Zwischenfrage: Könnte der Vater der Übertragung der Freibeträge widersprechen?



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Transkript:

Problembereich 10: Familienleistungsausgleich 41 Frage: Nehmen wir einmal den Fall an, dass ein Arbeitnehmer im Alter eine Rente von der deutschen Rentenversicherung und eine betriebliche Altersversorgung aus einer Direktzusage erhält. Da es ihm in Deutschland zu kalt ist, verlegt er seinen Wohnsitz nach Italien. In welchem Land muss er die Rente versteuern? Antwort: Da der Rentner in Deutschland keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt mehr hat, ist er nach 1 Abs. 1 EStG nicht mehr unbeschränkt steuerpflichtig. Für die Prüfung einer möglichen beschränkten Steuerpflicht ist auf das DBA-Italien abzustellen. Die meisten Staaten folgen bei den Sozialversicherungsrenten dem sog. Kassenstaatsprinzip, wonach der Staat, der die Leistungen aus seinen Kassen erbringt, auch das Recht der Besteuerung haben soll. In Italien regelt dies Art. 19 Abs. 4 des DBA ausdrücklich. Danach steht Deutschland das Besteuerungsrecht zu, wenn der Rentner deutscher Staatsbürger ist. Der Rentner ist nach 49 Abs. 1 Nr. 7 EStG in Deutschland beschränkt steuerpflichtig. Betriebliche Renten werden im internationalen Steuerrecht wie Arbeitslöhne behandelt. Arbeitslöhne werden grundsätzlich im Ansässigkeitsstaat besteuert. Dies sieht auch Art. 18 des DBA-Italien so vor. Problembereich 10: Familienleistungsausgleich Frage: Eine alleinstehende Mutter hat ein Kind im Alter von acht Jahren. Sie ist Angestellte. Der Vater zahlt keinen Unterhalt. Das Kind befindet sich in einer Kindertagesstätte, für die die Mutter im Jahr 9.000 bezahlt. Bitte gehen Sie davon aus, dass der Kinderfreibetrag für die Mutter günstiger ist als die Gewährung von Kindergeld. Was ist zu prüfen? Wie ist die Rechtslage für den Veranlagungszeitraum 2012? Antwort: Als Erstes ist hier zu prüfen, ob der Mutter ein Kinderfreibetrag gemäß 32 EStG zusteht. Dies ist hier nach 32 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 EStG zu bejahen, da es sich um ein leibliches Kind der Steuerpflichtigen handelt. Fraglich ist, ob die Mutter den Freibetrag des Vaters beanspruchen kann. Nach 32 Abs. 6 Satz 6 EStG kann die Mutter die Übertragung des Freibetrags des Vaters auf sich beantragen, da der Vater seiner Unterhaltspflicht nicht im Wesentlichen (d.h. mindestens zu 75 %) nachkommt. Damit stehen der Mutter zwei Kinderfreibeträge in Höhe von je 2.184 zu. Zusätzlich kann die Mutter einen Freibetrag für Betreuung, Erziehung und Ausbildung beanspruchen. Auch hier kann sie nach 32 Abs. 6 Satz 6 EStG die Übertragung des Freibetrags des Vaters auf sich beantragen, da das Kind in ihrer Wohnung gemeldet ist. Damit stehen ihr weitere 2 1.320 zu. Zwischenfrage: Könnte der Vater der Übertragung der Freibeträge widersprechen? Antwort: Gegen die Übertragung des Kinderfreibetrags kann der Vater rechtlich nicht vorgehen, da die Mutter bei Nichtzahlung des Unterhalts einen rechtlichen Anspruch auf Übertragung des Kinderfreibetrags hat. Allerdings kann der Vater grundsätzlich der Übertragung des Freibetrags für Betreuung, Erziehung und Ausbildung nach 32 Abs. 6 Satz 9 EStG widersprechen. Hierzu müsste er aber entweder Kinderbetreuungskosten tragen oder das Kind regelmäßig in einem nicht unwesentlichen Umfang betreuen. Dies ist nach dem Sachverhalt wohl nicht der Fall. Bemerkung: Gehen Sie im Folgenden davon aus, dass der Vater weder Unterhalt zahlt noch sich in sonstiger Weise um das Kind kümmert. Welche weiteren steuerlichen Begünstigungen könnte die Mutter dann beanspruchen?

