Beitragsgruppenschlüssel



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Transkript:

Beitragsgruppenschlüssel Bereich: LOHN - Info für Anwender Nr. 1664 Inhaltsverzeichnis 1. Ziel 2. Übersicht Beitragsgruppenschlüssel 2.1. Krankenversicherung 2.2. Rentenversicherung 2.3. Arbeitslosenversicherung 2.4. Pflegeversicherung 3. Beispiele 4. Details 4.1. Regelaltersgrenze 4.2. Wechsel der Beitragsgruppe während des laufenden Monats 4.3. Aufstockung in der Rentenversicherung bei geringfügig entlohnter Beschäftigung (Verdienst unter 175 Euro) 4.4. Gleitzone 5. Wichtige Informationen 2 2 2 3 4 4 5 7 7 8 8 9 9

Seite 2 1. Ziel In diesem Info finden Sie eine Übersicht über die Beitragsgruppenschlüssel für jeden Versicherungszweig. Die häufigsten Kombinationen beim Beitragsgruppenschlüssel sind den Beispielen auf Seite 5 beschreiben. Im Zweifelsfall ist eine Klärung mit der Krankenkasse notwendig. 2. 2.1. Übersicht Beitragsgruppenschlüssel Krankenversicherung Schlüssel Beschreibung 0 Kein Beitrag Der Schlüssel 0 ist anzugeben, wenn Krankenversicherungsfreiheit vorliegt. Betrifft privat krankenversicherte und freiwillig versicherte Arbeitnehmer, die selbst für die Überweisung an die Krankenkasse sorgen. Bleibt der Arbeitnehmer in der gesetzlichen Krankenversicherung und überweist der Arbeitgeber die Beiträge, ist Schlüssel 9 anzugeben. 1 Allgemeiner Beitrag Gilt für Mitglieder, für die der allgemeine Beitragssatz maßgebend ist. 3 Ermäßigter Beitrag Gilt für Mitglieder, für die der ermäßigte Beitragssatz maßgebend ist (d. h. für Personen, die bei Arbeitsunfähigkeit keinen Anspruch auf Krankengeld haben). Betrifft Beschäftigte in der Freistellungsphase bei Altersteilzeit und weiterbeschäftigte Rentner (gesetzliche Rente wegen voller Erwerbsminderung oder Altersvollrente). 4 Beitrag zur landwirtschaftlichen Krankenversicherung Mitarbeitende Familienangehörige (Verwandte bis zum dritten Grad und Verschwägerte bis zum zweiten Grad sowie Pflegekinder) des landwirtschaftlichen Unternehmers oder seines Ehegatten oder Ehegatte des landwirtschaftlichen Unternehmers. Der Schlüssel 4 ist nur zu verwenden, wenn die Beschäftigung als mitarbeitender Familienangehöriger (einschließlich Ehegatte) in einem landwirtschaftlichen Unternehmen ausgeübt wird. Wenn daneben eine weitere versicherungspflichtige Beschäftigung außerhalb der Landwirtschaft (Mehrfachbeschäftigter) ausgeübt wird, so gelten die Beitragsgruppenschlüssel der allgemeinen Krankenversicherung. 5 Arbeitgeberbeitrag zur landwirtschaftlichen Krankenversicherung Der Beitragsgruppenschlüssel 5 ist anzuwenden, wenn der landwirtschaftliche Unternehmer neben der Bewirtschaftung des landwirtschaftlichen Unternehmens eine saisonale Beschäftigung ausübt, deren Dauer voraussichtlich 26 Wochen nicht überschreitet. 6 Geringfügig Beschäftigte Wenn Krankenversicherungsfreiheit aufgrund einer geringfügig entlohnten Beschäftigung besteht, der Arbeitgeber jedoch den Pauschalbeitrag entrichten muss, ist der Schlüssel 6 anzugeben.

