Minijob 2013 und Gleitzonenregelung



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Wolfgang Ewald Minijob 2013 und Gleitzonenregelung Baden-Württemberg 05.02.2013

Übersicht der Vortragsthemen Wer ist die Deutsche Rentenversicherung? Geringfügige Beschäftigung Neuregelungen Beschäftigung bei haushaltsnahen Dienstleistungen Beschäftigung in der Gleitzone Neuregelungen Übergangsregelung vom 01.01.2013 31.12.2014

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BfA Bundesversicherungsanstalt für für Angestellte Angestellte LVA Landesversicherungsanstalt Bund Baden-Württemberg Deutsche Rentenversicherung Bund - Berlin Deutsche Rentenversicherung Regionalträger Deutsche RV KBS Knappschaft, Bahn, See

Hauptsitz Sitz Externe Regionalzentren 15 Regionalzentren 13 Auskunfts- und Beratungsstellen 125 Sprechtagsorte

Grundsätze eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses Ein geringfügig entlohntes Beschäftigungsverhältnis (Minijob), auf das das Recht ab dem 01.01.2013 anzuwenden ist, ist nicht mehr versicherungsfrei in der gesetzlichen Rentenversicherung. Man kann deshalb nicht mehr von einem versicherungsfreien Beschäftigungsverhältnis sprechen. Es besteht ab Beginn des Beschäftigungsverhältnisses Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Arbeitnehmer kann mit Antrag auf die Versicherungspflicht verzichten.

Grundsätze eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses Beginn vor dem 01.01.2013 Beginn ab dem 01.01.2013 Entgeltgrenze monatlich 400,00 Entgeltgrenze monatlich 450,00 RV Beitrag Arbeitgeber 15 % RV Beitrag Arbeitgeber 15 % KV Beitrag Arbeitgeber 13% falls Mitgliedschaft in gesetzl. KV KV Beitrag Arbeitgeber 13% falls Mitgliedschaft in gesetzl. KV Pauschsteuer Arbeitgeber 2 % Pauschsteuer Arbeitgeber 2 % Mindestbeitragsbemessungsgrundlage 155,00 ab 01.2013 = 175,00 Mindestbeitragsbemessungsgrundlage 175,00

Geringfügige versicherungsfreie Beschäftigung bis 31.12.2012 Wird eine geringfügig entlohnte versicherungsfreie Beschäftigung ausgeübt, kann auf die Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen RV verzichtet werden. Beschäftigung 400,00 AG AN gesetzl. RV (Pauschalbeitrag) 15 % = 60,00 0 % = 0,00 19,6 % Verzicht auf Versicherungsfreiheit 15 % = 60,00 4,6 % = 18,40 Arbeitgeber behält 18,40 vom Lohn ein und führt den gesamten Beitrag in Höhe von 78,40 an den RV-Träger ab. Diese Regelung kann in dieser Beschäftigung nicht widerrufen werden. Beitrag ist vollwertiger Pflichtbeitrag in der gesetzlichen Rentenversicherung!

Geringfügige versicherungsfreie Beschäftigung bis 31.12.2012 Mindestbeitragsbemessungsgrundlage = 155,00 bis 2012 Eine geringfügig entlohnte versicherungsfreie Beschäftigung wird seit dem 01.03.2012 ausgeübt. Der Versicherte hat auf die Versicherungsfreiheit verzichtet. Das Arbeitsentgelt beträgt 165,00 EURO monatlich. Beschäftigung 165,00 AG AN gesetzl. RV (Pauschalbeitrag) 15 % = 24,75 19,6 % Verzicht auf Versicherungsfreiheit 4,6 % = 7,59 Arbeitgeber behält 7,59 vom Lohn ein und führt den gesamten Beitrag in Höhe von 32,34 an den RV-Träger ab. Die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage wird überschritten!

