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Transkript:

Das Wichtigste zum Kassenwechsel Informationen für die Vertriebspartner der TK

Inhalt Allgemeine Informationen Versicherungspflicht und -freiheit... 3 Absolute Versicherungsfreiheit... 3 Beitragssatz... 4 Kontrahierungszwang in der gesetzlichen Krankenversicherung... 5 Gesundheitsprüfung... 5 Kostenübernahme für laufende Behandlungen... 5 Wichtige Personengruppen in der Sozialversicherung Freiwillig Versicherte... 6 Obligatorische Anschlussversicherung... 6 Versicherungspflichtige Arbeitnehmer... 6 Freiwillig versicherte Arbeitnehmer... 7 Selbstständige... 8 Studenten... 9 Familienversicherung... 10 Vergütung der neuen TK-Mitgliedschaften... 11 Rund um den Krankenkassenwechsel Kündigung bei der bisherigen Krankenkasse... 12 Sonderkündigungsrecht... 12 Das Verfahren... 13 Nachweis... 14 Aufnahme aus der privaten Krankenversicherung... 15 Wartezeiten... 15 Kündigung der Mitgliedschaft durch den Versicherer... 15 2 Das Wichtigste zum Kassenwechsel

Allgemeine Informationen Versicherungspflicht und -freiheit In der gesetzlichen Krankenversicherung wird zwischen Versicherungspflicht und Versicherungsfreiheit unterschieden. Arbeitnehmer sind versicherungspflichtig, wenn ihr Bruttoarbeitsentgelt die Versicherungspflichtgrenze der Krankenversicherung (2015: 54.900 Euro) nicht überschreitet. Übersteigt das Bruttoarbeitsentgelt die Versicherungspflichtgrenze in einem laufenden Beschäftigungsverhältnis und auch im kommenden Kalenderjahr, können sich Arbeitnehmer freiwillig bei einer Krankenkasse wie der TK weiterversichern. Übersteigt das Bruttoarbeitsentgelt die Versicherungspflichtgrenze gleich zu Beginn einer Beschäftigung, ist zu prüfen, wie derjenige vorher versichert war. Bestand eine private Krankenversicherung, gibt es Ausnahmen für die freiwillige Versicherung, die auf Seite 6 beschrieben sind. An die gewählte Kasse sind die Mitglieder grundsätzlich 18 Monate gebunden. Absolute Versicherungsfreiheit Personen, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, können selbst bei Eintritt der Versicherungspflicht (zum Beispiel durch Aufnahme einer Beschäftigung) nur unter bestimmten Voraussetzungen Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse werden. Im Einzelfall wenden Sie sich an das Serviceteam der TK oder Ihren persönlichen Ansprechpartner vor Ort.

Beitragssatz In der gesetzlichen Krankenversicherung ist der Beitragssatz gesetzlich festgelegt. Der allgemeine Beitragssatz für Beschäftigte mit einem Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für mindestens sechs Wochen beträgt 14,6 Prozent*. Davon tragen Arbeitgeber und Arbeitnehmer jeweils die Hälfte. Für Mitglieder ohne Anspruch auf Krankengeld gilt der ermäßigte Beitragssatz von 14,0 Prozent*. Wenn die Einnahmen aus dem gesetzlichen Beitrag nicht ausreichen, erheben die Krankenkassen einen Zusatzbeitrag. Dieser ist allein vom Mitglied zu tragen. Wie fast alle Krankenkassen muss auch die Techniker Krankenkasse zur Deckung ihrer Ausgaben einen Zusatzbeitrag von ihren Mitgliedern erheben. Dieser beträgt 0,8 Prozent* und liegt damit unterhalb des durchschnittlichen Zusatzbeitrags aller Krankenkassen. * Stand Januar 2015, aktuelle Werte unter www.tk.de. 4 Das Wichtigste zum Kassenwechsel

