Samstagsklausur SS 2015 Klausur im Zivilrecht vom 12.09.2015 Webpräsenz gegen Vorkasse Lösungsvorschlag A. Zahlungsanspruch des Carlo (C) gegen Anton (A) Anspruch des C gegen A auf Zahlung der Jahresgebühr in Höhe von 1.000,- aus Vertrag? I. Anspruch entstanden, 631 Abs. 1 BGB Abschluss eines Werkvertrags, 631 BGB, zwischen A und C durch zwei Korrespondierende WE? 1. C selbst gab keine Willenserklärung ab. 2. Zurechnung der Erklärung des B gemäß 164 Abs. 1 Satz 1 BGB? Voraussetzungen der wirksamen Stellvertretung ( 164 I BGB) im Überblick: I. Vorliegen von Stellvertretung 1. Zulässigkeit der Stellvertretung 2. Abgabe einer eigenen Willenserklärung durch Stellvertreter 3. Abgabe der Erklärung im fremden Namen ( Offenkundigkeit ) II. Vertretungsmacht des Stellvertreters (Wirksamkeit der Stellvertretung) Rechtsfolge: Die Rechtsfolgen des rechtgeschäftlichen Handelns des Vertreters treten in der Person des Vertretenen ein, das heißt dieser wird berechtigt und verpflichtet. a. B als Stellvertreter des C? (1) Zulässigkeit ist unproblematisch zu bejahen. (2) B hat eine eigene WE abgegeben, er ist nicht nur Bote des C. Klausurtipp: Im Fall der aktiven Stellvertretung (wie hier) kommt es auf die Abgrenzung zur Botenschaft nur an, wenn - das Rechtsgeschäft formbedürftig ist, - es an der Geschäftsfähigkeit entweder des Vertreters oder des Vertretenen fehlt - Willensmängel entweder beim Vertreter oder beim Vertretenen vorliegen (siehe 166 Abs. 1 BGB). - 1 -
Bei der passiven Stellvertretung ( Empfangsvertreter ) ist die Abgrenzung zur Empfangsbotenschaft noch seltener relevant. Folgende Fälle sind zu beachten: - Es kommt auf den Zeitpunkt des Zugangs der Erklärung des dritten Geschäftspartners an, - die Auslegung der Erklärung des Dritten ist zweifelhaft ist - es kommt zu Fehlern bei der Weiterleitung der Erklärung durch den Mittelsmann an den Hintermann. (3) Offenkundigkeit ist zu bejahen, B mit dem Zusatz "i. V." unterschrieben. b. Vertretungsmacht des B? Vollmacht zum Abschluss von Verträgen über Internetauftritte liegt grundsätzlich vor. Zwar hat B ohne Kenntnis des C noch die Zusatzvereinbarung über den angeblichen Referenzkunden rabatt in den Vertragsschluss aufgenommen. Daraus folgt mangels Kollusion mit A aber noch keine Unwirksamkeit des Vertretergeschäfts gemäß 138 BGB. Schließlich war die Abweichung zwischen dem Handeln des B und dem Willen C für A auch nicht ersichtlich. c. Zwischenergebnis Die Willenserklärung des B ist dem C gemäß 164 Abs. 1 BGB zuzurechnen. 3. Die WE des A liegt in seiner Unterschrift unter das Vertragsformular. * * * 4. Qualifikation des Vertrags zwischen A und C als Werkvertrag, 631 BGB a. C verpflichtet sich gegenüber A nicht nur zu einem Tätigwerden, sondern zur Erreichung eines be stimmten Erfolgs, insbesondere - der Erstelldung individueller Internetseiten für A, - deren spätere Aktualisierung, die Registrierung einer Domain, - die Gewährleistung, dass der Internetauftritt über einen bestimmten Zeitraum für Dritte zugänglich ist. b. Die Qualifikation als Mietvertrag (wegen der Bereitstellung von Speicherplatz, sog. Web-Hosting) scheidet aus, weil sie nicht den Schwerpunkt bildet, A insbesondere auch nicht selbst den Speicher platz durch seine eigene Webseite nutzen soll. c. Zwischenergebnis: Daher ist der Vertrag zwischen A und C als Werkvertrag zu qualifizieren. 5. Ergebnis: Der Zahlungsanspruch gemäß 631 Abs. 1 Halbsatz 2 BGB ist somit entstanden. II. Anspruch erloschen Möglicherweise stehen dem Anspruch jedoch rechtsvernichtende Einwendungen entgegen. 1. Widerruf gemäß 312g Abs. 1, 312b Abs. 1 Nr. 1, 355 Abs. 1 BGB Möglicherweise hat A wirksam ein aufgrund von 312g Abs. 1, 312b Abs. 1 Nr. 1, 355 Abs. 1 BGB bestehendes Verbraucherwiderrufsrecht ausgeübt. a. Persönlicher Anwendungsbereich Der Vertrag müsste zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher geschlossen worden sein, 312 Abs. 1, 310 Abs. 3 BGB. - 2 -