Geringfügige versicherungsfreie Beschäftigung bis 31.12.2012 Mindestbeitragsbemessungsgrundlage = 175,00 ab 2013 Eine geringfügig entlohnte versicherungsfreie Beschäftigung wird seit dem 01.03.2012 ausgeübt. Der Versicherte hat auf die Versicherungsfreiheit verzichtet. Das Arbeitsentgelt beträgt 165,00 EURO monatlich. Beschäftigung 165,00 AG AN gesetzl. RV (Pauschalbeitrag) 15 % = 24,75 18,9 % Verzicht auf Versicherungsfreiheit 175,00 x 18,9 % 33,08 Arbeitgeberanteil./. 24,75 8,33 Arbeitgeber behält 8,33 vom Lohn ein und führt den gesamten Beitrag in Höhe von 33,08 an den RV-Träger ab. Die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage ist maßgebend!!!

Geringfügige versicherungsfreie Beschäftigung bis 31.12.2012 Erhöhung des Arbeitsentgeltes ab 2013 auf über 400,00 Eine geringfügig entlohnte versicherungsfreie Beschäftigung wird seit dem 01.03.2012 ausgeübt. Der Versicherte hat auf die Versicherungsfreiheit nicht verzichtet. Das Arbeitsentgelt erhöht der AG ab 01.01.2013 von 400,00 EURO auf 450,00 EURO. (Erhöhung des Arbeitsentgelt über die alte Grenze von 400,00 EURO bewirkt, dass neues Recht anzuwenden ist!) Beschäftigung 450,00 AG AN gesetzl. RV (Pauschalbeitrag) 15 % = 67,50 18,9 % 3,9 % = 17,55 AN kann auf Versicherungspflicht verzichten. neu 15 % = 67,50 0,00 Arbeitgeber behält 17,55 vom Lohn ein und führt den gesamten Beitrag in Höhe von 85,05 an den RV-Träger ab. Verzichtet der AN auf die Versicherungspflicht, führt AG nur den Pauschalbeitrag ab. Arbeitsentgelt liegt außerhalb Entgeltgrenze der Gleitzone (450,01 EURO)

Geringfügige Beschäftigung ab dem 01.01.2013 Wird eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ausgeübt, besteht zunächst Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung, auf die verzichtet werden kann!! Fristen für den Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht müssen beachtet werden. Beschäftigung 280,00 AG AN gesetzl. RV (Pauschalbeitrag) 15 % = 42,00 3,9 % = 10,92 18,9 % Verzicht auf Versicherungspflicht in der grv neu 15 % = 42,00 0,0 % = 0,00 Arbeitgeber behält 10,92 vom Lohn ein und führt den gesamten Beitrag an den RV-Träger ab. Verzichtet der Arbeitnehmer auf die Versicherungspflicht führt der AG nur den Pauschalbeitrag in Höhe von 42,00 ab. Pauschalbeitrag ist kein vollwertiger Pflichtbeitrag!!

Geringfügig entlohnte versicherungsfreie Beschäftigung - alt Verzicht auf Versicherungsfreiheit nur für die Zukunft Widerruf in dieser Beschäftigung nicht zulässig Erklärung Verzicht gegenüber Arbeitgeber Verzicht gilt für alle geringfügig entlohnte Beschäftigungen Geringfügig entlohnte Beschäftigung - neu Verzicht auf Versicherungspflicht (Fristen beachten)!!! Erklärung Verzicht gegenüber Arbeitgeber, mit Meldung an die Minijobzentrale Erklärung verbleibt beim AG Widerruf in dieser Beschäftigung nicht zulässig Erklärung gilt für alle geringfügig entlohnten Beschäftigungen

Geringfügig entlohnte Beschäftigung - neu Fristen für Verzichtserklärung (Antrag) Beispiel A: Beschäftigung beim Arbeitgeber 450,00 monatlich ab 01.02.2013 Verzichtserklärung (Antrag) auf Versicherungspflicht vom 17.01.2013 (Eingang beim Arbeitgeber). Gehaltsabrechnung durch Arbeitgeber 03.03.2013 Meldung Arbeitgeber geringfügige Beschäftigung am 21.01.2013 an Minijobzentrale. Ab wann wirkt Befreiung? Eingang des Antrags beim Arbeitgeber am 17.01.2013. Befreiung ab Beginn des Antragsmonats (01.2013) frühestens jedoch ab Beginn der Beschäftigung (01.02.2013). Meldung an Minijobzentrale bis zur nächsten Gehaltsabrechnung, spätestens jedoch sechs Wochen nach Eingang beim Arbeitgeber. Fristgerecht gestellt ja!