42 Themenbereich Einkommensteuer Da zu dem Haushalt der Mutter ein Kind gehört, für das sie Anspruch auf Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag hat, kann die Mutter wenn sie nicht mit einem Lebenspartner oder einer anderen volljährigen Person im Haushalt zusammenlebt einen Entlastungsbetrag für Alleinerziehende nach 24b EStG in Höhe von 1.308 bekommen. Für die Gewährung des Entlastungsbetrags muss die Mutter lediglich nachweisen, dass sich das Kind in Ihrem Haushalt befindet. Der Nachweis konkreter Aufwendungen ist nicht erforderlich. Die Kosten der Kindertagesstätte kann die Mutter nach 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG in Höhe von 2 / 3 der Aufwendungen (= 6.000 ) aber maximal in Höhe von 4.000 als Sonderausgaben geltend machen. Mit Wirkung ab VZ 2012 wurde der bisherige 9c EStG durch die Regelung des 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG ersetzt. Ab VZ 2012 ist eine Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen als Anspruchsvoraussetzung nicht mehr erforderlich. Im Übrigen entspricht 9c EStG im Wesentlichen der Regelung des 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG (vgl. zum neuen Recht: BMF vom 14.03.2012, BStBl I 2012, 307, Beck sche Erlasse 10/1). Frage: Kann die Mutter die im Rahmen des 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG nicht abziehbaren Beträge nach 35a EStG geltend machen? Antwort: Nach 35a Abs. 5 EStG ist die Anwendung des 35a EStG für Aufwendungen, die dem Grunde nach unter 9c EStG fallen ausdrücklich ausgeschlossen (so ausdrücklich auch BMF a.a.o. Rz. 30). Frage: Nehmen wir folgenden Fall an: Die Eltern haben eine 22-jährige Tochter. Diese studiert in Narbonne/Frankreich. Sie verfügt über keine eigenen Einkünfte. Welche steuerlichen Vorteile stehen den Eltern zu? Gehen Sie bitte von der Rechtslage des Veranlagungszeitraums 2012 aus. Antwort: Die Eltern können nach 32 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe a) EStG je einen Kinderfreibetrag für die Tochter bekommen, da sich diese in einer Ausbildung befindet. 32 Abs. 4 EStG verlangt nicht, dass das Kind in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig ist. Dies ergibt sich auch aus 32 Abs. 6 Satz 4 EStG, wonach für ein nicht nach 1 Abs. 1 oder 2 EStG unbeschränkt einkommensteuerpflichtiges Kind der volle Kinderfreibetrag und der volle BEA-Freibetrag nur abgezogen werden kann, soweit er nach den Verhältnissen seines Wohnsitzstaates notwendig und angemessen ist (zur Ländergruppeneinteilung (siehe BMF vom 04.10.2011, BStBl I 2011, 961, Beck sche Erlasse 33a/4). Im Falle eines Aufenthalts in Frankreich sind die Freibeträge zu 100 % zu gewähren. Zwischenfrage: Wie wäre der Fall zu beurteilen, wenn die Studentin aus einer deutschen Stiftung eine monatliche Studienförderung in Höhe von 800 bekommen würde? Antwort: Bis zum VZ 2011 sah 32 Abs. 4 EStG a.f. eine Berücksichtigung der Einkünfte und Bezüge des Kindes vor. Mit Wirkung ab VZ 2012 ist diese Voraussetzung vollständig weggefallen. Es spielt daher keine Rolle, ob die Studentinnen von der Studienförderung eine monatliche Zuwendung erhält. Zwischenfrage: Variieren wir den Fall dahingehend, dass die Studentin in Frankreich am Lehrstuhl als Assistentin arbeitet. Wie wäre der Fall dann zu beurteilen? Antwort: Mit Wirkung ab VZ 2012 ist zwar die Berücksichtigung von Einkünften und Bezügen weggefallen. Im Gegenzug wurde aber in 32 Abs. 4 Satz 2 ff. EStG n.f. die Gewährung des Kinderfreibetrags auf eine erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium beschränkt. Im Falle einer Zweitausbildung oder eines Zweitstudiums wird ein volljähriges Kind nur berücksichtigt, wenn es keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne des SGB sind dabei unschädlich.

