Firmenfragebogen betriebliche Altersvorsorge



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Transkript:

A-I-S Wild Assekuranzmakler GmbH In Lochfeld 4 Tel.: 06784-98395-0 E-Mail: info@ais-w.com 55743 Idar-Oberstein Fax: 06784-98395-50 Internet: www.aiw-w.com Assekuranzmakler Assecuradeur Immobilien Finanzierungen Gutachten Firmenfragebogen betriebliche Altersvorsorge Hier haben wir für Unternehmer und Personalverantwortliche zur Ermittlung des Handlungsbedarfs in der betrieblichen Altersversorgung eine Checkliste zusammengestellt: Gibt es in Ihrem Unternehmen bereits ein für alle Mitarbeiter zugängliches Angebot zur betrieblichen Altersversorgung? Sie haben keinen Handlungszwang. Möglicherweise besteht jedoch Anpassungsbedarf aus unternehmenspolitischen Gründen. Sie müssen etwas tun, weil jeder Mitarbeiter seit 01.01.2002 einen Rechtsanspruch darauf hat, Teile seines Lohnes oder Gehaltes in eine betriebliche Altersversorgung einzubezahlen, sofern dem nicht tarifvertragliche Regelungen entgegenstehen. Ist Ihr Unternehmen einem Arbeitgeberverband angeschlossen, sind Ihre Mitarbeiter gewerkschaftlich organisiert oder wurde für Ihre Branche ein Tarifvertrag zur betrieblichen Altersversorgung vom Arbeitsministerium für verbindlich erklärt? Ihre Handlungsmöglichkeiten sind evtl. stark eingeschränkt wenn bereits tarifvertragliche Regelungen zur betrieblichen Altersversorgung bestehen, falls diese für Sie und Ihre Mitarbeiter bindend sind. Sie haben die volle Wahlfreiheit, welche Form der betrieblichen Altersversorgung Sie Ihren Mitarbeitern anbieten wollen. Sie wollen Ihren Mitarbeitern die Möglichkeit einer privaten Riester-Rente nach dem Altersvermögensgesetz über ein betriebliches Altersversorgungswerk bieten, um so deren Rentenlücke zu schließen? Zur Verfügung stehen in diesem Fall der Pensionsfonds und die Pensionskasse sowie die Direktversicherung. Die Direkt-/Pensionszusage und die Unterstützungskasse wurden vom Gesetzgeber explizit ausgeschlossen. Die Pensionskassen und Direktversicherungen müssen zudem den Riester- Kriterien angepaßt sein (d.h. keine einmaligen Kapitalzahlungen bei Erreichen der Altersgrenze, sondern nur lebenslang laufende Rentenzahlungen). Aber Vorsicht: Diese Durchführungswege sind mit einem hohen Verwaltungsaufwand verbunden. Sie können sich für jeden der fünf Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung entscheiden und müssen bei Pensionskassen und Direktversicherungen auch nicht darauf achten, ob sie den Riester- Kriterien genügen. Seite 1 von 9

