Steuerfall(e) Praxisabgabeso erleiden Sie mit Ihrer Praxisabgabe keinen steuerlichen Schiffbruch!



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Herzlich Willkommen Zum Vortrag VIII Steuerfall(e) Praxisabgabeso erleiden Sie mit Ihrer Praxisabgabe keinen steuerlichen Schiffbruch! Christoph Röger Steuerberater ADVIMED GmbH Steuerberatungsgesellschaft Köln Stavanger- Kopenhagen, 07.07.2012

Ihr Referent: Steuerberater Christoph Röger Fachberater für Heilberufe IFU/ISM ggmbh 2

Steuerfall Praxisabgabe Gliederung 1. Planung der Praxisabgabe 2. Möglichkeiten der Übertragung 3. Steuerliche Aspekte des Veräußerungsgewinns

Steuerfall Praxisabgabe 1. Planung der Praxisabgabe Grundüberlegungen Form der Praxisübergabe Abgabezeitpunkt Zeitrahmen der Praxisübergabe An wen soll übertragen werden? zukünftige finanzielle Situation

Steuerfall Praxisabgabe Grundüberlegungen Form der Praxisübergabe: Vollständige Abgabe oder Begründung einer Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) als (Übergangs-) Gemeinschaftspraxis?

Steuerfall Praxisabgabe Grundüberlegungen Form der Praxisübergabe: Eine Vollständige Abgabe bedeutet, dass die Praxis verkauft wird und der Zahnarzt danach zumindest in dieser Praxis nicht mehr selbständig tätig wird. Er erhält einen Kaufpreis vom Übernehmer, den er nach den allgemeinen Grundsätzen (hierzu später mehr) versteuern muss.

Steuerfall Praxisabgabe Grundüberlegungen (Übergangs-) Gemeinschaftspraxis Zahnarzt A betreibt seit 25 Jahren eine Einzelpraxis. Er beabsichtigt, in 5 Jahren seine Praxis aufzugeben. Er hat einen Kandidaten Zahnarzt B, den er bereits vorher in die Praxis aufnehmen möchte.

Steuerfall Praxisabgabe Grundüberlegungen (Übergangs-) Gemeinschaftspraxis Zahnarzt A verkauft daher 50% seiner Praxis an den Einsteiger B. Die Folge: A versteuert die Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem anteiligen Buchwert der Wirtschaftsgüter in der Praxis voll als laufender Gewinn ohne Ermäßigung. Der Einsteiger Zahnarzt B kann, vereinfacht ausgedrückt, den Kaufpreis abschreiben. Hierbei wird der Kaufpreis auf die Gegenstände in der Praxis und den immateriellen Wert aufgeteilt.

Steuerfall Praxisabgabe Grundüberlegungen (Übergangs-) Gemeinschaftspraxis : Alternative: Einbringung nach dem Umwandlungsteuergesetz Zahnarzt A bringt seine Praxis in eine neu zu gründende Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) ein. B leistet eine Einlage auf das Konto der BAG in Höhe des Wertes der durch A eingebrachten Praxis.

Steuerfall Praxisabgabe Grundüberlegungen (Übergangs-) Gemeinschaftspraxis : Alternative: Einbringung nach dem Umwandlungsteuergesetz Die Folge: A und B sind beide zu 50% an der neuen BAG beteiligt. A muss nicht sofort versteuern, weil er keine direkte Kaufpreiszahlung erhalten hat. Er versteuert jährlich korrespondierend zur Abschreibung des B über eine Ergänzungsbilanz. Der Einsteiger Zahnarzt B kann, vereinfacht ausgedrückt, seine Einlage abschreiben. Hierbei wird die Zahlung auf den materiellen Wert der Gegenstände in der Praxis und den immateriellen Wert aufgeteilt.

Steuerfall Praxisabgabe Grundüberlegungen: Einbringung nach UmwStG Dr. A Dr. B Einzelpraxis Einlage Dr. A & Dr. B GbR (BAG) Einlage

Steuerfall Praxisabgabe Grundüberlegungen (Übergangs-) Gemeinschaftspraxis : Alternative: Einbringung nach dem Umwandlungsteuergesetz Achtung: Wird die Zahlung auf das Konto des bisherigen Inhabers geleistet, wird der Vorgang als Verkauf von 50% der Einzelpraxis behandelt Besteuerung als laufender Gewinn ohne Steuerermäßigung (siehe oben). A erhält in dieser Variante keine direkte Zahlung. Dafür kann die Praxis von der von B geleisteten Einlage z.b. fällige Investitionen tätigen

Steuerfall Praxisabgabe Grundüberlegungen Abgabezeitpunkt: Eine frühzeitige Planung und Suche nach einem potenziellen Nachfolger oder Käufer wirkt sich positiv auf den zu erzielenden Verkaufspreis aus. Wer unter Zeitdruck und ohne Perspektive handelt, hat schlechte Verkaufsargumente. Auch aus steuerlicher Sicht sollte der bestmögliche Abgabezeitpunkt gewählt werden.

Steuerfall Praxisabgabe Grundüberlegungen Zeitrahmen der Praxisübergabe: Die kontrollierte Abgabe der Praxis sollte mindestens 3 Jahre im Voraus geplant und mit den notwendigen Maßnahmen angegangen werden.

Steuerfall Praxisabgabe Grundüberlegungen An wen soll übertragen werden? Übertragung in der Familie oder Veräußerung an einen fremden Dritten?

Steuerfall Praxisabgabe Grundüberlegungen zukünftige finanzielle Situation Überprüfung der finanziellen Absicherung im Alter ( immer genug Geld auf dem Konto ) im Zusammenspiel mit dem Versorgungswerk und dem Steuerberater: - welche Rente erwartet mich? - welche anderen Einkünfte werde ich haben? - reicht das zusammen mit dem angelegten Erlös aus dem Verkauf für meinen gewünschten Lebenstandard?