Seite 3 7 Freiwillige Krankenversicherung ohne Arbeitgeberanteil Betrifft sozialversicherungsfreie Arbeitnehmer (z. B. beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer) mit freiwilliger gesetzlicher Krankenversicherung. Ein Arbeitgeberzuschuss wird in diesem Fall nicht berücksichtigt, da der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf steuerfreie Zuschüsse hat. Die berechneten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung werden im Bereich der Nettobezüge/Nettoabzüge auf der Brutto-Netto- Abrechnung berücksichtigt. Auf der Abrechnung erfolgt der Ausdruck mit»9«. 9 Firmenzahler Gilt für Mitglieder, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind. Überweist der Arbeitnehmer die freiwilligen Krankenversicherungsbeiträge selbst, ist der Schlüssel 0 anzugeben. 2.2. Rentenversicherung Schlüssel Beschreibung 0 Kein Beitrag Die Beschäftigung ist nicht rentenversicherungspflichtig und der Arbeitgeber hat auch keinen Beitragsanteil zu leisten. 1 Voller Beitrag Für Beschäftigte, die rentenversicherungspflichtig sind. Dieser Schlüssel ist aber auch für geringfügig entlohnte Beschäftigte zu verwenden, die die Rentenversicherungspflicht gewählt haben (Beitragsaufstockung durch den Arbeitnehmer). 3 Halber Beitrag Gilt für Bezieher einer Altersvollrente. Sie unterliegen nicht der Rentenversicherungspflicht, der Arbeitgeber hat jedoch seinen Beitragsanteil (Arbeitgeberanteil halber Beitrag) zu entrichten. 5 Pauschalbeitrag für geringfügig Beschäftigte Gilt für geringfügig entlohnte Beschäftigte, für die der Arbeitgeber den Pauschalbeitrag in der Rentenversicherung zu entrichten hat. Keine Beitragsaufstockung durch den Arbeitnehmer. Durch die Minijob-Reform kommt es zu keinen Änderungen beim Beitragsgruppenschlüssel. Mit den Beitragsgruppen 1 und 5 in der zweiten Stelle des Beitragsgruppenschlüssels dokumentiert der Arbeitgeber, ob einer der nachfolgenden Fälle besteht: Rentenversicherungspflicht (Beitragsgruppe 1) Befreiung von der Rentenversicherungspflicht (Beitragsgruppe 5) Rentenversicherungsfreiheit (Beitragsgruppe 5) aufgrund anderer Tatbestände (z. B. wegen Bezug einer Altersvollrente) besteht.

Seite 4 2.3. Arbeitslosenversicherung Schlüssel Beschreibung 0 Kein Beitrag Die Beschäftigung ist nicht arbeitslosenversicherungspflichtig. Auch der Arbeitgeber hat keinen Beitragsanteil zu leisten. 1 Voller Beitrag Für Beschäftigte, die arbeitslosenversicherungspflichtig sind. 2 Halber Beitrag Gilt für Beschäftigte, die die Regelaltersgrenze 7 vollendet haben. Sie sind damit versicherungsfrei. Der Arbeitgeber hat jedoch seinen Beitragsanteil (Arbeitgeberanteil halber Beitrag) zu entrichten. Arbeitgeber, die mit einem vorher Arbeitslosen, der das 55. Lebensjahr vollendet hat, vor dem 01.01.2008 erstmalig ein Beschäftigungsverhältnis begründet haben, sind von der Zahlung des Arbeitgeberanteils zur Arbeitslosenversicherung befreit. Es ist also nur der Arbeitnehmeranteil durch den Arbeitnehmer zu zahlen. Für Beschäftigungsverhältnisse, die nach dem 31.12.2007 beginnen, muss der Arbeitgeberanteil wieder entrichtet werden. 2.4. Pflegeversicherung Schlüssel Beschreibung 0 Kein Beitrag Die Beschäftigung ist nicht pflegeversicherungspflichtig. Gilt für Beschäftigte, die nicht in der sozialen Pflegeversicherung versichert sind. Betrifft Personen, die in der privaten Pflegeversicherung versichert oder die geringfügig beschäftigt sind. Entsprechendes gilt für Personen, die weder in der sozialen noch in der privaten Pflegeversicherung versichert sind. 1 Voller Beitrag Für Beschäftigte, die pflegeversicherungspflichtig sind. 2 Halber Beitrag Für versicherungspflichtig Beschäftigte, die nach beamtenrechtlichen Grundsätzen bei Krankheit und Pflege Anspruch auf Beihilfe haben, gilt der halbe Beitragssatz zur Pflegeversicherung. Voraussetzung ist, dass der Beschäftigte selbst beihilfeberechtigt und nicht lediglich ein berücksichtigungsfähiger Angehöriger ist. Dies trifft zu bei beschäftigten Witwen, Witwern und Waisen von Beamten. Der halbe Beitragssatz zur Pflegeversicherung wird vom Arbeitnehmer und Arbeitgeber je zur Hälfte getragen. 3 Voller Beitrag (Arbeitgeber/Arbeitnehmer je 50 %), Arbeitnehmer überweist 4 Halber Beitrag (Arbeitgeber 100 %) Arbeitnehmer, der freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist, aber seine Beiträge selbst überweist. Auf der Abrechnung erfolgt der Ausdruck mit»1«. Sonderfälle

