Folgend ein paar Kriterien zur persönliche Entscheidungsfindung



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Transkript:

Rechtsformen Eine der grundlegenden Fragen, die sich ein Gründer am Beginn zu stellen hat, ist die Wahl der Rechtsform für ihr Unternehmen, denn diese Entscheidung hat Auswirkungen auf die persönliche, finanzielle, steuerliche und rechtliche Konsequenzen. Es gibt so viele verschiedene zu beachtende Kriterien im Einzelfall. Anbei eine Entscheidungshilfe, wobei sich immer eine professionelle Beratung empfiehlt. Es werden grundsätzlich 3 Rechtsformenarten unterschieden Einzelunternehmen, Personengesellschaften oder Kapitalgesellschaften. - Einzelunternehmen und Personengesellschaften Bei diesen Rechtsformen haften die Gesellschafter für alle Schulden des Unternehmens persönlich. Dafür gibt es jedoch kein Mindestkapital einzubringen. Ein typischer Einzelunternehmer ist der Kaufmann. Zu den Personengesellschaften zählen die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR), die Kommanditgesell schaft (KG), die Offene Handelsgesell schaft (OHG), die Partnerschaftsgesell schaft (PartG) und die GmbH & Co. KG. - Kapitalgesellschaften Ein großes Plus bei der Entscheidung für diese Rechtsformen ist die Haftungsbeschränkung. Zu den Kapitalgesellschaften gehören die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), die GmbHVariante Un ternehmergesellschaft (UG) (haftungsbeschränkt), die Aktiengesellschaft (AG) und die Europäische Aktiengesellschaft (SE). Folgend ein paar Kriterien zur persönliche Entscheidungsfindung 1. Unternehmerische Unabhängigkeit Welche Rechte und auch Verantwortung wollen Sie künftig in der Firma wahrnehmen, bzw. tragen? Sollen weitere Personen an der Firma beteiligt sein? D.h. es stünde mehr Kapital zur Verfügung, Risiko aber auch der Gewinn wird geteilt. Mitspracherechte der andern Gesellschafter beachten. Weitere Partner in einer Gesellschaft können aber auch ein Know-how-gewinn sein. 2. Formalitäten Welche Formalitäten (Beschlussfassung, Einberufung und Dokumentation von Gesellschafterversammlungen usw.) der Unternehmer zu beachten hat und wie genau er es damit nehmen muss, ist bei den einzelnen Rechtsformen sehr verschieden. Diese Unterschiede fallen bei jungen Unternehmen stärker ins Gewicht: Denn während komplizierte Verwaltungsaufgaben in älteren Unternehmen von routinierten Spezialisten in die Hand genommen werden, müssen Gründer diese Aufgaben meist zusätzlich selbst erledigen. Die dafür nötige Zeit und Energie gehen von ihrem ohnehin knappen Gesamtbudget ab. Zur Beurteilung des Handlings gehört auch die Frage, wie kompliziert oder einfach sich der Geldtransfer zwischen Privatvermögen und Betriebsvermögen gestaltet. Entnahmen für private Zwecke sind bei allen Gesellschaften beispielsweise nur nach Absprache mit den anderen Gesellschaftern möglich. Wenige Formalitäten: Einzelunter nehmen, GbR, GmbH und UG (haftungsbeschränkt) bei Gründung mit Musterprotokoll Einige Formalitäten: alle anderen Rechtsformen Viele Formalitäten: AG 3. Haftung Wer als Unternehmer vertraglich eine Leistung zusichert, haftet dafür, dass die Leistung auch erbracht wird. D. h.: Erhält der Kunde nicht die zugesagte Leistung,