Steuerfall Praxisabgabe 2. Möglichkeiten der Übertragung * Veräußerung gegen Einmalzahlung Veräußerung gegen wiederkehrende Zahlungen Übertragung im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge * Grundsätzlich wird hier von der Übertragung einer Einzelpraxis ausgegangen.

Steuerfall Praxisabgabe 2. Möglichkeiten der Übertragung Veräußerung gegen Einmalzahlung sofortige Besteuerung des Veräußerungsgewinnes

Steuerfall Praxisabgabe 2. Möglichkeiten der Übertragung Veräußerung gegen wiederkehrende Zahlungen Wiederkehrende Zahlungen Kaufpreisraten Wiederkehrende Bezüge/Leistungen

Steuerfall Praxisabgabe 2. Möglichkeiten der Übertragung Veräußerung gegen Kaufpreisraten Stundung im Interesse des Erwerbers wenn Ratenzahlung innerhalb von 10 Jahren Sofortbesteuerung mit dem auf den Verkaufs- Stichtag abgezinsten Barwert der Kaufpreisraten (Zinssatz 5,5%) wenn Ratenzahlung mehr als 10 Jahre und Absicht des Veräußerers, sich eine Versorgung zu schaffen steuerliche Behandlung analog wiederkehrende Bezüge und Leistungen

Steuerfall Praxisabgabe 2. Möglichkeiten der Übertragung Veräußerung gegen Kaufpreisraten Wird eine Praxis gegen einen gewinnabhängigen oder umsatzabhängigen Kaufpreis veräußert, ist das Entgelt zwingend als laufende nachträgliche Einnahme zu versteuern. In diesem Fall entsteht ein Gewinn, wenn der Kapitalanteil des wiederkehrenden Bezuges das steuerliche Kapitalkonto des Veräußerers zuzüglich der Veräußerungskosten übersteigt. Der in den wiederkehrenden Bezügen enthaltene Zinsanteil stellt bereits im Zeitpunkt des Zuflusses nachträgliche Betriebseinnahmen dar. Achtung bei gewinn- und umsatzabhängigem Kaufpreis Entgelt ist insoweit laufende nachträgliche Betriebseinnahme bei Zufluss!

2. Möglichkeiten der Übertragung Veräußerung gegen wiederkehrende Bezüge/Leistungen Wiederkehrende Bezüge und Leistungen Renten Dauernde Lasten Zeitrenten Leibrenten

2. Möglichkeiten der Übertragung Veräußerung gegen wiederkehrende Bezüge/Leistungen Renten und dauernde Lasten sind Leistungen in Geld oder vertretbaren Sachen, die auf einem besonderen Verpflichtungsgrund beruhen, die wiederkehren und auf die Lebenszeit einer Person, mindestens aber auf 10 Jahre abgeschlossen wurden. Der Unterschied besteht darin, daß Renten regelmäßig wiederkehren und in gleichmäßiger Höhe gezahlt werden. Zeitrenten sind Renten, die auf einen bestimmten Zeitraum abgestellt sind ( mindestens 10 Jahre ) Leibrenten sind Renten, die an das Leben einer oder mehrerer natürlicher Personen geknüpft sind Abgekürzte Leibrenten Leibrenten, bei denen eine Höchstlaufzeit festgesetzt ist Verlängerte Leibrenten Leibrenten, die für eine Mindestlaufzeit zu erbringen sind

2. Möglichkeiten der Übertragung Veräußerung gegen wiederkehrende Bezüge/Leistungen betriebliche Veräußerungsrenten Wahlrecht zwischen sofortiger Besteuerung des gesamten Veräußerungsgewinns oder Versteuerung der Rentenzahlungen als nachträgliche Betriebseinnahmen private Renten oder dauernde Lasten sind seit 2008 in voller Höhe bei Zufluss als sonstige Einkünfte zu versteuern, beim Erwerber sind die Zahlungen in voller Höhe Sonderausgaben

2. Möglichkeiten der Übertragung Veräußerung gegen wiederkehrende Bezüge/Leistungen - Betriebliche Veräußerungsrente = Rente, die im Zusammenhang mit der Übertragung eines Mitunternehmeranteils steht, zur Versorgung des Berechtigten dient, aus betrieblichem Anlass heraus geleistet wird, bis zum Lebensende des Berechtigten oder zeitlich begrenzt gezahlt wird - Seit 2008: Verzicht auf Unterscheidung von Renten und dauernden Lasten, so dass die Versorgungsleistungen stets in vollem Umfang als Sonderausgaben abgezogen werden können. Für den Empfänger der Leistung bedeutet dies, dass er sie voll zu versteuern hat.

2. Möglichkeiten der Übertragung Veräußerung gegen wiederkehrende Bezüge/Leistungen - aber: handelt es sich bei den Zahlungen um freiwillige Zuwendungen oder um Zuwendungen auf Grund einer freiwillig gegründeten Rechtspflicht oder um Zuwendungen an eine gesetzlich Unterhaltsberechtigte Person, dann dürfen die Zuwendungen nicht als Sonderausgaben abgezogen werden dem Abzugsverbot entspricht die Steuerfreiheit der Bezüge beim Empfänger (Unterhaltsleistungen)

2. Möglichkeiten der Übertragung Kaufpreis sofort oder wiederkehrende Leistungen? die eine richtige Lösung gibt es nicht entscheidend ist, was der Übertragende will (das Geld für eine Weltreise oder eine ausreichende Versorgung im Alter) bzw. wozu der Erwerber bereit ist

2. Möglichkeiten der Übertragung Kaufpreis oder wiederkehrende Leistungen? Die Südfranzösin Jeanne Louise Calment verkaufte als 90- jährige ihre Wohnung gegen Zahlung einer Leibrente von 2.500 Francs / Monat an den 47-jährigen Rechtsanwalt Andre-François Raffray. Nach ihrem Tod sollte die Wohnung an Raffray fallen. Dieser meinte, ein gutes Geschäft gemacht zu haben, denn die 90-jährige Calment hätte noch zehn Jahre leben müssen, bevor seine Zahlungen den Verkehrswert der Wohnung überschritten hätten. Das Vertrauen auf ein vorzeitiges Ableben der alten Dame erwies sich jedoch als fataler Fehler.

