Betriebsrente für Versicherte ohne Anspruch auf gesetzliche

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Transkript:

Betriebsrente für Versicherte ohne Anspruch auf gesetzliche Rente. Informationen für Versicherte mit Grundversorgung aus berufsständischen Versorgungswerken oder anderer Grundversorgung. Januar 2016

2

Inhalt. 1 Einführung. 4 2 Überblick Die Voraussetzungen für eine Betriebsrente. 6 2.1 Die Wartezeit. 7 2.2 Der Versicherungsfall. 7 2.3 Antrag und Rentenbeginn. 10 3 Altersgrenzen und besondere Voraussetzungen für eine Betriebsrente wegen Alters. 12 3.1 Versicherungsfall: Regelaltersrente. 13 3.2 Versicherungsfall: Altersrente für langjährig Versicherte. 14 3.3 Versicherungsfall: Altersrente für besonders langjährig Versicherte. 15 3.4 Versicherungsfall: Altersrente für schwerbehinderte Menschen. 15 3.5 Versicherungsfall: Altersrente für Frauen. 17 3.6 Versicherungsfall: Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit. 18 4 Altersgrenzen für eine große Betriebsrente für Witwen/Witwer. 24 5 Weitere Informationen. 26 6 Kontakt. 27 3

1 Einführung. Die betriebliche Altersversorgung bei der VBL bildet eine wichtige Säule für Ihre Alterseinkünfte. Damit Sie gut abgesichert sind, ergänzt die VBL-Betriebsrente Ihre Grundversorgung. Für die meisten Beschäftigten im öffentlichen Dienst ist die Grundversorgung die gesetzliche Rente. Besondere Berufsgruppen können sich aber zugunsten eines berufsständischen Versorgungswerks von der gesetzlichen Rentenversicherung befreien lassen. Die Grundversorgung kommt dann zum Beispiel aus dem Versorgungswerk für Ärzte oder Architekten oder aus anderen berufsständischen Versorgungswerken. Zum Teil wird die Grundversorgung auch noch über eine befreiende Lebensversicherung abgedeckt. Wer ins Beamtenverhältnis übernommen worden ist, erhält seine Grundversorgung aus der Beamtenversorgung. Auch wenn Sie keinen Anspruch auf eine gesetzliche Rente haben, ergänzt die betriebliche Altersversorgung aus der VBLklassik Ihre Grundversorgung. Allerdings gibt es einige Besonderheiten zu beachten. Sie haben grundsätzlich dann einen Anspruch auf eine Betriebsrente aus der VBLklassik, wenn Sie die Wartezeit erfüllt haben, der Versicherungsfall eingetreten ist und Sie einen Antrag auf Betriebsrente bei der VBL gestellt haben. Insbesondere der Eintritt des Versicherungsfalls wirft bei Versicherten, die keinen Anspruch auf eine Leistung aus der gesetzlichen Rentenversicherung haben, immer wieder Fragen auf. Ob der Versicherungsfall bei der VBL eingetreten ist, bestimmt sich nämlich nach den Regelungen über die gesetzliche Rente. Dies gilt auch dann, wenn Sie Ihre Grundversorgung zum Beispiel aus einem berufsständischen Versorgungswerk erhalten und nicht aus der gesetzlichen Rentenversicherung. In einem solchen Fall prüfen wir, ob die Voraussetzungen für einen Anspruch auf eine gesetzliche Rente bei unterstellter Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung vorliegen würden (vgl. 45 VBL-Satzung und Sozialgesetzbuch 6. Buch, SGB VI). Die Frage, wann ein Versicherungsfall eintritt, hängt regelmäßig von verschiedenen Faktoren ab, wie dem Alter, Versicherungszeiten oder dem Gesundheitszustand. Wichtig für Sie: Wenn Sie Leistungen aus einem berufsständischen Versorgungswerk oder einer anderen ersetzenden Grundversorgung beziehen können, bedeutet das nicht automatisch, dass Sie gleichzeitig auch einen Anspruch auf Betriebsrente der VBL haben. Ob ein Anspruch auf Betriebsrente der VBL besteht, bestimmt sich nach anderen Regelungen und muss erst nach diesen geprüft werden. Mit dieser Broschüre wollen wir Ihnen einen Überblick darüber verschaffen, ab wann Sie als nicht gesetzlich Versicherte/-r eine Betriebsrente aus der Pflichtversicherung der VBL erhalten können. 5

2 Die Voraussetzungen für eine Betriebsrente. In der Pflichtversicherung VBLklassik haben Sie grundsätzlich einen Anspruch auf Betriebsrente, sofern Sie die Wartezeit erfüllt haben, der Versicherungsfall eingetreten ist und Sie einen Antrag auf Betriebsrente bei der VBL gestellt haben. 2.1 Die Wartezeit. Die Wartezeit ist erfüllt, wenn Sie während Ihrer Pflichtversicherung bei der VBL 60 Umlage-/Beitragsmonate erreicht haben. Zur Wartezeit zählen alle Kalendermonate, für die Umlagen oder Beiträge an die VBL entrichtet wurden. Versicherungszeiten bei verschiedenen Arbeitgebern werden addiert. Dies gilt auch dann, wenn Sie bei einer anderen Zusatzversorgungskasse des öffentlichen Dienstes pflichtversichert waren. Auf Antrag können Versicherungszeiten bei einer anderen Zusatzversorgungskasse unter bestimmten Voraussetzungen auf die Wartezeit angerechnet werden. Darüber hinaus gilt in bestimmten Fällen die Wartezeit auch dann als erfüllt, wenn Sie keine 60 Umlage-/Beitragsmonate zurückgelegt haben. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn der Versicherungsfall in Zusammenhang mit einem Unfall in Ihrem versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis eingetreten ist oder sofern die Voraussetzungen für eine unverfallbare Anwartschaft nach dem Betriebsrentengesetz vorliegen. Falls die Wartezeit nicht erfüllt ist beziehungsweise nicht als erfüllt gilt, können Sie einen Antrag auf Beitragserstattung stellen. Erstattet werden dann die von Ihnen als Arbeitnehmer/-in getragenen Beiträge. Der Antrag muss vor Vollendung des 69. Lebensjahres bei der VBL gestellt werden. Mit der Erstattung erlöschen alle Rechte aus der Versicherung ( 44 VBL-Satzung). 2.2 Der Versicherungsfall. Wann in der Pflichtversicherung der Versicherungsfall eintritt, bestimmt sich nach den Vorschriften über die gesetzliche Rente. Für Versicherte, die nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind beziehungsweise keine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten, wendet die VBL die Regelungen zur gesetzlichen Rente entsprechend an. Wir prüfen dann anhand dieser Vorschriften, ab wann ein Anspruch auf eine Betriebsrente besteht. Anstelle der Versicherungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung sind dabei alle Pflichtversicherungszeiten in der Zusatzversorgung zu berücksichtigen. Sofern nach dieser Prüfung die Voraussetzungen für eine gesetzliche Rente erfüllt wären, tritt in der Pflichtversicherung der VBL der Versicherungsfall ein. 7

