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Transkript:

Vortragsveranstaltung Die Renten sind sicher Bochum, 16. September 2006 Seminarunterlage zu den Themen Alterseinkünftegesetz und Versorgungswerke Neuregelung der Privaten Kfz Nutzung Aktuelles

THEMEN A. ALTERSEINKÜNFTEGESETZ/VERSORGUNGSWERKE B. NEUREGELUNG DER PRIVATEN KFZ-NUTZUNG C. AKTUELLES I. Geplante Abgeltungssteuer auf Zins- und Kapitalerträge II. Einkommenssteuerliche Behandlung des Kaufs kassenärztlicher Zulassung III. Erbschaftssteuer IV. Steueränderungsgesetz 2007

A. ALTERSEINKÜNFTEGESETZ/VERSORGUNGSWERKE I. Einführung II. III. Änderungen beim Sonderausgabenabzug Neuregelungen bei der Besteuerung der Altersbezüge

I. Einführung Alterseinkünftegesetz vom 5. Juli 2004 regelt sowohl steuerrechtliche Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen Altersbezügen 4

II. Änderungen beim Sonderausgabenabzug Getrennte Ermittlung der Höchstbeträge für Basisvorsorge Günstigerprüfung für 2005 bis 2019 im Hinblick auf die bis 2004 geltenden Höchstbetragsrechnung Sonstige Vorsorgeaufwendungen 5

Gesetzliche Rentenversicherungen, berufsständische Versorgungseinrichtungen, landwirtschaftliche Alterskassen und neue private, kapitalgedeckte Rentenversicherungen (Rürup( Rürup-Rente) Zusatzversorgung Riester-Rente, Rente, betriebliche Altersversorgung Kapitalanlageprodukte Die Altersversorgung lässt sich in ein Drei- Schichten-Modell einteilen: Basisversorgung z. B. Fondssparpläne, Banksparpläne, Rentenversicherungen mit Kapital pital- wahlrecht, Kapitallebensversicherungen 6

1. Begünstigte Beiträge 1.1. Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen 1.2. Beiträge zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen Hinweis: Für Beiträge an nicht begünstigte Versorgungswerke sind 2 Fälle zu unterscheiden: Die Mitgliedschaft bestand bereits vor 2005: Die Beiträge stellen sonstige Vorsorgeaufwendungen dar, die grundsätzlich nur im Rahmen des Höchstbetrages von 1.500 / 2.400 abzugsfähig sind. Die Mitgliedschaft wurde erst nach 2004 begründet: Die Beiträge können gar nicht steuerlich berücksichtigt werden, dies gilt auch für eine Berücksichtigung im Rahmen der Günstiger- prüfung.

1.3. Beiträge zu sog. Rürup Rürup-Versicherungen Voraussetzungen: > Versicherungsbeginn nach dem 23.12.2004 > Vertrag sieht Zahlung einer monatlichen, lebenslangen Leibrente für den Steuerpflichtigen vor > Leistungen aus dem Vertrag dürfen nicht vor dem 60. Lebensjahr des Steuerpflichtigen erbracht werden (Rentebeginn frühestens ab 60. Geburtstag) > Ergänzende Absicherung der Berufsunfähigkeit / verminderten Erwerbsfähigkeit oder von Hinterbliebenen ist zulässig > Ansprüche dürfen nicht vererblich / übertragbar / beleihbar / veräußerbar oder kapitalisierbar sein > Kein Anspruch auf Auszahlungen über die Leibrente hinaus

1.4. Nicht begünstigte Verträge > Kapitallebensversicherungen > Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht > Risikolebensversicherungen > Lebensversicherungen mit Beitragsrückgewähr > reine Berufsunfähigkeits- / Erwerbsunfähigkeitsversicherungen > Ausbildungsversicherungen > Leibrentenversicherungen mit Bezugsberechtigungen Dritter

2. Abzugsvolumen Basisversorgung Das Abzugsvolumen beträgt grundsätzlich 20.000 / 40.000 (Alleinstehende / Verheiratete). Es kommt dabei nicht darauf an, wer die Beiträge, z. B. im Fall der Zusammenveranlagung, geleistet hat. Altersvorsorgeaufwendungen für die Basisversorgung können 2005 zunächst z nur zu 60% der geleisteten Beiträge, maximal 60 % von 20.000 / 40.000 000 steuermindernd geltend gemacht werden. 100% 90% 80% 70% 60% 50% 40% 30% 20% 10% 0% 2005 2025 Beiträge Ab 2006 steigert sich der Prozentsatz jährlich um 2 %, so dass im Jahr 2025 100 % der begünstigten Beiträge abgezogen werden können.