Problembereich 10: Familienleistungsausgleich 43 Zwischenfrage: Gehen Sie bitte davon aus, dass die Studentin vor ihrem Studium eine Lehre als Bankkauffrau erfolgreich beendet hat. Die Tätigkeit am Lehrstuhl soll vertragsgemäß auf 10 Stunden wöchentlich beschränkt sein. Antwort: Die Voraussetzungen erstmalige Berufsausbildung und Erststudium sind alternativ zu verwenden. Folgt somit auf eine Lehre ein Studium, gilt dies im Sinne dieser Vorschrift als Zweitausbildung. Da aber die Studentin weniger als 20 Stunden einer Erwerbstätigkeit nachgeht, bleibt der Anspruch der Eltern erhalten. Zwischenfrage: Welche weiteren steuerlichen Förderungen können die Eltern in Anspruch nehmen? Antwort: Neben den Kinderfreibeträgen können die Eltern nach 33a Abs. 2 EStG einen Ausbildungsfreibetrag in Höhe von 924 abziehen. Auch im Rahmen dieser Vorschrift spielen die Einkünfte und Bezüge des Kindes ab VZ 2012 keine Rolle mehr. Da allerdings 33a Abs. 2 EStG die Gewährung eines Kinderfreibetrags oder von Kindergeld voraussetzt, muss wieder geprüft werden, ob eine Erstausbildung vorliegt bzw. ob im Falle einer Zweitausbildung die Studentin einer schädlichen Erwerbstätigkeit nachgeht. Dies haben wir bei der obigen Lösung ausgeschlossen. Frage: Die Eltern sind unbeschränkt steuerpflichtig und werden zusammen veranlagt. Der Sohn hat das 25. Lebensjahr vollendet und studiert derzeit nach Absolvierung eines Bundesfreiwilligendienstes an einer deutschen Hochschule. Können die Eltern Kinderfreibeträge beanspruchen? Antwort: Grundsätzlich besteht ein Anspruch auf einen Kinderfreibetrag nach 32 Abs. 4 Nr. 2 EStG nur, wenn das Kind das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Allerdings sieht 32 Abs. 5 EStG im Falle der Absolvierung des Bundesfreiwilligendienstes eine entsprechende Verlängerung der Anspruchsvoraussetzungen vor (beachte die Änderung des Wortlautes durch das AmtshilfeR- LUmsG). Zwischenfrage: Wie wäre der Fall zu sehen, wenn die Eltern nicht zusammen veranlagt werden? Welche Veranlagung käme dann infrage, wenn die Eltern nicht dauernd getrennt leben? Antwort: Bis zum VZ 2012 kam in diesem Fall entweder eine getrennte Veranlagung oder eine Zusammenveranlagung infrage. Mit Wirkung ab 2013 sieht 26 Abs. 1 nur noch die Zusammenveranlagung vor. Als Alternative zur Zusammenveranlagung sieht 26 Abs. 2 EStG nun die Einzelveranlagung der jeweiligen Ehegatten vor. Für die Gewährung der Kinderfreibeträge hat dies keine konkreten Folgen, da jedem Elternteil jeweils ein Kinderfreibetrag zusteht. Frage: Unterstellen wir einmal, dass der Student für sein Studium Aufwendungen wie z.b. Studiengebühren, Fahrten zur Hochschule etc. hat; kann der Student diese Kosten im Hinblick auf seine spätere Erwerbstätigkeit als (vorweggenommene) Werbungskosten geltend machen? Antwort: Grundsätzlich dienen die Aufwendungen für ein Studium der Erzielung späterer Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit und stellen somit Werbungskosten dar. Allerdings können nach 12 Nr. 5 EStG die Aufwendungen für ein Studium nur unter bestimmten Voraussetzungen als Werbungskosten geltend gemacht werden (siehe BMF vom 22.09.2010, BStBl I 2010, 721, Beck sche Erlasse 10/10). Im Falle eines Erststudiums ist der Abzug von Werbungskosten grundsätzlich ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um ein Studium im Rahmen eines Dienstverhältnisses (z.b. Studium an der dualen Hochschule).