Geringfügig entlohnte Beschäftigung - neu Fristen für Verzichtserklärung (Antrag) Beispiel B: Beschäftigung beim Arbeitgeber 450,00 monatlich ab 01.02.2013 Verzichtserklärung (Antrag) auf Versicherungspflicht vom 17.01.2013 (Eingang beim Arbeitgeber). Gehaltsabrechnung durch Arbeitgeber 03.03.2013 Meldung Arbeitgeber Verzicht auf Versicherungspflicht, Eingang am 21.03.2013 bei Minijobzentrale. Ab wann wirkt Befreiung? Eingang des Antrags bei Minijobzentrale verspätet, da nach der nächsten Gehaltsabrechnung bzw. später als sechs Wochen nach Eingang beim Arbeitgeber. Befreiung ab 01.05.2013, mit Ablauf des Kalendermonats, der dem Kalendermonat nach Eingang des Antrags bei der Minijobzentrale folgt.

Vordruck auf der Seite der minijob-zentrale

Vordruck auf der Seite der minijob-zentrale

Geringfügig entlohnte Beschäftigung Weitere Grundsätze ab 2013 Mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen sind zusammen zu rechnen. Hinzu zählen auch Beschäftigungen im privaten Haushalt (haushaltsnahe Dienstleistungen). Wird die Grenze von 450,00 EURO überschritten, ist die Versicherungspflicht in allen Beschäftigungen bis zu einer Summe von 850,00 in der Gleitzone durchzuführen. Überschreitet die Entgeltsumme aller Beschäftigungen die Höhe von 850,00 ist die Gleitzone nicht anzuwenden. Ausübung einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung und gleichzeitige Ausübung einer geringfügig entlohnten Beschäftigung. Verzicht auf Versicherungspflicht in der geringfügigen entlohnten Beschäftigung möglich. Ausübung einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung und gleichzeitige Ausübung mehrerer geringfügig entlohnten Beschäftigungen. Nur eine geringfügig entlohnte Beschäftigung zählt als Minijob. Verzicht ist möglich. Die weiteren geringfügig entlohnten Beschäftigungen sind mit der Hauptbeschäftigung zusammen zu rechnen.

Beispiele für geringfügig entlohnte Beschäftigung - neu Beispiel 1: Beschäftigung bei Arbeitgeber A ab 01.07.2010 - lfd Entgelt = 270,00 EURO Beschäftigung bei Arbeitgeber B ab 01.03.2013 - Entgelt = 150,00 EURO Summe aller Beschäftigungsverhältnisse Entgelt = 420,00 EURO Kein Verzicht auf Versicherungsfreiheit bei Arbeitgeber A! Lösung Beschäftigungsverhältnis bei Arbeitgeber A bis 28.02.2013 weiterhin versicherungsfrei. Hinzutritt neues Beschäftigungsverhältnis im Jahr 2013. Eintritt Versicherungspflicht in beiden Beschäftigungsverhältnissen ab 01.03.2013, da bei der Zusammenrechnung die alte Grenze von 400,00 EURO überschritten wird. Zusammenrechnung Entgelt nicht über 450,00 EURO, deshalb keine Gleitzone. Verzicht auf Versicherungspflicht ab 01.03.2013 kann beantragt werden und wirkt in beiden Beschäftigungsverhältnissen.

Beispiele für geringfügig entlohnte Beschäftigung - neu Beispiel 2: Beschäftigung bei Arbeitgeber A ab 01.07.2010 - lfd Entgelt = 270,00 EURO Entgelterhöhung ab 01.03.2013 - Entgelt = 430,00 EURO Kein Verzicht auf Versicherungsfreiheit bei Arbeitgeber A! Lösung Durch die Entgelterhöhung im gleichen Beschäftigungsverhältnis tritt neues Recht ab dem 01.03.2013 ein. Versicherungspflicht im Minijob ab 01.03.2013. Versicherungsfreiheit besteht vom 01.01.2013 28.02.2013 weiterhin. Verzicht auf Versicherungspflicht ab 01.03.2013 kann beantragt werden.