Entsprechend den Leistungen in der gesetzlichen Rentenversicherung zahlt die VBL Betriebsrenten wegen Alters, Betriebsrenten wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung und Betriebsrenten für Hinterbliebene. Die Betriebsrente wegen Alters. Eine Altersrente der gesetzlichen Rentenversicherung wird gewährt, wenn ein bestimmtes Alter erreicht ist und die für diese Rente jeweils maßgebliche besondere Wartezeit erfüllt ist. Daneben können je nach Rentenart weitere Voraussetzungen gelten, beispielsweise bei der Altersrente für schwerbehinderte Menschen oder der Altersrente nach Altersteilzeitarbeit. Bei den Altersrenten unterscheidet die gesetzliche Rentenversicherung insbesondere: die Regelaltersrente, die Altersrente für langjährig Versicherte, die Altersrente für besonders langjährig Versicherte, die Altersrente für schwerbehinderte Menschen, die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit und die Altersrente für Frauen. Seit dem Jahr 2012 werden die Altersgrenzen in der gesetzlichen Rentenversicherung stufenweise angehoben. Das Alter für die Regelaltersrente wird schrittweise vom 65. Lebensjahr auf das 67. Lebensjahr heraufgesetzt. Abhängig vom Geburtsjahr eines Versicherten gelten daher unterschiedliche Altersgrenzen für die Regelaltersrente. Auch für die anderen vorgezogenen Altersrenten werden die Altersgrenzen schrittweise angehoben. Hinweis: Welche Altersgrenzen im Einzelfall maßgeblich sind, haben wir tabellarisch unter Ziffer 3 für Sie dargestellt. Dort wird auch beschrieben, welche besonderen Wartezeiten und welche weiteren Voraussetzungen für einen Rentenbezug erfüllt sein müssen. Die Regelaltersrente kann nicht vorzeitig in Anspruch genommen werden. Die übrigen Altersrenten können hingegen vorzeitig, das heißt vor der eigentlichen Regelaltersgrenze, bezogen werden. Als Ausgleich für die längere Rentenlaufzeit ist in diesen Fällen ein Rentenabschlag vorgesehen. Der Abschlag für eine Betriebsrente wegen Alters beträgt 0,3 Prozent je Monat vorzeitiger Inanspruchnahme, höchstens jedoch 10,8 Prozent in der Pflichtversicherung. 8

Die Betriebsrente wegen Erwerbsminderung. Die VBL leistet Betriebsrenten wegen voller und wegen teilweiser Erwerbsminderung. Sofern Sie eine Betriebsrente wegen Erwerbsminderung beantragen, muss von einem von der VBL bestimmten Facharzt festgestellt werden, ob Sie erwerbsgemindert im Sinne der Regelungen der gesetzlichen Rentenversicherung sind. Bitte beachten Sie, dass für Leistungen wegen Berufsunfähigkeit bei einem berufsständischen Versorgungswerk grundsätzlich andere Voraussetzungen gelten als für die volle beziehungsweise teilweise Erwerbsminderung im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung. Gerne können Sie uns eine Kopie des ärztlichen Gutachtens über die Berufsunfähigkeit zukommen lassen. Wir werden dann prüfen, ob bereits nach diesem Gutachten die Voraussetzungen für eine Erwerbsminderung im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung vorliegen. Eventuell muss dann kein weiteres Gutachten über eine Erwerbsminderung erstellt werden. Falls Sie das Gutachten über die Berufsunfähigkeit nicht vorlegen wollen oder im Gutachten nicht die Voraussetzungen für eine Erwerbsminderung nachgewiesen werden, teilen Sie uns bitte die Fachrichtung Ihrer Erkrankung mit. Wir werden dann einen Sozialmediziner mit der notwendigen Fachrichtung in Ihrer Nähe ermitteln, der die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Erwerbsminderung überprüfen kann. Bitte beachten Sie, dass die Kosten des Gutachtens von der/dem Versicherten zu tragen sind. Wichtig: Für die Betriebsrente wegen Erwerbsminderung gilt wie in der gesetzlichen Rentenversicherung noch eine besondere Wartezeit. Diese Betriebsrente wird nur dann gezahlt, wenn Sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens drei Jahre bei der VBL pflichtversichert waren. Die Betriebsrente für Hinterbliebene. Hinterbliebenenrenten zahlt die VBL als große oder kleine Betriebsrenten für Witwen/Witwer oder als Betriebsrenten für Waisen. Lebenspartnerinnen und Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz erhalten Hinterbliebenenleistungen unter den gleichen Voraussetzungen wie Ehegatten. Eine große Betriebsrente für Witwen/ Witwer erhält ein hinterbliebener Ehegatte, sofern sie/er: das 47. Lebensjahr vollendet hat, ein eigenes Kind oder ein Kind des versicherten Ehegatten erzieht, welches das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat bzw. aufgrund einer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten oder erwerbsgemindert ist. 9

