BESCHLUSSEMPFEHLUNG UND BERICHT



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Transkript:

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 5/3759 5. Wahlperiode 07.09.2010 BESCHLUSSEMPFEHLUNG UND BERICHT des Europa- und Rechtsausschusses (3. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Landesregierung - Drucksache 5/3475 - Entwurf eines Gesetzes zur Aufbewahrung von Schriftgut der Gerichte, der Staatsanwaltschaften und der Justizvollzugsbehörden (Landesjustizschriftgutaufbewahrungsgesetz - LJSchrAG M-V) A. Problem Bislang ist die Aufbewahrung des Schriftguts von Gerichten, Staatsanwaltschaften und Justizvollzugsbehörden durch Verwaltungsvorschriften zum Teil bundeseinheitlich geregelt. Vor dem Hintergrund des Volkszählungsurteils des Bundesverfassungsgerichts wird es für erforderlich angesehen, die Aufbewahrung des Justizschriftgutes durch ein formelles Gesetz zu regeln. Der Bund hat im Jahre 2005 für das Schriftgut der Gerichte des Bundes und des Generalbundesanwaltes mit dem Schriftgutaufbewahrungsgesetz eine entsprechende Regelung getroffen. Die Länder müssen für ihren Geschäftsbereich eigene Gesetze erlassen. B. Lösung Die Landesregierung schlägt mit dem vorliegenden Gesetzentwurf vor, der Beschlusslage der Justizministerkonferenz Rechnung zu tragen, die zur Wahrung der Bundeseinheitlichkeit in einer länderoffenen Arbeitsgruppe einen bundeseinheitlichen Entwurf unter Beteiligung der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder erarbeitet hat. Der Entwurf orientiert sich weitgehend an dem Gesetz zur Aufbewahrung von Schriftgut der Gerichte des Bundes und des Generalbundesanwaltes nach Beendigung des Verfahrens. Die grundsätzlichen Voraussetzungen für die weitere Aufbewahrung von Schriftgut der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der Staatsanwaltschaften, der Justizvollzugsbehörden sowie der Fachgerichtsbarkeiten sollen auch in Mecklenburg-Vorpommern durch formelles Gesetz geregelt werden.

Drucksache 5/3759 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 5. Wahlperiode Das Justizministerium soll gesetzlich ermächtigt werden, durch Rechtsverordnung die konkrete Dauer der Aufbewahrungsfristen zu bestimmen. Maßgeblich für die Dauer der Aufbewahrung soll der Zweck der Aufbewahrung unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes sein. Der Europa- und Rechtsausschuss empfiehlt, den Gesetzentwurf der Landesregierung unverändert anzunehmen. Einvernehmen im Ausschuss C. Alternativen Keine. D. Kosten Keine. 2

Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 5. Wahlperiode Drucksache 5/3759 Beschlussempfehlung Der Landtag möge beschließen, den Gesetzentwurf der Landesregierung auf Drucksache 5/3475 unverändert anzunehmen. Schwerin, den 2. September 2010 Der Europa- und Rechtsausschuss Detlef Müller Vorsitzender und Berichterstatter 3