Beispiele für geringfügig entlohnte Beschäftigung - neu Beispiel 3: Beschäftigung bei Arbeitgeber ab 01.07.2010 lfd Entgelt = 270,00 EURO Entgelterhöhung ab 01.03.2013 - Entgelt = 430,00 EURO Verzicht auf Versicherungsfreiheit bei Arbeitgeber ab 01.07.2010! Lösung Versicherungspflicht im Minijob weiterhin ab 01.01.2013. AN-Beitrag 3,9 % als Aufstockungsbeitrag. Verzicht auf Versicherungspflicht kann nicht beantragt werden, da Verzicht auf Versicherungsfreiheit in diesem Beschäftigungsverhältnis nicht zurück genommen werden kann.

Beispiele für geringfügig entlohnte Beschäftigung - neu Beispiel 4: Beschäftigung bei Arbeitgeber A ab 01.07.2010 lfd. Entgelt = 2. 270,00 EURO Beschäftigung bei Arbeitgeber B ab 01.03.2013 - Entgelt = 190,00 EURO Lösung Hinzutritt neues Beschäftigungsverhältnis ab 01.01.2013, keine Zusammenrechnung mit Hauptbeschäftigung, da ein Minijob neben Hauptbeschäftigung möglich ist. Verzicht auf Versicherungspflicht ab 01.03.2013 kann im Minijob beantragt werden.

Beispiele für geringfügig entlohnte Beschäftigung - neu Beispiel 5: Beschäftigung bei Arbeitgeber A ab 01.10.2012 - lfd Entgelt = 130,00 EURO Beschäftigung bei Arbeitgeber B ab 01.02.2013 Entgelt = 110,00 EURO Beschäftigung bei Arbeitgeber C ab 01.06.2013 Entgelt = 180,00 EURO Kein Verzicht auf Versicherungsfreiheit bei Arbeitgeber A! Lösung Beschäftigung bei Arbeitgeber A zunächst noch versicherungsfrei, da 400,00 EURO- Grenze bei Zusammenrechnung nicht überschritten wird. Beschäftigung bei Arbeitgeber B ist ab 01.02.2013 versicherungspflichtig Beschäftigung bei Arbeitgeber C ist ab 01.06.2013 versicherungspflichtig Durch die Zusammenrechnung aller Beschäftigungsverhältnisse wird die alte Grenze von 400,00 EURO ab dem 01.06.2013 überschritten, deshalb besteht ab diesem Zeitpunkt in allen Beschäftigungsverhältnissen Versicherungspflicht. Verzicht auf Verzicht von der Versicherungspflicht kann beantragt werden.

Beispiele für geringfügig entlohnte Beschäftigung - neu Beispiel 6: Bürohilfe arbeitet bei ihrem Arbeitgeber gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 950,00 EURO. Ab dem 01.03.2013 reduziert sie die Arbeitszeit auf die Hälfte der bisherigen Arbeitszeit. Das Bruttoarbeitsentgelt beträgt ab diesem Zeitpunkt nur noch monatlich 425,00 EURO. Lösung Zunächst besteht in dem Beschäftigungsverhältnis bis zum 28.02.2013 Versicherungspflicht in allen Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung. Ab dem 01.03.2013 liegt das Arbeitsentgelt nur noch in der Grenze eines geringfügig entlohnten Beschäftigungsverhältnisses. Der Arbeitgeber zahlt 15 % in die grv, 13 % in die gkv (falls Familienversicherung in gkv besteht) und Pauschsteuer 2 %. Arbeitnehmer bezahlt 3,9 % in die grv. Verzicht auf Versicherungspflicht kann beantragt werden.