2. Möglichkeiten der Übertragung Kaufpreis oder wiederkehrende Leistungen? Andre-François Raffray erlebte das Ende seiner Zahlungsverpflichtung nicht mehr, als er im Dezember 1995 77-jährig verstarb, musste seine Witwe die Rentenzahlungen fortsetzen. Frau Calment wurde die älteste Frau der Welt und verstarb 1997 mit 122 Jahren. Die rund 900.000 Francs, die sie bis dahin erhalten hatte, entsprachen dem dreifachen Marktpreis. Wenn Sie gesund sind, nicht rauchen, nicht trinken und viel Sport machen, dann könnte das eine interessante Alternative für Sie sein.. Aber..

2. Möglichkeiten der Übertragung Kaufpreis oder wiederkehrende Leistungen? Die Gefahr bei Verkauf gegen wiederkehrende Zahlungen: Scheitert der Erwerber mit der Praxis, gleich aus welchen Gründen, erhalten Sie keine Zahlungen mehr! Damit ist die Erfüllung der Kaufpreisforderung bei dieser Variante nicht sicher. Ausnahme: Sie lassen sich für die Rente eine Bürgschaft eines Kreditinstitutes vorlegen. Die kostet den Erwerber aber Bürgschaftsprovision (zwischen 1,5% und 3% der Rentenverpflichtung). Dann kann er auch gleich finanzieren.

2. Möglichkeiten der Übertragung Kaufpreis oder wiederkehrende Leistungen? Sinnvoll wäre ein solches Modell daher allenfalls bei Praxisübertragungen in der Familie. Obwohl Sie natürlich auch da nicht vor der Gefahr geschützt sind, dass der Erwerber die wiederkehrenden Zahlungen nicht mehr leisten kann. Empfehlung: Lieber die Finger davon lassen.

2. Möglichkeiten der Übertragung Übertragung innerhalb der Familie- im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge unentgeltliche Übertragung teilentgeltliche Übertragung

2. Möglichkeiten der Übertragung Übertragung im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge Bei der Übertragung im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge handelt es sich um eine Vermögensübertragung mit Rücksicht auf die künftige Erbfolge. Der Übernehmer soll nach dem Willen der Beteiligten wenigstens teilweise eine unentgeltliche Zuwendung erhalten. Im Vordergrund steht der Versorgungsgedanke des Übertragenden.

2. Möglichkeiten der Übertragung Übertragung im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge Je nach Art der anläßlich der Vermögensübertragung durch vorweggenommene Erbfolge vereinbarten Leistungen liegt eine voll unentgeltliche oder eine teilentgeltliche Übertragung vor. Die wiederkehrenden Leistungen können als Versorgungsleistungen, Unterhaltsleistungen oder wiederkehrende Leistungen im Austausch mit einer Gegenleistung vereinbart werden.

2. Möglichkeiten der Übertragung Unentgeltlich Übertragung im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge Achtung: die unentgeltliche Praxisübertragung unterliegt der Schenkungsteuer!

2. Möglichkeiten der Übertragung Unentgeltliche Übertragung im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge Achtung: Kein AfA- Potential! Bei der unentgeltlichen Übertragung ist zudem zu beachten, dass der Übernehmer kein zusätzliches Abschreibungspotential hat. Er zahlt keinen Kaufpreis und führt daher nur die Abschreibung des Übergebers fort. Bei älteren Praxen ist das oft ein Wert nahe 0,00 EUR.

2. Möglichkeiten der Übertragung Stellen Sie sich folgenden Fall vor: Der Vater- Zahnarzt- verschenkt seine Praxis an seinen Sohn (ebenfalls Zahnarzt). Er erhält hierfür keinen Kaufpreis, muss auch nichts versteuern. Der Sohn führt die Praxisabschreibung des Vaters fort und hat keine Finanzierungskosten, da er kein Darlehen aufnehmen muss. Der Sohn erwirbt kurze Zeit später eine Immobilie für eigene Wohnzwecke. Die Zinsen für das hierfür aufgenommene Darlehen kann er steuerlich nicht geltend machen. Er zahlt diese aus seinem Nettoeinkommen. -> Schade!

2. Möglichkeiten der Übertragung Die Alternative, wenn schon geschenkt werden soll: Verkauf der Praxis durch Vater an Sohn. Der Vater versteuert den Gewinn hieraus nach Abzug etwaiger Freibeträge (hierzu später mehr) mit einem begünstigten Steuersatz. Der Sohn finanziert diesen Kauf mit einem Darlehen, das er bei der Bank aufnimmt. Die Zinsen hierfür sind als Betriebsausgaben steuerlich abziehbar. Die Eltern schenken dem Sohn das Geld für den Erwerb einer Immobilie. Der Sohn muss hierfür kein Darlehen mehr aufnehmen.

2. Möglichkeiten der Übertragung Die Alternative, wenn schon geschenkt werden soll: Die Eltern schenken dem Sohn das Geld für den Erwerb einer Immobilie. Der Sohn muss hierfür kein Darlehen mehr aufnehmen. Durch diese Gestaltung werden vereinfacht ausgedrückt- Private Verbindlichkeiten (deren Zinsen nicht abziehbar sind) in Praxisverbindlichkeiten (deren Zinsen abziehbar sind) umgewandelt.