44 Themenbereich Einkommensteuer Frage: Gehen Sie davon aus, dass das Kind bisher eine Lehre abgeschlossen hat. Antwort: In der ursprünglichen Fassung differenzierte 12 Nr. 5 EStG strikt zwischen einer Berufsausbildung und einem Studium und gewährte den Abzug von Werbungskosten im Falle eines Studiums nur, wenn dem Zweitstudium ein abgeschlossenes Erststudium vorausging. Der BFH (Urteil vom 18.06.2009, VI R 14/07, BStBl II 2010, 816) erklärte diese Unterscheidung für rechtswidrig und gewährte den Werbungskostenabzug auch dann, wenn einem Erststudium eine abgeschlossene Ausbildung (Lehre) vorausging. Der Gesetzgeber hat diese Rechtsprechung nunmehr im Wege einer Änderung des 12 Nr. 5 EStG mit Rückwirkung seit dem Veranlagungszeitraum 2004 berücksichtigt. Somit kann im vorliegenden Fall das Kind die besonderen Studienkosten nach 9 EStG geltend machen; also z.b. Studiengebühren, Bücher, Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwendungen etc. Die Kosten der allgemeinen Lebensführung (z.b. Essen, Unterkunft) sind dagegen nach 12 EStG nicht abzugsfähig. Problembereich 11: Vorweggenommene Erbfolge Frage: G ist zu 50 % an der X-GmbH beteiligt (Anschaffungskosten in 1999: 100 T ; Wert 500 T ). Er überträgt im Juli 2012 den Gesellschaftsanteil auf seine minderjährige Tochter. Diese verpflichtet sich an die Schwester 200 T zu bezahlen. Gehen Sie auf die zivil- und steuerrechtlichen Aspekte der Übertragung ein. Antwort: Soweit eine Schenkung vorliegt, muss das Schenkungsversprechen nach 518 Abs. 2 BGB notariell beurkundet werden. Der Formmangel wird allerdings durch die Bewirkung der versprochenen Leistung hier die Eintragung des Gesellschafterwechsels im Handelsregister geheilt. Nach 15 Abs. 3 GmbHG bedarf die Übertragung der Gesellschaftsanteile unabhängig davon ob entgeltlich oder unentgeltlich eines in notarieller Form geschlossenen Vertrages. Der Vertrag zwischen Vater und Tochter muss aber auch den strengen Vorschriften über Verträge mit Minderjährigen genügen. Danach kann der Vater den Vertrag nicht als Vertreter der Tochter mit sich selbst abschließen. Insoweit steht das Verbot von In-Sich-Geschäften nach 181 BGB entgegen. Eine Ausnahme würde nur gelten, wenn die Übertragung der GmbH-Anteile dem Minderjährigen ausschließlich rechtliche Vorteile bringen würde. Dies ist hier sicherlich nicht der Fall. Mit der Gesellschafterstellung sind z.b. gewisse Haftungsgefahren verbunden. Damit müsste der Vater einen Ergänzungspfleger ausschließlich für den Vertragsabschluss nach 1909 BGB bestellen lassen. Im Übrigen bedarf die Übertragung einer Genehmigung nach 1643, 1822 BGB. Die Genehmigung kann erst erteilt werden, wenn der Übertragungsvertrag abgeschlossen wurde. Sie wirkt aber zivilrechtlich und steuerrechtlich auf den Abschlusszeitpunkt zurück. Sind diese zivilrechtlichen Hürden genommen, stellt sich die Frage nach den steuerlichen Folgen. Ausgleichszahlungen an Geschwister werden nach dem Erlass zur vorweggenommenen Erbfolge (s. BMF vom 13.01.1993, BStBl I 1993, 80 Rz. 7, Beck sche Erlasse 7/3) als Entgelt behandelt. Wird ein Wirtschaftsgut des Privatvermögens teil entgeltlich übertragen, ist der Vorgang in einen voll entgeltlichen und einen voll unentgeltlichen Teil aufzuspalten (BMF, a.a.o., Rz. 14). Damit erfolgt die Übertragung zu 200/500 voll entgeltlich. Dies hat für den Vater zur Folge, dass er insoweit einen Veräußerungsgewinn nach 17 Abs. 1 Satz 1, 3 Nr. 40 Buchstabe c), 3c Abs. 2 EStG realisiert. Der Gewinn beträgt (200 T 60 %) abzüglich (100 T 60 % 200 / 500 ) somit 96 T.