kann er z. B. Schadenersatz fordern. Die Höhe des Schadenersatzes kann durch die Rechtsform beschränkt werden: Bei Kapitalgesellschaften haften die Gesellschafter nur mit ihrer Einlage, die Gesellschaft nur in Höhe ihres Gesellschaftsvermögens. Bei Einzelunternehmern und Gesellschaftern von Personengesellschaften haftet neben dem Vermögen des Unternehmens oder der Gesellschaft auch der Unternehmer oder Gesellschafter mit seinem Privatvermögen. Kapitalgesellschaften beschränken aber nicht jede Form von Haftung, z. B. nicht die gesetzliche Produkthaftung. Außerdem verlangt die Bank bei Krediten an Kapitalgesellschaften (GmbH!) zumeist eine persönliche Bürgschaft der Gesellschafter. Haftungsbeschränkung: GmbH, UG (haftungsbeschränkt), GmbH & Co. KG, AG Begrenzte Haftungsbeschränkung: Partnerschaftsgesellschaft (hier haftet grundsätzlich nur der in der Berufsausübung fehlerhaft handelnde Partner), Kommanditist bei der KG Volle Haftung: Personengesellschaft (GbR, OHG), Komplementär bei der KG 4. Steuern Die Besteuerung eines Unternehmens hängt von seiner Rechtsform ab. Die Besteuerung ist individuell und es gibt keinen Königsweg für jede Rechtsform. Individuelle Betrachtung bei der Wahl der Rechtsform ist sehr ratsam. 5. Image Die Wahl einer Rechtsform ist immer auch ein Akt der Selbstdarstellung des Unternehmens. Die Rechtsform gibt (begrenzt) Auskunft, mit wem man es zu tun hat. Die Wirkung der Rechtsform nach Aussen gehört unbedingt zu den Basisüberlegungen und dem Marketingkonzept. 6. Buchführung Ob man sich für eine buchführungspflichtige Rechtsform entscheidet, ist bedenkenswert: Es macht schon einen Unterschied, sowohl beim Aufwand als auch bei den dafür notwendigen Kenntnissen, ob ein Unternehmer sich mit einer schlichten EinnahmeÜberschussRechnung (z.b. Freiberufler) für das Finanzamt begnügen kann oder ob er bei Buchführungspflicht eine komplette Buchführung samt Jahresabschluss vorlegen muss (z. B. GmbH). Ob ein Unternehmen buchführungspflichtig ist oder nicht, hängt auch (wenn auch nicht nur) von der Rechtsform ab (außerdem von den Steuergesetzen). Obwohl man diesen Gesichtspunkt bei der Rechtsformentscheidung nicht überbewerten sollte: Denn ein detaillierter Überblick über das Geschehen zumal bei mehreren Beteiligten oder größerem Geschäfts umfang ist auch ohne Buchführungspflicht unverzichtbar. Buchführungspflichtig: alle Kaufleute sowie Kapitalgesellschaften 7. Publizität Publizitätspflichtige Unternehmen müssen ihre Bilanz und je nach Größe noch mehr auf den Tisch legen. Kleine Kapitalgesellschaften müssen in jedem Falle ihre Bilanz plus Anhang (Erläuterungen zur Bilanz) beim zuständigen Handelsregister einreichen, die hier jederzeit eingesehen werden können (leicht und kostengünstig online). Mittlere und große Kapitalgesellschaften müssen je nach Größe zusätzliche Informationen publizieren (www.unternehmensregister.de). Das heißt, diese Informationen sind für jeden Interessenten zugänglich. Publizitätspflicht: GmbH, UG (haf tungsbeschränkt), AG und auch GmbH & Co. KG 8. Prüfpflicht Für einige Gesellschaften gilt eine Prüfpflicht. Das bedeutet: Sie müssen ihre Buchführung, Jahresabschlüsse usw. jährlich durch einen Wirtschaftsprüfer prüfen lassen. Dies ist in der Regel mit erheblichen Kosten verbunden. Prüfpflicht: mittelgroße und große GmbH, GmbH & Co. KG, AG; genaue Festlegung nach Handelsgesetzbuch