2. Möglichkeiten der Übertragung teilentgeltliche Übertragung im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge bei Zahlung von Gleichstellungsgeldern und Abstandszahlungen an andere Erbberechtigte oder der Übernahme von privaten Verbindlichkeiten entsteht ein Veräußerungserlös im Hinblick auf die steuerlich unterschiedlichen Folgen über die Art der Gegenleistung unbedingt beraten lassen!

2. Möglichkeiten der Übertragung teilentgeltliche Übertragung im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge Ein Veräußerungs- und Anschaffungsgeschäft liegt vor, soweit sich der Übernehmer zur Zahlung eines bestimmten Geldbetrags an andere Angehörige des Übergebers oder an Dritte (Gleichstellungsgeld) oder zu einer Abstandszahlung an den Übergeber verpflichtet. Die Übernahme von privaten Verbindlichkeiten des Übergebers durch den Übernehmer führt zu einem Veräußerungsentgelt und zu Anschaffungskosten. Die Übernahme von betrieblichen Verbindlichkeiten führt nicht zu einem Veräußerungsentgelt, es sei denn, die Übernahme steht im Zusammenhang mit der Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter der Praxis.

3. Steuerliche Aspekte der Praxisabgabe Ermittlung Veräußerungsgewinn Freibeträge Fünftelregelung oder 56% des durchschnittlichen Steuersatzes Übergangsgewinn und Übergabezeitpunkt Optimierung der Steuerbelastung

3. Steuerliche Aspekte der Praxisabgabe Ermittlung Veräußerungsgewinn Veräußerungspreis + gemeiner Wert der ins Privatvermögen überführten Wirtschaftsgüter = Veräußerungserlös./. Veräußerungskosten./. Wert des Betriebsvermögens = Veräußerungsgewinn

3. Steuerliche Aspekte der Praxisabgabe Ermittlung Veräußerungsgewinn - Als ins Privatvermögen überführte Wirtschaftsgüter kommen in der Regel meist nur PKW und Immobilien in Betracht * - Wert des Betriebsvermögens=Buchwerte der Vermögensgegenstände abzüglich der Schulden - Veräußerungskosten können z. B. für Gutachten oder für den Rechtsanwalt anfallen. Achtung bei Grundstücken im Praxisvermögen!

3. Steuerliche Aspekte der Praxisabgabe Exkurs: Grundstücke im Praxisvermögen! Zahnarzt A betreibt seine Praxis seit 35 Jahren. Die Praxisimmobilie ist in seinem Eigentum. Sie hat seinerzeit 300.000 DM gekostet. Inzwischen ist sie 350.000 EUR wert. Der Zahnarzt verkauft seine Praxis und vermietet die Immobilie künftig an den Erwerber. Dadurch gilt die Praxisimmobilie als in das Privatvermögen entnommen. Die Entnahme wird mit dem Teilwert, also dem Verkehrswert, bewertet

3. Steuerliche Aspekte der Praxisabgabe Exkurs: Grundstücke im Praxisvermögen! In Zahlen: Kaufpreis Praxis Entnahmewert Immobilie abzüglich: Buchwerte Praxis Buchwert Immobilie Veräußerungsgewinn 200.000 EUR 350.000 EUR 550.000 EUR 50.000 EUR 100.000 EUR 150.000 EUR 400.000 EUR

3. Steuerliche Aspekte der Praxisabgabe Exkurs: Grundstücke im Praxisvermögen! Das Problem: Zahnarzt A versteuert einen Gewinn aus der Entnahme der Praxisimmobilie in Höhe von 250.000 EUR (350.000 EUR Entnahmewert abzüglich Buchwert 100.000 EUR), ohne hierfür eine Gegenleistung in Geld zu erhalten. Durch die Steuerbelastung auf diesen Entnahmegewinn kann im schlimmsten Fall der Gewinn aus dem Verkauf der Praxis aufgezehrt werden!

3. Steuerliche Aspekte der Praxisabgabe Exkurs: Grundstücke im Praxisvermögen! Lösung: a) Die Praxisimmobilie nicht selbst erwerben, sondern wenn möglich durch den Ehegatten erwerben lassen. Der vermietet an den Zahnarzt. Der Ehegatte kann die Abschreibung, Zinsen u.ä. als Werbungskosten abziehen. Hier könnten natürlich auch Risiken entstehen im Fall einer Trennung, Scheidung oder durch Tod des Ehegatten. Es bedarf hier einer juristisch sicheren Konstruktion. -> Beratungsbedarf!

3. Steuerliche Aspekte der Praxisabgabe Exkurs: Grundstücke im Praxisvermögen! Lösung: b) Wenn eine Immobilie im Praxisvermögen besteht, die einen erheblichen Wertzuwachs erfahren hat: Steuerneutrale Überführung ( zu Buchwerten ) der Praxisimmobilie in eine gewerblich geprägte Personengesellschaft (GmbH & Co. KG). Diese vermietet die Immobilie sodann an den Zahnarzt. Zwar bleibt die Immobilie im Betriebsvermögen, aber die Versteuerung eines Entnahmegewinnes im Falle des Praxisverkaufes unterbleibt.

3. Steuerliche Aspekte der Praxisabgabe Exkurs: Grundstücke im Praxisvermögen! GmbH Immobilie Einlage Dr. A Immobilien- GmbH & Co. KG Dr. A

3. Steuerliche Aspekte der Praxisabgabe Exkurs: Grundstücke im Praxisvermögen! Diese Lösung führt dazu, dass die Besteuerung des Wertzuwachses der Immobilie aufgeschoben wird, bis einmal die GmbH & Co. KG veräußert wird oder bis das Grundstück durch die GmbH & Co. KG verkauft wird. Das Modell eignet sich z.b. auch, wenn Kinder am Vermögen beteiligt werden sollen, z.b. als Gesellschafter (Kommanditisten) der KG. Die hieraus erzielten (Miet) Einkünfte können die Kinder zum Bestreiten des Studiums oder der Ausbildung nutzen. So wandeln Sie steuerlich nicht abziehbare Unterhaltsaufwendungen in steuerlich abziehbare Gewinnanteile der Kinder um.