Kontrahierungszwang in der gesetzlichen Krankenversicherung Unabhängig von der Vergütung von Mitgliedschaften gilt in der gesetzlichen Krankenversicherung der Kontrahierungszwang. Das heißt, alle Interessenten, die sich an die TK wenden, sind gleichermaßen zu behandeln. Ein Antrag kann nur dann abgelehnt werden, wenn ein potenzieller Kunde nicht versicherbar ist, zum Beispiel wenn eine notwendige Vorversicherungszeit nicht erfüllt ist. Gesundheitsprüfung Es spielt keine Rolle, wie gesund oder krank ein neues Mitglied ist. Bei der TK gibt es keine Gesundheitsprüfung. Kostenübernahme für laufende Behandlungen Bei einem Kassenwechsel werden alle laufenden vertraglichen Behandlungen von der neuen Kasse übernommen. Wir empfehlen bei laufenden besonderen Behandlungen eine Beratung durch die TK. Bitte wenden Sie sich hierfür einfach an das Serviceteam oder Ihren persönlichen Ansprechpartner vor Ort. Das Wichtigste zum Kassenwechsel 5

Wichtige Personengruppen in der Sozialversicherung Freiwillig Versicherte Ihre Kunden können sich in folgenden Fällen freiwillig bei der TK versichern: Ihr Kunde kehrt nach einer Beschäftigung im Ausland zurück und nimmt innerhalb von zwei Monaten eine Beschäftigung auf. Vorausgesetzt, seine frühere Mitgliedschaft als Arbeitnehmer wurde aufgrund einer Beschäftigung im Ausland beendet. Ihr Kunde nimmt erstmals eine Beschäftigung in Deutschland auf und überschreitet die Versicherungspflichtgrenze. Ihr Kunde ist schwerbehindert und hat das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet. In einigen Fällen ist auch hier eine Vorversicherungszeit erforderlich. Bei einer Rückkehr aus dem Ausland und bei der erstmaligen Aufnahme einer Beschäftigung beginnt die Mitgliedschaft mit dem Tag der Beschäftigung. Allerdings muss der Antrag innerhalb von drei Monaten nach der Rückkehr aus dem Ausland oder der Beschäftigungsaufnahme gestellt werden. Obligatorische Anschlussversicherung Um zu verhindern, dass Menschen keinen Krankenversicherungsschutz haben, hat der Gesetzgeber eine obligatorische Anschlussversicherung geschaffen. Nach dem Ende einer Pflichtversicherung oder einer Familienversicherung wird der Kunde bei der TK freiwillig weiterversichert. Der Kunde kann innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Mitteilung über seine Weiterversicherung und sein Austrittsrecht seinen Austritt erklären. Er muss dann eine Folgeversicherung nachweisen (zum Beispiel eine Versicherungsbescheinigung einer privaten Krankenversicherung vorlegen). Liegt das Ende der Versicherung in der Zukunft, so beginnt die Zwei-Wochen-Frist erst mit Ende der Versicherung. Versicherungspflichtige Arbeitnehmer Die Mitgliedschaft Ihres Kunden beginnt mit Eintritt der Versicherungspflicht, zum Beispiel bei Beginn einer Beschäftigung. Mit dem Ausscheiden aus der Beschäftigung endet nicht automatisch die Versicherung. Der Kunde wird automatisch weiterversichert, sofern keine andere Vorrangversicherung besteht (zum Beispiel durch Arbeitslosengeld-Bezug) und der Kunde nicht seinen Austritt erklärt und er nicht einen anderen Versicherungsschutz (zum Beispiel freie Heilfürsorge) nachweist. 6 Das Wichtigste zum Kassenwechsel

Freiwillig versicherte Arbeitnehmer Wenn Ihr Kunde versicherungsfrei beschäftigt und gesetzlich krankenversichert ist, kann er zu uns wechseln und sich freiwillig versichern. Der Gesamtbeitrag für freiwillig versicherte Arbeitnehmer beträgt 602,26 Euro* im Monat. Hiervon trägt der Arbeitgeber 301,13 Euro*, und der Arbeitnehmer trägt 301,13 Euro* zuzüglich des jeweils aktuellen Zusatzbeitrags. Für 2015 beträgt dieser bei der TK 0,8 Prozent. Besteht kein Anspruch auf Krankengeld, so ist ein Gesamtbeitrag von 577,50 Euro* zu zahlen. Der Arbeitgeberanteil beträgt 288,75 Euro*, der des Arbeitnehmers 288,75 Euro* zuzüglich des jeweils aktuellen Zusatzbeitrags. Für 2015 beträgt dieser bei der TK 0,8 Prozent. Die freiwillige Mitgliedschaft endet durch Kündigung oder mit Beginn einer Pflichtversicherung. * Stand Januar 2015, aktuelle Werte unter www.tk.de. Das Wichtigste zum Kassenwechsel 7