Sie wollen Ihren Mitarbeitern die Chance eröffnen, sofort ab dem Jahr 2002 per Entgeltumwandlung aus unversteuertem und sozialabgabenfreien Einkommen bis zu vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenzen in der gesetzlichen Rentenversicherung für das Alter zu sparen (und nicht nur ein Prozent wie bei der erst nach und nach auf vier Prozent steigenden privaten Riester-Rente)? Bei dieser Zielsetzung eigenen sich eine Riester-taugliche Pensionskasse und die neuen Pensionsfonds, aber nach wie vor auch die Direkt-/ und Pensionszusage und die Unterstützungskasse, obwohl die von den Riester-Reformen ausgenommen wurden. Sie können auch auf die Direktversicherung zugreifen, bei der nach wie vor (bis 31.12.04) die Pauschalsteuer von 20 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer fällig wird, und deren Beitragszahlungen in der Riesterkonformen Variante sogar aus voll versteuertem Einkommen geleistet werden müssen. Sie wollen die Einrichtung eines betrieblichen Altersversorgungswerkes nutzen, um sich dadurch auch als attraktiver Arbeitgeber zu profilieren? Wegen der Beitragsbeschränkung auf vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung, die bei allen Riesterfähigen Produkten für die steuerfreie Entgeltumwandlung gilt, sind diese Varianten zur personalpolitischen Profilierung eines Unternehmens nur bedingt tauglich. Die klassischen Durchführungswege Direkt-/Pensionszusage und Unterstützungskasse kennen solche Beschränkungen nicht. Allerdings wurden ihre Konditionen durch die Riester-Reform negativ beeinflußt: Auch hier greift jetzt die Vier-Prozent-Grenze, wenn es um die Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung geht. An Lösungen per Direkt-/Pensionszusage brauchen Sie erst gar keinen Gedanken zu verschwenden, weil diese Durchführungswege sowohl in ihrer Konstruktion als auch in der laufenden Abwicklung um ein vielfaches aufwendiger sind als alle anderen Formen. Muss ein bereits bestehendes betriebliches Altersversorgungswerk an die veränderten Rahmenbedingungen nach der Riester-Reform angepasst werden? Anpassungsbedarf entsteht auf jeden Fall dann, wenn den Mitarbeitern künftig die Möglichkeit geboten werden soll, eine private Riester-Rente über Ihr Unternehmen aufzubauen. Und zwar deshalb, weil keines der früher für diesen Zweck angebotenen Versicherungsprodukte die erst im Altersvermögensgesetz formulierten Voraussetzungen erfüllt. Wenn ein Unternehmen und seine Mitarbeiter mit der Ausgestaltung des bereits bestehenden Altersversorgungswerks rundum zufrieden sind, und dieser Weg allen MA offen steht, besteht keinerlei Zwang, etwas zu ändern. Sie sollten jedoch beachten, dass sich die gesetzliche Vorschrift für die Frist bis zum Eintritt der Unverfallbarkeit der Anwartschaften bei allen Zusagen nach dem 1. Januar 2001 von bisher zehn auf fünf Jahre Betriebszugehörigkeit verkürzt hat und das erforderliche Mindestalter der Mitarbeiter von 35 auf 30 Jahre gesenkt wurde. Nachfolgend Vorab eine Kurzdarstellung der Durchführungswege Seite 2 von 9

Pensionskassen Pensionskassen sind eigenständige Versicherungsunternehmen und unterliegen der Aufsicht durch das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen. In der Pensionskasse sind Arbeitnehmer selbst Mitglieder und leisten Beiträge. Die Beiträge des Arbeitgebers zählen zum steuerpflichtigen Arbeitslohn des Arbeitnehmers. Schematische Darstellung der Pensionskasse Bis 31.12.2008 sind die Beiträge frei von der Sozialversicherung. Die geleisteten Beiträge können als Betriebsausgaben steuerlich geltend gemacht werden. Geringer administrativer Aufwand für Ihr Unternehmen. Info: Die Beitragszahlungen sind bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze steuerfrei. Darüber hinausgehende Beiträge können im Rahmen des 40 b EStG vom Arbeitgeber pauschal mit 20 % besteuert werden. Pensionskassen unterliegen der Besteuerung bei Auszahlung. Zuwendungen des Arbeitgebers an Pensionskassen sind für Arbeitnehmer grundsätzlich steuerpflichtiges und damit auch sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt. Arbeitnehmer können staatliche Zulagen beantragen ("Riester-Förderung"). Direktversicherung Die Direktversicherung ist eine Lebensversicherung (Kapital- oder Rentenversicherung), die ein Arbeitgeber auf das Leben seines Arbeitnehmers abschließt. Bezugsberechtigt sind (ganz oder teilweise) der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen, d. h. die Versicherungsleistung wird direkt an den Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen ausgezahlt. Schematische Darstellung der Direktversicherung Einfache Abwicklung für Ihr Unternehmen. Die Direktversicherung ist für Unternehmen jeglicher Größenordnung einsetzbar. Die Beiträge des Arbeitgebers zählen zum steuerpflichtigen Arbeitslohn des Arbeitnehmers. Allerdings kann bis zu einem Betrag von 1.752 EUR die Steuer pauschal mit 20 % abgegolten werden ( 40 b EStG). Seite 3 von 9

Pensionsfonds Durch das AvmG sind ab dem 01.01.2002 erstmals Pensionsfonds für die betriebliche Altersversorgung zugelassen. Der Pensionsfonds ist eine rechtlich selbständige Einrichtung, in die Arbeitnehmer und/oder Arbeitgeber Beiträge für Betriebsrenten einzahlen. Pensionsfonds unterliegen der Aufsicht durch das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen. Pensionsfonds haben im Vergleich zur Pensionskasse eine größere Anlagefreiheit. Denn bis zu 100 % des Fondsvermögens können theoretisch in Aktien investiert werden. Dadurch steigt das Chancen-Risiko-Profil! Schematische Darstellung eines Pensionsfonds Bis 31.12.2008 sind die Beiträge zum Pensionsfonds auch frei von der Sozialversicherung. Geringer administrativer Aufwand für Ihr Unternehmen. Info: Die Beitragszahlungen sind bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze steuerfrei. Kein Verlustrisiko für Arbeitnehmer: Sie erhalten bei Fälligkeit mindestens die eingezahlten Beiträge zurück. Arbeitnehmer können unter Umständen staatliche Zulagen erhalten. Pensionsfonds unterliegen der Besteuerung bei Auszahlung. Unterstützungskassen Unterstützungskassen sind rechtlich selbständige Versorgungseinrichtungen. Die Beiträge werden in Form von Gehaltsumwandlung gezahlt. Der begünstigte Mitarbeiterkreis, Art und Höhe der Leistungen sind individuell bestimmbar. Als Versorgungsleistungen kommen Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenleistungen in Betracht. Die Leistungen können als Renten- oder Kapitalzusage vereinbart werden. Schematische Darstellung der Unterstützungskassen Bei der betrieblichen Altersvorsorge durch eine Unterstützungskasse sind die Verpflichtungen beim Unternehmen nicht zu bilanzieren. Sämtliche Verwaltungsarbeiten werden von der Unterstützungskasse übernommen, ohne dass Ihnen zusätzliche Kosten entstehen. Seite 4 von 9

Direktzusage Bei der Direktzusage gibt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer eine Zusage auf Leistungen der Alters-, Berufsunfähigkeits- und/oder Hinterbliebenenversorgung. Der Arbeitnehmer hat also, durch das Versorgungsversprechen des Arbeitgebers, eine rechtsverbindliche Pensionszusage. Für den Arbeitgeber handelt es sich dabei um eine Verpflichtung, die er jährlich zum Stichtag in seiner Bilanz ausweisen muß. Deswegen werden in der Anwartschaftsphase bereits Pensionsrückstellungen gebildet. Die Bildung der Rückstellung allein sorgt allerdings nicht dafür, dass bei Eintritt des Versorgungsfalles auch das für die Zahlung der Versorgungsleistung erforderliche Kapital zur Verfügung steht. Hierfür bietet sich der Abschluß einer Rückdeckungsversicherung an. Schematische Darstellung der Direktzusage Die gebildeten Pensionsrückstellungen in der Bilanz wirken sich steuermindernd aus. Besonders beliebt ist diese Form der betrieblichen Altersversorgung bei Gesellschafter Geschäftsführer von GmbHs. Diese gelten steuerrechtlich als Arbeitnehmer und können auf diesem Wege eine solide und für das Unternehmen steuerlich attraktive Altersversorgung aufbauen. Der Vorsorgeaufwand aus Gehaltsumwandlung ist sozialversicherungsfrei - und zwar bis Ende 2008 (bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze). Info allgemein: die gesetzlichen Grundlagen und was darin geregelt ist Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG): enthält arbeitsrechtliche Vorschriften, Durchführungswege, Umwandlungsanspruch, Unverfallbarkeit, Abfindung/Übertragung, Anpassung und Insolvenzschutz. Einkommenssteuergesetz (EStG): enthält steuerliche Regelungen, u. a. zur Steuerbefreiung der Beiträge, einschließlich Riester-Förderung. Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG): enthält Regelungen zur Versicherungsaufsicht bei den Pensionskassen, Direktversicherungen und - jetzt neu - zu den Pensionsfonds. Sie werden durch weitere Verordnungen ausgestaltet. Körperschaftssteuergesetz (KStG): enthält Sondervorschriften für Versicherungsunternehmen, Pensionskassen und Pensionsfonds. Sozialgesetzbuch IV (SGB IV) und Arbeitsentgeltverordnung (ArEV): enthalten die Regelungen zur Beitragspflicht/-freistellung in der Sozialversicherung. Gesetz über die Zertifizierung von Altersvorsorgeverträgen (AltZertG): findet für die Betriebsrente grundsätzlich keine Anwendung, enthält aber Definitionen, auf die im Einkommenssteuergesetz zur Riester-Förderung verwiesen wird. Seite 5 von 9

