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DAS DEUTSCHE ASYLVERFAHREN

Entscheidung BAMF. Zeitablauf Asylverfahren ASYLBEWERBER. Ankunft. Registrierung. Asylantrag. Asylberechtigt. Flüchtling

Transkript:

Basisinformationen Aufenthaltsgestattung

Wer in Deutschland einen Asylantrag stellt, erhält zunächst eine Aufenthaltsgestattung. Dieser vorläufige Aufenthaltsstatus ist mit vielen Einschränkungen verbunden. Wir geben Ihnen einen Überblick über die Rahmenbedingungen eines Lebens mit Aufenthaltsgestattung in Schleswig- Holstein. Die Aufenthaltsgestattung Die Aufenthaltsgestattung erlaubt Ihnen den Aufenthalt in Deutschland für die Dauer des Asylverfahrens. Sie ist kein regulärer Aufenthaltstitel. Erst wenn Ihr Asylantrag anerkannt wurde, erhalten Sie eine reguläre Aufenthaltserlaubnis. Wenn Ihr Asylantrag abgelehnt wird, müssen Sie das Land wieder verlassen oder Sie erhalten eine Duldung, falls die Ausreise bzw. Abschiebung nicht möglich ist. Das Asylverfahren Den Asylantrag stellen Sie bei der Außenstelle des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF). Ihr wichtigster Termin während des Asylverfahrens ist die Anhörung ( Interview ) beim BAMF. Das Bundesamt befindet sich auf dem Gelände der Landeserstaufnahmeeinrichtung für Flüchtlinge in Neumünster, wo Sie nach Ankunft in Deutschland bis zu drei Monate lang untergebracht werden. Danach werden Sie in eine kreisfreie Stadt oder einen Kreis verlegt. In der Regel findet Ihre Anhörung während der ersten drei Monate statt, häufig jedoch erst mehrere Monate später. Das gesamte Asylverfahren kann von wenigen Monaten (z.b. wenn Sie rasch eine 2

Anerkennung erhalten) bis zu mehreren Jahren dauern (z.b. wenn Ihr Asylantrag abgelehnt wurde und Sie eine Klage eingereicht haben). Es ist sehr wichtig, dass Sie sich gut auf die Anhörung vorbereiten. Lassen Sie sich beraten. Migrationsberatungsstellen finden Sie unter www.frsh.de/service/beratungsstellen. Ausführliche Informationen zu den verschiedenen Formen der Anerkennung oder Ablehnung Ihres Asylantrags und der jeweiligen Konsequenzen erhalten Sie z.b. unter: www.asyl.net Arbeit und AusbilDung Arbeitsverbot In den ersten drei Monaten Ihres Aufenthalts in Deutschland dürfen Sie keine Beschäftigung aufnehmen. Das gilt auch für Praktika und betriebliche Ausbildungen. Rein schulische Ausbildungen sind in der Regel möglich. In dieser Zeit können Sie lediglich gemeinnützige Arbeit für ein geringfügiges Entgelt leisten. Dies ist in 5 des Asylbewerberleistungsgesetzes geregelt. nachrangiger Arbeitsmarktzugang Nach den ersten drei Monaten Aufenthalt in Deutschland steht in Ihrer Aufenthaltsgestattung: Beschäftigung nur mit Erlaubnis der Ausländerbehörde gestattet. Das bedeutet, Sie haben einen nachrangigen Zugang zum Arbeitsmarkt. Wenn Sie eine Arbeitsstelle gefunden haben, müssen Sie 3

bei der Ausländerbehörde einen Antrag auf eine Beschäftigungserlaubnis stellen. Die Ausländerbehörde leitet den Antrag an die Agentur für Arbeit weiter. Diese prüft, ob keine anderen Personen mit vorrangigem Zugang zum Arbeitsmarkt (Deutsche, EU-Bürger, bevorrechtigte Ausländer) für diese Stelle zur Verfügung stehen und ob die Arbeitsbedingungen (insbesondere Lohn und Arbeits-zeiten) den Vorschriften entsprechen. Wenn dies zutrifft, erteilt Ihnen die Ausländerbehörde schließlich die Erlaubnis, die Beschäftigung zu beginnen. Hinweis: Es gibt einzelne, von der Bundesagentur für Arbeit festgelegte Berufsgruppen, in denen eine Beschäftigung ohne Vorrangprüfung möglich ist. Nach einer Aufenthaltsdauer von 15 Monaten wird wird generell keine Vorrangprüfung mehr durchgeführt. Eine Prüfung der Arbeitsbedingungen wird bis zu einem Aufenthalt von 48 Monaten durchgeführt. Für Berufsausbildungen und Freiwilligendienste reicht die Zustimmung der Ausländerbehörde (ohne Prüfung durch die Agentur für Arbeit unterstützung bei Arbeitslosigkeit Bereits von Beginn Ihres Aufenthalts in Deutschland an können Sie sich bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend melden. Sie erhalten dann zwar keine Geldleistungen, aber die Arbeitsagentur ist zuständig, Sie bei der Suche nach Arbeit zu beraten und zu unterstützen. Auch Einstellungszuschüsse und Kosten für nötige Qualifizierungsmaßnahmen können in bestimmten Fällen übernommen werden. Wenn Sie länger als ein Jahr in Deutschland sozialversicherungspflichtig beschäftigt waren und danach arbeitslos werden, haben Sie für eine befristete Zeit Anspruch auf Geldleistungen von der Agentur für Arbeit (Arbeitslosengeld I). 4