Soweit diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind, erhält der hinterbliebene Ehegatte nach dem Tod des Versicherten eine kleine Betriebsrente für Witwen/ Witwer. Diese Rente wird längstens für 24 Monate gezahlt. Sie wird ohne Befristung gezahlt, wenn mindestens ein Ehegatte vor dem 2. Januar 1962 geboren ist und die Ehe vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurde. Auch die Altersgrenze für den Bezug einer großen Witwen-/Witwerrente wird seit dem Jahr 2012 stufenweise angehoben. Verstarb die/der Versicherte vor dem Jahr 2012, konnte eine große Witwen-/ Witwerrente bereits ab dem 45. Lebensjahr bezogen werden. Seit dem Jahr 2012 wird die Altersgrenze dann in Stufen auf das 47. Lebensjahr heraufgesetzt. Welche Altersgrenze im Einzelfall gilt, haben wir für Sie in einer Tabelle unter Ziffer 4 dargestellt. Leibliche und angenommene Kinder sowie Pflegekinder nach 32 Abs. 1 Nr. 2 Einkommensteuergesetz können eine Betriebsrente für Waisen erhalten, soweit sie steuerlich berücksichtigungsfähig sind ( 32 Abs. 3, 4 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Abs. 5 Einkommensteuergesetz). Waisen haben grundsätzlich Anspruch auf eine Betriebsrente für Waisen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Volljährige Waisen sind rentenberechtigt, sofern sie sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden, ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr leisten oder aufgrund einer Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten. Die Betriebsrente für Waisen wird längstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres gezahlt. Wurde die Schul- oder Berufsausbildung für die Dauer des Zivildienstes, des gesetzlichen oder freiwilligen Wehrdienstes oder eines gleichgestellten Dienstes unterbrochen, kann sich die Bezugsdauer über das 25. Lebensjahr hinaus verlängern. 2.3 Antrag und Rentenbeginn. Die Betriebsrente der VBL wird ausschließlich auf schriftlichen Antrag gezahlt. Rentenberechtigte, die nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind, verwenden für den Antrag unseren Vordruck L600.1A ( Antrag auf Betriebsrente für Versicherte ohne Anspruch auf gesetzliche Rente ). Waren Sie bis zum Rentenbeginn über Ihren Arbeitgeber pflichtversichert, ist zusätzlich der Teil L600.1B auszufüllen. Die Vordrucke können Sie auf unserer Internetseite herunterladen oder direkt bei uns anfordern. 10

Bitte legen Sie dem Antrag einen Nachweis darüber bei, dass Sie keine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten. Das kann zum Beispiel ein ablehnender Bescheid über eine Rentenzahlung oder eine Bescheinigung über die Befreiung von der Versicherungspflicht sein. Wichtig: Die Antragstellung ist auch entscheidend für den Zeitpunkt des Rentenbeginns. Der Beginn der Betriebsrente richtet sich ebenfalls nach den Regelungen, die für den Beginn der gesetzlichen Rente gelten. Achten Sie deshalb darauf, dass Sie den Antrag auf Betriebsrente rechtzeitig bei der VBL einreichen: Wenn Sie Ihre Betriebsrente wegen Alters oder Erwerbsminderung spätestens bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats beantragen, in dem die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt werden, wird die Betriebsrente von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Voraussetzungen erfüllt sind. Wird der Antrag erst später gestellt, verschiebt sich der Rentenbeginn. Die Betriebsrente wird dann erst von dem Kalendermonat an geleistet, in dem die Rente beantragt wurde. Beispiel: Die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Betriebsrente wegen Alters liegen ab dem 15. Oktober 2013 vor. Rentenbeginn wäre grundsätzlich der Erste des Folgemonats, also der 1. November 2013. Geht der Antrag spätestens am 31. Januar 2014 bei der VBL ein, zahlen wir Ihre Betriebsrente ab einschließlich November 2013. Geht der Antrag erst nach dem 31. Januar 2014 bei der VBL ein, erhalten Sie die Betriebsrente erst ab dem Monat, in dem der Antrag einging. Bei einem Antragseingang am 20. März 2014 erhalten Sie die Betriebsrente beispielsweise erstmals für den Monat März 2014. 11

