Leistungen für Demenzpatienten



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Transkript:

Leistungen für Demenzpatienten Quelle: Bundesministerium für Gesundheit Pflegegeld für die Pflege zu Hause Pflegestufe 0 (mit Demenz) 123,00 Pflegestufe I (mit Demenz) 316,00 Pflegestufe II (mit Demenz) 545,00 Pflegestufe III (mit Demenz) 728,00 Sie können das Pflegegeld auch in Anspruch nehmen, wenn Angehörige oder Ehrenamtliche die Pflege übernehmen. Pflegesachleistungen für die Pflege zu Hause bis zu Pflegestufe 0 (mit Demenz) 231,00 Pflegestufe I (mit Demenz) 689,00 Pflegestufe II (mit Demenz) 1.298,00 Härtefall (mit Demenz) 1.995,00 Sie können die Pflegesachleistungen für die Unterstützung durch einen ambulanten Pflegedienst einsetzen. Sie können die Pflegesachleistungen auch mit dem Pflegegeld kombinieren.

wohnumfeldverbessernde Maßnahmen Leistungen pro Maßnahme bis zu Pflegestufe 0 (mit Demenz) 4.000,00 (bis 16.000,00, wenn mehrere Anspruchsberechtigte zusammenwohnen) Pflegestufe I, II oder III 4.000,00 (bis 16.000,00, wenn mehrere Anspruchsberechtigte zusammen wohnen) Wenn Sie einen Pflegebedürftigen zu Hause versorgen, kann es hilfreich sein, das Wohnumfeld an die individuellen Bedürfnisse des Pflege- oder Betreuungsbedürftigen anzupassen. Das Gleiche auch für einen Angehörigen, der aufgrund einer Erkrankung wie zum Beispiel Demenz in seiner Alltagskompetenz dauerhaft erheblich eingeschränkt ist. Zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel bis zu Pflegestufe 0 (mit Demenz) 40,00 Pflegestufe I, II oder III 40,00 Tages- und Nachtpflege (teilstationäre Leistungen Pflegestufe 0 (mit Demenz) 231,00 Pflegestufe I (mit Demenz) 689,00 Pflegestufe II (mit Demenz) 1.298,00 Unter Tages- und Nachtpflege (teilstationäre Versorgung) versteht man die zeitweise Betreuung im Tagesverlauf in einer Pflegeeinrichtung. Seit dem 1. Januar 2015 können Sie die Leistungen der Tages- und Nachtpflege neben der ambulanten Pflegesachleistung beziehungsweise dem Pflegegeld in vollem Umfang in Anspruch nehmen.

Kurzzeitpflege Pflegestufe 0 (mit Demenz) Pflegestufe I, II oder III Leistungen pro Kalenderjahr bis zu 1.612,00 für Kosten einer notwendigen Ersatzpflege bis zu 4 Wochen 1.612,00 für Kosten einer notwendigen Ersatzpflege bis zu 4 Wochen Viele Pflegebedürftige sind nur für eine begrenzte Zeit auf vollstationäre Pflege angewiesen. Viele Einrichtungen bieten daher zum Beispiel zur Bewältigung von Krisensituationen bei der häuslichen Pflege oder übergangsweise im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt, Kurzzeitpflege an. Seit Januar 2015 können Sie den im Kalenderjahr bestehenden, noch nicht verbrauchten Leistungsbetrag für Verhinderungspflege auch für Leistungen der Kurzzeitpflege einsetzen. Dadurch kann der Leistungsbetrag der Kurzzeitpflege maximal verdoppelt werden. Parallel können Sie auch die Zeit für die Inanspruchnahme von vier auf bis zu acht Wochen ausweiten. Der für die Kurzzeitpflege in Anspruch genommene Erhöhungsbetrag wird auf den Leistungsbetrag für eine Verhinderungspflege angerechnet. Verhinderungspflege Leistungen pro Kalenderjahr bis zu Pflegestufe 0 (mit Demenz) Pflegestufe I, II oder III 1.612,00 für Kosten einer notwendigen Ersatzpflege bis zu 6 Wochen 1.612,00 für Kosten einer notwendigen Ersatzpflege bis zu 6 Wochen Machen Sie als private Pflegeperson Urlaub oder sind Sie durch Krankheit vorübergehend an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegeversicherung die Kosten einer Ersatzpflege. Ab dem 1. Januar 2015 können Sie eine Ersatzpflege für bis zu sechs Wochen pro Kalenderjahr nutzen. Außerdem können Sie bis zu 50 Prozent des Leistungsbetrags für Kurzzeitpflege (das sind bis zu 806,00 EUR) künftig zusätzlich für Verhinderungspflege ausgeben. Verhinderungspflege kann dadurch auf maximal 150 Prozent des bisherigen Betrags ausgeweitet werden. Der für die Verhinderungspflege in Anspruch genommene Erhöhungsbetrag wird auf den Leistungsbetrag für eine Kurzzeitpflege angerechnet. Übernimmt ein naher Angehöriger die Ersatzpflege können Sie die Verhinderungspflege auch ab 1. Januar 2015 auf bis zu sechs Wochen im Kalenderjahr ausdehnen. Die Aufwendungen sind grundsätzlich auf den 1,5-fachen Betrag des Pflegegeldes der festgestellten Pflegestufe beschränkt.

Zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen Pflegestufe 0 (mit Demenz) 205,00 Pflegestufe I, II oder III 205,00 Sie können zusammen mit anderen in derselben Lebenssituation in einer Wohngemeinschaft leben und Unterstützung erhalten, ohne auf Ihre Privatsphäre und Ihre Eigenständigkeit zu verzichten. Durch das Pflegestärkungsgesetz I wird die Inanspruchnahme der oben genannten Leistungen vereinfacht. Zusätzliche Betreuungsleistungen Pflegestufe I, II oder III (ohne erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz) Pflegestufe 0, I, II oder III (mit dauerhaft erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz, die zur Inanspruchnahme des Grundbetrages berechtigt) Pflegestufe 0, I, II oder III (mit dauerhaft erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz, die zur Inanspruchnahme des erhöhten Betrages berechtigt) bis zu 104,00 104,00 208,00 Den Betreuungsbetrag erhalten Sie, wenn Sie eine erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz (psychisch kranke, behinderte oder demenziell erkrankte Menschen) haben. Ihre Pflegeversicherung gewährt je nach Betreuungsbedarf einen Grundbetrag oder ein erhöhten Betrag. Seit Januar 2015 werden zusätzliche Betreuungsleistungen um die Möglichkeit ergänzt, niedrigschwellige Entlastungsleistungen in Anspruch zu nehmen. Wer seinen Anspruch auf ambulante Pflegesachleistungen nicht voll ausschöpft, kann zudem seit Januar 2015 den nicht genutzten Betrag für andere Angebote verwenden. Der nicht genutzte Betrag kann für niedrigschwellige Betreuungs- und Entlastungsangebote bis zu einer Höhe von maximal 40 Prozent des hierfür vorgesehenen Leistungsbetrages eingesetzt werden.

vollstationäre Pflege Pflegestufe 0 (mit Demenz) 0,00 Pflegestufe I (mit Demenz) 1.064,00 Pflegestufe II (mit Demenz) 1.330,00 Härtefall (mit Demenz) 1.995,00 Durch Leistungen der vollstationären Pflege werden Pflegebedürftige, die zum Beispiel in einem Pflegeheim leben, unterstützt. Pflege in vollstationären Einrichtungen der Hilfe für Menschen mit Behinderung Pflegestufe I-III 266,00 Pflegeunterstützungsgeld (PUG) Als Angestellte haben Sie das Recht, eine mehrtägige Auszeit im Job zu nehmen. Dies ist dann möglich, wenn Sie für einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in einer akut auftretenden Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege organisieren oder eine pflegerische Versorgung sicherstellen müssen. Für die Kurzzeitige Arbeitsverhinderung dürfen sie bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fern bleiben. Für diesen Zeitraum haben sie als Ausgleich für entgangenes Arbeitsentgelt seit Januar 2015 auf Antrag Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld (PUG). Die Höhe des PUG beträgt 90 Prozent Ihres ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts aus dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt. Bei allen anderen Sachverhalten der Freistellung von der Arbeitsleistung nach dem Pflegezeitgesetz oder dem Familienpflegezeitgesetz haben Sie keinen Anspruch auf PUG.