Problembereich 11: Vorweggenommene Erbfolge 45 Frage: Ergibt sich möglicherweise eine andere Lösung nach der neuen Rechtsprechung des BFH? Antwort: Mit Urteil vom 19.9.2012, IV R 11/12 www.bundesfinanzhof.de hat der BFH für den (vergleichbaren) Fall des 6 Abs. 5 EStG die sog. Trennungstheorie aufgegeben. Überträgt man diese Grundsätze auch auf die teilentgeltliche Übertragung von Wirtschaftsgütern des Privatvermögens, so wäre nach den Grundsätzen der Einheitstheorie (vgl. BMF vom 13.01.1993, BStBl I 1993, 80, Beck sche Erlasse 7/3 Rz. 35) der Fall wie folgt zu lösen: Vom Erlös i.h.v. 200.000 wären die vollen Anschaffungskosten i.h.v. 100.000 abzuziehen. Im Teileinkünfteverfahren ergäbe sich dann ein Gewinn i.h.v. (100.000 60 % =) 60.000. Der Vorgang wäre nach dieser Rechtsprechung einheitlich zu beurteilen. Eine Aufteilung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Übertragungsvorgang würde sonach entfallen. Frage: Der Vater betreibt eine Bauunternehmung, das Kind ein Immobilienbüro. Im Betriebsvermögen des Vaters befindet sich ein Pkw (Buchwert: 1 ; Teilwert: 30 T ). Der Vater schenkt den Pkw seinem Kind, welches das Fahrzeug künftig im Betriebsvermögen des Immobilienbüros hält. Was sind die steuerlichen Folgen? Antwort: Die Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter zum Buchwert wird in 6 Abs. 5 EStG geregelt. In dieser Vorschrift ist die Übertragung von einem Betriebsvermögen in das Betriebsvermögen einer anderen Person aber nicht enthalten. Somit muss der Vater den Pkw gewinnwirksam entnehmen. Die Schenkung erfolgt anschließend im Privatvermögen. Das Kind muss den Pkw nach 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG zum Teilwert einlegen. Frage: Variieren wir den Fall. Vater und Kind sind beide Gesellschafter der Baubetreuungs- GbR. Der Vater hat das Fahrzeug bisher im Sonderbetriebsvermögen bilanziert. Das Kind will nach der Schenkung das Fahrzeug ausschließlich für Zwecke der GbR nutzen. Antwort: In diesem Fall greift 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 3 EStG. Danach ist bei einer Übertragung zwischen den Sonderbetriebsvermögen verschiedener Mitunternehmer derselben Mitunternehmerschaft der Buchwert anzusetzen. Frage: Das Kind veräußert zwei Jahre nach der Übertragung den Pkw. Welche Folgen hat dies? Antwort: Nach 6 Abs. 5 Satz 4 EStG ist rückwirkend der Teilwert anzusetzen, wenn das verschenkte Wirtschaftsgut innerhalb einer dreijährigen Sperrfrist entnommen oder veräußert wird. Der Vater hat damit rückwirkend die stillen Reserven aufzudecken. Frage: Die Mutter ist an einer KG zu 60 % beteiligt (Kapital der Mutter: 100 T ; Teilwert: 600 T ). Sie überträgt die Hälfte ihres Anteils unentgeltlich auf ihren Sohn. Wie sieht das Kapitalkonto des Sohnes nach der Übertragung aus? Antwort: Nach 6 Abs. 3 EStG sind bei der unentgeltlichen Übertragung eines Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils zwingend die Buchwerte anzusetzen (Details siehe BMF vom 03.03.2005, BStBl I 2005, 458, Beck sche Erlasse 6/18). Problematisch ist hier, dass nur ein Teil eines Mitunternehmeranteils übertragen wird. Hier sieht aber 6 Abs. 3, 2. HS EStG vor, dass auch in diesem Fall die Buchwerte anzusetzen sind. Auf den Sohn geht daher ein Kapital in Höhe von 50 T über. Frage: Nehmen Sie an, der Sohn wohnt in Italien. Ändert sich etwas an der o.g. Lösung?

