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Transkript:

Zusammenfassung der Entscheidung: Der Kläger hat mit dem Besuch einer Akademie im Sinne von 2 Abs. 1 Nr. 5 BAföG eine Ausbildung absolviert, die unabhängig von einer Regelstudienzeit und Förderungshöchstdauer ( 15a BAföG) gefördert wird und deshalb Vergünstigungen in der Rückzahlungsphase, die wie hier 18b Abs. 3 BAföG einen Bezug zur Förderungshöchstdauer aufweisen, nicht zulassen. Dies wird durch die Regelung des 18b Abs. 2 BAföG verdeutlich, die ausdrücklich hinsichtlich des leistungsbezogenen Teilerlasses für Absolventen von Akademien eine Sonderregelung normiert, um diesen die Möglichkeit zu bieten, wenigstens diese soziale Vergünstigung wahrnehmen zu können. Der Umstand, dass der Gesetzgeber für den hier in Rede stehenden studiendauerbezogenen Teilerlass keine Sonderregelung getroffen hat, zeigt aber gerade, dass wegen des schulischen Charakters der Ausbildung an Akademien ein Bedürfnis hierfür nicht gesehen wurde und damit bewusst der Abschluss an Akademien von der förderungshöchstdauerabhängigen Gewährung eines studiendauerbezogenen großen oder kleinen Teilerlasses nach 18b Abs. 3,4 und 5 BAföG ausgeschlossen wurde.

EMpfangen von: 6221 2666 457.LU o.1..1. o L.oV.l.",J.l..JI... H... VL.oL...L L.VUU l.jil 18-11-13 13:55 s.: 4 Y\.! r-.ui..-111 u. J.., J 26 K 196/13 VERWALTUNGSGERICHT KÖLN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL ln dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren des Klägers, gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesverwaltungsamt, Barba-.... 1.!- I... Beklagte, wegen BAföG hat die 26. Kammer ohne mündliche Verhandlung

EMpfangen von: 1!221 21!&& 457 ~U.~~oLV~~ ~~ YL VLL~ LVUU ~~I V._l 1\.UL.lll 18-11-13 13 :ss s.: s u. v,; J - 2- am 18.11.2013 durch den Richter am Verwaltungsgericht als Einzelrichter für Recht erkannt: Die l<lage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Tatbestand Der Kläger begehrt mit der vorliegenden Klage die Gewährung eines studiendauerabhängigen Teilerlasses nach 18b Abs. 3, 4 und 5 BAföG. Der Kläger studierte in derzeit vom 1.0ktober 2004 bis einschließlich 30. September 2007 an der Berufsakademie Sachsen-Staatliche Studienakademie Bautzen in der Studienrichtung Elektrotechnik und bestand ausweislich des Zeugnisses der Berufsakademie vom 21. September 2007 die Diplomprüfung zum Diplom-Ingenieur (Berufsakademie). ln den jeweiligen Förderbescheiden des Landratsamtes Aue-Schwarzenberg (Amt für Ausbildungsförderung-AfA) war ein Ende der Förderungshöchstdauer nicht angegeben worden. Mit Feststellungs- und Rückforderungsbescheid vom 12. Mai 2012 setzte das Bundesverwaltungsamt (BVA) ausgehend von dem Ende der Förderungshöchstdauer mit Ablauf des Monats September 2007 den Rückzahlungsbeginn auf den 31. Oktober 2012 fest. Nachdem der vorgenannte Bescheid dem Kläger nach Ermittlung seiner aktuellen Adresse bekanntgegeben werden konnte, stellte dieser einen Antrag auf Gewährung des leistungsbezogenen und studiendauerabhängigen Teilerlasses.