9. Gründung und Kapitaleinsatz Dieser Punkt wird bei der Rechtsformwahl gelegentlich überschätzt. Kosten fallen an für Anwalt, Notar sowie Anmeldegebühren. Die Kosten für Anwalt und Notar bei einer Unternehmensgründung orientieren sich dabei in der Regel an der Höhe des Stammkapitals. Erheblich teurer kann es nur dann werden, wenn aufwendige Gesellschaftsverträge entworfen werden müssen, um eine Rechtsform den Bedürfnissen und Wünschen der Gründer anzupassen. Möglich ist dies bei GbR, OHG, KG, PartG, GmbH und UG (haftungsbeschränkt). Ein Mindestkapital ist nur für GmbH (25.000 Euro), Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) (ein Euro) und AG (50.000 Euro) gesetzlich vorgeschrieben. 10. Kapitalbeschaffung Die Frage, ob das Geschäft statt durch Kredite nicht lieber durch Eigenkapital fremder Investoren (z. B. Gesellschafter, Teilhaber) finanziert werden soll, stellt sich vielen Unternehmen erst im Laufe ihrer Entwicklung. Diese Frage kann aber bereits bei der Gründung auf der Tagesordnung stehen, wenn etwa eine Geschäftsidee nur mit hohem Kapitaleinsatz umgesetzt werden kann. Was potenzielle Investoren interessiert, ist natürlich an erster Stelle das unternehmerische Konzept. Wichtig ist dabei aber auch die Rechtsform; sie entscheidet darüber, welche Mitsprache und Kontrollrechte die Investoren haben und unter welchen Bedingungen sie ihr Kapital wieder abziehen können. 11. Eintrag ins Handelsregister Wenn ein Unternehmer als Kaufmann gilt, fällt er unter das Handelsrecht. Sein Unternehmen wird auf Antrag ins Handelsregister eingetragen. Das bedeutet: Auf allen Geschäftsbriefen muss er neben der Firma, also dem offiziellen Namen, die Rechtsform, den Sitz und die Registernummer angeben. Das kann durchaus erwünscht sein: Das Unternehmen wirkt dadurch seriös und professionell. Nachteil: die lästige Pflicht, die Bücher nach den strengen Regeln des Handelsgesetzbuchs (HGB) zu führen. Eine schlichte EinnahmeÜberschuss Rechnung reicht nicht mehr aus. Die Verletzung dieser Pflicht ist sogar strafbar, wenn es zur Insolvenz kommen sollte. Wer ist Kaufmann? Für die Beantwortung der Frage, wer Kaufmann ist, gelten folgende Regeln: - Gewerbetreibende Einzelunternehmer (Einzelkaufmann) sind danach grundsätzlich Kaufleute, es sei denn, ihr Unternehmen erfordert nicht nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb. Im Klartext: Wer sehr einfach strukturierte, überschaubare und transparente Geschäftsbeziehungen hat, ist auch bei hohem Umsatz kein Kaufmann, ebenso wie ausgesprochenes Kleingewerbe (kleiner Tabakladen). Wer es aber mit einer großen Zahl von Waren und Lieferanten zu tun hat, wird meist Kaufmann sein müssen, wie z. B. jeder Lebensmittelhändler (Infos bei jeder IHK). - Kleingewerbetreibende (z. B. der genannte kleine Tabakladen, nicht aber Freiberufler) können sich als Kaufmann im Handelsregister eintragen lassen. Überlegen sie es sich anders, können sie die Eintragung auch wieder streichen lassen. Solange sie allerdings im Register stehen, sind sie Kaufleute mit allen Rechten und Pflichten. In der Regel immer Kaufleute: GmbH, UG (haftungsbeschränkt), AG, FreiberuflerGmbH und AG, GmbH & Co. KG, KG, OHG, Genossenschaft

