Vorlesung Arbeitsrecht



Ähnliche Dokumente
Arbeitsrecht (Recht des Arbeitsverhältnisses)

Inhaltsverzeichnis. Abkürzungsverzeichnis...XVII. Teil 1: Einführung Untersuchungsziel und Untersuchungsgang... 1

Vorlesung Arbeitsrecht. Sommersemester 2016 Vertretungsdozent: Stephan Klawitter

Arbeitsvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer

Autohaus U. Das Auto bleibt bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung Eigentum des U.

Individualrechtliche Fragen der Flexibilisierung des Arbeitsentgelts

DIE MACHT DES KLEINGEDRUCKTEN: Dringender Anpassungsbedarf bei AGB s in Arbeitsverträgen!

2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Wilhelm Mestwerdt, Präsident des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen

A. Anspruch K gegen V aus 437, 439 BGB

Grundrisse des Rechts. Arbeitsrecht. Bearbeitet von Prof. Dr. Wilhelm Dütz, Prof. Dr. Gregor Thüsing

Grundrisse des Rechts. Arbeitsrecht. von Prof. Dr. Wilhelm Dütz, Prof. Dr. Gregor Thüsing. 19. Auflage. Verlag C.H.

Arbeitsrecht Klausurenkurs

VORTRAGSREIHE. Arbeitsvertragsgestaltung und AGB-Kontrolle

Schuldrecht I (Vertragsschuldverhältnisse) 39 - Verbraucherverträge, elektronischer Geschäftsverkehr, Allgemeine Geschäftsbedingungen

Sind freiwillige Leistungen noch möglich?

Lösung Fall 5 - Grundfall

Überblick über das neue Widerrufsrecht

Im Namen des Volkes! URTEIL. In Sachen. Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter,

Atmendes Entgelt, atmende Arbeitszeit

Arbeits- und Sozialrechts-Info. Gratifikationen

Teilzeitarbeitsvertrag. für Arbeiter und Angestellte ohne Tarifbindung *)

BUNDESARBEITSGERICHT. Im Namen des Volkes! URTEIL

Prof. Dr. Reinhard Singer Wintersemester 2009/2010 ( , 5/T2) Grundkurs im Bürgerlichen Recht

Zwischen... (ggf.: vertreten durch. ) Herrn/Frau... wohnhaft... Das Arbeitsverhältnis wird für die Dauer der diesjährigen Sommersaison, beginnend mit

Sonderzahlungen - Arbeitsvertragliche Regelungen

Praktikumsvertrag. wohnhaft - nachfolgend Praktikant/-in genannt - 1 Vertragsdauer

Arbeitsvertrag für Arbeiter und Angestellte ohne Tarifbindung *)

Allgemeine Bestimmungen zur Eingruppierung (Vertretungsregelungen) Bildungsarbeit der IG Metall MönchengladbachM

Ansprüche 1: Vertragliche Ansprüche (I)

Tarifvertragliche Regelung von Arbeitsbedingungen

A. Anspruch A gegen B

Widerrufsvorbehalt Rechtssicherheit bei wirtschaftlicher Notlage

Muster eines. Arbeitsvertrages

Befristung von Arbeitsverhältnissen und einzelnen Arbeitsbedingungen

B. Individualrechtliche Wirksamkeit der Anrechnung von Tariflohnerhöhungen

Brennpunkte Arbeitsrecht 2012 (K)eine Hoffnung für Arbeitgeber?

Arbeitspapier 12: Mitbestimmung in wirtschaftlichen Angelegenheiten III

Sonderzahlungen - im Fokus

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Die Freistellung des Arbeitnehmers von der Arbeit

Aktualisierungsdienst Bundesrecht

Weitere Informationen unter

Beck'sches Formularbuch Arbeitsrecht

Zusammenfassung. Prof. Dr. Jacob Joussen Fusion Nordkirche Anlage 1

Vorlesung Arbeitsrecht. 4 Arbeitsvertrag. 2. Gegenseitiger Vertrag: 320 ff. BGB gelten, aber mit Modifikationen:

Rückzahlung von Urlaubsgeld?