Für eine Detailausarbeitung bitten wir um Beantwortung nachstehender Fragen: Datum der Betriebsgründung: _ Rechtsform des Betriebes: _ Gewerbesteuerhebesatz in Prozent: _ Datum des Bilanzstichtages: _ Bundesland: _ Geschäftsführer bei GmbH o männlich; o weiblich Geburtsdatum Geschäftsführer: Geburtsdatum Ehegatte: Firmeneintritt Geschäftsführer: GmbH-Beteiligung Geschäftsführer: GmbH beherrschend? Besteht bereits eine Pensionszusage für den / die Geschäftsführer der GmbH? o ja; o nein Firmeninhaber (GbR, OHG etc.) o männlich; o weiblich Geburtsdatum Firmeninhaber: Geburtsdatum Ehegatte: Firmeneintritt Firmeninhaber: Beitragssatz zur Berufsgenossenschaft in Prozent: Beitragssatz zur Umlage 1 in Prozent: (Lohnfortzahlung bei Krankheit): Beitragssatz zur Umlage 2 in Prozent: (Lohnfortzahlung bei Mutterschutz): Seite 6 von 9

Obliegt Ihre Firma einem Tarifvertrag? o ja; o nein Wenn ja, welchen? Besteht eine Tariföffnungsklausel? Wieviel Mitarbeiter sind Tarifangestellte? Wird vermögenswirksame Leistung gezahlt? o ja; o nein Wenn ja, in welcher Höhe? Werden regelmäßig Überstunden gearbeitet? o ja; o nein Wenn ja, durchschnittliche Überstundenanzahl je Mitarbeiter? Mitarbeiterzahl: Bestehen bereits eine Direktversicherungen Besteht bereits ein Pensionskasse Besteht bereits ein Pensionsfonds Besteht bereits ein Unterstützungskasse Besteht bereits eine Pensionszusage Seite 7 von 9

Mitarbeiterliste der: Daten Beispiel 1 2 3 4 5 6 7 Name Muster Vorname Max Geburtsdatum 01.12.1968 Geschlecht m Beruf Kaufmann Steuerliches Brutto p. Monat in Euro 2100,00 Vermögenswirksame Leistungen AG 13,29 Gesamtbrutto in Euro 2113,29 Steuerklasse 3 Kinder laut Lohnsteuerkarte 2 Freibetrag auf Lstk.mtl in Euro 0 Kirchensteuersatz 8 Krankenvers.-Beitragssatz in % 14,9 Gesetzliche Krankenkasse BEK VL Anlageprodukt Bauspar VL-Sparleistung AN 40,00 besteht bereits eine betriebliche AV ja wenn ja -- welche Anlageform Direkt-VS Beitrag zur Anlageform gem. ZW 100,00 Zahlungsweise: monatlich Seite 8 von 9

Daten 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 Name Vorname Geburtsdatum Geschlecht Beruf Steuerliches Brutto p. Monat in Euro Vermögenswirksame Leistungen AG Gesamtbrutto in Euro Steuerklasse Kinder laut Lohnsteuerkarte Freibetrag auf Lstk.mtl in Euro Kirchensteuersatz Krankenvers.-Beitragssatz in % Gesetzliche Krankenkasse VL Anlageprodukt VL-Sparleistung AN besteht bereits eine betriebliche AV wenn ja -- welche Anlageform Beitrag zur Anlageform gem. ZW Zahlungsweise: Ort, Datum, Unterschrift, Firmenstempel Seite 9 von 9