Einzelunternehmen volle Kontrolle volle Haftung 1. Einzelunternehmen - Kleingewerbetreibende - Handwerker - Dienstleister - Freie Berufe - ein Unternehmer - entsteht bei Geschäftseröffnung, wenn keine andere Rechtsform gewählt wurde - Kaufleute: Eintrag ins Handelsregister Pflicht, Kleingewerbetreibende freiwillig - Kein Mindestkapital Unternehmer haftet unbeschränkt mit seinem gesamten Vermögen, auch Privatvermögen - Es gibt nur einen Betriebsinhaber. - Diese Rechtsform eignet sich zum Einstieg. - Als Einzelunternehmer/-in können Sie klein anfangen, als so genannte/-r Kleingewerbetreibende/-r. D. h., Ihre Umsätze und Ihr Geschäftsverkehr erfordern keine vollkaufmännische Einrichtung wie z.b. doppelte Buchführung. Nichtsdestotrotz steht es Ihnen frei, sich auch als Kleingewerbetreibender ins Handelsregister einzutragen (gilt nicht für Freie Berufe). - Mit dem Eintrag ins Handelsregister übernehmen Sie alle Rechte und Pflichten eines Kaufmanns. Bei dem eingetragenen Kaufmann (e.k. oder e.kfm.) handelt es sich nicht um eine Rechtsform, sondern um einen Firmenbestandteil. Personengesellschaften 2. Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR oder BGB-Gesellschaft) Einfache Partnerschaft - Kleingewerbetreibende - Freie Berufe - mind. Zwei Gesellschafter - formfreier Gesellschaftsvertrag - kein Mindestkapital Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft gegenüber Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. - Jede Geschäftspartnerschaft kann die Form einer GbR annehmen:

Kleingewerbetreibende, Praxisgemeinschaften, Freie Berufe, Arbeitsgemeinschaften. - Besondere Formalitäten sind nicht erforderlich, sogar eine mündliche Vereinbarung reicht, wenn auch ein schriftlicher Vertrag empfehlenswert ist. - Für die Kompetenzen der Gesellschafter bietet die GbR einen breiten Spielraum. 3. Partnergesellschaft (PartG) Für Freiberufler - Freie Berufe (je nach Berufsrecht) - mind. zwei Gesellschafter - schriftlicher Partnerschaftsvertrag - Eintragung ins Partnerschaftsregister - kein Mindestkapital Gesellschafter haften neben dem Vermögen der PartG für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft gegenüber Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. Nur für Fehler in der Berufsausübung haftet allein derjenige, der den Fehler begangen hat. - Für Berufsgruppen, denen die Rechtsform der GmbH verwehrt oder zu aufwendig ist, ist die Partnergesellschaft eine attraktive Alternative zur Sozietät (GbR). - Für Kooperationen unterschiedlicher Freier Berufe ist diese Form geeignet. - Freiberufler, deren Haftung per Berufsgesetze und -verordnungen beschränkt ist, müssen eine Haftpflichtversicherung abschließen. 4. Offene Handelsgesellschaft (OHG) Hohes Ansehen - mehrere Personen, die gemeinsam ein kaufmännisches Gewerbe betreiben - mind. zwei Gesellschafter - formfreier Gesellschaftsvertrag - Kein Mindestkapital Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft gegenüber Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. - Wegen der Bereitschaft zur persönlichen Haftung steht eine OHG bei Kreditinstituten und Geschäftspartnern in höherem Ansehen als z. B. eine GmbH. 5. Kommanditgesellschaft (KG) Leichteres Startkapital