3. Steuerliche Aspekte der Praxisabgabe Exkurs: Grundstücke im Praxisvermögen! Hinweis I: Diese Lösung verursacht Aufwand. Die GmbH & Co. KG muss gegründet werden, für sie müssen regelmäßig Jahresabschlüsse erstellt werden etc. Uns Steuerberater freut das. Aber die Folgekosten können dazu führen, dass der ursprüngliche Effekt konterkariert wird! Den Mandanten wird das nicht begeistern. Sie eignet sich nur dann, wenn ein hoher Wertzuwachs in der Immobilie entstanden ist. Beratungsbedarf im Einzelfall!

3. Steuerliche Aspekte der Praxisabgabe Exkurs: Grundstücke im Praxisvermögen! Hinweis II: Diese Lösung muss unbedingt frühzeitig vor der eigentlichen Abgabe gefunden werden. Bei einem Praxisverkauf innerhalb dreier Jahre unterstellt die Steuerrechtsprechung einen finsteren Gesamtplan hinter allem, also der Übertragung des Grundstückes und der folgenden Abgabe der Praxis. Die fatale Folge: Kein begünstigter Steuersatz für den Gewinn aus der Praxisveräußerung. Beratungsbedarf im Einzelfall!

3. Steuerliche Aspekte der Praxisabgabe Freibetrag 55. Lebensjahr vollendet oder im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig Freibetrag von 45.000 EUR einmalige Gewährung Ermäßigung um den Betrag, um den der Veräußerungsgewinn 136.000 EUR übersteigt

3. Steuerliche Aspekte der Praxisabgabe Freibetrag Steuerliche Freibeträge bei Praxisveräußerung nach Vollendung des 55. Lebensjahres oder bei Berufsunfähigkeit Veräußerungsgewinn Freibetrag 0 45.000 EUR Höhe des Gewinns 45.001 136.000 EUR 45.000 EUR 136.001 180.999 EUR Der Freibetrag wird um den Betrag gekürzt, um den der Veräußerungs- gewinn 136.000 EUR übersteigt mehr als 180.999 EUR kein Freibetrag

3. Steuerliche Aspekte der Praxisabgabe Freibetrag Bsp.: Ein 58-jähriger Zahnarzt veräußert seine Praxis zu einem Preis von 197.000 EUR. Der Buchwert der Praxis beträgt 60.000 EUR. Veräußerungskosten sind i.h.v. 7.000 EUR entstanden. Veräußerungspreis -Veräußerungskosten -Buchwert Veräußerungsgewinn -Freibetrag zu versteuernder Veräußerungsgewinn 197.000 EUR./. 7.000 EUR./.60.000 EUR 130.000 EUR./. 45.000 EUR 85.000 EUR

3. Steuerliche Aspekte der Praxisabgabe Freibetrag Abwandlung: Der Veräußerungspreis beträgt 235.000. Veräußerungspreis 235.000 EUR - Veräußerungskosten./. 7.000 EUR - Buchwert./. 60.000 EUR Veräußerungsgewinn 168.000 EUR Gewinn 168.000 EUR 136.000 EUR 32.000 EUR Freibetrag 45.000 EUR verbleiben - 13.000 EUR./. 13.000 EUR zu versteuern 155.000 EUR

3. Steuerliche Aspekte der Praxisabgabe Freibetrag Abwandlung: Der Veräußerungspreis beträgt 252.000 EUR. Veräußerungspreis 252.000 EUR - Veräußerungskosten./. 7.000 EUR - Buchwert./. 60.000 EUR Veräußerungsgewinn 185.000 EUR Gewinn 185.000 EUR 136.000 EUR 49.000 EUR Freibetrag 45.000 EUR verbleiben 4.000 EUR./. 0 EUR zu versteuern 185.000 EUR

3. Steuerliche Aspekte der Praxisabgabe Fünftelregelung und 56% des durchschnittlichen Steuersatzes Fünftelregelung unabhängig vom Alter und der Berufsunfähigkeit neben der Freibetragsregelung rein rechnerische Verteilung der Einkünfte auf Antrag auf 5 Jahre Abmilderung der Steuerprogression

3. Steuerliche Aspekte der Praxisabgabe Fünftelregelung und 56% des durchschnittlichen Steuersatzes Fünftelregelung Berechnung Einkommen ohne Veräußerungsgewinn Steuer Einkommen + 1/5 Veräußerungsgewinn Steuer Differenz Ansatz = ermittelte Steuerdifferenz x Fünf

3. Steuerliche Aspekte der Praxisabgabe Fünftelregelung und 56% des durchschnittlichen Steuersatzes Fünftelregelung Berechnung zu versteuerndes Einkommen 72.150 EUR - Veräußerungsgewinn./. 25.000 EUR - verbleibendes z.v.e. 47.150 EUR darauf entfallender Steuerbetrag +1/5 Veräußerungsgewinn + 5.000 EUR darauf entfallender Steuerbetrag 52.150 EUR 9.196 EUR - Steuerbetrag verbleibendes z.v.e. /. 7.710 EUR Unterschiedsbetrag 1.486 EUR 7.710 EUR multipliziert mit Faktor 5 7.430 EUR 7.430 EUR Tarifliche Einkommensteuer 15.140 EUR