Beispiele für geringfügig entlohnte Beschäftigung - neu Beispiel 7: Bezieher einer vorgezogenen Altersvollrente seit 01.10.2010. Regelaltersgrenze wird erreicht am 29.01.2013. Beschäftigung bei Arbeitgeber A ab 01.07.2011 - lfd. Entgelt = 270,00 EURO Beschäftigung bei Arbeitgeber B ab 01.02.2013 lfd. Entgelt = 230,00 EURO Lösung Versicherter ist in sämtlichen Beschäftigungen in der grv versicherungsfrei, da er eine Altersvollrente bezieht. Arbeitgeber A bezahlt bis 31.01.2013 Pauschalbeiträge zur grv und gkv und Pauschsteuer. Die Beschäftigungsverhältnisse A und B sind ab dem 01.02.2013 zusammen zu rechnen. Die Grenze für geringfügige entlohnte Beschäftigung wird überschritten.. Arbeitgeber A + B zahlen aus allen Beschäftigungsverhältnissen den ½ RV Beitrag (unechter Beitrag), ermäßigten ½ KV-Beitrag, ½ ALO-Beitrag, ½ PV-Beitrag Arbeitnehmer bezahlt ermäßigten ½ KV-Beitrag und ½ PV-Beitrag in der Anwendung der Gleitzone.

Beispiel 8: Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg Beispiele für geringfügig entlohnte Beschäftigung - neu Student immatrikuliert - * Beschäftigung bei Arbeitgeber A befristet vom 15.01.2013 02.03.2013, keine Berufsmäßigkeit * Entgelt = 1.600,00 EURO Beschäftigung bei Arbeitgeber B ab 01.10.2012 - lfd Entgelt = 130,00 EURO Beschäftigung bei Arbeitgeber C ab 01.05.2013 - lfd Entgelt = 250,00 EURO Verzicht auf Versicherungsfreiheit wurde bei Arbeitgeber B ab 01.10.2012 beantragt. Lösung Beschäftigung bei Arbeitgeber A kurzfristig und deshalb versicherungsfrei. Keine Zusammenrechnung mit geringfügig entlohnten Beschäftigungen. Beschäftigung bei Arbeitgeber B ist ab dem 01.10.2012 versicherungspflichtig Beschäftigung bei Arbeitgeber C ist ab dem 01.05.2013 versicherungspflichtig Verzicht auf Versicherungsfreiheit wirkt in allen Beschäftigungsverhältnissen, weshalb für Beschäftigung bei Arbeitgeber C kein Antrag auf Verzicht auf Versicherungspflicht gestellt werden kann. Bei der Beschäftigung Arbeitgeber B ist ab dem 01.05.2013 nicht mehr die Mindestbemessungsgrundlage anzuwenden.

Beschäftigung bei haushaltsnahen Dienstleistungen Hierbei handelt es sich um ein Beschäftigungsverhältnis in einem privaten Haushalt. Dies wird im sog. Haushaltsscheckverfahren durchgeführt. Es gelten die gleichen Kriterien wie in den sonstigen Minijobs. Jedoch besteht für den Arbeitgeber im Bereich der Pauschalbeiträge günstigere Beitragssätze. Arbeitsentgeltgrenze = 450,00 EURO Mindestbemessungsgrundlage = 175,00 EURO Pauschalbeiträge des Arbeitgebers 5 % des Arbeitsentgeltes zur gkv, wenn Arbeitnehmer in gkv versichert ist 5 % des Arbeitsentgelts zur grv 2 % des Arbeitsentgelts Pauschsteuer Beitragsanteil des Arbeitnehmers 13,9 % des Arbeitsentgelts zur grv, wenn kein Altersvollrentner

Beschäftigung bei haushaltsnahen Dienstleistungen Beispiel 1: Eine Versicherte wird bei einem älteren Herrn ab dem 01.03.2013 im privaten Haushalt beschäftigt. Das Arbeitsentgelt beträgt monatlich 150,00 EURO. Die Versicherte bezieht noch keine Altersvollrente und ist mit ihrem Ehemann in der gkv familienversichert. Versicherungspflicht in der grv liegt vor. Lösung - Arbeitnehmer kann auf Versicherungspflicht verzichten. Arbeitgeber zahlt folgende Beiträge: zur gkv 5 % aus 150,00 EURO = 7,50 EURO zur grv 5 % aus 150,00 EURO = 7,50 EURO Pauschsteuer 2 % aus 150,00 EURO = 3,00 EURO Arbeitnehmer zahlt folgende Beiträge: Mindestbemessungsgrundlage 175,00 EURO ist zu beachten! AN-Beitrag zur grv ist Differenzbetrag aus 18,9 % aus 175,00 EURO, abzüglich dem Arbeitgeberanteil (175,00 x 18,9 % - 7,50 ) = 25,58 EURO