Beispiel A (Arzt, alleinstehend) ) zahlt 2006 insgesamt 12.000 an Beiträgen an ein begünstigtes Versorgungswerk. Lösung: Beiträge Basisversorgung: 12.000 Höchstbetrag 20.000 abzugsfähig 62 % des niedrigeren Betrages 7.440 Abwandlung Beispiel A (Arzt, alleinstehend) ) zahlt 2015 insgesamt 12.000 an Beiträgen an ein begünstigtes Versorgungswerk. Lösung: Beiträge Basisversorgung: 12.000 Höchstbetrag 20.000 abzugsfähig 80 % des niedrigeren Betrages 9.600 11

3. Abzugsvolumen Sonstige Vorsorgeaufwendungen 3.1. begünstigte Aufwendungen > Arbeitslosenversicherung > Kranken- und Pflegeversicherung > Unfallversicherungen > Haftpflichtversicherungen > reine Risikolebensversicherungen > eigenständige Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherungen > Lebensversicherungen nach altem Recht (bis 31. Dezember 2004 abgeschlossen) Reine Rentenversicherungen, die keine Basisversorgung darstellen en Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht (nur noch 88% der Beiträge) Kapitallebensversicherungen (nur noch 88% der Beiträge) Abzugsvoraussetzung für die o. g. Versicherungsformen ist, dass Versicherungsbeginn und erste Beitragszahlung Versicherungsbeginn und erste Beitragszahlung vor dem 1.1.2005 lagen.

3.2. Abzugsvolumen Vorsorgeaufwendungen können bis zu einer Höhe von 2.400 pro Jahr von denjenigen steuerlich berücksichtigt werden, die die Aufwendungen für Krankenversicherung und Krankheitskosten vollständig aus eigenen Mitteln bestreiten müssen (z. B. Selbständige). Der Abzugsbetrag von 2.400 ermäßigt sich auf 1.500 bei Personen, die Anspruch auf vollständige oder teilweise Erstattung bzw. Übernahme von Krankheitskosten haben (z. B. Beamte oder sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer). Beispiele lediger Arbeitnehmer 1.500 verheirateter Arbeitnehmer, Ehegatte mitversichert 1.500 (x 2) verheirateter Arbeitnehmer, Ehegatte Beamter(in) 1.500 (x 2) verheirateter Arbeitnehmer, Ehegatte selbständig 1.500 + 2.400 beide Ehegatten selbständig 2.400 (x 2) Selbständiger, Ehegatte Beamter(in) 2.400 + 1.500

4. Günstigerprüfung Beispiel Ehemann A (Arzt, verheiratet) zahlt 2006 insg.. 12.000 an Beiträgen an ein begünstigtes Versorgungswerk. Ehefrau B (Arbeitnehmerin), Arbeitslohn 30.000, zahlt einen Arbeitnehmeranteil von 2.925 (50% von 19,5% Beitragssatz in der gesetzl.. RV). Zusätzlich wird ein steuerfreier Arbeitgeberanteil in gleicher Höhe bezahlt. Lösung (altes Recht): Beiträge Versorgungswerk 12.000 Beiträge Ehefr. Gesetzl.. RV 2.925 Gesamt 14.925 davon sind abziehbar: Vorwegabzug 6.136 Kürzung um 16% der Einkünfte Ehefrau./. 4.800./. 1.336 1.336 verbleibende Aufwendungen 13.589 Grundhöchstbetrag./. 2.668 2.668 verbleiben 10.921 davon 50% 5.460 höchstens hälftiger Grundhöchstbetrag 1.334 insgesamt abziehbar 5.338 14

4. Günstigerprüfung Lösung (neues Recht): Beiträge Basisversorgung Versorgungswerk 12.000 Beiträge Ehefr.. Basisversorgung gesetzl.. RV 2.925 Beiträge AG Basisversorgung gesetzl.. RV 2.925 Gesamt 17.800 Höchstbetrag: 40.000 davon sind abziehbar: 62 % des niedrigeren Betrages 11.036 abzgl. AG-Zuschuss Basisversorgung./. 2.925 insgesamt abzugsfähig 8.111

III. Änderung bei der Besteuerung der Altersbezüge Leibrenten und andere Leistungen aus der Basisversorgung, die auf steuerentlastenden Altersvorsorgebeiträgen beruhen, unterliegen ab 2005 einheitlich auch bei Selbständigen zu 50% der Besteuerung. Dies gilt sowohl für Bestandsrenten, als auch für Renten, die erstmals in 2005 gezahlt werden Der steuerbare Anteil wird für jeden hinzukommenden Rentnerjahrgang ab 2006 um jährlich 2% bis zum Jahr 2020 erhöht. Für den Zeitraum von 2021 bis 2040 beträgt der Erhöhungsbetrag lediglich 1%. Im Jahr 2040 ist dann ein Besteuerungsanteil von 100% erreicht. 100% 90% 80% 70% 60% 50% 40% 30% 20% 10% 0% 100% 80% 50% 2005 2020 2040 Besteuerungsanteile

III. Änderung bei der Besteuerung der Altersbezüge 1. Besteuerung von Leistungen aus der Basisversorgung erfasste Leistungen Leibrenten und sonstige Leistungen aus gesetzlichen Rentenversicherungen Versorgungseinrichtungen Unabhängig davon, ob Vorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben gelten gemacht werden konnten Rürup-Rentenverträgen Rentenverträgen wichtig: Versicherungsbeginn hat nach dem 31. Dezember 2004 gelegen gen 17

III. Änderung bei der Besteuerung der Altersbezüge Ermittlung des Besteuerungsanteils Jahresbetrag der Rente Ermittlung des prozentualen Besteuerungsanteils Σ der im Kalenderjahr zugeflossenen Rentenbeiträge einschliesslich einbehaltener Beitragsanteile Steuerbarer Anteil der Rente wird ab 2006 für jeden neu hinzugekommenen Rentnerjahrgang (Kohorte) bis zum Jahr 2040 auf 100% angehoben. Maßgeblicher Zeitpunkt ist Zeitpunkt der Bewilligung. Ermittlung des Rentenfreibetrages Abzustellen ist auf das 1. Jahr des vollen Rentenbezugs nach Rentenbeginn. Steuerfrei bleibender Teil wird festgeschrieben. 18

Beispiel A geht im September 2006 in Rente. Seine Monatsrente beträgt zunächst 2.000. Zum 1.7.2007 erfolgt eine regelmäßige Rentenanpassung um 1,5% auf 2.030. Zum m 1.7.2008 wird die Rente auf 2.070 monatlich erhöht. Lösung: 2006 Rentenbezug 4 x 2.000 8.000 davon steuerpflichtig 52% 4.160./. Werbungskosten-Pauschbetrag 102 zu versteuern 4.048 2007 Rentenbezug 6 x 2.000 12.000 Rentenbezug 6 x 2.030 12.180 Summe 24.180 davon steuerpflichtig 52% 12.574./. Werbungskosten-Pauschbetrag 102 zu versteuern 12.472 Für die restliche Laufzeit der Rente, d. h. bis zum Tod des Rentners ners wird ein Rentenfreibetrag von 11.606 festgeschrieben. 19

2008 6 x 2.030 12.180 6 x 2.070 12.420 Summe 24.600./. Rentenfreibetrag 11.606./. Werbungskosten-Pauschbetrag 102 zu versteuern 12.892 Hinweis: Durch die Festschreibung des Rentenfreibetrages werden künftige, regelmäßige Erhöhungen der Rente voll steuerpflichtig. 20

Hinweis: Öffnungsklausel wer über einen Zeitraum von 10 Jahren bis 31.12.2004 Beiträge oberhalb der Höchstbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat,, kann insoweit die für ihn günstigere Ertragsanteilsbesteuerung wählen, als diese Leistungen auf Beiträgen beruhen, die vor dem 31.12.2004 oberhalb der BBmG geleistet wurden. Die Leistungen müssen wie folgt unterteilt werden: Leistungen die auf Beiträgen vor 2005 bis zur BBmG beruhen (=nachgelagerte Besteuerung, d.h. Besteuerungsanteil) Leistungen die auf Beiträgen vor 2005 oberhalb der BBmG beruhen (=Ertragsanteilsbesteuerung, d.h. Ertragsanteil) Leistungen die auf Beiträgen nach 2004 beruhen (=nachgelagerte Besteuerung, B d.h. Besteuerungsanteil) 21