(1) C handelte bei dem Abschluss der Verträge über Internetauftritte in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit und ist somit Unternehmer, 14 Abs. 1 BGB. (2) Fraglich ist, ob A Verbraucher gemäß 13 BGB ist. Das setzt voraus, dass A als natürliche Person das Rechtsgeschäft zu einem Zweck abgeschlossen hat, der überwiegend weder seiner gewerblichen noch seiner selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Hier Sonderfall: A ist Existenzgründer. Er nimmt hier aber bereits konkret Geschäfte für das zu gründende Unternehmen vor, handelt mithin in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit. Systematisches Argument: Die Regelung in 512 BGB gewährt dem Existenzgründer in der Situation des Existenzgründungsdarlehens ausnahmsweise noch die Verbraucher schutzrechte, wenn die Summe 75.000 EUR nicht übersteigt. Die Regelung ist ersichtlich keine Beschränkung der verbraucherschutzrechtlichen Regelungen auf einen Höchstbetrag, sondern erstreckt im Wege einer Ausnahmevorschrift die Vorschriften über Verbraucherdarlehen ausnahmsweise auf die Situation des niedrigen Existenzgründungsdarlehens. Daher handelte A nicht als Verbraucher. (3) Zwischenergebnis: Der persönliche Anwendungsbereich von 355 BGB ist schon nicht eröffnet. b. Im Übrigen ist auch fraglich, ob ein etwaiges Widerrufsrecht des A nicht auch wegen der Regelung in 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB ausgeschlossen wäre. So ließe sich ggf. argumentieren, dass der zwischen A und C geschlossene Vertrag auf Erstellung einer individuellen Webpräsenz des A ein Vertrag über die Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist und die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind ist. c. Ergebnis: Ein Widerrufsrecht gemäß 312g Abs. 1, 312b Abs. 1 Nr. 1, 355 Abs. 1 BGB besteht nicht. 2. Unwirksamkeit aufgrund Anfechtung, 142 Abs. 1 BGB Möglicherweise ist die von A abgegebene Willenserklärung aufgrund wirksamer Anfechtung als von Anfang an nichtig anzusehen. a. Anfechtungserklärung, 143 Abs. 1 BGB. Laienhafte Ausdrucksweise (A will das Geschäft nicht mehr gegen sich gelten lassen und verweigert weitere Zahlungen) genügt. b. Anfechtungsgrund (1) Arglistige Täuschung, 123 Abs. 1 Alt. 1 BGB Täuschung = das bewusstes Erregen eines Irrtums durch Vorspiegeln falscher Tatsachen. Arglist = Bewusstsein, dass der Vertragspartner ohne die Täuschung die Willenserklärung möglicher weise nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt abgegeben hätte, genügt. - 3 -
Hier: B behauptete bewusst wahrheitswidrig, es handle sich um einen Sonderpreis, der unter dem marktüblichen Preis liegt, und ging von der Möglichkeit aus, dass A ohne die Täuschung den Vertrag nicht geschlossen hätte. Die Zurechnung des Bewusstseins des B zu C erfolgt über 166 Abs. 1 BGB. Kausalität der Täuschung für die von A abgegebene Willenserklärung ist auch zu bejahen, weil A sich u. a. wegen der scheinbar günstigen Gelegenheit zum Vertragsschluss entschloss.. (2) Kein Ausschluss des Anfechtungsrechts gemäß 123 Abs. 2 Satz 1 BGB B ist als Vertreter des C kein Dritter isd 123 Abs. 2 S. 1 BGB, eine Einschränkung des Anfechtungsrechts ist daher zu verneinen. c. Die Jahresfrist gemäß 124 Abs. 1 BGB wurde eingehalten. d. Ausschluss der Anfechtung durch Bestätigung, 144 Abs. 1 BGB A wusste, dass das Geschäft anfechtbar war (er meinte, den Vertrag mit C "aus der Welt schaffen" zu können), dennoch zahlte er 100 EUR und forderte von C weitere Leistungen. Damit hat er das Geschäft konnkludent bestätigt. Die Anfechtung ist damit gemäß 144 BGB ausgeschlossen. e. Ergebnis: Das Rechtsgeschäft ist nicht aufgrund der erklärten Anfechtung nichtig. 