Beschäftigung bei haushaltsnahen Dienstleistungen Beschäftigung von Familienangehörigen Ein entgeltliches Beschäftigungsverhältnis wird grundsätzlich nicht dadurch ausgeschlossen, dass jemand für einen nahen Verwandten oder Familienangehörigen im Privathaushalt tätig wird. Allerdings ist bei solchen Beschäftigungsverhältnissen die Arbeitnehmereigenschaft zu prüfen und dabei festzustellen, ob der Arbeitsvertrag nur zum Schein abgeschlossen wurde ( 117 BGB) oder die Tätigkeit lediglich eine familienhafte Mithilfe darstellt. Die erforderliche Abgrenzung ist nach den in ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts festgelegten Abgrenzungskriterien ausgehend von den gesamten Umständen des Einzelfalles vorzunehmen (vgl. Anlage 4 des gemeinsamen Rundschreibens des GKV- Spitzenverbandes, der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Bundesagentur für Arbeit Statusfeststellung von Erwerbstätigen vom 13. April 2010). Ein entgeltliches Beschäftigungsverhältnis im Privathaushalt unter Ehegatten scheidet allerdings regelmäßig aus, weil in der Ehe bereits gesetzliche Dienstleistungspflichten in Bezug auf die Haushaltsführung bestehen. Gleiches gilt dem Grunde nach für im Haushalt Dienste leistende Kinder, die dem elterlichen Hausstand angehören und von den Eltern unterhalten werden.

Vorteile der Rentenversicherungspflicht -vollwertige Pflichtbeiträge in der Rentenversicherung -Anrechnung im vollen Umfang auf die Wartezeiten für Rentenansprüche -damit gegebenenfalls früherer Rentenanspruch (z.b. mit dem 63. Lebensjahr) -Anrechnung auf den Vertrauensschutz 45 Jahre Pflichtbeitragszeiten -gegebenenfalls Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe -Anspruch auf Übergangsgeld während einer Reha-Maßnahme -Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung wird erworben oder erhalten -Arbeitsentgelt erhöht den monatlichen Rentenbetrag -unmittelbare staatliche Förderung einer privaten Altersvorsorge -Ehepartner kann mittelbar in privater Altersvorsorge gefördert werden

Empfehlung der Rentenversicherung für die Versicherten Wer eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ausübt, sollte eine persönliche Beratung bei seinem Rentenversicherungsträger in Anspruch nehmen, wenn er genau wissen will, wie sich das Beschäftigungsverhältnis auf seinen Rentenanspruch auswirkt. Bevor auf die Versicherungsfreiheit verzichtet wird, sollte auf jeden Fall eine Beratung in Anspruch genommen werden. Wer weiterhin bis zu 400,00 EURO monatlich in einem vor dem 01.01.2013 bestehenden Arbeitsverhältnis beschäftigt ist, sollte sich nach den Vorteilen erkundigen, die eintreten, wenn auf die Versicherungsfreiheit verzichtet und der aktuelle Aufstockungsbeitrag von 3,9 % gezahlt wird. Beratungen bei der Deutschen Rentenversicherung sind kostenlos!!

Grundsätze eines Beschäftigungsverhältnisses in der Gleitzone Vom 01.01.2013 an liegt ein Beschäftigungsverhältnis in der Gleitzone vor, wenn das daraus erzielte Arbeitsentgelt 450,01 Euro bis 850,00 Euro im Monat beträgt und die Grenze von 850,00 Euro im Monat regelmäßig nicht überschreitet. Für Beschäftigungsverhältnisse, die vor dem 01.01.2013 bereits bestanden haben, sind Bestandsschutzregelungen vorgesehen. In der gesetzlichen Rentenversicherung kann auf die Anwendung der Gleitzone verzichtet werden.

