Drucksache 16/4096 03.05.2011 16. Wahlperiode Vorlage zur Beschlussfassung Aufgabe gemäß 7 Abs. 2 Sportförderungsgesetz der Sporthalle Lichtenhainer Str. 2 im Bezirk Marzahn-Hellersdorf, Ortsteil Hellersdorf, zwecks Vergabe in Erbpacht an einen privaten Schulträgerverein Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses können über die Internetseite www.parlament-berlin.de (Startseite>Parlament>Plenum>Drucksachen) eingesehen und abgerufen werden.
Der Senat von Berlin InnSport - IV B 34 - Tel.: 90223 (9223) - 2967 An das Abgeordnetenhaus von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - V o r b l a t t Vorlage - zur Beschlussfassung - über die Aufgabe gemäß 7 Abs. 2 Sportförderungsgesetz der Sporthalle Lichtenhainer Str. 2 im Bezirk Marzahn-Hellersdorf, Ortsteil Hellersdorf, zwecks Vergabe in Erbpacht an einen privaten Schulträgerverein A. Problem: Der Bezirk Marzahn-Hellersdorf beabsichtigt, den ehemaligen Schulstandort der Kolibri- Grundschule in der Lichtenhainer Str. 2 mitsamt der innen liegenden Sporthalle in Erbpacht zu vergeben. Bei Erbpacht handelt es sich um einen eigentumsähnlichen Status. Insofern stellt der Abschluss eines Vertrages zur Begründung eines Erbbaurechts mit einem privaten Trägerverein eine Aufgabe öffentlicher Sportfläche im Sinne des 7 Abs. 2 Sportförderungsgesetz (SportFG) dar und kann nur unter den Voraussetzungen in Kraft treten, dass ein überwiegendes öffentliches Interesse an der anderen Nutzung vorliegt und das Abgeordnetenhaus der Aufgabe zustimmt. B. Lösung: Die Kolibri-Schule wird entsprechend Schulentwicklungsplan zum Ende des Schuljahres 2010/2011 an den Schulstandort Schönewalder Str. 9 umziehen. Die innen liegende kleine Sporthalle (403 m²) hat aus baulichen Gründen bereits 2008 geschlossen und aus der Vergabe genommen werden müssen. Der schulische und außerschulische Sportbetrieb konnte auf umliegende Sporthallen verteilt werden. Interessentin für den Gesamtstandort ist die Freie Evangelische Schule Berlin e.v. (FESB). Diese betreibt bereits mehrere Schulen in Berlin. Sie beabsichtigt, in der Lichtenhainer Str. 2 eine Erweiterung ihres Schulstandortes Naumburger Ring 25 vorzunehmen. Verhandelt wird derzeit über den Abschluss eines Erbbaurechtsvertrages. Zunächst soll ein Zwischennutzungsvertrag geschlossen werden. Die FESB hat mit Schreiben vom 22.02.2011 bestätigt, dass sie nach Übernahme des Schulstandortes und Abschluss der umfänglichen Baumaßnahmen Angebote für den organisierten Sport entsprechend den Bedingungen lt. SportFG (Sportanlagen-Nutzungsvorschriften -SPAN-) zur Verfügung stellen wird. Unter diesen Voraussetzungen haben die Vertreter des organisierten Sports (Landessportbund Berlin und Bezirkssportbund Marzahn-Hellersdorf e.v.) im Rahmen der Anhörung gem. 7 Abs. 4 SportFG der Aufgabe der Sporthalle als öffentliche Sportfläche im Februar 2011 zugestimmt. Der Bezirkssportbund sieht in der Übernahme der Schule durch die Privatschule eine Chance, dass die innenliegende Halle, die separat nicht 1
betrieben werden könne, reaktiviert werde und damit auch für den öffentlichen Sport ein zusätzliches Angebot entstünde. Die Zustimmung zur Aufgabe der Sportanlage wird erbeten. C. Alternative/Rechtsfolgenabschätzung: Die aus baulichen Gründen seit 2008 geschlossene Halle könnte, da sie innerhalb des Schulgebäudes liegt, nicht ohne die Übernahme des Gebäudes durch einen interessierten privaten Schulträger weiterbetrieben werden. D. Auswirkungen auf die Gleichstellung der Geschlechter: Für die Bewohner und Bewohnerinnen hat die Vergabe der stillgelegten Sporthalle in Erbpacht Nachteile, da aufgrund ausreichender Ersatzangebote der Sportbetrieb bereits verlegt werden konnte. Die Reaktivierung der innenliegenden Sporthalle durch Übernahme der Schule in private Trägerschaft hat vielmehr große Vorteile für alle, da auf diese Weise das schulische und, auf Basis einer Nutzungsvereinbarung, auch das außerschulische öffentliche Sportangebot erweitert wird. E. Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und/ oder Wirtschaftsunternehmen: F. Gesamtkosten: Keine. Das Grundstück soll wie es steht und liegt von dem privaten Schulträger, der alle anfallenden Kosten zu tragen hat, in Erbpacht übernommen werden. G. Flächenmäßige Auswirkungen Keine H. Auswirkungen auf die Umwelt I. Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg: J. Zuständigkeit: Senatsverwaltung für Inneres und Sport 2