DNotI. letzte Aktualisierung: OLG Rostock, U 16/09. BGB 125, 305b

NEWSBOX Wirtschafts- und Steuerrecht Ausgabe 101, Datum

Quelle: Normen: Zitiervorschlag:

Bundesarbeitsgericht Urt. v , Az.: 10 AZR 177/12

Gebrauchtwagenkauf. Student S verkauft seinen alten Wagen an Privatmann P. Bei Vertragsschluss

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Holger Kircher. Der Personalkauf. PETER LANG Europäischer Verlag der Wissenschaften

Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Arbeitsrecht. M+E-Kurzhinweise

Weisungsrecht, Sonderzahlung ( 315 BGB), Wettbewerbsverbot

22. Juli 2009 WA. Sonderzahlungen unter Freiwilligkeitsvorbehalt in der aktuellen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Inhalt

Im Namen des Volkes! URTEIL. In Sachen. Beklagter, Berufungsbeklagter und Revisionskläger, pp. Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte,

Der Einsatz von Arbeitnehmern in Matrixstrukturen multinationaler Konzerne

Leseprobe. Crashkurs AGB-Gestaltung. AGB und Verträge erfolgreich gestalten

- Der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung besteht nur vorübergehend.

Juristisches Repetitorium hemmer

Arbeitsrechtsregelung zur Regelung flexibler Arbeitszeiten für ältere Mitarbeitende (Altersteilzeitordnung ATZO)

Prüfungsschritte der Kündigung. I. Kündigungsgrund

Schaubild : SYSTEM DER BEENDIGUNGSGRÜNDE

Gratifikationen, Anwesenheitsund Treueprämien, Tantiemen

Definition 305 Abs. 1 BGB

Vertragliche Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit in tarifgebundenen Untenehmen mit nicht tarifgebundenen Arbeitnehmern abweichend vom Tarifvertrag

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 24. Januar 2017 Erster Senat - 1 AZR 774/14 - ECLI:DE:BAG:2017: U.1AZR

II. Inhaltskontrolle in Arbeitsverträgen

Vertragsstrafenabreden:Allgemeine Geschäftsbedingungen im Arbeitsrecht, 310 Abs. 4 BGB

Tatbestand. Verkäuferin G

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit. N. str. 19, H.,

Der Geschäftsführer als Verbraucher -- Anwendung der AGB-Kontrolle auf Dienstverträge

Grundrisse des Rechts. Arbeitsrecht. Bearbeitet von Von Prof. Dr. Wilhelm Dütz, und Prof. Dr. Gregor Thüsing, LL.M.

Urlaubsentgelt, Urlaubsgeld, Urlaubsabgeltung

Examinatorium Arbeitsrecht

FRAGEBOGEN Beschäftigter -

Werkverträge und Arbeitsrecht. Rechtlicher Rahmen und Handlungsmöglichkeiten von Betriebsräten

Tarifrecht. Schulungsskript für Lehrkräfte. - Stand April Arbeitsgruppe Tarifrecht (Schlüter/Ellinger/Hanna/Bieberstein)

Fakultät für Rechtswissenschaft Institut für Arbeit und sozialen Schutz

Die fortgewährten Leistungen werden nur auf Antrag erstattet. Der Antrag ist zu richten

Erfahrungs- und Leistungskomponenten im TV-L

Rhea-Christina Klagges (Autor) Bezugnahmeklauseln und Betriebsübergang

Inhaltsverzeichnis. Erster Teil: Einleitung 1

A) K./. U auf Zahlung von Lohn aus 611 I BGB ab dem I) Anspruch entstanden 1) Dienstvertrag? i) Vertrag vom Dienstvertrag?

Tarifbindung" durch betriebliche Übung

Bearbeitungsentgelt-Klauseln in Darlehensverträgen - Möglichkeit von Bearbeitungsentgelten auch im Unternehmerinteresse-

ÜBERBLICK ÜBER DIE W IC H TIG STEN VERTRÄGE DES ARBEITSRECHTS. Begründung des Arbeitsverhältnisses durch Abschluss des Arbeitsvertrags

Der Arbeitnehmer hat Kenntnis auch von dem Sozialplan vom XXX.