Drucksache 5/3759 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 5. Wahlperiode Bericht des Abgeordneten Detlef Müller I. Allgemeines Der Landtag Mecklenburg-Vorpommern hat den Gesetzentwurf der Landesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Aufbewahrung von Schriftgut der Gerichte, der Staatsanwaltschaften und der Justizvollzugsbehörden auf Drucksache 5/3475 in seiner 96. Sitzung am 9. Juni 2010 beraten und federführend an den Europa- und Rechtsausschuss überwiesen. Der Europa- und Rechtsausschuss hat den Gesetzentwurf in seiner 76. Sitzung am 23. Juni 2010 und abschließend in seiner 77. Sitzung am 1. September 2010 beraten. Der Ausschuss hat sich einvernehmlich, eine Anregung vonseiten der Fraktion DIE LINKE aufnehmend, nach der ersten Beratung mit der Landesregierung darauf verständigt, den Landesbeauftragten für den Datenschutz Mecklenburg-Vorpommern um eine Stellungnahme zu dem Gesetzentwurf zu bitten. Der Europa- und Rechtsausschuss hat in seiner 77. Sitzung am 1. September 2010 den Beratungsgegenstand unter Einbeziehung der Stellungnahme und Anhörung des Landesbeauftragten für den Datenschutz Mecklenburg-Vorpommern beraten. In Bezug auf die Erörterung der Ergebnisse der Beratungen des Europa- und Rechtsausschusses wird auf die entsprechenden Hinweise im Abschnitt Beratungsergebnisse verwiesen. Ebenfalls in seiner 77. Sitzung hat der Europa- und Rechtsausschuss die vorliegende Beschlussempfehlung einvernehmlich mit den Stimmen der Fraktionen der CDU und der SPD bei Enthaltung seitens der Fraktionen DIE LINKE, der FDP und der NPD angenommen. II. Wesentliche Ergebnisse der Beratungen des Europa- und Rechtsausschusses 1. Allgemeines Während der Beratungen hat die Landesregierung im Wesentlichen ausgeführt, dass mit dem vorliegenden Gesetzentwurf eine gesetzliche Grundlage für die Aufbewahrung von Schriftgut im Justizbereich geschaffen werde. Mit dem Gesetz werde den Empfehlungen der Justizministerkonferenz Rechnung getragen. Das Gesetz sei erforderlich, da es einer gesetzlichen Regelung in diesem Bereich bedürfe. Die Regelung gebe insbesondere für die Zeiträume und die Einzelheiten der Aufbewahrung eine formellgesetzliche Grundlage, die der Ausfüllung durch eine Rechtsverordnung bedürfe. Um die Einheitlichkeit zu wahren, habe man sich bei der Namensgebung an der Regelung im Bund orientiert, da auch hier das Gesetz Schriftgutaufbewahrungsgesetz laute. Die Landesregierung hat sich gegen die Einführung von Prüffristen ausgesprochen, da dies einen hohen Personal- und Verwaltungsaufwand erfordern würde. Der Landesbeauftragte für den Datenschutz hat zu dem Gesetzentwurf der Landesregierung auf Drucksache 5/3475 ausgeführt, dass der Gesetzentwurf im Wesentlichen dem Musterentwurf einer Länderarbeitsgruppe unter Federführung des Landes Nordrhein-Westfalen entspreche. Dieser Entwurf sei mit den Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder abgestimmt. 4

Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 5. Wahlperiode Drucksache 5/3759 Im Zuge dessen hätten die Datenschutzbeauftragten angeregt, in das Gesetz eine Klarstellung mit aufzunehmen, dass die durch Rechtsverordnung festzulegenden Aufbewahrungsfristen keine Mindest- sondern Höchstfristen darstellten. Diese Aussage sei zwar nicht im vorliegenden Gesetzestext, aber in der Gesetzesbegründung zu 2 Abs. 1 enthalten. Der Datenschutzbeauftragte hat daher angeregt, dies in der noch zu erlassenden Rechtsverordnung mit aufzunehmen. Zudem hätten die Datenschutzbeauftragten in Anlehnung an die Regelung des 489 Absatz 4 der Strafprozessordnung angeregt, Prüffristen einzuführen. Diese sollten die Daten verarbeitenden Stellen verpflichten, in bestimmten Zeitabständen schon vor Ablauf der Höchstfristen die Erforderlichkeit einer weiteren Speicherung zu prüfen. Der Gesetzentwurf sei für diese Regelungen zu abstrakt. Der Datenschutzbeauftragte rege daher an, bei der Erstellung der Rechtsverordnung zu prüfen, ob für bestimmte Fälle Prüffristen vorgesehen werden sollten und ob die Speicherfrist in bestimmten Fällen verkürzt werden könne. Die Landesregierung hat sich - wie dargestellt - dagegen ausgesprochen. Von Seiten der Fraktionen ist begrüßt worden, dass nunmehr eine Regelung in einem formellen Gesetz getroffen werde. 2. Zur Beschlussempfehlung insgesamt Die abschließende Empfehlung an den Landtag, den Gesetzentwurf der Landesregierung auf Drucksache 5/3475 unverändert anzunehmen, ist einvernehmlich mit den Stimmen der Fraktionen der SPD und CDU bei Enthaltung seitens der Fraktion DIE LINKE, der Fraktion der FDP und der Fraktion der NPD beschlossen worden. Schwerin, den 2. September 2010 Detlef Müller Berichterstatter 5