3. Steuerliche Aspekte der Praxisabgabe Fünftelregelung und 56% des durchschnittlichen Steuersatzes Steuerpflichtiger und seine Ehefrau werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. - das zu versteuernde Einkommen beträgt einschließlich des Gewinns aus der Veräußerung der Praxis 72.150 EUR - der Veräußerungsgewinn beträgt 25.000 EUR - ohne Anwendung der Fünftelregelung würde sich eine Steuerlast von 15.676 EUR ergeben

3. Steuerliche Aspekte der Praxisabgabe Fünftelregelung und 56% des durchschnittlichen Steuersatzes 56% des durchschnittlichen Steuersatzes 55. Lebensjahr vollendet oder im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig Besteuerung des Veräußerungsgewinns mit 56% des durchschnittlichen Steuersatzes Mindeststeuersatz 15% nur für Veräußerungsgewinne bis 5 Mio. EUR einmalige Gewährung

3. Steuerliche Aspekte der Praxisabgabe Fünftelregelung und 56% des durchschnittlichen Steuersatzes 56% des durchschnittlichen Steuersatzes Berechnung für Spitzenverdiener (incl. Reichensteuer ) max. 45% x 56% = 25,20% Übrige max. 42% x 56% = 23,52%

3. Steuerliche Aspekte der Praxisabgabe Fünftelregelung und 56% des durchschnittlichen Steuersatzes 56% des durchschnittlichen Steuersatzes Berechnung zu versteuerndes Einkommen darauf entfallender Steuerbetrag entspricht einem Steuersatz von 21,709 % 56% von 21,709% = 12,157% < 15% Ansatz Mindeststeuersatz 15% Veräußerungsgewinn darauf entfallender Steuerbetrag (15%) verbleibendes z.v.e. darauf entfallender Steuerbetrag Tarifliche Einkommensteuer 72.150 EUR 15.676 EUR 25.000 EUR 3.750 EUR 47.150 EUR 7.710 EUR 11.460 EUR

3. Steuerliche Aspekte der Praxisabgabe Fünftelregelung und 56% des durchschnittlichen Steuersatzes Steuerpflichtiger und seine Ehefrau werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. - das zu versteuernde Einkommen beträgt einschließlich des Gewinns aus der Veräußerung der Praxis 72.150 EUR - der Veräußerungsgewinn beträgt 25.000 EUR - ohne Inanspruchnahme der Besteuerung mit 56% des durchschnittlichen Steuersatzes würde sich eine Steuerlast von 15.676 EUR ergeben - die Differenz zur Besteuerung unter Inanspruchnahme der Fünftelregelung beträgt: - Fünftelregelung 15.140 EUR 56% des durchschnittlichen Steuersatzes 11.460 EUR Differenz 3.680 EUR

3. Steuerliche Aspekte der Praxisabgabe Fünftelregelung und 56% des durchschnittlichen Steuersatzes Was ist günstiger? Es kommt darauf an bei höheren Einkommen 56% des durchschnittlichen Steuersatzes bei steigendem Einkommen vermindert sich der Progressionsvorteil bei niedrigeren Einkommen Fünftelregelung Anwendung des Mindeststeuersatzes

3. Steuerliche Aspekte der Praxisabgabe Übergangsgewinn und Übertragungszeitpunkt Übergangsgewinn Ermittlung des Gewinns bei Zahnarztpraxen üblicherweise durch Einnahmen-Überschussrechnung im Zeitpunkt der Veräußerung Übergang zur Bilanzierung Forderungen und Verbindlichkeiten sind per Stichtag zu ermitteln und im Jahr der Veräußerung zu versteuern Forderungen > Verbindlichkeiten = Übergangsgewinn = laufender Gewinn!

3. Steuerliche Aspekte der Praxisabgabe Übergangsgewinn und Übertragungszeitpunkt Daher: Übertragungszeitpunkt sinnvoll zu Beginn eines Jahres, weil Übergangsgewinn erst im neuen Jahr niedrigere laufende Einkünfte als Basis für die Ermittlung des ermäßigten Steuersatzes

3. Steuerliche Aspekte der Praxisabgabe Übergangsgewinn und Übertragungszeitpunkt Übertragungszeitpunkt Beispiel Verkauf zum 31.12.2012 Veräußerungsgewinn laufender Gewinn 150.000 EUR 100.000 EUR hier entsteht kein Progressionsvorteil, weil der Steuerpflichtige bereits durch den laufenden Gewinn im höchsten Steuersatz ist. Die Fünftelregelung wirkt sich nicht aus, 56% des durchschnittlichen Steuersatzes würden sich auswirken.

3. Steuerliche Aspekte der Praxisabgabe Übergangsgewinn und Übertragungszeitpunkt Übertragungszeitpunkt Beispiel Verkauf zum 10.01.2013 Veräußerungsgewinn laufender Gewinn Übergangsgewinn 150.000 EUR 2.000 EUR 30.000 EUR hier entsteht ein Vorteil, da die laufenden Einkünfte im Jahr 2013 weitaus niedriger sind als im Jahr 2012, die Fünftelregelung kann hier also steuermindernd wirken.

3. Steuerliche Aspekte der Praxisabgabe Tipp: Optimierung der Steuerbelastung Investitionen vor Praxisabgabe Verringerung des laufenden Gewinns durch zusätzliche Abschreibungen Werterhöhung durch Investition wird bei Veräußerung ermäßigt besteuert die Investitionen am besten mit dem Erwerber abstimmen und auf dieser Grundlage den Veräußerungspreis festlegen Achtung: die Steuervergünstigung für den Praxisverkauf entfällt (Freibetrag, ermäßigte Steuer), wenn weiterhin praktiziert wird aber: Geringfügigkeitsgrenze max. 10% der durchschnittlichen Einnahmen der letzten 3 Jahre Vorsicht: Rechtsunsicherheit!