Musterprüfungsaufgabe

NEWSBOX Wirtschafts- und Steuerrecht Ausgabe 126, Datum

Inhaltsverzeichnis. Vorwort Inhaltsübersicht

Gratifikationen, Anwesenheits- und Treueprämien, Tantiemen

Ausschlussfristen in Arbeitsverträgen - Resümée der BAG Rechtsprechung

Entgelt im Krankheitsfall 22 TV-L Seite 5 B1

Transkript:

Prof. Dr. R. Singer Wintersemester 2009/10 (15.12.2009, 4/Teil 4) Vorlesung Arbeitsrecht 3. Weitere Einzelfälle; Schwerpunkt: Flexible Gestaltung der Arbeitsbedingungen --------------------------------------------------------------------------- Lösung Fall 11: Widerruf übertariflicher Zulage Widerruf nur wirksam, wenn vertraglich vereinbart. Vertragliche Vereinbarung unterliegt der Inhaltskontrolle gem. 305, 310 Abs. 4 Satz 2 BGB: I. Anwendungsbereich: 1. Zeitlich: a) Neuverträge ab 1.1.2002 b) Altverträge, die vor dem 1.1.2002 abgeschlossen wurden, eigentlich ab 1.1.2003 (Art. 229 5 S. 2 EGBGB), aber Rspr. gewährte in Übergangszeit bis zur Änderung der Rechtsprechung meistens Vertrauensschutz (unten II 3 b). 2. Sachlich: a) AGB: für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen (mindestens 3, vgl. BAG 1.3.2006, SAE 2006, 228, 230 Tz. 20). b) Vom Arbeitgeber vorgeschlagener Vertragstext, auch wenn nur zur einmaligen Verwendung bestimmt: 310 Abs. 3 BGB ( Verbrauchervertrag ; BAGE 115, 19 = NJW 2005, 3305, Rn. 41 ff.) AN = Verbraucher! arg.: Wortlaut 13 BGB; Erweiterung des Verbraucherschutzes durch Ausdehnung der Inhaltskontrolle gem. 310 IV 2 BGB auf Arbeitsverträge II. Inhaltskontrolle: 1. Maßstab 308 Nr. 4 ivm 307 Abs. 1 BGB: Gem. 308 Nr. 4 muss Änderungsvorbehalt zumutbar sein; gem. 307 Abs. 1 angemessen : im Wesentlichen gleicher Maßstab a) Angemessen ist nur ein Widerrufsrecht, das den Kernbereich des Arbeitsverhältnisses nicht antastet und nur beim Bestehen eines sachlichen Grundes ausgeübt werden darf (= frühere Rspr.) 1

b) Kernbereich: nach BAG 12.1.2005 (NZA 2005, 465) sind 25 30 % der übertariflichen Lohnbestandteile widerruflich, bei Spitzenverdienern (Chefärzten) bis zu 40 % (fraglich) BAG 7.12.2005 (NZA 2006, 40) und BAG 11.10.2006 (NZA 2007, 87) differenziert weiter: - bei synallagmatischen Leistungen in Zukunft nur noch maximal 25 % variabel (widerruflich) - bei nicht synallagmatischen Leistungen (zb bei Fahrtkostenerstattungen) erhöht sich der gesamte variable Vergütungsbestandteil auf 30 % [Einwand: Fahrtkostenerstattung und andere soziale Leistungen stehen ebenfalls im Synallagma; diese werden vom Arbeitgeber erbracht, um den Arbeitnehmer für die Leistungen der Vergangenheit zu entlohnen und/oder um ihn an den Betrieb zu binden (Singer, RdA 2006, 362).] In der Vergangenheit gab es im Rahmen der Ausübungskontrolle ( 315 BGB) die gleichen Anforderungen an das Widerrufsrecht; neu ist, dass Arbeitsvertrag dem 2. Transparenzgebot ( 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) entsprechen muss: Leistung darf daher nicht wie im Fall - als jederzeit widerruflich und freiwillig bezeichnet werden, da Verwender einen sachlichen Grund für den Widerruf braucht. AN darf nicht getäuscht werden. Außerdem müssen Voraussetzungen und Umfang der vorbehaltenen Änderungen möglichst konkretisiert werden: - Art und Höhe der widerruflichen Leistung - Richtung der Widerrufsgründe (betrieblich/persönlich) - Grad der Störung (wirtschaftliche Notlage, unzureichender Gewinn oder Umsatz; unterdurchschnittliche Leistungen des AN) 3. Konsequenzen: a) Neue Verträge (ab 1.1.2002) müssen den neuen Anforderungen genügen. b) Bei Altverträgen gewährt BAG 12.1.2005 (NJW 2005, 1820, 1822; NZA 2007, 87, 90) Vertrauensschutz, da Gesetzesänderung in abgeschlossenen Sachverhalt rückwirkend eingreift. Widerruf also hier trotz unwirksamer Klausel möglich, wenn der Sache nach Grenzen der Abänderbarkeit (Kernbereich, sachlicher Grund) beachtet werden 2