46 Themenbereich Einkommensteuer Antwort: 6 Abs. 3 EStG enthält keine ausdrückliche Regelung für den Fall, dass der Beschenkte seinen Wohnsitz im Ausland hat. Dies ist auch nicht nötig, da die DBA (vgl. Art. 7 des OECD- Musterabkommens) vorsehen, dass der Gewinn eines Unternehmens in dem Land versteuert wird, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat. Dies wäre hier Deutschland. Der Wohnsitz des Gesellschafters spielt insoweit keine Rolle. Der Gesellschafter ist mit dem Gewinn aus der Mitunternehmerschaft nach 15 Abs. 1 Nr. 2, 49 Abs. 1 Nr. 2a EStG in Deutschland beschränkt steuerpflichtig, wenn er seinen ausschließlichen Wohnsitz im Ausland hat. Frage: Die Mutter ist in obigem Fall Eigentümerin eines Bürogebäudes (Buchwert: 200 T ; Teilwert: 500 T ), das sie an die KG vermietet. Das Gebäude soll nicht an den Sohn übertragen und weiterhin an die KG vermietet werden. Antwort: Grundsätzlich erfordert die Übertragung eines Mitunternehmeranteils auch die Übertragung des Sonderbetriebsvermögens, wenn es eine wesentliche Betriebsgrundlage darstellt (BMF vom 03.03.2005, a.a.o. Rz. 4 ff.). Das Bürogebäude stellt nach der Rechtsprechung eine wesentliche Betriebsgrundlage dar, da die KG auf die Immobilie angewiesen ist. 6 Abs. 3 Satz 2 EStG erlaubt es aber, dass der Schenker das Sonderbetriebsvermögen (noch) nicht überträgt, wenn das zurückbehaltene Wirtschaftsgut weiterhin Sonderbetriebsvermögen derselben Mitunternehmerschaft bleibt (sog. unterquotale Übertragung, BMF vom 03.03.2005, a.a.o. Rz. 10 ff.). Dies ist hier der Fall, da die Mutter ja nur einen Teil ihres Mitunternehmeranteils übertragen hat. Frage: Wie wäre der Fall zu beurteilen, wenn die Mutter das gesamte Gebäude an ihren Sohn übertragen würde? Antwort: Hier nimmt die Verwaltung eine Aufteilung vor. Soweit die Übertragung quotal erfolgt (hier: 50 %), geht das Gebäude nach 6 Abs. 3 EStG zum Buchwert über. Soweit eine über quotale Übertragung vorliegt, ist 6 Abs. 5 EStG anzuwenden (BMF vom 03.03.2005, a.a.o. Rz. 16). Das Gebäude würde demnach zum Buchwert übergehen. Frage: Gibt es auch zu dieser Frage eine neue Rechtsprechung? Antwort: Der BFH lehnt die Aufteilung in 6 Abs. 3 EStG (soweit quotale Übertragung) und 6 Abs. 5 EStG (soweit überquotale Übertragung) ab (BFH vom 02.08.2012, IV R 41/11 www.bundesfinanzhof.de). Nach seiner Ansicht ist der Fall insgesamt nach 6 Abs. 3 EStG zu beurteilen. Frage: Der Vater ist Inhaber einer Anwaltskanzlei (Buchwert: 100 T ; Teilwert: 300 T ). Er überträgt die Kanzlei auf seine Tochter, die ebenfalls Anwältin ist. Die Tochter soll als Gegenleistung eine Hypothek übernehmen, die auf dem Privathaus des Vaters lastet und mit 30 T valutiert ist. Müssen stille Reserven aufgedeckt werden? Antwort: Die Übertragung einer Freiberuflerpraxis fällt unter 6 Abs. 3 EStG, auch wenn 18 Abs. 3 EStG lediglich auf 16 EStG verweist. Die Übernahme einer privaten Verbindlichkeit stellt im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge eine Gegenleistung dar. Im Gegensatz zur Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter gilt bei der Übertragung einer ganzen Praxis aber die sog. Einheitstheorie (s. BMF vom 13.01.1993, a.a.o., Rz. 35). Die Übertragung wird daher nicht in einen voll entgeltlichen und einen voll unentgeltlichen Teil aufgespalten. Liegt die Gegenleistung unter dem Wert des Kapitalkontos, so liegt nach Verwaltungsansicht insgesamt eine unentgeltliche Übertragung vor. Damit geht das Kapital der Kanzlei zum Buchwert auf die Tochter über. Frage: Angenommen die Hypothek beläuft sich auf 120 T. Wie sieht die Lösung dann aus?