Aktuelles zum Schluss Änderungen in Rechtsprechung und Steuergesetzgebung für 2011 und 2012

Gemischt veranlasste Aufwendungen Aufwendungen privat veranlasst gemischt veranlasst beruflich / betrieblich veranlasst Aufteilung nicht abziehbare Kosten der privaten Lebensführung Betriebsausgaben / Werbungskosten

Gemischt veranlasste Aufwendungen wenn Teilung möglich betriebliche / berufliche Veranlassung nachweisbar abgrenzbarer beruflicher Anteil untergeordnete betriebliche / berufliche Veranlassung (< 10 %) = steuerlich nicht abziehbar untergeordnete private Veranlassung (< 10 %) = in vollem Umfang abziehbar geeignete Aufteilungsmaßstäbe Zeit-, Mengen-, Flächenanteile Aufteilung nach Köpfen

Gemischt veranlasste Aufwendungen Einzelfälle aktuelle Rechtsprechung Dienstreisen in Tourismusgebiete bei unmittelbarem beruflichen Anlass vollständig abziehbar Vortrag auf Kongress Lehrer betreut Gruppenreise auf Veranlassung des Arbeitgebers Besuch Geschäftspartner Nachweis des beruflichen Anlasses Bescheinigung des Arbeitgebers Dokumentation der Dienstreise Aufteilung erforderlich bei auch privater Mitveranlassung

Gemischt veranlasste Aufwendungen Einzelfälle aktuelle Rechtsprechung Sprachreisen ins Ausland grundsätzlich auch privat veranlasst Kursgebühren insgesamt Werbungskosten Flug, Übernachtung Verpflegung nur anteilig abziehbar Anteil nicht zeitanteilig zu berechnen grundsätzlich 50 % privat veranlasst berufliche Veranlassung muss nachgewiesen werden auch Aufwendungen für Sprach-Grundkurs abziehbar, wenn Grundkenntnisse beruflich benötigt werden und ausreichend sind Arbeitgeber Notwendigkeit bescheinigt Kosten für Auslandssprachreise nur noch anteilig abziehbar

Reise- und Fortbildungskosten Gegen eine rein berufliche Veranlassung sprechen: Mitnahme des Ehegatten, Lebensgefährten oder anderer Familienangehöriger, die nicht in der Praxis beschäftigt sind, und auch nicht in einer besonderen Funktion (z. B. als Übersetzer) am Kongress teilnehmen Benutzen von Beförderungsmitteln, die der Erholung dienen, und z. B. kostspieliger sind, als übliche Beförderungsmittel häufiger Ortswechsel, der nicht sachlich bezogen ist ein der Reise vor- oder nachgelagerter Urlaubsaufenthalt

Reise- und Fortbildungskosten Für eine rein berufliche Veranlassung sprechen: Ein homogener Teilnehmerkreis und straffe Organisation der Fortbildungsveranstaltung. Eine möglichst lückenlose Dokumentation des Kongressbesuches, aus der die rein berufliche Veranlassung ersichtlich ist. TIPP: Fertigen Sie während der gesamten Reise Aufzeichnungen an über besuchte Referate, Seminare, und berufsspezifische Ausstellungen. Möglichst lückenlose Teilnehmertestate und Namen und Adressen von Teilnehmern sind ebenfalls nützliche Nachweise.

Reise- und Fortbildungskosten Falls die Aufwendungen für eine Fortbildungsreise nicht anerkannt werden, besteht jedoch noch die Möglichkeit, Aufwendungen geltend zu machen, die zusätzlich zu den Reisekosten angefallen sind: Eintrittsgelder Zusätzliche Fahrtkosten Kongressgebühren ggf. auch zusätzliche Unterbringungskosten und Mehraufwendungen für Verpflegung

Studium, Aus- und Fortbildung Art der Aus-/ Weiterbildung Werbungskosten / Sonderausgaben? Höhe des Abzugs Fortbildung/ Weiterbildung Werbungskosten unbeschränkt Erststudium nach Berufsausbildung/ Zweitstudium Erstausbildung/ Erststudium Werbungskosten Sonderausgaben unbeschränkt, ggf. Verlustvortrag max. 4.000 EUR ab 2012: max. 6.000 EUR

Außergewöhnliche Belastungen Krankheitskosten aktuelle BFH-Rechtsprechung erleichtert Pflichten zum Nachweis der Zwangsläufigkeit von Krankheitsaufwendungen auch Kosten für objektiv nicht zur Heilung oder Linderung geeignete Behandlung abziehbar (z. B. immunbiologische Krebsabwehrtherapie) auch ein später geführter Nachweis reicht aus neben einem amtsärztlichen Attest sind auch andere Beweismittel möglich Attest des behandelnden Arztes reicht jedoch nicht aus (Gefahr von Gefälligkeitsgutachten) Gesetzgeber unterläuft steuerzahlerfreundliche Rechtsprechung bisherige Verwaltungsauffassung wird gesetzlich verankert

Außergewöhnliche Belastungen Krankheitskosten Nachweis der Zwangsläufigkeit der Krankheitskosten durch: Verordnung des Arztes oder Heilpraktikers für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel amtsärztliches Gutachten oder ärztliche Bescheinigung des Medizinischen Dienstes bei Bade- oder Heilkuren, psychotherapeutischer Behandlung, auswärtiger Unterbringung behinderter Kinder, medizinischen Hilfsmittel, die auch allgemeine Gebrauchsgegenstände sein können wissenschaftlich nicht anerkannten Behandlungen (Frischzellenbehandlungen, Sauerstofftherapie) Nachweis muss vor Beginn der Behandlung ausgestellt sein Bescheinigung des behandelnden Krankenhausarztes für Besuchsfahrten von Angehörigen zum Krankenhaus