EMpfangen uon: ll221 21l66 457 18-11-13 13 :ss s.: 6.J.U.1..1., L.V.l.U.J.'-'... u... VL.I~.l. t...vuu J..._.l V\.1 ""UV J. II - 3- Mit Schreiben vom 16. Oktober 2012 legte der Kläger gegen Den Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid Widerspruch ein und beantragte, die Förderungshöchstdauer auf den Ablauf des Monats September 2008 festzusetzen. Mit Bescheiden vom 15. November 2012 gewährte das BVA dem Kläger einen studiendauerabhängigen Teilerlass nach 18b Abs. 2a BAföG in Höhe von 1.974,00 EUR und einen Nachlass in Höhe von 1.934,52 EUR bei vorzeitiger Rückzahlung des Darlehens. Mit weiterem Bescheid vom 15. November 2012 wurde der beantragte studiendauerabhängige Teilerlass abgelehnt. Der Kläger erfülle die Teilerlassvoraussetzungen nicht, da er die Ausbildung an einer Akademie/Höheren Fachschule absolviert habe. Derartige Ausbildungen seien sehr verschult und die in den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen vorgesehenen Ausbildungszeiten würden in der Regel weder unter- noch überschritten. Außerdem sei mit dem 18. BAföG-Änderungsgesetz die Förderungshöchstdauer für Auszubildende an Akademien aufgehoben worden. Die Gewährung eines studiendauerabhängigen Teilerlasses sowohl nach 18 b Abs. 3 als auch Abs. 4 BAföG knüpfe jedoch an das Ende der Förderungshöchstdauer an. Die in dem FRB deklarierte Förderungshöchstdauer habe somit nur Auswirkungen auf den Beginn der Rückzahlung der BAföG-Leistungen. Der Kläger legte hiergegen Widerspruch ein. Zur Begründung machte er geltend, sein Ausbildungsgang habe keine frühere Beendigung der Ausbildung zugelassen, so dass 18b Abs. 4 und 5 BAföG Anwendung finde. Mit Widerspruchsbescheid vom 17. Dezember 2012 wies das Bundesverwaltungsamt den Widerspruch zurück. Der Kläger hat am 11. Januar 2013 Klage erhoben. Zur Begründung bezieht er sich im Wesentlichen auf sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Der Kläger beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 15. November 2012 und seines Widerspruchsbescheides vom 17. Dezember zu verpflichten, ihm einen Teilerlass nach 18b Abs. 3, 4 und 5 BAföG in gesetzlicher Höhe zu gewähren.

EMpfangen uon: 0221 2066 457 18-11-13 13:56 s.: 7 ~u.~l.~v~ü ~~ ~~ v~w~ ~vuu ~1 "''-' nut.- A. 11-4 - Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide. Wegen der weiteren Einzelheiten des ~>ach und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakten des Bundesverwaltungsamtes und des AfA Bezug genommen. Entscheidungsgruocle Die Klage, über die das Gericht gemäß 1 01 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist zulässig und begründet. Die angegriffenen Bescheide der BeldagtE n vom 15. November 2012 und 17. Dezember 2012 sind rechtmäßig, der Kläger wird.durch sie nicht in seinen Rechten verletzt. Er hat keinen Anspruch auf Gewährung des sog. großen Teilerlasses. ( 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO) Der Anspruch auf einen studiendauerabhängigen Teilerlass folgt weder aus 18 b Abs. 3 Satz 1 oder 2 BAföGnoch aus 18 b Abs. 4 Satz 1 i.v.m. Abs. 5 BAföGinder auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Juni 2011-1 BvR 2035/07 - folgenden Fassung des 24. Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 6. Dezember 2011. Der Kläger hat mit dem Besuch einer Akademie im Sinne von 2 Abs. 1 Nr. 5 BAföG eine Ausbildung absolviert, die unabhängig von einer Regelstudienzeit und Förderungshöchstdauer ( 15a BAföG) gefördert wird und deshalb Vergünstigungen in der Rückzahlungsphase, die wie hier 18b Abs. 3 BAföG einen Bezug zur Förderungs-

llropfangen von: ß221 2!'166 457 18-11-13 13:56 s.: 8 ~U.~~.~V~~ ~~ VL VLL~ LVUU ~VI Yl".l l"oul,;.l.ll - 5 - höchstdauer aufweisen, nicht zulassen. Dies wird durch die l~egelung des 18b Abs. 2 BAföG verdeutlicht, die ausdrücklich hinsichtlich des leistungsbezogenen Teilerlasses für Absolventen von Akademien eine Sonderregelung normiert, um diesen die Möglichkeit zu bieten, wenigstens diese soziale Vergünstigung wahrnehmen zu können. Der Umstand, dass der Gesetzgeber für den hier in Rede stehenden studiendauerbezogenen Teilerlass keine Sonderregelung getroffen hat, zeigt aber gerade, dass wegen des schulischen Charakters der Ausbildung an Akademien ein Bedürfnis hierfür nicht gesehen wurde und damit bewusst der Abschluss an Akademien von der förderungshöchstdauerabhängigen Gewährung eines studiendauerbezogenen großen oder kleinen Teilerlasses nach 18b Abs. 3, 4 und 5 BAföGausgeschlossen wurde. Die Kostenentscheidung folgt aus 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich oder in elektroni-

ßM)'fklo>flen von: ll221 21l66 457 18-H-13 13:57 s.: 9.LU.L-"-oiL.oV.l...J.l...J.JL Vt..O:...L t..\.,uu.h..ll Y'-~ nul. - 6- scher Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte - ERVVO VG/FG -vom 7. November 2012, GV. NRW. S. 548) zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im übrigen bezeichneten ihnen kraftgesetzesgleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften.