Leistungen der Pflegeversicherung ab 2015



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Transkript:

Leistungen der Pflegeversicherung ab 2015 Günther Schwarz, Fachberatung, Evangelische Gesellschaft www.alzheimerberatung-stuttgart.de 09.03.2015 Günther Schwarz Evangelische Gesellschaft 1

Unveränderte Regelungen zur Begutachtung und Pflegeeinstufung seit 2012 bis 2017 09.03.2015 Günther Schwarz Evangelische Gesellschaft 2

Reform der Pflegeversicherung (Pflegestärkungsgesetz I) ab 1.1.2015 Veränderungen: Beitragssätze steigen 0,2% für Leistungsverbesserungen und 0,1% für Vorsorgefonds Allg. Erhöhung der Leistungsbeiträge (Preisanpassung: 4% / 2,67%) Flexibilisierung von Leistungsbudgets Erweiterung von Leistungen für kranke und Nicht-kranke Ca. 50% mehr Betreuungskräfte (nun auch für Nicht-kranke) in Heimen Bildung eines Vorsorgefonds für die Baby-Boomer -Generation Kritik: Weitere Verzögerung vor Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs, Beitragssatzerhöhung insg. unzureichend zur Finanzierung, Vorsorgefonds nicht sinnvoll, evt. Qualitätsminderung und fehlende Kontrolle bei Betreuungs- und Entlastungsangeboten Pflegestärkungsgesetz II: Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs ab 2017 nach Auswertung der Modellphase Anfang 2015 Beitragssätze steigen nochmals um 0,2% 09.03.2015 Günther Schwarz Evangelische Gesellschaft Stuttgart e.v. 3

Reform der Pflegeversicherung 2015 im Detail: Das Pflegestärkungsgesetz I ist am 1.1.2015 in Kraft getreten. Neben einer Erhöhung aller Leistungsbeträge um 4 % zur Anpassung an die allgemeinen Preissteigerungen kommt es darüber hinaus zu einigen deutlichen Verbesserungen und Erweiterungen der Leistungen. Deutlich verbessern sich zum Beispiel die Leistungen für alle, die ein Tagespflegeangebot nutzen. Vor 2015 verminderten sich das Pflegegeld und die Leistungen für einen Pflegedienst, wenn aus der Pflegeversicherung viel Geld für die Tagespflege gebraucht wurde (ab 50% der Sachleistung für häusliche Pflege). Die Leistungen wurden gegenseitig angerechnet. Seit 2015 ist das nicht mehr der Fall. Auch wenn Leistungen für die Tagespflege bis zum Höchstbetrag gebraucht werden, stehen trotzdem noch das gesamte Pflegegeld oder die Leistungen für den Pflegedienst (Sachleistung für häusliche Pflege) voll zur Verfügung. Das ist ein Plus von bis zu 800 im Monat je nach Pflegestufe. Ebenso deutlich verbessern sich die Leistungen für pflegebedingte Umbaumaßnahmen in der Wohnung. Statt zuvor 2.557 gibt es nun einen Zuschuss von 4.000. Verbessert haben sich auch die Leistungen für demenzkranke Menschen, die bereits viel Betreuung brauchen, aber noch keine Pflegestufe erhalten (sogenannte Pflegestufe 0). Sie können künftig auch Leistungen zur Tagespflege und zur Kurzzeitpflege in Anspruch nehmen. Die weiteren Verbesserungen ermöglichen vor allem mehr Flexibilität bei der Nutzung von Leistungen. So kann z. B. die Sachleistung für häusliche Pflege (Hilfe bei der Körperpflege oder hauswirtschaftliche Unterstützung durch einen Pflegedienst) künftig bis zu 40% für anerkannte niedrigschwellige Betreuungsangebote genutzt 09.03.2015 Günther Schwarz Evangelische Gesellschaft 4

werden, wenn die Leistungen nach 45b aufgebraucht sind. Das hilft allen, die vor allem eine betreuende Unterstützung und dafür noch wenig pflegerische und hauswirtschaftliche Hilfe benötigen. Ebenso kann nun die Kurzzeitpflegeleistung bis zu 50% für Verhinderungspflege genutzt werden. Das hilft, wenn Entlastung bei der Betreuung und Pflege vor allem ins Haus kommt und eine mehrtägige Betreuung in einem Pflegeheim z. B. während des Urlaubs der betreuenden Angehörigen nicht in Frage kommt. Durch die zusätzlichen Betreuungsleistungen ( 45b) können nun neben Betreuungsangeboten auch Entlastungsangebote finanziert werden. Dies können z.b. haushaltsnahe Dienste, Botengänge, organisatorische Hilfen usw. sein. Diese Angebote werden eventuell noch nicht gleich Anfang 2015 zur Verfügung stehen. In den Pflegeheimen und in Tagespflegen verbessert sich auch personell etwas. Zuvor konnten die Einrichtungen für je 24 demenzkranke Bewohner zusätzlich zu den Pflegekräften eine Kraft anstellen, die nur für deren Betreuung zuständig ist (zusätzliche Betreuungskräfte). Seit 2015 kann für je 20 Bewohner (oder Tagesgäste) unabhängig davon, ob sie demenzkrank sind oder nicht, eine Betreuungskraft angestellt werden. Es erhalten damit auch nicht demenzkranke Bewohner (selbst ohne Pflegestufe) eine zusätzliche Betreuung und die Relation von 1:24 wird auf 1:20 verbessert. Je nach Einrichtung können so etwa 50% mehr Betreuungskräfte angestellt werden. In der Tabelle auf den folgenden Seiten sind jeweils in roter und kusiver Schrift die Verbesserungen ab 2015 dargestellt. Erhebliche Verbesserungen sind zudem unterstrichen. eine ähnliche Übersicht ist zu finden bei: http://www.bmg.bund.de/fileadmin/dateien/downloads/p/pflegestaerkungsgesetze/tabellen_pfegelei stungen_stand_2_3_lesung_bt_17102014_.pdf 09.03.2015 Günther Schwarz Evangelische Gesellschaft 5

SGB XI 45b 37 Leistungen der Pflegeversicherung 2014 / ab 2015 Keine Pflegestufe / jedoch erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz ( Stufe 0 ) Betreuungsund Entlastungsleistungen Pflegegeld (reduziert sich anteilig bei Nutzung von 36 s.u.) ohne mit 100 / 104 / 208 120 123 Pflegestufe 1 ohne 104 235 244 mit 100 / 104 / 208 305 316 Pflegestufe 2 ohne 104 440 458 mit 100 / 104 / 208 525 545 Pflegestufe 3 ohne mit 104 700 728 100 / 104 / 208 700 728 monatlich (Anhäufung möglich bis 30.6. im Folgejahr) monatlich 36 Sachleistung für häusliche Pflege und Betreuung (bis 40% für niedrigschwellige Angebote nach 45b nutzbar) 225 231 450 468 665 689 1.100 1.144 1.250 1.298 monatlich 41 Sachleistung für Tagespflege (keine Anrechnung mehr auf 36 u. 37) 231 450 468 450 689 1.100 1.144 1.100 1.298 monatlich 39 Verhinderungspflegeleistung (auch für Kurzzeitpflege nutzbar) jährlich 09.03.2015 Günther Schwarz Evangelische Gesellschaft 6

SGB XI 42 40 Keine Pflegestufe / jedoch erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz ( Stufe 0 ) Kurzzeitpflegeleistung (bis 50% für Verhinder.-pflege nutzbar) Wohnanpassung (z.b. Haltegriffe, Badumbau, Treppenlift) ohne mit 2.557 4.000 Pflegestufe 1 ohne 2.557 4.000 mit 2.557 4.000 Pflegestufe 2 ohne 2.557 4.000 mit 2.557 4.000 Pflegestufe 3 ohne mit 2.557 4.000 40 Pflegehilfsmittel 1) ja ja ja ja ja ja ja 40 Leistungen der Pflegeversicherung 2014 / ab 2015 Pflegehilfsmittel zum Verbrauch 2) 40 31 40 31 40 31 40 31 40 31 40 2.557 4.000 31 40 jährlich Einmalig (mehrfach nach erheblicher Bedarfsänderung) Höhe nach Bedarf und Genehmigung nach Genehmigung 123 Zuschlag ambulant betreute WG 205 205 205 205 205 205 205 monatlich 44 Rentenversicherung 120-140 120-140 160-280 160-280 180-420 180-420 monatlich 1) z. B. Pflegebetten, Pflegelifter, Badewannenlifter, Rollstühle, Toilettenstühle und vieles mehr 2) z. B. Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel, saugende Bettschutzeinlagen 09.03.2015 Günther Schwarz Evangelische Gesellschaft 7