Allerdings mutet BAG inzwischen dem AG zu, auch bei Altverträgen den Versuch zu unternehmen, die nicht mehr dem geltenden Recht entsprechenden Klauseln anzupassen (BAG NZA 2007, 809; 2008, 40, 44). Das gilt jedenfalls dann, wenn inzwischen geklärt ist, dass die betreffende Klausel der Inhaltskontrolle nicht mehr standhalten würde. Anpassungsinstrumente sind vor allem ergänzende Vertragsauslegung, Änderungskündigung, 313 BGB, Angebot an AN auf Vertragsanpassung ( 242 BGB) Anpassungsfrist: ab 1.1.2003; vgl. Art. 229 5 Satz 2 EGBGB. Ergebnis: Widerrufsvorbehalt genügt nicht den Maßstäben der Inhaltskontrolle gem. 307 I, 308 Nr. 4 BGB, da er keine sachlichen Gründe für den Widerruf nennt, sondern die Zulagen als frei widerruflich bezeichnet. Vertrauensschutz für Altvertrag (vor dem 1.1.2002) inzwischen wohl nicht mehr gerechtfertigt; BAG 12.1.2005 gewährte noch Vertrauensschutz (Widerruf wirksam: sachlicher Grund, 27% noch tolerabel). --------------------------------------------------------------------------- Lösung Fall 12: Anspruch A B auf Zahlung der Leistungszulage Anspruchsgrundlage: Arbeitsvertrag i.v. m. Vertragsänderung vom 2.4.2006 I. Zustandekommen einer Vertragsänderung: 1. Angebot des Arbeitgebers: Schreiben vom 2.4.2006 Leistungszulage. 2. Annahme durch Arbeitnehmer: nicht ausdrücklich, aber konkludent durch widerspruchslose Fortsetzung der Tätigkeit; Zugang entbehrlich gem. 151 BGB. II. Freiwilligkeitsvorbehalt: falls wirksam, wäre B nicht gebunden BAG NZA 2007, 853: vorliegender Freiwilligkeitsvorbehalt unwirksam gem. 307 Abs. 1 BGB. 1. Anwendbarkeit der Inhaltskontrolle: a) 310 Abs. 3 S. 1 BGB: Vertrag zwischen Unternehmer und Verbraucher (s.o. Fall 11) b) 307 Abs. 3 S. 1 BGB: von Rechtsvorschriften abweichende Regelungen aa) nicht: Regelungen über den Gegenstand des Vertrages oder den Leistungsinhalt (Vertragsfreiheit) 3