3. Kündigung des Vertragsverhältnisses aus wichtigem Grund, 314 Abs. 1 Satz 1 BGB Möglicherweise hat A den Vertrag mit C aus wichtigem Grund gemäß 314 Abs. 1 Satz 1 BGB gekündigt. a. Dauerschuldverhältnis Zwar liegt hier kein typisches Dauerschuldverhältnis wie Miet-, Pacht-, Leih- und Arbeitsvertrag vor, die auf ein gleichförmiges fortgesetztes Verhalten gerichtet sind. Vielmehr schuldet C neben der ständigen mietvertragsähnlichen Zurverfügungstellung des Speicherplatzes dem A mehrere Einzelleistungen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken. Die Interessenlage ist aber vergleichbar, weil die Erfüllung der Vertragspflichten eine engere Vertrauensbeziehung erfordert und im Hinblick auf die jederzeit abrufbaren Aktualisierungen - eine andauernde Leistungsbereitschaft voraussetzt. Damit ist 314 BGB anwendbar. b. Kein Ausschluss des Kündigungsrechts durch Vertrag c. Vorliegen eines wichtigen Grundes Fraglich ist, ob ein zur außerordentlichen Kündigung rechtfertigender wichtiger Grund vorliegt. Voraussetzung ist, dass die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zur Beendigung durch ordentliche Kündigung (sofern man diese für möglich erachtet) unter Berücksichtigung aller Umstände und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar erscheint. (1) Die Täuschung durch B muss C sich zwar zurechnen lassen (s. o.). Insofern hat A durch die Bestätigung aber einen Vertrauenstatbestand gesetzt. Eine darauf gestützte Kündigung wäre ein widersprüchliches Verhalten im Sinne von 242 BGB. (2) Weiterhin kommt die anhaltende Leistungsverweigerung durch C als wichtiger Grund in Betracht. Selbst bei einem einfachen Schuldverhältnis käme wegen Nichtleistung ein Rücktritt gemäß 323 Abs. 1 BGB in Betracht. Umso eher muss bei Dauerschuldverhältnissen eine Beendigung des Vertrags verhältnisses mit Wirkung nur für die Zukunft möglich sein. - 4 -
Möglicherweise ist die Leistungsverweigerung des C aufgrund der in den AGB vertraglich vereinbarten Vorleistungspflicht des A aber berechtigt. * * * * * (a) Wirksamkeit der in Allgemeinen Geschäftsbedingungen begründeten Vorleistungsverpflichtung Prüfungsschema Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) 1. Vorliegen von AGB ( 305 Abs. 1 BGB)? a. Vertragsbedingungen b. für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert c. vom Verwender gestellt 2. Anwendbarkeit der 305ff BGB ( 310 BGB). a. Unanwendbarkeit gem. 310 Abs. 4 BGB (u. a. Familien-, Erb-, Gesellschaftsrecht)? b. Teilweise Unanwendbarkeit gem. 310 Abs. 1 und 2 BGB (B2B, Energieversorgung)? c. Modifizierte Anwendbarkeit gem. 310 Abs. 3 BGB (Verbraucherverträge)? 3. AGB Bestandteil des Vertrags geworden (Einbeziehungskontrolle)? a. 305 Abs. 2 BGB b. Überraschende und mehrdeutige Klauseln ( 305c BGB) 4. Inhaltskontrolle a. Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit ( 309 BGB) b. Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit ( 308 BGB) c. Generalklausel ( 307 Abs. 1und 2 BGB) Es handelt sich um AGB isv 305 Abs. 1 S. 1 BGB. Die Regelung in 310 BGB steht der Anwendbarkeit der 305ff. auch nicht entgegen. Schließlich ist auch Einbeziehung zu bejahen, 305 Abs. 2 BGB. Die Inhaltskontrolle richtet sich wegen 310 Abs. 1 S. 1 BGB nur mittelbar am Maßstab der 308, 309 BGB aus, weil A als Existenzgründer Unternehmer ist (s. o.). In Betracht kommt je doch Unwirksamkeit der Vorleistungsverpflichtung gemäß 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB (unangemessene Benachteiligung entgegen Treu und Glauben). Dies ist im Zweifel der Fall, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist. Nach dem gesetzlichen Leitbild gilt im Hinblick auf die Reihenfolge der Leistungserbringung: C ist als Werkunternehmen gemäß 641, 646, 632a BGB zur Vorleistung verpflichtet. Der Besteller A hat die Vergütung nämlich erst nach Abnahme der vertragsgemäß erbrachten Leistung zu entrichten. C ist somit nach dem gesetzlichen Leitbild zur Vorleistung verpflichtet. - 5 -