Selbstständige Auch Selbstständige können sich im Anschluss an eine Pflicht- oder Familienversicherung bei der TK (weiter-)versichern. Der Beitrag richtet sich grundsätzlich nach der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze von derzeit 4.125 Euro*. Bei geringerem Einkommen ist auch eine Einstufung auf Basis der individuellen beitragspflichtigen Einnahmen möglich. Hierzu gehören alle Einnahmen und Geldmittel, die zum Lebensunterhalt verbraucht werden oder werden können. Diese müssen einmal jährlich mit dem Einkommenssteuerbescheid nachgewiesen werden. Die Beiträge werden prozentual aus den beitragspflichtigen Einnahmen berechnet, mindestens aus monatlich 2.126,25 Euro*. In bestimmten Fällen, zum Beispiel wenn eine Existenzgründung mit Leistungen der Bundesagentur für Arbeit gefördert wird, gilt eine niedrigere Mindestgrenze von 1.417,50 Euro*. Lassen Sie sich im Zweifelsfall bitte durch Ihr Serviceteam oder Ihren persönlichen Ansprechpartner vor Ort beraten.

Studenten Die Versicherungsbescheinigung für die Hochschule erhalten Studenten von ihrer TK-Geschäftsstelle. Bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres sind Studenten meistens beitragsfrei familienversichert. Die Familienversicherung kann sich um die Zeit von Freiwilligendiensten oder Grundwehr- oder Zivildienstzeiten verlängern. Wer ein monatliches Gesamteinkommen von über 405 Euro* hat oder mehr als eine geringfügige Beschäftigung (Minijob über 450 Euro*) ausübt, muss sich selbst versichern. Mit Ende der Familienversicherung beginnt die Krankenversicherungspflicht. Sofern keine Familienversicherung besteht, beginnt die Versicherungspflicht mit dem Beginn des Semesters der Immatrikulation, frühestens jedoch mit dem Tag der Einschreibung. Wer studiert und nach anderen gesetzlichen Regelungen pflichtversichert, freiwillig versichert oder von der Versicherungspflicht befreit ist, ist nicht als Student versicherungspflichtig. Das gilt zum Beispiel auch für Arbeitnehmer, die vom Arbeitgeber bei Fortzahlung des Entgelts für das Studium freigestellt wurden. Die studentische Versicherungspflicht endet mit Abschluss des Studiums, spätestens jedoch mit Ablauf des 14. Fachsemesters oder mit Ablauf des Semesters, in dem das 30. Lebensjahr vollendet wird. Über Ausnahmen informiert das Serviceteam. Der monatliche Krankenversicherungsbeitrag für Studenten beträgt bundesweit 61,01 Euro* zuzüglich des Zusatzbeitrags von 4,78 Euro* und in der Pflegeversicherung 14,03 Euro* beziehungsweise 15,52 Euro* für kinderlose Studenten, die das 23. Lebensjahr vollendet haben. Mit dem Ende der studentischen Pflichtversicherung erlischt nicht zugleich der Versicherungsschutz. Vielmehr wird die Versicherung als obligatorische Anschlussversicherung fortgesetzt, wenn das Mitglied dem nicht widerspricht und nicht einen anderweitigen ausreichenden Versicherungsschutz nachweist. * Stand Januar 2015, aktuelle Werte unter www.tk.de. Das Wichtigste zum Kassenwechsel 9

Familienversicherung In der TK können Kinder und Ehepartner beitragsfrei mitversichert werden. Vorausgesetzt, sie halten sich gewöhnlich in Deutschland auf und ihr regelmäßiges monatliches Gesamteinkommen überschreitet 395 Euro* nicht. Für geringfügig Beschäftigte (Minijob) beträgt die Grenze 450 Euro*. Zur Durchführung der Familienversicherung wird ein separater Antrag benötigt. Bitte geben Sie auf dem Mitgliedschaftsantrag an, wenn Kinder oder Ehegatten beitragsfrei bei der TK mitversichert werden sollen. Um alles Weitere kümmert sich dann die TK. * Stand Januar 2015, aktuelle Werte unter www.tk.de. Unabhängig von der Rentenhöhe können sich pflichtversicherte Rentner nicht bei einem Familienangehörigen familienversichern.