Kinder Kindergeld und -freibeträge bei volljährigen Kindern Bisher: nur wenn Bezüge und Einkünfte des Kindes < 8.004 EUR Neu ab 2012: Abschaffung der Einkünfte- und Bezüge-Grenze gilt bei erstmaliger Berufsausbildung auch, wenn Ausbildung neben Erwerbstätigkeit ausgeübt wird (z. B. Fernstudium) gilt auch bei zweiter Berufsausbildung ohne eigene Erwerbstätigkeit (wöchentliche Arbeitszeit < 20 Stunden oder Minijob ist unschädlich)

Kinder Neuregelung bei volljährigen Kindern ist: Vereinfachung, da Einkünfte- und Werbungskostenermittlung für Kind entfällt echte steuerliche Entlastung für Eltern mit Kindern in Ausbildung Ausbildungsfreibetrag für Kinder bei auswärtiger Unterbringung: max. 920 EUR bisherige Anrechnung der Einkünfte und Bezüge des Kindes (soweit > 1.848 EUR) entfällt ab 2012

Kinder Kinderbetreuungskosten Kinder zw. 0 u. 14 erwerbstätige Eltern / Alleinerziehende Alleinverdienereltern Kinder zw. 3 u. 6 Mischfälle Kinder zw. 0 u. 14 in allen anderen Fällen Werbungskosten / Betriebsausgaben Sonderausgaben Steuerermäßigung

Kinder Kinderbetreuungskosten ab 2012 für Betreuung von Kindern < 14 Jahre Abzug als Sonderausgaben statt als WK/BA Abzug von 2/3 der Kosten max. 4.000 EUR pro Jahr und Kind Prüfung der persönlichen Voraussetzungen der Eltern (erwerbstätig/alleinerziehend) entfällt Problem: Sonderausgabenabzug läuft (teilweise) ins Leere, wenn keine positiven Einkünfte (z.b. Gewerbeverlust) kein Vortrag von Verlusten aus Sonderausgaben in Folgejahre

Haushaltsnahe Dienstleistungen / Handwerker Minderung der Einkommensteuer bis zu 5.710 EUR keine Begünstigung bei Barzahlung Ehepaare erhalten Höchstbetrag für Handwerkerleistungen auch bei Nutzung mehrerer Wohnungen nur einmal kein Vor- bzw. Rücktrag der Steuerermäßigungsbeträge Pflege- und Betreuungsleistungen Anrechnung von Pflegesachleistungen keine Anrechnung von Pflegegeld

Haushaltsnahe Dienstleistungen / Handwerker Aufwendungen für haushaltsnahe Dienst-, Pflege- und Betreuungsleistungen sowie Haushaltshilfe (sv-pflichtig) Handwerkerleistungen Haushaltshilfe, die als Minijobber beschäftigt ist absetzbar bis zu 20 % von 20.000 EUR 20 % von 6.000 EUR 20 % von 2.550 EUR max. Steuerermäßigung 4.000 EUR 1.200 EUR 510 EUR

Abgeltungsteuer Werbungskosten im Zusammenhang mit Kapitalanlagen sind grundsätzlich nicht abziehbar WK-Abzug mit Sparer-Pauschbetrag von 801 EUR / 1.602 EUR abgegolten strittig Empfehlung: Angabe der WK in Steuererklärung Verluste aus Kapitaleinkünften / Veräußerung von Aktien Verrechnung in Einkommensteuererklärung nur nach Vorlage einer Verlustbescheinigung Antragstellung bei Bank bis 15.12.2011 für 2011 Antragstellung bei Bank bis 15.12.2012 für 2012 ACHTUNG: Ausschlussfristen!!!

Abgeltungsteuer Weitere Vereinfachungen geplant Kirchensteuerabzug soll ab 2013 automatisiert werden bisher Wahlrecht: Sparer können ihrer Bank ihre Religionszugehörigkeit mitteilen Einbehalt der Kirchensteuer durch Bank keine Information der Bank notwendig ist Abgabe Einkommensteuererklärung mit Anlage Kap und Nachzahlung der Kirchensteuer ab 2013: Abschaffung Wahlrecht Kreditinstitute müssen für jeden Sparer die Religionszugehörigkeit beim Bundeszentralamt für Steuern abfragen Einbehalt der Kirchensteuer durch Bank Abgeltungswirkung

Verbilligte Vermietung an Angehörige Neuregelung ab 2012 Miete 66 % der ortsüblichen Miete Miete < 66 % der ortsüblichen Miete gilt als voll entgeltlich Aufteilung in entgeltlichen und unentgeltlichen Teil Schuldzinsen, AfA etc. vollständig Werbungskosten Werbungskosten nur abziehbar, soweit entgeltlich vermietet Prüfung der Einkünfteerzielungsabsicht mit Totalüberschussprognose entfällt

Private Veräußerungsgeschäfte Veräußerung innerhalb eines Jahres nach Erwerb Gegenstände des täglichen Bedarfs / Gebrauchsgegenstände Antiquitäten, Kunstgegenstände, Oldtimern nicht steuerbar bei Erwerb nach 31.12.2010 steuerpflichtig, sofern Gewinn 600 EUR

Elektronische Übermittlung ans Finanzamt Pflicht zur elektronischen Übermittlung von Steuererklärungen bereits seit 2005: Umsatzsteuer-Voranmeldungen Lohnsteuer-Anmeldungen Lohnsteuerbescheinigungen seit 2009: Kapitalertragsteueranmeldung bei Ausschüttungen einer GmbH ab 2011: Umsatzsteuerjahreserklärung Antrag auf Dauerfristverlängerung Anlage EÜR Gewerbesteuererklärung sowie Zerlegung Körperschaftsteuererklärung Einkommensteuererklärung (bei Unternehmern) Steuerberater Max Mustermann Steueränderungen 2011 / 2012 02. Januar 2012 94

Vielen Dank für Ihr Aufmerksamkeit und immer eine Handbreit Wasser unterm Kiel!