Seite 5 5 Voller Beitrag (Arbeitnehmer 100 %) Versorgungsbezugsempfänger, der in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist. Nr. 1654 Versorgungsbezugsemfänger 6 Freiwillige Pflegeversicherung ohne Arbeitgeberanteil Betrifft sozialversicherungsfreie Arbeitnehmer (z. B. beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer) mit freiwilliger gesetzlicher Krankenversicherung. Ein Arbeitgeberzuschuss wird in diesem Fall nicht berücksichtigt, da der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf steuerfreie Zuschüsse hat. Die berechneten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung werden im Bereich der Nettobezüge/Nettoabzüge auf der Brutto-Netto- Abrechnung berücksichtigt. Auf der Abrechnung erfolgt der Ausdruck mit»1«. 3. Beispiele Die Beispiele zeigen die häufigsten Kombinationen des Beitragsschlüssels in den Sozialversicherungszweigen (KV-RV-AV-PV). Im Zweifelsfall ist eine Klärung mit der Krankenkasse notwendig.

Seite 6 Beschäftigungsverhältnis Personengruppe Beitr.-Gruppe Arbeitnehmer gesetzliche Sozialversicherung Arbeitnehmer Private Krankenversicherung/Selbstzahler 101 1111 101 0110 Zusätzlich: Register»SV Private KV/PV«: Gesamtbeitrag + Basistarif erfassen Für die Abführung der RV/AV muss eine gesetzliche Krankenkasse hinterlegt werden (z. B. aus dem letzten Versicherungsverhältnis). Arbeitnehmer Freiwillige Krankenversicherung/Selbstzahler 101 Eingabe:0113 Ausweis: 0111 Zusätzlich: Register»SV Freiwillige KV/PV«: Häkchen setzen Arbeitnehmer Freiwillige Krankenversicherung/Firmenzahler 101 9111 Zusätzlich: Register»SV Freiwillige KV/PV«: Häkchen setzen Geringfügig Beschäftigter mit Befreiungsantrag Geringfügig Beschäftigter ohne Befreiungsantrag 109 6500 109 6100 Kurzfristig Beschäftigter 110 0000 Studenten 190 0000 die ein vorgeschriebenes Zwischenpraktikum absolvieren (ausschließlich in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherungspflichtig) Altersrentner 119 3321 Beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer Private Krankenversicherung/Selbstzahler Beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer Freiwillige Krankenversicherung/Selbstzahler Beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer Freiwillige Krankenversicherung/Firmenzahler 901 0000 901 0000 101 Eingabe: 7006 Ausweis: 9001 Nr. 1653 Sozialversicherungsfreie Mitarbeiter (z. B. beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer).