Vergütung der neuen TK-Mitgliedschaften Sind alle erforderlichen Unterlagen wie beispielsweise der Mitgliedschaftsantrag für Vertriebspartner, die Kündigungsbestätigung und gegebenenfalls weitere Unterlagen wie beispielsweise eine Immatrikulationsbescheinigung bei Studenten oder der letzte Steuerbescheid bei Selbstständigen bei der Techniker Krankenkasse eingegangen, wird die Mitgliedschaft nach Klärung etwaiger Rückfragen hergestellt. In der Regel beginnt die Mitgliedschaft am jeweils Ersten des Monats. Im gleichen Monat erfolgt auch die Auszahlung der Vergütung an die abrechnende Stelle. Beginnt die Mitgliedschaft im laufenden Monat, erfolgt die Auszahlung erst mit der Abrechnung des Folgemonats. Eine Vergütung erfolgt grundsätzlich nur, wenn der Neukunde nicht vorher bereits bei der TK versichert war (beispielsweise als Kind in der Familienversicherung). Das Wichtigste zum Kassenwechsel 11

Rund um den Krankenkassenwechsel Grundsätzlich kann jeder Versicherte seine gesetzliche Krankenkasse frei wählen. Die gewählte Kasse darf, wenn die gesetzlichen und satzungsmäßigen Voraussetzungen erfüllt sind, die Mitgliedschaft nicht ablehnen. Kündigung bei der bisherigen Krankenkasse Kündigt Ihr Kunde seine bisherige Krankenkasse, erfolgt der Kassenwechsel in der Regel zum Ende des übernächsten Monats, da eine Kündigungsfrist von zwei Monaten zum Ende eines Kalendermonats besteht. Bitte beachten Sie: Grundsätzlich besteht eine 18-monatige Bindungsfrist bei der gewählten Krankenkasse. Möglich ist allerdings der Wechsel in eine private Krankenversicherung auch vor Ablauf der 18 Monate. Die Bindungsfrist verlängert sich auf bis zu drei Jahre, sofern der Kunde einen Wahltarif bei der bisherigen Krankenkasse gewählt hat (abhängig von der Art des Wahltarifs). Dann endet die Bindungsfrist frühestens mit Ablauf des Wahltarifs. In diesen Fällen ist auch eine Kündigung zum Wechsel in die PKV nicht möglich. GUT ZU WISSEN! Zusätzlich finden Sie im Vertriebspartnerportal ein Schaubild zum Kassenwechsel, einen Kündigungsvordruck sowie eine Übersicht zu Bindungs- und Kündigungsfristen. www.vertriebspartner.tk.de Die Kündigung muss immer durch den Kunden erfolgen. Sie muss per Post oder Fax bei der bisherigen Krankenkasse eingehen. Sonderkündigungsrecht Die Bindungswirkung von 18 Monaten entfällt, wenn eine Krankenkasse erstmals einen Zusatzbeitrag erhebt oder diesen erhöht. Die üblichen Kündigungsfristen (zwei Monate zum Monatsende) 12 Das Wichtigste zum Kassenwechsel

gelten. Das Sonderkündigungsrecht können die Mitglieder bis zum Ablauf des Monats wahrnehmen, für den der Zusatzbeitrag erstmals erhoben oder erhöht wird. Ausnahme: Mitglieder, die bei ihrer Krankenkasse einen Krankengeldwahltarif abgeschlossen haben, sind vom Sonderkündigungsrecht ausgenommen. Diese Mitglieder können ihre Mitgliedschaft erst zum Ablauf der Bindungsfrist kündigen. Während der Kündigungsfrist muss das Mitglied gleichwohl den (erhöhten) Zusatzbeitrag entrichten. Das Verfahren Bei einer Kündigung muss die Krankenkasse innerhalb von 14 Tagen eine Kündigungsbestätigung nach 175 SGB V ausstellen. Die neu gewählte Krankenkasse kann eine Mitgliedsbescheinigung nur ausstellen, wenn die Kündigungsbestätigung der bisherigen Kasse vorliegt. Für freiwillig Versicherte gilt diese Regelung nicht, wenn eine Familienversicherung eintritt oder ein Wechsel in eine private Krankenversicherung erfolgt. Die meisten Kassen verzichten auf die Einhaltung der Kündigungsfrist, wenn eine Familienversicherung beginnt. Das Wichtigste zum Kassenwechsel 13