Nach den AGB muss A die erste Jahresrate im Voraus entrichten, ist damit also teilweise vor leistungspflichtig. Möglicherweise ist diese Vorleistungsverpflichtung mit dem Grundgedanken des gesetzlichen Leitbildes jedoch vereinbar. Voraussetzung ist ein sachlich rechtfertigender Grund auf Seiten des C und kein Entgegenstehen überwiegender Belange des Kunden. Hier: - C hat bereits zu Beginn der Vertragslaufzeit erhebliche Leistungen erbringen: Erstellen und Einrichten der Webseite, Herbeiführung deren Abrufbarkeit, Registrierung der Domain. Damit sind zudem Kosten gegenüber Dritten verbunden. Aus Sicht des C besteht das Risiko der Insolvenz des A, dessen Geschäft noch nicht einmal gestartet hat. - Aus Sicht des A ist zu bedenken, dass er durch eine Vorleistungsverpflichtung sein Druckmittel der Einrede des nicht erfüllten Vertrages ( 320 Abs. 1 Satz 1 BGB) verliert. - Letztlich erscheint die teilweise Vorleistungspflicht des A nach dem Gesamtgefüge des Vertrages unter Abwägung der Interessen von A und C noch hinnehmbar und daher mit dem gesetzlichen Leitbild noch vereinbar. Ihm verbleibt mit dem Zurückhalten der Raten für die Jahre 2 und 3 noch ein ausreichendes Druckmittel gegenüber C, insbesondere wenn man bedenkt, dass dieser zu Beginn des Vertragsschlusses den Großteil seiner Leistung erbringt (erstmaliges Designen der Seite und Registrierung der Domain). Ergebnis: Die Klausel, die die teilweise Vorleistungspflicht des A begründet, ist daher nicht gemäß 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Somit hat C zu Recht die Leistung bis zur Vorleistung des A verweigert. d. Ergebnis: A hat keinen wichtigen Grund, der ihn zur außerordentlichen Kündigung gemäß 314 Abs. 1 Satz 1 BGB berechtigen würde. Insbesondere durfte C die Leistung bis zur Vorleistung des A verweigern. * * * * * * 4. Kündigung gemäß 649 Satz 1 BGB A könnte den gesamten Werkvertrag gemäß 649 Satz 1 BGB gekündigt haben. a. Ausschluss des Kündigungsrechts durch AGB? Möglicherweise hat C das Kündigungsrecht des A durch entsprechende Klauseln in seinen AGB wirksam ausgeschlossen. b. Auslegung der AGB-Klauseln über die Laufzeit und die Vorleistungspflicht, 133, 157 BGB Sinn und Zweck der Klausel über die 36-monatige Laufzeit ist es, dem Verwender den Vergütungsanspruch für die gesamte Vertragslaufzeit zu erhalten und sicherzustellen, dass sich die Aufwendungen für die Durchführung des Vertrages amortisieren. Im Hinblick auf das Ziel der Amortisierung eigener Aufwendungen ist zu bedenken, dass dem Werkunternehmer (hier C) auch im Falle einer Kündigung nach 649 Satz 1 BGB wegen 649 Satz 2 BGB die Vergütung abzüglich der ersparten Aufwendungen zusteht. Damit wird der Unternehmer wirtschaftlich nicht schlechter als - 6 -
im Falle der Vertragserfüllung gestellt (a. A. vertretbar, etwa im Hinblick auf die für Werkunternehmer erforderliche Sichtbarkeit im Markt). Damit ist aus objektiver Sicht kein Grund erkennbar, warum mit der Klausel der Ausschluss von 649 Satz 1 BGB beabsichtigt sein sollte. Die Auslegung ergibt vielmehr, dass die Vertragsgestaltung eine etwa für möglich gehaltene, fristgebundene ordentliche Kündigung außerhalb der Regelung des 649 Satz 1 BGB verhindern wollte, nicht aber eine Kündigung nach 649 Satz 1 BGB. Zwischenergebnis: Die Kündigung gemäß 649 S. 1 BGB ist vertraglich nicht ausgeschlossen. Hinweis: Vertritt man hier die Gegenansicht, nach der die Klausel als Ausschluss von 649 Satz 1 BGB zu interpretieren ist, bedarf es einer Inhaltskontrolle gemäß 305 ff. BGB. Zu beachten ist i.r.v. 307 Abs. 1 BGB insbesondere die Wertung aus 309 Nr. 9 a) BGB, wonach jedenfalls gegenüber Verbrauchern! eine Vertragslaufzeit, die 24 Monate übersteigt, unwirksam ist. Man gelangt hier wohl letztlich zum selben Ergebnis. c. Die erforderliche Kündigungserklärung liegt vor. d. Rechtsfolgen der Kündigung, 649 Satz 2, Satz 3 BGB C ist zwar noch berechtigt, die vereinbarte Vergütung in Höhe von 3.000 EUR zu verlangen, 649 Satz 2 Halbsatz 1 BGB. Er muss sich gemäß 649 Satz 2 Halbsatz 2 BGB jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen erspart, nämlich Ausgaben für den Webdesigner. Das sind nach seinem unbestrittenen Vortrag 2.850 EUR (ihm verbleiben von 3.000 EUR nur 150 EUR). III. Ergebnis C hat gegen A einen Anspruch auf Zahlung von 150,-. - 7 -