SGB XI Leistungen der Pflegeversicherung 2014 / ab 2015 stationär (im Pflegeheim) Keine Pflegestufe / jedoch erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz ( Stufe 0 ) ohne mit Pflegestufe 1 ohne und mit Pflegestufe 2 ohne und mit Pflegestufe 3 ohne und mit 43 Für stationäre Pflege (Pflegeheim) (andere Leistungen 36-42 und 45b sind dann nicht mehr möglich!) - - 225 * 231 * 1.023 1.064 1.279 1.330 monatlich Durchschnittliche Kosten eines Heims 2.000 2.100 2.000 2.100 2.800 2.940 3.100 3.250 3.600 3.780 monatlich Verbleibende Kosten 2.000 2.100 1.775 1.869 1.777 1.876 1.821 1.920 2.150 2.168 monatlich * Regelung entsprechend: Gemeinsames Rundschreiben des GKV Spitzenverbands zu den leistungsrechtlichen Vorschriften vom 17.04.2013, Stand 19.12.2014 zu 123 SGB XI, 3. (5). Wird von einzelnen Kassen aber nicht angewendet. 87b Zusätzliche Betreuungskräfte im Pflegeheim (und in Tagespflege) ohne, mit Pflegebedarf: 1:20 mit 1:24 1:20 Bisher konnte für je 24 demenzkranke Bewohner eine Kraft nur für Betreuung eingestellt werden (zusätzlich zu den Pflegekräften). Jetzt für je 20 Bewohner mit und ohne eine Kraft. 09.03.2015 Günther Schwarz Evangelische Gesellschaft 8

Flexibilisierung von Leistungen ( Verschiebebahnhof ab 2015) Kurzzeitpflegeleistung (?) 806 Verhinderungspflegeleistung Sachleistung häusliche Pflege 36 Zusätzlich bis 40 % Betreuungs- und (wenn nötig) Entlastungsleistung 45b nur für niedrigschwellige Angebote nach 45b?: Eine Übertragung von Verhinderungspflegeleistung zur Kurzzeitpflegeleistung ist in der Regel nicht notwendig und teils nachteilig. Verhinderungspflegeleistungen können auch ohne Übertragung für Kosten der Kurzzeitpflege eingesetzt werden. 09.03.2015 Günther Schwarz Evangelische Gesellschaft Stuttgart e.v. 9

Maximale Leistungen der Pflegeversicherung im häuslichen Umfeld für Niedrigschwellige Betreuungsangebote 2014 / 2015 (Helferkreise und Betreuungsgruppen usw.) Bei Anerkennung eines erheblichen Betreuungsbedarfs (ohne Pflegestufe (Stufe 0) oder mit Pflegestufe (Stufe 1-3)): Zusätzliche 104-208 monatlich ( 45b) Betreuungs-/Entlast.- (nur für nach 45b anerkannte Angebote) leistung Verhinderungs- 1612 + 806 = 2418 pro Jahr bei Verhinderung pflegeleistung der Pflegeperson ( 39 / + 50% 42) bis 40% Sachleistung 92,40 ; 275, 60 ; 519,20 ; 644,80 für häusliche Pflege monatlich je nach Pflegestufe ( 36) 60% anteiliges 73,80 ; 189,60 ; 327 oder 436,80 Pflegegeld monatlich je nach Pflegestufe zur freien Verfügung ( 37) Ergibt bei Pflegestufe 0-3 insgesamt pro Jahr 5.660 (vorher 4.190) -17.890 (vorher 12.350) im Jahr oder ca. 472 (vorher 350) 1.490 (vorher 1000 ) monatlich. Bei Kosten von 12 pro Stunde für die Betreuung durch einen Helferkreis ergeben sich 40-125 Betreuungsstunden zur Entlastung pro Monat oder ca. 9-29 Stunden pro Woche. Günther Schwarz Evangelische Gesellschaft 1.8.14 10

Zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen nach 45b Die zusätzlichen Betreuungs- und Entlastungsleistungen nach 45b können zweckgebunden für folgende Ausgaben eingesetzt werden: 1. Ungedeckte Kosten bei der Nutzung von Tagespflege, oder Kurzzeitpflegeangeboten; 2. Kosten für die allgemeinen Betreuung und hauswirtschaftliche Hilfe durch Pflegedienste (Achtung: grundpflegerische Leistungen gehören nicht dazu).) 3. Kosten für nach Landesrecht anerkannte niedrigschwellige Betreuungs- und Entlastungsangebote wie Betreuungsgruppen für kranke, Helferkreise oder Familienentlastende Dienste. (zu Entlastungsangeboten siehe nächste Seite) 09.03.2015 Günther Schwarz Evangelische Gesellschaft Stuttgart e.v. 11

Erweiterung der bisherigen Betreuungsleistungen nach 45b um Entlastungsleistungen 1) ab 2015 Haushaltsnahe Dienstleistungen: beispielhaft wird genannt: hauswirtschaftliche Hilfe, Fahrdiensten, Botengänge, Beratung und Hilfe bei der Hilfeorganisation, schriftliche Korrespondenz erledigen Alltagsbegleiter: persönliche Begleitung etwa zu Veranstaltungen, Friedhofsbesuch; Begleitung und Unterstützung bei hauswirtschaftliche Aktivitäten (unterstützen, nicht übernehmen). Ziele: Soziale Kontakte Fördern, Isolation verhindern, Selbständigkeit erhalten. Pflegebegleiter begleiten und unterstützen pflegende Angehörige psychosozial (speziell geschulte Ehrenamtliche). 1) Für die Anerkennung der neuen Angebote bzw. Leistungen werden bis Ende 2015 Landesrichtlinien in Baden-Württemberg erstellt. Bis dahin können jedoch bereits Betreuungsangebote, die nach bisheriger Regelung anerkannt sind, auch nicht demenzkranke Personen mit Pflegestufe betreuen und in begrenztem Rahmen haushaltsnahe Hilfe anbieten. 09.03.2015 Günther Schwarz Evangelische Gesellschaft Stuttgart e.v. 12

Übersicht zur Flexibilisierung der Leistungen im häuslichen Umfeld ab 2015 Für hauswirtschaftliche Hilfe nutzbar 60% Sachleistung häusliche Pflege 36 1) 40% Sachleistung häusliche Pflege für 45b nutzbar Betreuungs- und Entlastungsleistungen ( 45b) Für Verhinderungspflege nutzbar 39 100% Kurzzeitpflegeleistung Verhinderungspflegeleistung 50% Kurzzeitpflegeleistung oder 60% Pflegegeld oder Für Kurzzeitpflege nutzbar 42 100% Verhinderungspflegeleistung Für Betreuungshilfe und Entlastung zu Hause stunden- oder tageweise einsetzbar Auch für Kosten von Tagespflege und Kurzzeitpflege einsetzbar 1) Nichtgenutzte Sachleistungen häusliche Pflege werden entsprechend ihrem Anteil in Form von Pflegegeld ausbezahlt (60% nicht genutzte Sachleistung ergibt 60% vom Pflegegeld) 09.03.2015 Günther Schwarz Evangelische Gesellschaft 13

Freistellung von der Arbeit (Pflegezeitgesetz) 2015 Arbeitnehmer, die nahe Angehörige pflegen, haben für die Dauer von bis zu 6 Monaten einen Anspruch auf sozialversicherte Freistellung von der Arbeit mit Kündigungsschutz. Die Freistellung kann entweder kurzfristig für maximal 10 Tage in Anspruch genommen werden (so genannte Kurzzeitige Arbeitsverhinderung ) Seit 2015 mit Lohnersatz durch Pflegeunterstützungsgeld (ca. 90 % vom Nettoeinkommen). Dieses muss bei der Kasse des Pflegebedürftigen beantragt werden. oder als längerfristige Freistellung beantragt werden (so genannte Pflegezeit ). Seit 2015 kann der Einkommensverlust während der Zeit teilweise durch ein zinsloses Darlehen ausgeglichen werden. Identische Regelung wie bei Familienpflegezeit (4 Folien weiter). 09.03.2015 Günther Schwarz Evangelische Gesellschaft Stuttgart e.v. 14

Freistellung von der Arbeit (Pflegezeitgesetz) Kurzzeitige Arbeitsverhinderung: kurzfristig für maximal 10 Tage (nur am Stück und pro pflegebedürftigem Angehörigen in der Regel nur einmal) ohne Vorankündigung in akuten Situationen (plötzlicher oder erhöhter Pflegebedarf) es genügt, eine ärztliche Bescheinigung umgehend nachzureichen, in der die Notsituation bestätigt wird eine Pflegestufe muss nicht gegeben sein, aber vom Arzt laut Bescheinigung erwartbar sein (Antrag auf Pflegeleistungen muss gestellt werden, muss aber nicht zum Erfolg führen) Pflegezeit: Bis zu 6 Monate für jeden nahen Angehörigen spätestens 10 Tage vorher beantragen (auch teilweise Freistellung möglich) Anspruch nur bei Arbeitgebern mit mehr als 15 Beschäftigten eine Pflegestufe muss bereits gegeben sein der pflegender Angehöriger muss keine Mindestpflegezeit leisten oder nachweisen 09.03.2015 Günther Schwarz Evangelische Gesellschaft Stuttgart e.v. 15

Freistellung von der Arbeit (Pflegezeitgesetz) Nahe Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind: 1. Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, 2. Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft, Geschwister, 3. Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder, die Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder des Ehegatten oder Lebenspartners, Schwiegerkinder und Enkelkinder. (Regelung gilt auch beim Familienpflegezeitgesetz, übernächste Folie) 09.03.2015 Günther Schwarz Evangelische Gesellschaft Stuttgart e.v. 16

Freistellung von der Arbeit (Pflegezeitgesetz) Die Dauer der Freistellung muss vorher angegeben werden. Für einen kürzeren Zeitraum in Anspruch genommene Pflegezeit kann bis zur Höchstdauer verlängert werden, wenn der Arbeitgeber zustimmt. Eine Zustimmung zur Verlängerung ist nicht erforderlich, wenn ein geplanter Wechsel der Pflegeperson (z.b. Übernahme durch einen anderen Angehörigen) aus einem wichtigen Grund nicht erfolgen kann. Ist der nahe Angehörige nicht mehr pflegebedürftig oder verstorben oder ist die häusliche Pflege des Angehörigen unmöglich oder unzumutbar (z.b. beim Umzug in ein Pflegeheim), endet die Pflegezeit vier Wochen nach Eintritt der veränderten Umstände vorzeitig. Der Arbeitgeber ist über die veränderten Umstände unverzüglich zu unterrichten. Ansonsten kann die Pflegezeit nur vorzeitig beendet werden, wenn der Arbeitgeber zustimmt. 09.03.2015 Günther Schwarz Evangelische Gesellschaft Stuttgart e.v. 17

Familienpflegezeitgesetz 2012 / 2015 Arbeitnehmer, die nahe Angehörige pflegen, können ihre Arbeitszeit maximal zwei Jahre auf bis zu 15 Stunden in der Woche reduzieren. Wird die Wochenarbeitszeit zum Beispiel auf diese Weise von 100 auf 50 Prozent verringert, gibt es für die Dauer der Pflegezeit 75 Prozent des letzten Bruttoeinkommens. Das ist ein Vorschuss, der später wieder abgearbeitet werden muss. Gibt es einen Rechtsanspruch auf Familienpflegezeit? JA (ab 26 Beschäftigte). Es muss eine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber getroffen werden. Dieser kann aus wichtigem betrieblichen Grund bestimmte Wünsche zum Umfang der Reduktion der Arbeit ablehnen. Wie wird die Pflegezeit bezahlt? Der Gehaltsvorschuss wird vom Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben bezahlt. Er muss nach Ende der Pflegezeit und Wiederaufstockung der Arbeitszeit wieder abgestottert werden. Der Arbeitnehmer erhält dann z. B. weiterhin nur 75 Prozent Gehalt, auch wenn er seine Arbeitszeit auf 100 Prozent wieder aufgestockt hat. 09.03.2015 Günther Schwarz Evangelische Gesellschaft Stuttgart e.v. 18