3 Altersgrenzen und besondere Voraussetzungen für eine Betriebsrente wegen Alters. Wenn Sie eine Betriebsrente wegen Alters in Anspruch nehmen wollen, müssen Sie grundsätzlich die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht haben. Mit Erreichen der Regelaltersgrenze tritt dann auch der Versicherungsfall ein. Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie aber auch schon vor Erreichen der Regelaltersgrenze eine Altersrente beanspruchen. Für diese vorgezogenen Altersrenten hängt der Eintritt des Versicherungsfalls nicht nur vom Alter ab, sondern auch noch von anderen Voraussetzungen. Beispielsweise muss eine bestimmte Versicherungsdauer bei der VBL erreicht sein. Seit dem Jahr 2012 werden in der gesetzlichen Rentenversicherung die Altersgrenzen für die verschiedenen Altersrenten stufenweise angehoben. Abhängig vom Geburtsjahr und ggf. vom Geburtsmonat gelten unterschiedliche Altersgrenzen für eine Altersrente. In den nachfolgenden Tabellen haben wir für Sie dargestellt, in welchen Fällen welche Altersgrenzen für den Versicherungsfall Altersrente in der VBLklassik maßgebend sind. Zusätzlich erläutern wir Ihnen, welche besonderen Voraussetzungen für die vorgezogenen Altersrenten erfüllt sein müssen. 3.1 Versicherungsfall: Regelaltersrente. Das Alter für die Regelaltersrente wird für die Jahrgänge ab 1947 stufenweise vom 65. auf das 67. Lebensjahr angehoben. Für den Jahrgang 1964 und jünger liegt die Altersgrenze dann einheitlich bei 67 Jahren. Der nachfolgenden Tabelle können Sie entnehmen, für welchen Jahrgang welche Altersgrenze gilt: Altersgrenze Geburtsjahr Lebensjahr Monate vor 1947 65 0 1947 65 1 1948 65 2 1949 65 3 1950 65 4 1951 65 5 1952 65 6 1953 65 7 1954 65 8 1955 65 9 1956 65 10 1957 65 11 1958 66 0 1959 66 2 1960 66 4 1961 66 6 1962 66 8 1963 66 10 ab 1964 67 0 13

Die Betriebsrente wegen des Versicherungsfalls Regelaltersrente kann nicht vorzeitig in Anspruch genommen werden. Abschläge wegen einer vorzeitigen Inanspruchnahme werden daher nicht erhoben. Hinweis: Wenn Sie vor dem 1. Januar 1955 geboren wurden und vor dem 1. Januar 2007 Altersteilzeit vereinbart hatten, liegt die Altersgrenze weiterhin beim 65. Lebensjahr. 3.2 Versicherungsfall: Altersrente für langjährig Versicherte. Der Versicherungsfall Altersrente für langjährig Versicherte liegt vor, wenn Sie insgesamt 35 Jahre in der Zusatzversorgung pflichtversichert waren und die maßgebliche Altersgrenze erreicht haben. Die Altersgrenze für diesen Versicherungsfall wird für Versicherte ab dem Jahrgang 1949 stufenweise vom 65. auf das 67. Lebensjahr angehoben. Die vorzeitige Inanspruchnahme mit Abschlägen ist weiterhin für alle Jahrgänge ab dem 63. Lebensjahr möglich. Für eine abschlagsfreie Altersrente für langjährig Versicherte gelten folgende Altersgrenzen: Geburtsjahr und Geburtsmonat Altersgrenze Lebensjahr Monate vor 1949 65 0 1949 Januar 65 1 1949 Februar 65 2 1949 März Dezember 65 3 1950 65 4 1951 65 5 1952 65 6 1953 65 7 1954 65 8 1955 65 9 1956 65 10 1957 65 11 1958 66 0 1959 66 2 1960 66 4 1961 66 6 1962 66 8 1963 66 10 ab 1964 67 0 14