Problembereich 12: Erbauseinandersetzung 47 Antwort: In diesem Fall subsumiert die Verwaltung den Tatbestand unter die Vorschrift des 16 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Dem Erlös in Höhe von 120 T stehen Buchwerte in Höhe von 100 T gegenüber. Der Vater kann für den Gewinn in Höhe von 20 T den Freibetrag nach 16 Abs. 4 EStG in Anspruch nehmen, wenn er das 55. Lebensjahr vollendet hat oder dauernd berufsunfähig ist. Erfüllt er diese Voraussetzung, so kann er den besonderen Steuersatz nach 34 Abs. 3 EStG in Anspruch nehmen; wenn nicht, bleibt die 1 / 5 -Regelung des 34 Abs. 1 EStG. Frage: Wie behandelt die Tochter den Vorgang? Antwort: Der Fall ist vergleichbar mit einer Einbringung nach 24 UmwStG, bei der ein Zwischenwert gewählt wird. Daher müssen die aufgedeckten stillen Reserven (hier: 20 T ) verhältnismäßig zu den gesamten stillen Reserven (hier: 20 T /200 T ) aktiviert werden (vgl. BMF vom 13.01.1993 a.a.o. Rz. 35). Problembereich 12: Erbauseinandersetzung Frage: Erben der E sind die Kinder K1 und K2 zu je 1 / 2. Im Nachlass befinden sich ein Betrieb (Buchwert: 100 T ; Teilwert: 800 T ) und ein Mehrfamilienhaus (MFH, Wert: 300 T ). Die Erben einigen sich dahingehend, dass K1 den Betrieb und K2 das MFH erhält. K1 zahlt an K2 einen Ausgleich in Höhe von 250 T. Stellen Sie bitte die zivilrechtlichen und steuerlichen Folgen für K1 und K2 dar. Antwort: Mit dem Erbfall sind K1 und K2 nach 1922 BGB Gesamtrechtsnachfolger der E geworden. K1 und K2 bilden eine Erbengemeinschaft gemäß 2032 BGB. Bezüglich des Betriebs bedeutet dies, dass K1 und K2 Mitunternehmer im Sinne des 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG wurden unabhängig davon, wer den Betrieb später übernimmt (BMF vom 14.03.2006, BStBl I 2006, 253 Rz. 3, Beck sche Erlasse 7/2). Die Erbengemeinschaft ist nach 2042 BGB auf Auseinandersetzung angelegt. Die Auseinandersetzung erfolgt im Wege der Realteilung. Hier werden die Eigentumsverhältnisse an den Wirtschaftsgütern neu geordnet. Soweit ein Erbe wertmäßig mehr an Wirtschaftsgütern erhält, als ihm nach seiner Erbquote zusteht, kann eine Ausgleichszahlung vereinbart werden. Dies sind hier 250 T. Soweit eine Ausgleichszahlung geleistet wird, liegt ein Anschaffungs- bzw. Veräußerungsgeschäft vor (BMF vom 14.03.2006, a.a.o. Rz. 14 ff.). Für Erbe K1 bedeutet dies, dass er den Betrieb zu 250 / 800 entgeltlich und zu 550 / 800 unentgeltlich im Wege der Gesamtrechtsnachfolge erhält. Soweit er den Betrieb erbt, sind aufgrund der Gesamtrechtsnachfolge die Buchwerte anzusetzen. Soweit er den Betrieb entgeltlich erwirbt, sind die Anschaffungskosten nach 253 HGB, 6 Abs. 1 Nr. 7 EStG zu aktivieren. Auf den gekauften Teil entfällt ein Kapital von (100 T 250 / 800 =) 31.250. Für diesen Teil des Betriebs wurden 250 T gezahlt, sodass stille Reserven in Höhe von (250.000./. 31.250 =) 218.750 aktiviert werden müssen. K2 hat sein Kapital von 50 % (= 50 T ) auf 250 / 800 (= 31.250 ) steuerneutral zugunsten von K1 umzubuchen. Da er diesen Mitunternehmeranteil an K1 veräußert, erzielt er insoweit einen Veräußerungsgewinn in Höhe von (250.000./. 31.250 =) 218.750. Das MFH geht zu 100 % unentgeltlich auf K2 über, da K2 keine Ausgleichszahlung leistet. Dies hat zur Folge, dass K2 die AfA der Erblasserin nach 11d EStDV fortführt.