2. Besteuerung der übrigen Renten Die Ertragsanteilsbesteuerung betrifft z. B.: Renten aus Versicherungsverträgen, die nicht die Voraussetzungen für die Rürup Rürup- Rente ( 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b EStG) erfüllen, weil sie z. B. eine Teilkapitalisierung oder Einmalkapitalauszahlung oder einen Rentenbeginn enbeginn vor Vollendung des 60. Lebensjahres vorsehen, oder weil die Laufzeit vor dem 1.1.2005 begonnen hat, Renten aus vor dem 1.1.2005 abgeschlossenen Direktversicherungen Renten aus umlagefinanzierten Zusatzversorgungseinrichtungen (VBL), Veräußerungsleibrenten. Aufgrund des insgesamt gesunkenen Zinsniveaus und der deutlich gestiegenen Lebenserwartung wurden die Ertragsanteile ab 2005 deutlich gesenkt. Sie gelten sowohl für Renten, deren Rentenbeginn vor dem 1.1.2005 liegt, als auch für Renten, die nach dem 31.12.2004 zu laufen beginnen. 22

Ende Teil A 23

B. NEUREGELUNG DER PRIVATEN KFZ-NUTZUNG I. Einführung II. III. Die Neuregelung im Einzelnen Beispielhafte Darstellung 24

I. Einführung Durch das Gesetz zur Eindämmung missbräuchlicher Gestaltungen hat der Gesetzgeber rückwirkend zum 1.1.2006 die Anwendung der 1% Regelung zur Ermittlung des Privatanteils bei der Privatnutzung betrieblicher PKW auf Fahrzeuge des notwendigen Betriebsvermögens beschränkt. 25

II. die Neuregelung im Einzelnen 1 %-Regelung nur noch bei notwendigem BV Notwendiges BV > 50% Nachweis? Gewillkürtes BV 10 % - 50% Bewertung private Pkw-Nutzung: 1 %-Regelung oder Fahrtenbuch BMF Schreiben liegt vor Bewertung private Pkw-Nutzung: Teilwert

III. Beispiele Ein Arzt hat ein Kfz mit einem Bruttolistenpreis von 30.000 uro,, Kfz-Kosten Kosten einschließlich Abschreibungen von 10.000 uro und folgender Nutzung dem gewillkürten Betriebsvermögen zugeordnet: Gesamtfahrleistung 20.000 Km Fahrten Wohnung Betrieb./. 4.000 Km weitere betrieblich Fahrten./. 5.000 Km verbleiben 11.000 Km Privatfahrten (Anteil 55 %) 27

III. Beispiele alte Rechtslage: private Pkw-Nutzung (1 % - Regelung): 12 Monate x 1 % x 30.000 3.600 Fahrten Wohnung Betrieb 12 Monate x 0,03 % v. 30.000 x 10 Km 1.080 abzgl. Entfernungspauschale (200 Tage x 10 Km x 0,30 )./. 600 nicht abziehbare Betriebsausgabe 480 Gewinnerhöhende Pkw-Nutzung 4.080 28

III. Beispiele neue Rechtslage: private Pkw-Nutzung: Privatanteil 55 % v. 10.000 5.500 Fahrten Wohnung Betrieb 20 % v. 10.000 2.000 abzgl. Entfernungspauschale (200 Tage x 10 Km x 0,30 )./. 600 nicht abziehbare Betriebsausgabe 1.400 Gewinnerhöhende Pkw-Nutzung 6.900 Nachteil der Neuregelung 2.820 29

III. Beispiele Sachverhalt: Ein Arzt hat ein Kfz mit einem Bruttolistenpreis von 60.000, Kfz-Kosten Kosten nach Ablauf des Afa- Zeitraums von 7.000 und 30 % beruflicher Nutzung (keine Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb) seinem gewillkürten Betriebsvermögen zugeordnet: 30

III. Beispiele alte Rechtslage: private Pkw-Nutzung (1 % - Regelung): 12 Monate x 1 % x 60.000 7.200 Kostendeckelung 7.000 Gewinn erhöhende Pkw-Nutzung 7.000 neue Rechtslage: private Pkw-Nutzung: Privatanteil 70 % von 7.000 4.900 Kostendeckelung 7.000 Gewinn erhöhende Pkw-Nutzung 4.900 Vorteil der Neuregelung 2.100 31

IV. Gegenstrategien In Betracht kommen z. B. folgenden Möglichkeiten: Anhebung des beruflichen bzw. betrieblichen Nutzungsanteils Auf längere Privatfahrten mit dem betrieblichen Kraftfahrzeug sollte verzichtet werden, ggf. den Zweitwagen benutzen (sofern vorhanden) n) Private Anschaffung eines PKW Ist relativ sicher, dass die betriebliche Nutzung unter 50 % liegen wird, bietet es sich an, den Wagen privat zu kaufen und die beruflichen n Fahrten mit der Kilometerpauschale von 0,30 uro je gefahrenen Kilometer abzurechnen. Alternativ kann die Abrechnung auch auf Basis der tatsächlichen Kosten erfolgen. Zum Nachweis kann bereits eine Reisekostenabrechnung reichen, r die Führung eines Fahrtenbuches wird nicht expressis verbis vorgeschrieben. Zusatzvorteil: Der spätere Verkauf löst keinen steuerpflichtigen Gewinn aus. 32

Ende Teil B 33

C. AKTUELLES I. Geplante Abgeltungssteuer auf Kapitalerträge II. III. IV. Einkommensteuerliche Behandlung des Kaufs kassenärztlicher Zulassungen Erbschaftsteuer Steueränderungsgesetz 2007 34

I. Geplante Abgeltungssteuer auf Kapitalerträge Inkrafttreten: 2008 ggf. 2010 Steuersatz 30% für 2008 25% ab 2009 Besteuerung pauschal oder persönlicher Steuersatz 35

II. Einkommensteuerliche Behandlung des Kauf kassenärztlicher Zulassungen Finanzgericht Niedersachsen (28.9.2004) wirtschaftlicher Vorteil aus Vertragsarztzulassung als nicht abnutzbares immaterielles Wirtschaftsgut OFD Koblenz (12.12.2005) Vertragsarztzulassung als immaterielles Wirtschaftsgut 36

II. Einkommensteuerliche Behandlung des Kauf kassenärztlicher Zulassungen Praxiswert aufzuteilen auf: Öffentlich-rechtliche Kassenzulassung Personenbezogener Praxiswert Anlagevermögen Forderungen etc. Aufteilungsmaßstab: Teilwerte 37

III. Erbschaftsteuer Bundesfinanzhof: ErbStG ist verfassungswidrig Die Rechtsfrage wurde dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Diese Entscheidung steht noch aus. Es wird damit gerechnet, dass die Unvereinbarkeit dieser Norm mit dem Grundgesetz festgestellt und eine Gesetzesänderung angeordnet wird. Geplante Übertragungen,, insb. solche unter Nutzung der vom BFH in Frage gestellten günstigeren Rechtslage, sollten daher nicht hinaus geschoben werden, sondern eher beschleunigt werden! 38

III. Erbschaftsteuer Bewertung von Grundvermögen Grundstückswerte bisher ca. 50% bis 70% der Verkehrswerte Grundstückswerte künftig ca. 80% der Verkehrswerte 39

III. Erbschaftsteuer Steuerklassen und persönliche Freibeträge Steuerklasse Personenkreis Freibetrag I Ehegatte 307.000 Kinder / Stiefkinder 205.000 Enkel 205 II Eltern und Grosseltern 10.300 Geschwister III alle übrigen Erwerber 5.200 Steuersätze Steuerpflichtiger Erwerb % in der Steuerklasse I II III bis 52.222 7 12 17 256.000 11 17 23 512.000 15 22 29 5.113.000 19 32 41 12.783.000 23 32 41 25.565.000 27 37 47 über 255.650 30 40 50 40

IV. Steueränderungsgesetz 2007 Absenkung der Entfernungspauschale Altersgrenze für die Berücksichtigung von Kindern Absenkung der Sparerfreibeträge Anhebung des Spitzensteuersatzes 41

Ende des Vortrags 42