Hinweis: Wenn Sie vor dem 1. Januar 1955 geboren wurden und vor dem 1. Januar 2007 Altersteilzeit vereinbart hatten, liegt die Altersgrenze weiterhin beim 65. Lebensjahr. Wenn Sie nach dem 31. Dezember 1947 und vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und vor dem 1. Januar 2007 Altersteilzeit vereinbart haben, gelten auch für eine vorzeitige Inanspruchnahme Übergangsregelungen. 3.3 Versicherungsfall: Altersrente für besonders langjährig Versicherte. In der Pflichtversicherung tritt der Versicherungsfall Altersrente für besonders langjährig Versicherte ein, wenn Sie mindestens 45 Jahre in der Zusatzversorgung zurückgelegt haben und das maßgebliche Alter für diese Rente erreicht haben. Diese Rente wird ohne Abschläge wegen vorzeitiger Inanspruchnahme geleistet. Wenn Sie vor dem 1. Januar 1953 geboren wurden, können Sie bereits zum 63. Lebensjahr ohne Abschläge in Rente gehen. Für Versicherte, die ab dem Jahr 1953 geboren sind, wird die Altersgrenze von 63 Jahren wie folgt angehoben: Altersgrenze Geburtsjahr Lebensjahr Monate vor 1953 63 0 1953 63 2 1954 63 4 1955 63 6 1956 63 8 1957 63 10 1958 64 0 1959 64 2 1960 64 4 1961 64 6 1962 64 8 1963 64 10 ab 1964 65 0 3.4 Versicherungsfall: Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Sie können eine Betriebsrente wegen des Versicherungsfalls Altersrente für schwerbehinderte Menschen beziehen, wenn Sie als schwerbehinderter Mensch ( 2 Abs. 2 SGB IX) anerkannt sind, mindestens 35 Jahre in der Pflichtversicherung bei der VBL zurückgelegt haben und das maßgebliche Alter für diese Rente erreicht haben. Die Altersgrenze für eine abschlagsfreie Altersrente für schwerbehinderte Menschen wurde für die Jahrgänge ab 1952 stufenweise vom 63. auf das 65. Lebensjahr angehoben. Auch die Altersgrenze für eine vorzeitige Inanspruchnahme dieser Rente wurde angehoben. 15

Die folgende Tabelle zeigt die maßgeblichen Altersgrenzen: Geburtsjahr und Geburtsmonat Altersgrenze Vorzeitige Inanspruchnahme möglich ab Lebensjahr Monate Lebensjahr Monate vor 1952 63 0 60 0 1952 Januar 63 1 60 1 1952 Februar 63 2 60 2 1952 März 63 3 60 3 1952 April 63 4 60 4 1952 Mai 63 5 60 5 1952 Juni bis Dezember 63 6 60 6 1953 63 7 60 7 1954 63 8 60 8 1955 63 9 60 9 1956 63 10 60 10 1957 63 11 60 11 1958 64 0 61 0 1959 64 2 61 2 1960 64 4 61 4 1961 64 6 61 6 1962 64 8 61 8 1963 64 10 61 10 ab 1964 65 0 62 0 16

Hinweis: Wenn Sie am 1. Januar 2007 als schwerbehinderter Mensch anerkannt waren, vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und vor dem 1. Januar 2007 Altersteilzeitarbeit vereinbart haben, besteht ein Anspruch auf diese Rente ohne Abschläge weiterhin ab dem 63. Lebensjahr. Vorzeitig kann die Rente ab dem 60. Lebensjahr in Anspruch genommen werden. Sind Sie vor dem 1. Januar 1951 geboren, haben Sie bei Erreichen der Altersgrenze und Wartezeit auch dann Anspruch auf diese Rente, sofern sie bei Beginn der Rente berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht der gesetzlichen Rentenversicherung sind. Wenn Sie vor dem 17. November 1950 geboren sind und am 16. November 2000 schwerbehindert, berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht der gesetzlichen Rentenversicherung waren, können Sie diese Rente unter bestimmten Voraussetzungen mit 60 Jahren ohne Abschläge beanspruchen. 3.5 Versicherungsfall: Altersrente für Frauen. Frauen erhalten eine Betriebsrente wegen des Versicherungsfalls Altersrente für Frauen, sofern sie vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, mindestens 15 Jahre in der Pflichtversicherung bei der VBL zurückgelegt haben, von denen mehr als 10 Jahre auf die Zeit nach dem vollendeten 40. Lebensjahr entfallen, und sie das 60. Lebensjahr vollendet haben. Die Altersgrenze für die Geburtsjahrgänge 1940 1951 wurde stufenweise auf das 65. Lebensjahr angehoben. Die Leistung kann frühestens mit 60 Jahren mit einem Abschlag in Anspruch genommen werden. Für die Jahrgänge, die nach 1951 geboren sind, gibt es diese Altersrente nicht mehr. 17