sozialleistungen Flüchtlinge im Asylverfahren erhalten Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Nach 15 Monaten regulärem Aufenthalt erhalten Sie Leistungen in Höhe der Grundsicherung nach SGB XII (sog. Analogleistungen nach 2 AsylbLG). Medizinische Versorgung Das AsylbLG gewährt Ihnen nur eine eingeschränkte medizinische Versorgung (Ausnahme: bei Schwangerschaft bestehen keine Einschränkungen). Ob eine Behandlung durchgeführt und die Kosten übernommen werden, entscheidet das zuständige Sozialamt. In der Regel werden die Kosten bei akuten Erkrankungen übernommen. Probleme bei der Kostenübernahme können sich z.b. ergeben bei chronischen Erkrankungen, zahnärztlichen Behandlungen, Reha-Maßnahmen und Vorsorgeuntersuchungen. Das Sozialamt kann einen Nachweis über die Notwendigkeit der Untersuchung verlangen. Vor jeder Behandlung müssen Sie einen Krankenschein beim Sozialamt beantragen bzw. einen ärztlichen Nachweis über die Notwendigkeit der Untersuchung vorlegen. Wenn Sie Leistungen nach 2 AsylbLG erhalten - in der Regel nach 15 Monaten - dürfen Sie sich eine Krankenkasse aussuchen und erhalten eine Versicherungskarte, mit der Sie wie andere zum Arzt gehen können. 5

WoHnen Während des Asylverfahrens können Sie sich nicht aussuchen, wo Sie leben möchten. Sie werden zunächst einem Bundesland zugewiesen. Dort müssen Sie bis zu drei Monate in einer Erstaufnahmeeinrichtung für Flüchtlinge leben. Anschließend werden Sie in einen Kreis oder eine kreisfreie Stadt verteilt. Asylsuchende sind verpflichtet, in der Gemeinde zu wohnen, die die Ausländerbehörde festgelegt hat ( Wohnsitzauflage ). Sie müssen während des Asylverfahrens in der vorläufigen Unterbringung wohnen. Dies kann in einer normalen Wohnung sein, meist ist es aber eine Gemeinschaftsunterkunft. Dort müssen Sie sich in der Regel mit mehreren Personen ein Zimmer sowie Küche und Bad teilen. Die Unterkünfte liegen häufig in Gewerbegebieten oder weit abgelegen von Innenstädten, Einkaufsund Freizeitmöglichkeiten. Wenn Sie eine schwere Krankheit oder Traumatisierung haben, können Sie eine Unterbringung in einer (Sozial-)Wohnung außerhalb der Gemeinschaftsunterkunft beantragen. Einen Anspruch auf eine eigene Wohnung haben Sie erst, wenn Sie als Flüchtling anerkannt wurden. Wenn Sie eine Aufenthaltsgestattung haben, sind Sie verpflichtet, in der Ihnen zugewiesenen Gemeinde zu wohnen (Wohnsitzauflage). Sie dürfen sich in der Regel aber in ganz Deutschland vorübergehend frei bewegen. 6