bb) wohl aber Abweichungen von anerkannten Rechtsgrundsätzen - Hier: Abweichung vom Prinzip pacta sunt servanda aa Bieder, NZA 2007, 1137 f.: AG wolle sich ja gerade nicht verpflichten; auch kein schutzwürdiges Vertrauen des AN - Aber jedenfalls im Anwendungsbereich des AGB-Rechts: Bestandsschutz gem. 308 Nr. 4 BGB; AN vertraut auf Beständigkeit der monatlich zugesagten Vergütung und stellt sein Leben darauf ein 2. BAG NZA 2007, 853, 2008, 1173 und 2009, 535 unterscheiden zwischen - Freiwilligkeitsvorbehalt bei Sondervergütungen (Weihnachtsgratifikation, Urlaubsgeld, Jubiläumszuwendung) = unbeschränkt zulässig und - Freiwilligkeitsvorbehalt bei Zulagen zum laufenden Verdienst = es gelten die gleichen Regeln wie beim Widerrufsvorbehalt (Fall 11) a) Begründung: - Bei Freiwilligkeitsvorbehalt bezüglich laufenden Leistungen mangelt es schon an einem vertraglichen Angebot des Arbeitgebers, da sich dieser gerade nicht binden wolle. - Gem. 4a EFZG ist die Kürzung von Sonderzahlungen aufgrund Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit zulässig, wenn Parteien dies vereinbart haben; dagegen ist die Kürzung von Zulagen zum laufenden Verdienst gem. 3, 12 EFZG unzulässig. b) Stellungnahme: - bei Freiwilligkeitsvorbehalt zum laufenden Verdienst will sich AG streng genommen auch nicht binden. - Im Ergebnis ist Unterscheidung zwischen laufenden und Jahressonderzahlungen dennoch zutreffend, weil die Inhaltskontrolle der Vorbehaltsklauseln bezweckt, das Vertrauen des Arbeitnehmers auf die Beständigkeit des Vertrages zu schützen; dieses Vertrauen ist schutzwürdiger, wenn es um Zulagen zum laufenden Verdienst geht, weniger wenn es um Einmalzahlungen geht (Singer, FS Canaris 2007, 1481). - auf Wegfall oder Schmälerung des Weihnachtsgeldes oder Urlaubsgeldes kann man sich leichter einstellen (statt Urlaub in der Karibik an der Ostsee; bescheideneres Weihnachtsgeschenk). Ergebnis: hier Freiwilligkeitsvorbehalt in Bezug auf laufende Leistungen; dieser erfordert sachlichen Grund und darf Schwellenwerte nicht überschreiten Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt (-). 4

Fall 13: Abgrenzung bestätigt von BAG NZA 2009, 535: 1. Freiwilligkeitsvorbehalt für (einmalige) Sonderzahlungen zulässig, auch wenn diese einen erheblichen Teil des Verdienstes ausmachen Jährliche Sonderzahlungen in Höhe von 20.000.- und 35.000.- standen immer unter klarem und eindeutigem - Freiwilligkeitsvorbehalt. 2006 erhielt AN keine Sonderzahlung mehr, weil er im Auszahlungsmonat nicht mehr im Betrieb beschäftigt war. BAG: Freiwilligkeitsvorbehalt wirksam, da einmalige Sonderzahlung 2. Kein Verstoß gegen Gleichbehandlungsgrundsatz, da zwischen ausgeschiedenen und am Stichtag ausgeschiedenen AN differenziert werden darf (arg.: Sonderzahlung kann Zweck nicht mehr erfüllen; Anreiz für künftige Betriebstreue entfällt). ---------------------------------------------------------------------------- Ergänzung BAG NZA 2008, 40, 43: soll AN Bonus zurückzahlen, wenn er zu einem bestimmten Stichtag nicht mehr im Betrieb beschäftigt oder ausgeschieden ist, gelten teilweise die gleichen Grundsätze 1. Bei eindeutigem Freiwilligkeitsvorbehalt ist Einstellung der Zahlung zulässig. Im konkreten Fall war Regelung allerdings intransparent ( 307 I 2), weil sich AG in der einen Klausel zur Bonuszahlung verpflichtet und in Widerspruch dazu in einer anderen Klausel einen Rechtsanspruch ausgeschlossen hat. Folge: Freiwilligkeitsvorbehalt unwirksam 2. Wenn kein klarer Freiwilligkeitsvorbehalt getroffen wurde, gilt diese nicht. Davon unabhängig ist Stichtagsregelung mit Rechtsanspruch vereinbart worden (Rückzahlung von Sonderzahlungen bei Ausscheiden zum Stichtag). - Falls Stichtagsregelung die zulässige Grenze für Widerrufsvorbehalte überschreitet und AN auf mehr als 25% der Jahresvergütung verzichten müsste, ist die Gratifikation als zusätzliche Vergütung anzusehen - Dann muss AG differenzieren: AN darf dann Vergütung nicht vorenthalten werden, wenn er aus Gründen ausscheidet, die er nicht zu vertreten hat; Grund: Zweck der Gratifikation (Anreiz zur Betriebstreue nicht weggefallen) 5