3.6 Versicherungsfall: Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit. Eine Betriebsrente wegen des Versicherungsfalls Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit können Sie erhalten, sofern Sie vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, mindestens 15 Jahre in der Pflichtversicherung bei der VBL versichert waren, von denen mindestens acht Jahre auf die letzten zehn Jahre vor Antragstellung entfallen, die maßgebliche Altersgrenze erreicht haben und arbeitslos im Sinne des Dritten Buch Sozialgesetzbuch sind und innerhalb der letzten eineinhalb Jahre vor der Antragsstellung insgesamt mindestens 52 Wochen arbeitslos waren oder mindestens in den letzten 24 Kalendermonaten vor der Antragstellung Altersteilzeitarbeit nach dem Altersteilzeitgesetz ausgeübt haben. Die Altersgrenze von 60 Jahren wurde bei Versicherten, die nach 1936 geboren sind, stufenweise auf das 65. Lebensjahr angehoben. Ebenfalls angehoben wurde die Altersgrenze für eine vorzeitige Inanspruchnahme der Leistung vom 60. auf das 63. Lebensjahr für die Jahrgänge ab 1945. Die Altersgrenzen haben wir in der nachfolgenden Tabelle für Sie dargestellt: 18

Geburtsjahr und Geburtsmonat Altersgrenze Vorzeitige Inanspruchnahme möglich ab Lebensjahr Monate Lebensjahr Monate vor 1937 60 0 60 0 1937 Januar 60 1 60 0 Februar 60 2 60 0 März 60 3 60 0 April 60 4 60 0 Mai 60 5 60 0 Juni 60 6 60 0 Juli 60 7 60 0 August 60 8 60 0 September 60 9 60 0 Oktober 60 10 60 0 November 60 11 60 0 Dezember 61 0 60 0 1938 Januar 61 1 60 0 Februar 61 2 60 0 März 61 3 60 0 April 61 4 60 0 Mai 61 5 60 0 Juni 61 6 60 0 Juli 61 7 60 0 August 61 8 60 0 September 61 9 60 0 Oktober 61 10 60 0 November 61 11 60 0 Dezember 62 0 60 0 19

Geburtsjahr und Geburtsmonat Altersgrenze Vorzeitige Inanspruchnahme möglich ab Lebensjahr Monate Lebensjahr Monate 1939 Januar 62 1 60 0 Februar 62 2 60 0 März 62 3 60 0 April 62 4 60 0 Mai 62 5 60 0 Juni 62 6 60 0 Juli 62 7 60 0 August 62 8 60 0 September 62 9 60 0 Oktober 62 10 60 0 November 62 11 60 0 Dezember 63 0 60 0 1940 Januar 63 1 60 0 Februar 63 2 60 0 März 63 3 60 0 April 63 4 60 0 Mai 63 5 60 0 Juni 63 6 60 0 Juli 63 7 60 0 August 63 8 60 0 September 63 9 60 0 Oktober 63 10 60 0 November 63 11 60 0 Dezember 64 0 60 0 20

Geburtsjahr und Geburtsmonat Altersgrenze Vorzeitige Inanspruchnahme möglich ab Lebensjahr Monate Lebensjahr Monate 1941 Januar 64 1 60 0 Februar 64 2 60 0 März 64 3 60 0 April 64 4 60 0 Mai 64 5 60 0 Juni 64 6 60 0 Juli 64 7 60 0 August 64 8 60 0 September 64 9 60 0 Oktober 64 10 60 0 November 64 11 60 0 Dezember 65 0 60 0 1942 bis 1945 65 0 60 0 1946 Januar 65 0 60 1 Februar 65 0 60 2 März 65 0 60 3 April 65 0 60 4 Mai 65 0 60 5 Juni 65 0 60 6 Juli 65 0 60 7 August 65 0 60 8 September 65 0 60 9 Oktober 65 0 60 10 November 65 0 60 11 Dezember 65 0 61 0 21