Seite 7 4. 4.1. Details Regelaltersgrenze Versicherte, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Regelarbeitsgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird die Regelarbeitsgrenze wie folgt angehoben: Versicherte Geburtsjahr Anhebung um Monate auf Jahr und Monat 1947 1 65 1 1948 2 65 2 1949 3 65 3 1950 4 65 4 1951 5 65 5 1952 6 65 6 1953 7 65 7 1954 8 65 8 1955 9 65 9 1956 10 65 10 1957 11 65 11 1958 12 66 0 1959 14 66 2 1960 16 66 4 1961 18 66 6 1962 20 66 8 1963 22 66 10

Seite 8 4.2. Wechsel der Beitragsgruppe während des laufenden Monats 1. Arbeitnehmer auf neue Personalnummer kopieren 1. Arbeitnehmer auf eine neue Personalnummer kopieren. 2. In der Kopie die Beschäftigungsmerkmale ändern. 3. Als Eintrittsdatum das Datum für den Beginn der neuen Beschäftigungsmerkmale eintragen. 4. Im Feld»Personalnummer alt«die Personalnummer mit den auslaufenden Beschäftigungsmerkmalen eintragen. 2. Im Arbeitnehmer mit der alten Personalnummer 1. Im Arbeitnehmer mit den zu beendendem Beschäftigungsmerkmalen das Feld»Personalnummer: neu«füllen. 2. Im Feld»Austrittsdatum«zwingend das Ablaufdatum der auslaufenden Beschäftigungsmerkmale erfassen. 4.3. Aufstockung in der Rentenversicherung bei geringfügig entlohnter Beschäftigung (Verdienst unter 175 Euro) Wenn das Arbeitsentgelt einer geringfügig entlohnten Beschäftigung die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage (175 Euro) unterschreitet und zugleich Rentenversicherungspflicht (keine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht) besteht, ist der Beitrag zur Rentenversicherung (18,7 % für 2015) von der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage (175 Euro) zu berechnen. Der Arbeitgeber trägt jedoch nur den Pauschalbeitrag in Höhe von 15 % auf das tatsächliche Arbeitsentgelt. Die Differenz ist vom Arbeitnehmer zu zahlen. Beispiel Ein Arbeitnehmer (Minijob) ist seit 01.01.2015 beschäftigt und erhält ein Arbeitsentgelt von 100 Euro. Er hat sich von der Rentenversicherungspflicht nicht befreien lassen. Lösung 1.Berechnung der Beiträge zur Rentenversicherung RV-Beitrag Gesamt: 175,00 x 18,7 % = 32,73 Euro RV-Beitrag Arbeitgeber: 100,00 x 15 % = 15,00 Euro RV-Beitrag Arbeitnehmer: 17,73 Euro 2.Berechnung der Beiträge zur Krankenversicherung KV-Beitrag Arbeitgeber: 100,00 x 13 % = 13,00 Euro Hinweis Falls Sie bei einem Arbeitnehmer mit Mehrfachbeschäftigung die Aufstockung der Rentenversicherung bis zur Mindestbeitragsbemessungsgrundlage unterdrücken möchten, wählen Sie im Register»SV«bei Mehrfachbeschäftigung den Eintrag»2 = Bei Aufstockung keine Mindestgrenze«.

Seite 9 4.4. Gleitzone Arbeitnehmer haben in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nur einen reduzierten Beitragsanteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag zu zahlen, wenn das monatliche Arbeitsentgelt in der Gleitzone von 450,01 Euro bis 850,00 Euro liegt. Meldung von Gleitzonenfällen In Meldungen mit Entgelten (z. B. Abmeldung, Jahresmeldung, Unterbrechungsmeldung) ist anzugeben, ob es sich um einen Gleitzonenfall handelt: 1.»Stammdaten Personaldaten«2. Mitarbeiter öffnen. 3. Register»SV«Gleitzone. 4. Eintrag wählen: 1 = Gleitzone in KV/PV/RV/AV 2 = Gleitzone in KV/PV/AV 3 = Gleitzone nur in AV Hinweis Andruck auf der Meldung: Gleitzone ist nicht zu melden Der Ausweis auf der Anmeldung einer Beschäftigung in der Gleitzone ist richtig, da kein Entgelt in der Gleitzone anzumelden ist. Lediglich bei einer Entgeltmeldung (z. B. Abmeldung) wird die Gleitzone ausgewiesen. 5. Wichtige Informationen Nr. 1653 Sozialversicherungsfreie Mitarbeiter (z. B. beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer) Nr. 1654 Versorgungsbezugsemfänger Nr. 1655 Personengruppenschlüssel