Der Senat von Berlin InnSport -IV B 34- Tel.: 90223 (9223) - 2967 An das Abgeordnetenhaus von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - V o r l a g e - zur Beschlussfassung - über die Aufgabe gemäß 7 Abs. 2 Sportförderungsgesetz der Sporthalle Lichtenhainer Str. 2 im Bezirk Marzahn-Hellersdorf, Ortsteil Hellersdorf, zwecks Vergabe in Erbpacht an einen privaten Schulträgerverein Das Abgeordnetenhaus wolle beschließen: Der Aufgabe gemäß 7 Abs. 2 Sportförderungsgesetz der Sporthalle Lichtenhainer Str. 2 im Bezirk Marzahn-Hellersdorf, Ortsteil Hellersdorf, zwecks Vergabe in Erbpacht an einen privaten Schulträgerverein wird zugestimmt. A. Begründung: Die Voraussetzungen für eine Zustimmung durch das Abgeordnetenhaus zur Aufgabe der öffentlichen Sportflächen sind erfüllt. Aufgrund der Beschlusslage bzw. aus den im Folgenden aufgeführten Gründen überwiegt ein öffentliches Interesse an der Zielsetzung. Die Fortschreibung des Schulentwicklungsplanes 2008-2012 sieht den Umzug der Kolibrischule an den Schulstandort Schönewalder Str. 9 vor. Infolge dessen wird die Sporthalle innerhalb des Schulgebäudes isoliert verbleiben. Die kleine innenliegende Sporthalle (403 m²) ist aus baulichen Gründen bereits seit 2008 geschlossen. Der Sportbetrieb konnte in umliegende Sporthallen verlegt werden. Da es sich um eine innen liegende Sporthalle handelt, könnte sie nicht ohne die Übernahme des Gebäudes durch einen interessierten Schulträger weiterbetrieben werden. Die Interessentin für das Gesamtgrundstück, die Freie Evangelische Schule Berlin e.v. (FESB) ist ein anerkannter privater Schulträger. Die FESB betreibt bereits mehrere Schulen in Berlin. Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine Erweiterung ihres Schulstandortes Naumburger Ring 25. Gegenwärtig wird über den Abschluss eines Erbbaurechtsvertrages verhandelt. Aufgrund des langwierigen Verfahrens soll zunächst ein Zwischennutzungsvertrag geschlossen werden. 3
Die FESB hat mit Schreiben vom 22.02.2011 bestätigt, dass sie Angebote für den organisierten Sport entsprechend den Bedingungen lt. SportFG (Sportanlagen- Nutzungsvorschriften -SPAN-) zur Verfügung stellen wird. Der Bezirkssportbund Marzahn-Hellersdorf e. V. (BSBMH) sieht in der Übernahme durch die Privatschule eine Chance der Reaktivierung der Halle und dies auch zugunsten einer öffentlichen Mitnutzung. BSBMH und Landessportbund Berlin e.v. (LSB) haben der Aufgabe der Sporthalle als öffentliche Sportfläche im Rahmen der Anhörung gem. 7 Abs. 4 SportFG im Februar 2011 zugestimmt. Die Sportflächenaufgabe wird befürwortet. B. Rechtsgrundlage: 7 Abs. 2 des Sportförderungsgesetzes vom 6. Januar 1989 (GVBl. S. 122), zuletzt geändert durch Artikel II des Gesetzes vom 10. Mai 2007 (GVBl. S. 195). C. Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und/oder Wirtschaftsunternehmen: D. Gesamtkosten: E. Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg: F. Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung: a) Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben: Für die Sporthalle sind seit deren Schließung 2008 Kosten mehr angefallen. Die endgültige Aufgabe der Sporthalle bewirkt eine Entlastung des Bezirkshaushalts in Höhe des Instandhaltungsrückstaus von 1,4 Mio. (Grundinstandsetzung) bei Kapitel 3730 sowie eines jährlichen Bauunterhaltungsbedarfs von 20 T bei 3730/ 51900. Der Zwischennutzungsvertrag beinhaltet ein Nutzungsentgeld in Höhe des Erbauzinses. Dieser beträgt 38.522,64 jährlich und wird im Finanzvermögen bei Kapitel 5909, Titel 12404 vereinnahmt. b) Personalwirtschaftliche Auswirkungen: G. Flächenmäßige Auswirkungen: 4
H. Auswirkungen auf die Umwelt: Keine Berlin, den 03.05.2011 Klaus Wowereit Regierender Bürgermeister Der Senat von Berlin Dr. Ehrhart Körting Senator für Inneres und Sport 5
Schulstandorte Lichtenhainer Str. 2, Naumburger Ring 25 und Schönwalder Str. 9 N S L 6