bildung Sie können in Schleswig-Holstein kostenlos an den sog. STAFF- Kursen teilnehmen, wenn diese in Ihrer Gemeinde angeboten werden. Deutschkurse müssen Sie ansonsten selbst finanzieren. Einen Anspruch auf die Teilnahme an einem Integrationskurs haben Sie erst, wenn Ihr Asylverfahren positiv abgeschlossen ist und Sie eine Aufenthaltserlaubnis erhalten haben. Für alle Kinder und Jugendlichen mit Aufenthaltsgestattung gilt die Schulpflicht bis zum 16. Lebensjahr bzw. die Berufsschulpflicht bis zum 18. Lebensjahr. Insgesamt besteht neun Jahre Schulpflicht, Schulzeiten in anderen Staaten werden mitgezählt. Auch nach 9 Schuljahren bzw. nach dem 16. oder 18. Lebensjahr kann die Schule weiter besucht werden. Wenn Ihre Kinder eine Kindertagesstätte (Kita) oder die Schule besuchen, können Sie Leistungen nach dem Bildungs - und Teilhabepaket beim Sozialamt beantragen. Ein Studium ist möglich, wenn Sie die Aufnahmevoraussetzungen erfüllen (im Ausland erworbener und in Deutschland anerkannter Hochschulzugang, Sprachkursniveau C1). Ein Antrag auf Unterstützung nach dem Berufsausbildungsförderungsgesetz (BAFöG) ist aber erst nach vier Jahren Aufenthalt in Deutschland möglich. Für eine betriebliche Berufsausbildung kann nach 4 Jahren Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) beantragt werden 7

FAMilie Mit einer Aufenthaltsgestattung haben Sie keinen Anspruch auf Familiennachzug. Dies ist erst mit einer Aufenthaltserlaubnis möglich, die Sie erhalten, wenn Sie als Flüchtling anerkannt wurden. Um zu heiraten oder eine Lebenspartnerschaft in Deutschland eingehen zu können, müssen alle notwendigen Papiere vorliegen. Diese können vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) auch zu anderen Zwecken genutzt werden. Familienangehörige von Asylsuchenden können einen anderen Aufenthaltsstatus haben. Wichtige Gesetze AufenthG Aufenthaltsgesetz AsylVfG Asylverfahrensgesetz AsylbLG Asylbewerberleistungsgesetz Die Gesetze im Wortlaut finden Sie im Internet, z.b. hier: www.gesetze-im-internet.de 8

Weitere Publikationen Basisinformationen Duldung Basisinformationen Arbeitserlaubnis Zu beziehen über: Netzwerk Land in Sicht! - Arbeit für Flüchtlinge in Schleswig-Holstein lis@frsh.de www.landinsicht-sh.de 9

Mehr Informationen Dieses Informationsheft wurde im im Juni 2015 aktualisiert (Bitte beachten Sie den Hinweis ganz unten!). In der Zwischenzeit können sich Änderungen ergeben haben. Diese Informationen geben außerdem nur einen ersten Überblick und können eine individuelle Beratung nicht ersetzen. Wenden Sie sich deshalb im Einzelfall immer auch an Beratungsstellen oder AnwältInnen! Migrationsberatungsstellen in ihrer Nähe finden Sie unter: www.frsh.de/service/beratungsstellen. Die Projekte des Netzwerkes Land in Sicht! - Arbeit für Flüchtlinge in Schleswig- Holstein finden Sie unter www.landinsicht-sh.de. Im Netzwerk Land in Sicht! - Arbeit für Flüchtlinge in Schleswig- Holstein engagieren sich fünf Projekte und ihre PartnerInnen aus Verwaltung und Wirtschaft landesweit für eine nachhaltige Arbeitsmarktintegration von Flüchtlingen. Ziel des Netzwerkes ist es, mit Hilfe von Coaching, Schulungen, Vernetzung und Öffentlichkeitsarbeit in Schleswig-Holstein ein Klima zu schaffen, das die Integration von Flüchtlingen unterstützt, auch wenn sie noch keine sichere Bleiberechtsperspektive haben. Das Netzwerk wird koordiniert vom PARITÄTISCHEN Schleswig- Holstein e. V. und dem FLÜCHTLINGSRAT Schleswig-Holstein e. V. 10

Netzwerk Land in Sicht! - Arbeit für Flüchtlinge in Schleswig-Holstein lis@frsh.de www.landinsicht-sh.de Flüchtlingsrat Schleswig-Holstein e.v. Bitte beachten Sie: Dies ist kein Ratgeber, sondern lediglich eine Übersicht über die allgemeinen Lebensbedingungen von Menschen mit einem ungesicherten Aufenthalt. Die individuelle Lage jeder einzelnen Person muss sorgfältig geprüft werden. Diese Informationen sind nach bestem Wissen erstellt, sie ersetzen keine juristische Beratung. Wir garantieren nicht für Vollständigkeit und Korrektheit. Alle Angaben beziehen sich auf Schleswig-Holstein. Stand: Juni 2015 11

Ansprechpartnerin: Özlem Erdem-Wulff Netzwerkkoordination Land in Sicht! - Arbeit für Flüchtlinge in Schleswig-Holstein c/o Flüchtlingsrat Schleswig-Holstein Sophienblatt 82-86, 24114 Kiel Tel.: +49(0)431/23 93 924 Fax: +49(0)431/73 60 77 Mail: lis@frsh.de www.landinsicht-sh.de Koordiniert durch: