung ist die Gewinnermittlung durch den Betriebsvermögensvergleich. Zu der kaufmännischen doppelten Buchführung gehören die Bilanz (Jahresabschluss) und die Gewinn- und Verlustrechnung. Die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung sind der Steuererklärung als Unterlagen beizufügen ( 60 Abs. 1 EStDV). Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres abzüglich Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres = Unterschiedsbetrag vermehrt um den Wert der Entnahmen vermindert um den Wert der Einlagen = Gewinn Abbildung: Gewinnermittlung nach 4 Abs. 1 EStG Nach 238 Abs. 1 HGB ist jeder Kaufmann verpflichtet, Bücher zu führen und in diesen seine Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ersichtlich zu machen. Die Buchführung muss so beschaffen sein, dass sie einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und über die Lage des Unternehmens vermitteln kann. Die Geschäftsvorfälle müssen sich in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen. Nach 242 Abs. 2 HGB hat der Kaufmann für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres eine Gegenüberstellung der Aufwendungen und Erträge des Geschäftsjahres (Gewinn- und Verlustrechnung) aufzustellen. Die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung bilden den Jahresabschluss ( 242 Abs. 3 HGB). Zu den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung siehe R 5.2 EStR und H 5.2 [Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung] EStH. 1.3 Einnahme-Überschussrechnung Eine Reihe selbständig Tätiger sind von diesem strengen und komplizierten Buchführungsverfahren befreit. Die 4 Abs. 3-Rechnung ist eingeführt worden (1925), um bestimmten Steuerpflichtigen die Gewinnermittlung zu erleichtern. Da die Vorschrift eine besondere Form der Gewinnermittlung darstellt, kann sie nur bei den einkommensteuerrechtlichen Einkunftsarten zur Anwendung kommen, bei denen der Gewinn die Besteuerungsgrundlage bildet. Das ist bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit der Fall ( 2 Abs. 1 Nr. 1 3 i. V. m. 2 Abs. 2 Nr. 1 EStG). In der Praxis ist diese Form der Gewinnermittlung wesentlich einfacher und für den Steuerpflichtigen auch kostengünstiger, als das Einrichten einer Buchführung und das Aufstellen von Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen.

Einführung und allgemeiner Überblick 3 Auch die Gewinnermittlungsformel stellt sich recht einfach dar: Betriebseinnahmen./. Betriebsausgaben = Gewinn Abbildung: Gewinnermittlung nach 4 Abs. 3 EStG In beiden Fällen der Gewinnermittlung Betriebsvermögensvergleich und Einnahme- Überschussrechnung stellt der Gewinn die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Arbeit dar ( 2 Abs. 2 Nr. 1 EStG), d. h., der Gewinnbe griff ist in beiden Gewinnermittlungsarten gleich und führt zum selben Totalgewinn. Innerhalb dieser Gesamtgewinngleichheit können sich allerdings periodische Verschiebungen, u. a. wegen der Anwendung des Zu- und Abflussprinzips ( Zu- und Abflussprinzip) bei der Einnahme-Überschussrechnung, ergeben. So kann aus der Gesamtgewinngleichheit nicht die Gesamteinkommensteuergleichheit hergeleitet werden. Der zum Jahresende ermittelte Gewinn unterliegt als Einkünfte der jeweiligen Einkunftsart der Einkommensteuer ( 2 Abs. 1 EStG). Der Betriebsvermögensvergleich und die Einnahme-Überschussrechnung sind zwei verschiedene Gewinnermittlungsarten, die aber auf Dauer gesehen zu demselben Ergebnis führen müssen. In seiner Entscheidung vom 2.10.2003 (IV R 13/03, BStBl II 2004, 985) leitet der BFH die Totalgewinngleichheit aus dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG ab. Aus Gründen der Besteuerungs- und Totalgewinngleichheit ist bei allen Gewinnermittlungsarten das Betriebsvermögen auf die gleiche Art und Weise zu bilden. Bei einzelnen betrieblichen Vorgängen ist es jedoch schwieriger, die richtige Behandlung i. R. d. 4 Abs. 3-Rechnung zu erkennen, als den zutreffenden Buchungssatz zu bilden. Der Grund hierfür ist darin zu sehen, dass das die 4 Abs. 3-Rechnung tragende Zu- und Abflussprinzip durch viele Ausnahmen und Sonderregelungen durchbrochen wird. Wird der Gewinn nach 4 Abs. 3 EStG durch die Einnahme-Überschussrechnung ermittelt, ist ab dem Kalenderjahr 2005 der Steuererklärung eine Gewinnermittlung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beizufügen ( 60 Abs. 4 EStDV Vordruck EÜR). Liegen die Betriebseinnahmen für den jeweiligen Betrieb unter der Grenze von 17 500, wird es nicht beanstandet, wenn an Stelle dieses Vordrucks der Steuererklärung eine formlose Gewinnermittlung beigefügt wird (BMF-Schreiben vom 10.2.2005, BStBl I 2005, 320). Da es in 60 Abs. 4 EStDV heißt»nach«amtlich vorgeschriebenem Vordruck, ist es zulässig, den amtlichen Vordruck zu kopieren und auszufüllen oder den amtlichen Vordruck aus dem Internet herunterzuladen, auszudrucken und auszufüllen. Nach dem Urteil des FG Münster besteht für die Abgabe des Vordrucks EÜR keine gesetzliche Grundlage (s.a. die Pressemitteilung des FG Münster vom 1.4.2009, LEXinform 0432953). Ein Unternehmer, der seinen Gewinn nicht durch Bilanzierung, sondern durch Einnahmenüberschussrechnung ermittelt, ist nicht verpflichtet, hierfür den amtlich vorgeschriebenen Vordruck»Anlage EÜR«zu verwenden. Dies hat das FG Münster in seinem Urteil vom

4 Einführung und allgemeiner Überblick 17.12.2008 (6 K 2187/08, LEXinform 5008027) entschieden und hierbei soweit ersichtlich erstmals zu der seit dem Jahr 2005 geltenden Neuregelung Stellung genommen. Im Streitfall erklärte der Kläger gewerbliche Einkünfte und reichte beim FA hierzu eine nach dem herkömmlichen elektronischen DATEV-System verfasste Einnahme-Überschussrechnung ein. Das FA beanstandete zwar die Höhe der erklärten Einkünfte nicht, forderte den Kläger unter Hinweis auf die nunmehr bestehende gesetzliche Verpflichtung aber dazu auf, die Gewinnermittlung auf amtlichem Vordruck Anlage EÜR vorzunehmen und diesen nachzureichen ( 60 Abs. 4 EStDV). Das FG Münster sprach den Kläger von einer solchen Verpflichtung frei. Für die Gewinnermittlung auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck fehle es an einer wirksamen Rechtsgrundlage. Die Finanzverwaltung könne sich hierfür nicht auf 60 Abs. 4 EStDV eine Rechtsverordnung der Bundesregierung stützen, da bereits die Voraussetzungen der gesetzlichen Ermächtigung im EStG nicht vorlägen. Zum einen werde mit der Verpflichtung zur Abgabe einer Gewinnermittlung nach amtlichem Vordruckmuster das Besteuerungsverfahren nicht vereinfacht, sondern jedenfalls für diejenigen Unternehmer erschwert, die ihre Gewinne bislang mittels elektronischer Standard-Systeme (im Streitfall DATEV) ermittelt haben. Zum anderen führe der mit der Einführung der Anlage EÜR verfolgte Zweck einer Kontroll- und Plausibilitätsprüfung durch die Finanzverwaltung nicht zu einer Gleichmäßigkeit der Besteuerung, sondern im Gegenteil zu Ungleichbehandlungen im Gesetzesvollzug. Denn für Unternehmer, die ihren Gewinn durch Bilanzierung ermitteln, stehe den Finanzbehörden derzeit kein der Anlage EÜR entsprechendes Plausibilitätsprüfunginstrument zur Verfügung, so dass vergleichbare Besteuerungssachverhalte dort möglicherweise nicht aufgegriffen würden. Auch könne so das Finanzgericht Münster weiter die Verpflichtung zur Ermittlung des Gewinns nicht auf eine bloße Rechtsverordnung der Bundesregierung gestützt werden, sondern hätte durch den Gesetzgeber selbst entschieden werden müssen. Die vom Finanzgericht zugelassene Revision ist beim BFH unter dem Az. X R 18/09 anhängig. Zum groben Verschulden bei der Erstellung einer Einnahme-Überschussrechnung siehe Einnahme-Überschussrechnung. 2. Grundzüge Der sachliche Anwendungsbereich der Gewinnermittlung nach 4 Abs. 3 EStG ist, wie bereits dargelegt, auf die Gewinneinkünfte beschränkt. Die 4 Abs. 3-Rechnung ist eine eigenständige Gewinnermittlungsart mit einer einfachen Gewinnermittlungstechnik. Nach der Definition des 4 Abs. 3 EStG ist der Gewinn der Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben. Beherrschendes Prinzip ist das sog. Zu- und Abflussprinzip des 11 EStG ( Zu- und Abflussprinzip). Danach müsste der Steuerpflichtige nur die ihm zugeflossenen Betriebseinnahmen und die gezahlten Betriebsausgaben aufzeichnen (Prinzip einer einfachen Geld-Rechnung). Im Gegensatz zur Buchführung müssen z. B. Waren-, vorhandene Bargeld- oder Bankbestände, Forderungen und Schulden nicht aufgezeichnet werden. Es sind keine Inventuren, Inventarlisten und Bilanzen, keine Aufzeichnungen über Entnahmen und Einlagen usw. erforderlich. In den vereinfachten Aufzeichnungen und der übersichtlichen Gewinnermittlungsformel liegt der große Kostenvorteil der 4 Abs. 3-Rech-

Einführung und allgemeiner Überblick 5 nung gegenüber der Buchführung. Allerdings ist auch bei einer Einnahme-Überschussrechnung die Vorlage geordneter und vollständiger Belege erforderlich. Die Aufbewahrung aller Belege ist grundsätzliche Voraussetzung für den Schluss, dass die Betriebseinnahmen vollständig erfasst sind (Urteil FG Berlin-Brandenburg vom 26.7.2007 14 K 3368/06 B, LEXinform 5006888). Der Grundsatz, nach dem nur zugeflossene Betriebseinnahmen und gezahlte Betriebsausgaben zu erfassen sind, wird jedoch durch viele Ausnahmen und Sonderregelungen durchbrochen, die sich teils aus dem Gesetz selbst, teils aus der Rechtsprechung sowie aus den Verwaltungsanweisungen ergeben. Diese vielen Ausnahmen führen dazu, dass die 4 Abs. 3-Rechnung aufwendiger und oft rechtlich schwieriger ist, als eine reine Geld-Rechnung wäre. Eine reine Geldrechnung hätte aber zur Folge, dass der Gewinn nur nach dem Prinzip»erhaltene Betriebseinnahmen abzüglich gezahlter Betriebsausgaben«zu berechnen wäre. Dies ist jedoch gerade nicht der Fall. Durch die bestehenden Ausnahmen und Sonderregelungen wird die reine Geldrechnung durchlöchert. Der Begriff»Erfolgsrechnung«unter dem Leitgedanken des Zu- und Abflussprinzips erscheint m. E. aussagekräftiger. Die Gewinnermittlung nach der Einnahme-Überschussrechnung ist in 4 Abs. 3 EStG nur vage geregelt. So wird auf die Behandlung einer Betriebseröffnung, einer Betriebsbeendigung, der Entnahmen sowie der Einlagen dort nicht eingegangen. Die Gewinnermittlung nach 4 Abs. 3 EStG hat eine gewisse (optische) Ähnlichkeit mit der Gewinn- und Verlustrechnung der doppelten Buchführung. Es ist jedoch zu beachten, dass die 4 Abs. 3-Rechnung im Grundsatz betriebliche Geschäftsvorfälle zu einem anderen Zeitpunkt erfasst als die Gewinn- und Verlustrechnung der doppelten Buchführung. Dort werden Aufwendungen und Erträge (Sollbeträge), in der 4 Abs. 3-Rechnung dagegen grundsätzlich betrieblich veranlasste Zuflüsse und betrieblich veranlasste Abflüsse (Ist-Beträge) erfasst. Nicht die Entstehung einer Forderung, sondern der Zufluss führt zu Betriebseinnahmen. Für betriebliche Zahlungen gilt Entsprechendes; sie sind grundsätzlich mit Abfluss als Betriebsausgaben anzusetzen. Dieser Unterschied soll anhand des folgenden Beispiels verdeutlicht werden (auf die USt-Problematik wird hierbei noch nicht eingegangen): Beispiel: Einnahme-Überschussrechnung Geschäftsvorfall Kalenderjahr 01 Kalenderjahr 02 Warenverkauf auf Ziel 5 000 im Juli 01. Die Zahlung erfolgt im März 02. Mangels Zuflusses liegt keine Betriebseinnahme vor ( 11 Abs. 1 Satz 1 EStG). Gewinnauswirkung keine Mit Zufluss im März liegt eine Betriebseinnahme i. H. v. 5 000 vor. Gewinnauswirkung + 5 000

6 Einführung und allgemeiner Überblick Buchführung Der Buchungssatz lautet: Forderung 5 000 Bank 5 000 an Warenverkauf 5 000 an Forderung 5 000 Gewinnauswirkung + 5 000 Gewinnauswirkung keine Die Totalgewinngleichheit ist mit 5 000 gegeben. Wegen der Anwendung des Zu- und Abflussprinzips tritt zwischen den zwei Gewinnermittlungsarten eine periodische Verschiebung ein. Auf Grund des geltenden progressiven Steuertarifs kann die steuerliche Gesamtbelastung völlig unterschiedlich sein (sog. fehlende Totalsteueridentität). Die aufgrund der unterschiedlichen Erfassungsprinzipien entstehenden Gewinnverschiebungen sind auch der Grund dafür, dass bei einem Wechsel der Gewinnermittlungsart Gewinnkorrekturen vorzunehmen sind. Eine Betriebsveräußerung oder -aufgabe führt zwingend zu einem Wechsel von 4 Abs. 3 EStG zur Buchführung, mit der Folge, dass der Gewinn spätestens dann ausgeglichen wird. Die Grundzüge der Einnahme-Überschussrechnung werden aus dem obigen Beispiel deutlich: Bei der Einnahme-Überschussrechnung werden Betriebsausgaben und Betriebseinnahmen nach dem Prinzip der»istregelung«erfasst; Geschäftsvorfälle nur einfach erfasst. Aus dem Beispiel wird weiterhin deutlich, dass genauso wie beim Bestandsvergleich auch bei der Einnahme-Überschussrechnung jeder Betriebseinnahme auch ein Abgang und jeder Betriebsausgabe auch ein Zugang zu Grunde liegt. Gewinnermittlung nach 4 Abs. 3 EStG für die Zeit vom 01.01.2009 31.12.2009 Rechtsanwalt und Fachbuchautor Justus Juris Gerichtsgasse 11 99999 Knasterhausen Steuer-Nummer: 11/123/4567/8 A. Betriebseinnahmen vereinnahmte Honorare aus der Rechtsberatung (Umsatzerlöse 19 %; Zeile 10 des Vordrucks EÜR) 413 793 vereinnahmte Honorare aus der schriftstellerischen Tätigkeit (Umsatzerlöse 7 %; Zeile 10 des Vordrucks EÜR) 20 000 433 793 Sachentnahme (Pkw alt) (Zeile 14 des Vordrucks EÜR) 3 000 private Kraftfahrzeugnutzung (Listenpreismethode) (Zeile 15 des Vordrucks EÜR; s.a. R Vordruck EÜR; s.a. Zeile 35 bis 37a des Vordrucks EÜR) 4 140 private Telefonnutzung (Zeile 16 des Vordrucks EÜR; s.a. R Vordruck EÜR) 380 7 520 vereinnahmte USt 19 % (19% von 413 793 ; Zeile 12 des Vordrucks EÜR) 78 621 vereinnahme USt 7 % (7% von 20 000 ; Zeile 12 des Vordrucks EÜR) 1 400

Einführung und allgemeiner Überblick 7 USt auf R unentgeltliche Wertabgaben (19% von 7 520 ; Zeile 12 des Vordrucks EÜR) 1 429 81 450 Summe Betriebseinnahmen (Zeile 18 des Vordrucks EÜR) 522 763 B. Betriebsausgaben Gehälter, Löhne und Versicherungsbeiträge für ArbN (Zeile 23 des Vordrucks EÜR) 79 600 AfA (Zeile 26 des Vordrucks EÜR) a) Büromöbel (Nutzungsdauer 13 Jahre, BStBl I 2000, 1532) 3. von 13 Jahren, degressiv 30 % 1 101 b) Computer (Nutzungsdauer 3 Jahre) 2. von 3 Jahren, linear 360 1 461 AfA Pkw, (Nutzungsdauer 6 Jahre, BStBl I 2000, 1532) 2. von 6 Jahren, linear (Zeile 26 des Vordrucks EÜR) 4 800 Miete Geschäftsräume (Zeile 39 des Vordrucks EÜR) 36 000 Kfz-Kosten (Zeile 35 des Vordrucks EÜR) 3 750 Bewirtungskosten nicht abziehbar 180 abziehbar (Zeile 44 des Vordrucks EÜR) 420 sonstige Betriebsausgaben a) Bürobedarf (Zeile 48 des Vordrucks EÜR) 1 300 b) Porto (Zeile 48 des Vordrucks EÜR) 500 c) Telefon (Zeile 48 des Vordrucks EÜR) 1 260 d) Zeitschriften, Bücher sonstige Fachliteratur (Zeile 49 des Vordrucks EÜR) 870 e) Kosten Geldverkehr (Zeile 51 des Vordrucks EÜR) 60 3 990 abziehbare, gezahlte Vorsteuerbeträge (Zeile 52 des Vordrucks EÜR) 548 Umsatzsteuerzahlungen an das Finanzamt (Zeile 53 des Vordrucks EÜR) 62 573 Summe Betriebsausgaben (Zeile 55 des Vordrucks EÜR) 193 142 Summe Betriebseinnahmen (Zeile 60 des Vordrucks EÜR) 522 763 Summe Betriebsausgaben (Zeile 61 des Vordrucks EÜR)./. 193 142 Gewinn (Zeile 67 des Vordrucks EÜR) 329 621 Abbildung: Grundaufbau einer 4 Abs. 3-Rechnung 3. Besonderheiten Der Grundsatz, nach dem nur zugeflossene Betriebseinnahmen und gezahlte Betriebsausgaben zu erfassen sind, wird durch viele Ausnahmen und Sonderregelungen durchbrochen, die sich teils aus dem Gesetz selbst, teils aus der Rechtsprechung sowie aus den Verwaltungsanweisungen ergeben. Grund für diese zahlreichen Ausnahmen dürfte zum einen die Gewährleistung der sog. Gesamtgewinngleichheit (= Totalgewinnidentität) und zum anderen die Ver meidung von steuerlichen Härten sein. Durch diese Ausnahmen und Sonderregelungen wird die einfache Grundkonzeption der 4 Abs. 3-Rechnung durchlöchert und erschwert. Ausnahmen und Sonderregelungen in diesem Zusammenhang sind z. B.: Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben in Geldeswert, regelmäßig wiederkehrende Betriebseinnahmen und -ausgaben, durchlaufende Posten, betriebliche Darlehensaufnahme und Darlehensgewährung, Behandlung der Umsatzsteuer und Vorsteuer, Anschaffung und Veräußerung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, Renten im Zusammenhang mit der Anschaffung oder Veräußerung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens,

8 Einführung und allgemeiner Überblick Verlust von Wirtschaftsgütern durch Verderb, Schwund, Diebstahl oder Zerstörung, Entnahme von Gegenständen, Nutzungen und Leistungen, Einlage von Gegenständen und Nutzungen, nicht abzugsfähige Betriebsausgaben. Literatur: Treisch u. a., Betriebsvermögensvergleich und Einnahmen-Ausgaben-Rechnung Unterschiede und Gemeinsamkeiten, Steuer & Studium 2007, 21; Kratzsch, Gestaltungsmöglichkeiten bei der Einnahmenüberschussrechnung Gewinnverlagerung, gewillkürtes Betriebsvermögen und Ansparrücklage, NWB Fach 3, 13927. 4. Unterschiede zwischen Buchführung und der 4 Abs. 3-Rechnung Gewinnermittlung Gewinnermittlungszeitraum Aufzeichnungen Gewinnrealisierung Betriebsvermögen Bewertungsvorschriften Buchführung 4 Abs. 1 Satz 1 und 5 Abs. 1 EStG BV-Vergleich, 4 Abs. 1 Satz 1 EStG G+V-Konto als Kontrolle Grundsatz Wirtschaftsjahr = Kalenderjahr Ausnahme Abweichendes Wirtschaftsjahr ist möglich (s. 4a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 EStG) Buchführungsunterlagen (Bilanz, G+V-Rechnung, Kassenbuch, Konten, Inventarlisten usw.) Periodengerechte Gewinnermittlung, sog. Soll- oder Entstehungsprinzip ( 252 Abs. 1 Nr. 5 HGB). 11 EStG wird ausdrücklich ausgeschlossen ( 11 Abs. 1 Satz 5 und Abs. 2 Satz 4 EStG) Jegliche Art von Betriebsvermögen (notwendiges und gewillkürtes) ist möglich 6 EStG gilt uneingeschränkt Bewertung nach den handels- und steuerrechtlichen Vorschriften ( 252 HGB, 6 EStG) 4 Abs. 3-Rechnung Betriebseinnahmen./. Betriebsausgaben Grundsatz Wirtschaftsjahr = Kalenderjahr Ausnahme Abweichendes Wirtschaftsjahr nur bei Land- und Forstwirten Aufzeichnungen nur in be stimmten Fällen ( Auf zeichnungs- und Aufbe wahrungspflichten) Zeitliche Erfassung unter Berücksichtigung des 11 EStG (sog. Istprinzip) Wie Buchführung. 6 EStG gilt nur hinsichtlich der Behandlung von Entnahmen, Einlagen, geringwertigen Wirtschaftsgütern Siehe aber auch 6 Abs. 7 EStG

Einführung und allgemeiner Überblick 9 Aufgabe und Bedeutung Buchführung 4 Abs. 1 Satz 1 und 5 Abs. 1 EStG Innerbetrieblich wichtige Informationsquelle, z. B. für: Kontrolle (Betriebsergebnis, Vermögenssituation usw.), Kalkulation (Preisgestaltung usw.), Statistik (Geschäftsentwicklung usw.), Planung (Investitionen, Personal usw.) Außerbetrieblich Privatrechtlich, z. B. Einblick für Betriebsfremde (Gläubiger, Banken, Kunden usw.) in die Betriebssituation. Steuerlich, z. B. Zahlenmaterial für die verschiedenen Steuererklärungen 4 Abs. 3-Rechnung Die 4 Abs. 3-Rechnung ist lediglich eine einfache, rein steuerliche Gewinnermittlungsart. Aus diesem Grunde ist sie für weiterreichende inner- wie außerbetriebliche Aufgaben weniger geeignet (durch den Einsatz geeigneter Software sind Auswertungen jedoch möglich). 5. Das Erstellen und die Entwicklung der Einnahme- Überschuss rechnung im laufenden Jahr Die praktische Einnahme-Überschussrechnung ist sehr umfangreich und sollte durch einen Steuerberater erstellt werden. Dieser»verbucht«die Geschäftsvorfälle nach einem bestimmten Kontenplan. Falls Sie selbst Ihre eigene Einnahme-Überschussrechnung erstellen möchten, bietet sich dafür die folgende, mit Hilfe einer Excel-Tabelle erstellte Übersicht an. Organisieren Sie dabei Ihre Einnahme-Überschussrechnung so, dass Sie je nach Umfang Ihrer Belege einen oder mehrere Ordner anlegen. Der Ordner 1 enthält alle noch nicht»gebuchten«belege. Es handelt sich dabei um Rechnungen an Ihre Kunden, die noch nicht bezahlt wurden oder um Rechnungen, die Sie erhalten haben und die noch nicht beglichen wurden. In Ihrer Einnahme-Überschussrechnung sind die Betriebseinnahmen nach dem Zuflussprinzip und die Betriebsausgaben nach dem Abflussprinzip zu erfassen. Der Ordner 2 enthält alle Belege für die gebuchten und somit zugeflossenen Einnahmen. In der unten dargestellten Einnahme-Überschussrechnung für den Monat Januar sind das die Belege Nr. 4 und 5. Bei einer schriftstellerischen Tätigkeit unterliegen die Betriebseinnahmen dem ermäßigten Steuersatz nach 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG. Im amtlichen Vordruck sind diese Netto-Betriebseinnahmen in Zeile 10 zu erfassen ( Vordruck EÜR). Nähere Einzelheiten zu den von Ihnen gestellten Rechnungen und zu den sonstigen Einnahmebelegen finden Sie unter Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten. Der Ordner 3 enthält alle Belege für die gebuchten und somit abgeflossenen Ausgaben. In der unten dargestellten Einnahme-Überschussrechnung für den Monat Januar sind das die Belege Nr. 1 bis 3 und 6. Als Ausgabebeleg dient u. a. auch eine Barzahlungsquittung.

10 Einführung und allgemeiner Überblick Zu den erforderlichen Aufzeichnungen im Zusammenhang mit Entnahmen und Einlagen siehe unter Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten. Die nachfolgend dargestellte Entwicklung einer Einnahme-Überschussrechnung betrifft die nebenberuflich ausgeübte schriftstellerische Tätigkeit eines Arbeitnehmers. Die Darstellung zeigt die Aufzeichnungen der Monate Januar bis März sowie Dezember. Nr. Datum Text Konto Einnahme-Überschussrechnung Monat Januar 2009 USt 7 % Betriebsausgaben USt an FA Porto Betriebseinnahmen Honorar Telefon Bürobedarf, Bücher usw. AfA Vorsteuer Pkw- Kosten Summe der Betriebsausgaben Übertrag 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 1 14.01.09 NWB 243,60 17,05 2 14.01.09 Porto 6,70 3 14.01.09 Porto und Fahrt zur Post 6,70 0,60 4 15.01.09 Steuer & Studium 175 12,25 5 25.01.09 Schäffer- Poeschel Verlag 1 260 88,20 6 29.01.09 Telefon 13,50 2,56 Summe Januar 1 435 100,45 0,00 13,40 13,50 243,60 0,00 19,61 0,60 290,71 Summe insgesamt 1 435 100,45 0,00 13,40 13,50 243,60 0,00 19,61 0,60 290,71 USt dazu 2,56 17,05

Einführung und allgemeiner Überblick 11 Nr. Datum Text Konto Einnahme-Überschussrechnung Monat Februar 2009 USt 7 % Betriebsausgaben USt an FA Porto Betriebseinnahmen Honorar Telefon Bürobedarf, Bücher usw. AfA Vorsteuer Pkw- Kosten Summe der Betriebsausgaben Übertrag 1 435 100,45 0,00 13,40 13,50 243,60 0,00 19,61 0,60 290,71 7 02.02.09 NWB 43,00 3,01 8 04.02.09 Porto 6,70 0,60 9 10.02.09 Schäffer- Poeschel 500 35,00 10 10.02.09 USt IV/03 234,80 11 29.02.09 Telefon 12,80 2,43 Summe Februar 500 35,00 234,80 6,70 12,80 43,00 0,00 5,44 0,60 303,34 Summe insgesamt 1 935 135,45 234,80 20,10 26,30 286,60 0,00 25,05 1,20 594,05 USt dazu 4,99 20,06 Nr. Datum Text Konto USt 7 % USt an FA Porto Einnahme-Überschussrechnung Monat März 2009 Betriebseinnahmen Betriebsausgaben Honorar Telefon Bürobedarf, Bücher usw. AfA Vorsteuer Pkw- Kosten Summe der Betriebsausgaben Übertrag 1 935 135,45 234,80 20,10 26,30 286,60 0,00 25,05 1,20 594,05 12 04.03.09 Porto 6,70 0,60 13 10.03.09 Schäffer- Poeschel 500 35,00 14 29.03.09 Telefon 12,80 2,43 15 30.03.09 Drucker 54,91 Summe März 500 35,00 0,00 6,70 12,80 0,00 0,00 57,34 0,60 77,44 Summe insgesamt 2 435 170,45 234,80 26,80 39,10 286,60 0,00 82,39 1,80 671,49 USt dazu 7,42 20,06