Kaufleute, die zusätzliches Kapital benötigen oder Gesellschafter, die keine persönliche Haftung übernehmen wollen und von der Geschäftsführung ausgeschlossen werden können. - ein oder mehrere Komplementär(-e) - ein oder mehrere Kommanditist(-en) - formfreier Gesellschaftsvertrag - Kein Mindestkapital Komplementär (persönlich haftender Gesell- schafter) haftet für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft gegenüber Gläubigern persönlich als Gesamtschuldner. Kommanditist haftet persönlich bis zur Höhe seiner Einlage. Die persönliche Haftung ist ausgeschlossen, soweit die Einlage geleistet ist. - Die Kommanditgesellschaft besteht aus dem Komplementär und dem Kommanditisten. - In einer KG führt allein der Komplementär die Geschäfte. - Leichter als auf dem Kreditweg können Sie an Startkapital kommen, wenn sich Partner (Kommanditisten) finanziell an Ihrem Unternehmen beteiligen. - Diese können Ihnen meist nicht in Ihre Geschäfte hinein reden und haften nur in der Höhe ihrer Einlagen. - Komplementär behält in der Regel alleiniges Entscheidungsrecht und haftet dafür mit seinem gesamten Privatvermögen. - Rechtsform z. B. für Familienmitglieder, die nicht persönlich haften wollen/sollen. 6. GmbH & Co. KG Vielseitige Möglichkeiten Kaufleute, die zusätzliches Kapital benötigen oder Gesellschafter, die keine persönliche Haftung übernehmen wollen und von der Geschäftsführung ausgeschlossen werden können. Besonderheit: Persönlich haftender Gesellschafter ist die GmbH - ein oder mehrere Komplementär(-e) - ein oder mehrere Kommanditist(-en) - formfreier Gesellschaftsvertrag - Mindestkapital für die GmbH GmbH haftet als Komplementär mit ihrem Gesamtvermögen. Im Ergebnis haftet die GmbH & Co. KG wie eine GmbH zuzüglich der Kommanditeinlage. - Gründungsformalitäten sind aufwendiger als bei den oben genannten Rechtsformen. - Es handelt sich um eine KG, bei der statt einer natürlichen Person eine GmbH

persönlich haftende Gesellschafterin (Komplementärin) ist. Daher ist die Haftung im Ergebnis wie bei einer GmbH beschränkt. - Die Gesellschafter der GmbH sind meist gleichzeitig die Kommanditisten der KG. - Von der Höhe der Vermögenseinlage der GmbH (Komplementärin) und der jeweiligen Kommanditisten hängen die jeweiligen Entscheidungsbefugnisse und natürlich auch die Verteilung der Gewinne und Verluste ab. Kapitalgesellschaften 7. GmbH Gesellschaft mit beschränkter Haftung Unternehmer, die die Haftung beschränken oder nicht aktiv mitarbeiten wollen - mind. ein Gesellschafter (Ein-Personen-GmbH) - Gesellschaftsvertrag oder Musterprotokoll bei einfachen Gründungen, beide müssen notariell beurkundet werden - Mindeststammkapital: 25.000 Euro in Höhe der Stammeinlage bzw. in Höhe des Gesellschaftsvermögens 8. GmbH-Variante: Unternehmergesellschaft (UG) (haftungsbeschränkt) Gründer kleiner Unternehmen, die die Haftung beschränken wollen - mind. ein Gesellschafter - Gesellschaftsvertrag oder Musterprotokoll bei einfachen Gründungen, beide müssen notariell beurkundet werden - Mindeststammkapital: ein Euro (Höhe der Kapitalausstattung sollte sich nach dem jeweiligen Bedarf richten) - Musterprotokoll erleichtert einfache Standardgründungen (Bargründung, max. drei Gesellschafter); es kombiniert Gesellschaftsvertrag, Gesellschafterliste und Bestellung des Geschäftsführers. - Es kann einen oder mehrere Gesellschafter geben, von denen einer oder mehrere als Geschäftsführer ausgewiesen sind (auch angestellte Geschäftsführer sind möglich). - Trotz beschränkter Haftung: Kreditgeber achten i.d.r. darauf, dass ihnen bei der Aufnahme von Krediten private Sicherheiten angeboten werden. - Wollen Sie in Ihrer GmbH das Sagen haben, müssen Sie per Vertrag zum/zur Geschäftsführer/-in bestellt und Ihre Befugnisse sowie die Gewinnverteilung festgelegt werden. - Wollen Sie Ihre Führung in einer GmbH sicherstellen, so sollten mehr als 50 Prozent der oben erwähnten Einlagen von Ihnen sein!