Nachweis Bei Beginn der Versicherungspflicht (zum Beispiel bei Beginn einer Berufsausbildung oder dem Wechsel des Arbeitgebers) muss der meldepflichtigen Stelle (zum Beispiel dem Arbeitgeber) innerhalb von zwei Wochen nach Beginn der Versicherung eine Mitgliedsbescheinigung der gewählten Krankenkasse vorgelegt werden. Bei einem Kassenwechsel muss dem Arbeitgeber die Bescheinigung der neuen Krankenkasse rechtzeitig vor Mitgliedschaftsbeginn vorgelegt werden (wird von der ausgewählten Krankenkasse veranlasst). Bei einer Kündigung der Mitgliedschaft zum Wechsel in die PKV muss der künftige Versicherungsschutz nachgewiesen werden. Bei einem Arbeitnehmer geschieht das gegenüber dem Arbeitgeber. Dies liegt ohnehin im Interesse des Beschäftigten, da er bei seinem Arbeitgeber den Beitragszuschuss für die private Versicherung beantragen muss. Bei Selbstständigen muss der Nachweis gegenüber der bisherigen gesetzlichen Kasse erbracht werden. Sonst kann diese die Mitgliedschaft nicht beenden. 14 Das Wichtigste zum Kassenwechsel

Aufnahme aus der privaten Krankenversicherung Ein Wechsel von der privaten in die gesetzliche Krankenversicherung ist grundsätzlich nicht möglich. Ausnahmen sind zum Beispiel, wenn durch Aufnahme einer Beschäftigung Krankenversicherungspflicht eintritt oder durch Gehaltsabsenkung das Entgelt unterhalb der Versicherungspflichtgrenze liegt oder Arbeitslosigkeit eintritt und Arbeitslosengeld I von der Bundesagentur für Arbeit bezogen wird. Bei Nachweis einer Pflichtversicherung besteht gegenüber der privaten Versicherung ein Sonderkündigungsrecht zum Beginn der Pflichtversicherung ohne Einhaltung der sonst üblichen Kündigungsfristen. Der Eintritt von Versicherungspflicht ist ausgeschlossen, wenn der Betroffene das 55. Lebensjahr vollendet hat und in den letzten fünf Jahren nicht gesetzlich versichert war und mindestens die Hälfte dieser Zeit versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder hauptberuflich selbstständig tätig war. Trifft dies zu, ist ein Wechsel von der privaten Krankenversicherung nicht möglich. Wartezeiten Bei einem Wechsel innerhalb der gesetzlichen Krankenkassen gibt es bei der Leistungsgewährung keine Wartezeiten. Auch beim gesetzlichen Krankengeld gibt es grundsätzlich keine Wartezeit. Kündigung der Mitgliedschaft durch den Versicherer Eine Kündigung der Mitgliedschaft durch die neue Krankenkasse gibt es nicht. Das Wichtigste zum Kassenwechsel Herausgeber: Techniker Krankenkasse, Hauptverwaltung, Bramfelder Straße 140, 22305 Hamburg; Bereich Kunde und Vertrieb, Fachreferat Vertriebsmarketing: Frank-Michael Trau (verantwortlich); Konzeption: Katharina Sonne; Gestaltung: Arman Mobeseri. Techniker Krankenkasse. Alle Rechte vorbehalten. Nachdruck, auch auszugsweise, nur mit schriftlicher Einwilligung der TK. Die enthaltenen Informationen wurden sorgfältig recherchiert. Für eventuelle Änderungen oder Irrtümer können wir keine Gewähr übernehmen. Stand: Januar 2015 Das Wichtigste zum Kassenwechsel 15

Wir sind für Sie da Sie haben Fragen rund um die Krankenversicherung oder die TK? Das Team des Vertriebspartner- Services ist montags bis freitags von 9 bis 17 Uhr für Sie erreichbar: Tel. 0800-285 85 88 08 (gebührenfrei innerhalb Deutschlands) E-Mail Selbstverständlich können Sie Ihre Anfragen auch per E-Mail an uns richten. Schreiben Sie bitte an: vertriebspartner@tk.de www.vertriebspartner.tk.de 30.1/301 1/2015 V