Beschäftigungsverhältnis in der Gleitzone Übergangsregelung vom 01.01.2013 bis 31.12.2014 Bestandsschutzregelungen für Beschäftigungen mit einem regelmäßigen Arbeitsentgelt von 400,01 bis 450,00 Euro. Sie bleiben über den 31. Dezember 2012 hinaus bis zum 31. Dezember 2014 sozialversicherungspflichtig mit der Möglichkeit der Befreiung von der Versicherungspflicht in der Kranken- und Arbeitslosenversicherung auf Antrag. In der Krankenversicherung ergibt sich kraft Gesetzes Versicherungsfreiheit, wenn eine Familienversicherung besteht. Die Befreiungsoption besteht in der Rentenversicherung erst ab 01. Januar 2015. Bei fortbestehender Versicherungspflicht ist die bis zum 31. Dezember 2012 maßgebende Gleitzonenformel zur Berechnung der Beiträge bis zum 31. Dezember 2014 weiterhin anzuwenden

Beschäftigungsverhältnis in der Gleitzone Beitragszahlung des Arbeitgebers: ½ Beitrag des allgemeinen Beitrages zur gkv ½ Beitrag des Beitrages zur grv ½ Beitrag des Beitrages zur gav 0,15 % Insolvenzgeldumlage Beitragszahlung des Arbeitnehmers: unter Anwendung eines Gleitzonenfaktors ½ Beitrag des allgemeinen Beitrages (+ 0,9 % ) zur gkv ½ Beitrag zur grv ½ Beitrag zur gav 1,0 Beitrag zur gpv

Beschäftigungsverhältnis in der Gleitzone Beispiel: Eine in Teilzeit beschäftigte Arbeitnehmerin hat ein regelmäßiges monatliches Arbeitsentgelt von 630,00 EURO. Sie hat ein Kind, weshalb in der Pflegeversicherung kein Beitragszuschlag zu zahlen ist. Sie hat auf die Anwendung der Gleitzone in der grv nicht verzichtet. Nachfolgende Folie zeigt die Beitragsanteile des Arbeitgebers und der Arbeitnehmerin unter Anwendung des Gleitzonenfaktors.

Gesamtbeitra Faktor F 0,7605 570,72 g 630,00 Bemessungsg rundlage Meldeentgelt in der grv = 570,72 AG-Anteil AN-Anteil Gesamtbeitrag AG-Anteil AN-Anteil Krankenversicherung 15.50% 88,46 45,99 42,47 Pflegeversicherung 2.05% 11,70 6,46 5,24 Rentenversicherung 18.90% 107,86 59,54 48,32 Arbeitslosenversicherung 3.00% 17,12 9,45 7,67 Insolvenzgeldumlage 0.15% 0,86 0,86 Summe 226,00 122,30 103,70 Gesamtsozialversicherungsbeitrag 226,00

Wichtige Zusatzinformationen Für das Meldeverfahren zur Sozialversicherung gelten die Grundsätze der DEÜV - Anmeldung - Abmeldung - Jahresmeldungen / Unterbrechungsmeldungen / sonstige Entgeltmeldungen - Änderungsmeldungen - Meldungen in Insolvenzfällen Neben der Meldepflicht zur Minijob Zentrale besteht auch noch eine Melde- und Beitragspflicht zur gesetzlichen Unfallversicherung, die separat zu erstellen ist.

Wichtige Zusatzinformationen bei der Einstellung eines neuen Arbeitnehmers und der erforderlichen Anmeldung sollten bitte folgende Informationen berücksichtigt werden, - angebotene Checkliste des BDA für die Personalunterlagen verwenden - Anmeldung nach Möglichkeit immer mit der Versicherungsnummer - falls noch keine Versicherungsnummer vorhanden ist, unbedingt die Angaben zur Person vom gültigen Personalausweis oder Pass übertragen Gerade bei den Minijobs werden oftmals Versicherungsnummern mehrfach für die gleiche Person vergeben, weil Unstimmigkeiten in den Personendaten, wie z. B. die Schreibweise der Vor- bzw. Nachnamen, des Geburtsdatums oder Geburtsortes auftreten. Die Deutsche Rentenversicherung hat als Folge hieraus sehr oft umfangreiche und schwierige Ermittlungen durchzuführen, wenn dann Versicherungsdaten im Versicherungskonto fehlen oder unstimmig sind.

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.