Geburtsjahr und Geburtsmonat Altersgrenze Vorzeitige Inanspruchnahme möglich ab Lebensjahr Monate Lebensjahr Monate 1947 Januar 65 0 61 1 Februar 65 0 61 2 März 65 0 61 3 April 65 0 61 4 Mai 65 0 61 5 Juni 65 0 61 6 Juli 65 0 61 7 August 65 0 61 8 September 65 0 61 9 Oktober 65 0 61 10 November 65 0 61 11 Dezember 65 0 62 0 1948 Januar 65 0 62 1 Februar 65 0 62 2 März 65 0 62 3 April 65 0 62 4 Mai 65 0 62 5 Juni 65 0 62 6 Juli 65 0 62 7 August 65 0 62 8 September 65 0 62 9 Oktober 65 0 62 10 November 65 0 62 11 Dezember 65 0 63 0 1949 bis 1951 65 0 63 0 22

Hinweis: Wenn Sie vor dem Jahr 1952 geboren wurden und entweder am 1. Januar 2004 arbeits- beziehungsweise beschäftigungslos waren oder das Arbeitsverhältnis aufgrund einer vor dem 1. Januar 2004 erfolgten Kündigung oder Vereinbarung nach dem 31. Dezember 2003 beendet worden ist oder vor dem 1. Januar 2004 Altersteilzeit (im Sinne der 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes) vereinbart wurde, ist die vorzeitige Inanspruchnahme ab dem 60. Lebensjahr möglich. 23

4 Altersgrenzen für die große Betriebsrente für Witwen/Witwer. Seit dem Jahr 2012 wird auch die Altersgrenze für den Bezug einer großen Witwen-/Witwerrente stufenweise vom 45. auf das 47. Lebensjahr angehoben. Es gelten folgende Altersgrenzen: Altersgrenze Todesjahr der/des Versicherten Lebensjahr Monate 2011 und früher 45 0 2012 45 1 2013 45 2 2014 45 3 2015 45 4 2016 45 5 2017 45 6 2018 45 7 2019 45 8 2020 45 9 2021 45 10 2022 45 11 2023 46 0 2024 46 2 2025 46 4 2026 46 6 2027 46 8 2028 46 10 2029 und später 47 0 25

5 Weitere Informationen. Weitere Informationen zu Ihrer Versicherung bei der VBL erhalten Sie auch über unser Kundenportal Meine VBL. Darüber hinaus stehen Ihnen folgende Informationsbroschüren zur Verfügung: VBLklassik VBLextra Sobald Sie sich für Meine VBL registriert haben, können Sie sich jederzeit auf unserer Internetseite www.vbl.de mit Ihren Zugangsdaten anmelden und auf die Online-Services zurückgreifen. Unter Meine VBL können Sie beispielsweise Ihre Vertragsdaten einsehen, Kontaktdaten ändern, eine Nachricht an die VBL schreiben und persönliche Mitteilungen von der VBL erhalten. Eine sichere Basis für später. Die Altersvorsorge für den öffentlichen Dienst. Produktbroschüre VBLklassik Das Extra für Ihre Altersvorsorge. Die freiwillige Altersvorsorge für den öffentlichen Dienst. Produktbroschüre VBLextra 26

6 Kontakt. Für Fragen stehen Ihnen unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gerne zur Verfügung. Arbeitgeber-Service Beteiligte Arbeitgeber erreichen uns unter 0721 93 98 93 8 arbeitgeberservice@vbl.de Versicherten-Service Unsere Versicherten erreichen uns unter 0721 93 98 93 5 kundenservice@vbl.de oder schriftlich an: VBL. Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder 76240 Karlsruhe Weitere Informationen finden Sie auch auf unserer Internetseite www.vbl.de 27

Druck: www.kraft-druck.de Dezember 2015 VBL. Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder Hans-Thoma-Straße 19, 76133 Karlsruhe Telefon 0721 155-0, Telefax 0721 155-666 E-Mail info@vbl.de, www.vbl.de