- Bei UG (haftungsbeschränkt): Pflicht zur Rücklagenbildung, bis ein Stammkapital von 25.000 Euro aufgebracht ist. - Achtung: Gesellschafter haften zusätzlich mit Privatvermögen bei persönlichen Krediten oder Bürgschaften. Sie haften auch persönlich bei Verstößen gegen die strengen Regeln über das GmbH-Kapital sowie bei der so genannten Durchgriffshaftung (z. B. bei bestimmten Schadenersatzansprüchen). 9. Kleine Aktiengesellschaft (AG) Alternative für Mittelständler Unternehmer, die zusätzliches Kapital benötigen und/oder zum ausschließlichen Zweck der Unternehmensübertragung - AG ohne Börsennotierung - Anleger sind i. d. R. Mitarbeiter, Kunden oder Nachfolger - Unternehmer kann alleiniger Aktionär und Vorstand sein - Vorstand hat Entscheidungsbefugnis - Aufsichtsrat hat Kontrollbefugnis - Notarielle Satzung - Grundkapital: 50.000Euro beschränkt auf Gesellschaftsvermögen - Existenzgründer haben die Möglichkeit, eine kleine AG allein zu gründen (als alleiniger Aktionär und Vorstand, sie benötigen jedoch zusätzlich drei Aufsichtsräte). - Sie können weitere Anleger an ihrem Vorhaben durch die Ausgabe von Aktien oder durch die Aufnahme von Kunden als Gesellschafter beteiligen. - Bis 500 Mitarbeiter ist keine Mitbestimmung im Aufsichtsrat vorgesehen. 10. Eingetragene Genossenschaft (eg) Gemeinschaftlicher Geschäftsbetrieb - Rechtsform für Gründungsteams und Kooperationsmodell für kleine und mittlere Unternehmen. - Vorstand erfüllt im Auftrag seiner Mitglieder Aufgaben wie Einkauf, Auftragsakquisition und Abwicklung, Werbung, Sicherung von Qualitätsstandards, Fortbildungsmaßnahmen - mind. drei Mitglieder - schriftliche Satzung - weitere Mitglieder durch einfache schriftliche Beitrittserklärung - jedes Mitglied muss mind. einen Geschäftsanteil zeichnen, dessen Höhe in der Satzung festgelegt wurde 3 jedes Mitglied hat eine Stimme, unabhängig von der Zahl der gezeichneten Geschäftsanteile - Eintragung ins Genossenschaftsregister - Genossenschaft muss zuständigem Genossenschaftsverband angehören, der

berät und Geschäfte sowie wirtschaftliche Verhältnisse prüft - eg haftet gegenüber Gläubigern in Höhe ihres Vermögens. - Genossenschaftsmitglieder haften nicht persönlich. - Das Genossenschaftsgesetz sieht zwar eine unbeschränkte Nachschusspflicht für Mitglieder vor, diese kann jedoch durch die Satzung beschränkt oder ausgeschlossen werden. - Eine Genossenschaft besteht aus drei Organen: der Generalversammlung aller Mitglieder bzw. Vertreterversammlung, die u.a. über den Jahresabschluss, die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder und Satzungsänderungen entscheiden, dem Vorstand, der die Genossenschaft eigenverantwortlich leitet, und dem Aufsichtsrat, der die Tätigkeit des Vorstands kontrolliert. Bei bis zu 20 Mitgliedern kann auf einen Aufsichtsrat verzichtet werden. - Die Gründung selbst muss nicht notariell beurkundet werden. - Diese G muss ins Genossenschaftsregister beim Amtsgericht eingetragen werden. - Eine öffentliche Existenzgründungsförderung ist nur möglich, wenn die Genossenschaft als gewinnorientiert wirtschaftendes kleines oder mittleres Unternehmen auftritt.

Quelle: Gründerzeiten - Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi) Öffentlichkeitsarbeit