STADT DIEMELSTADT 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 30 Beim niederen Teiche Begründung gem. 2 a BauGB Entwurf 12. Januar 2016

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Transkript:

STADT DIEMELSTADT 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 30 Beim niederen Teiche Begründung gem. 2 a BauGB Entwurf 12. Januar 2016 Vereinfachtes Verfahren nach 13 BauGB Udenhäuser Straße 13 34393 Grebenstein Telefon: 05674/4910 e-mail: bfflschmidt@t-online.de www.bffl-schmidt.de

Inhaltsverzeichnis 1. Begründung... 1 1.1. Vorbemerkung... 1 1.2. Anlass, Ziel und Zweck der Bebauungsplan-Änderung... 1 1.3. Übergeordnete und rahmengebende Planungen... 2 1.4. Städtebauliche Begründung der Festsetzungen... 2 1.4.1. Planungskonzept... 2 1.4.2. Städtebauliche Festsetzungen... 2 1.4.3. Neue Kompensationsmaßnahme... 2 2. Verzicht auf Durchführung einer Umweltprüfung im beschleunigten Verfahren nach 13 BauGB... 4

1. Begründung 1.1. Vorbemerkung Bei der vorliegenden Planung handelt es sich um die Änderung eines bestehenden Bebauungsplanes, der gem. 13 BauGB im vereinfachten Verfahren durchgeführt werden soll. Im Gesetzestext heißt es dazu im 1. Absatz: Werden durch die Änderung oder Ergänzung eines Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt. kann die Gemeinde das vereinfachte Verfahren anwenden, wenn 1. die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung nach Landesrecht unterliegen, nicht vorbereitet oder begründet wird und 2. keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in 1 (6) Nr. 7 b genannten Schutzgüter bestehen. Bei der vorliegenden Planung sind diese geforderten Kriterien erfüllt. - Die geplante Änderung berührt nicht die Grundzüge der Planung, - Anhaltspunkte für die Beeinträchtigung von FFH-Gebieten bestehen gem. 1 (6) Nr.7 b nicht. Unter diesen Voraussetzungen wird von der Durchführung einer Umweltprüfung nach 2 (4) BauGB abgesehen. 1.2. Anlass, Ziel und Zweck der Bebauungsplan-Änderung Der rechtskräftige Bebauungsplan, der geändert werden soll, stellt im Änderungsbereich ein Wohngebiet südlich des ehemaligen Bauhofes dar. Direkt im Anschluss, nördlich des Kuhweges befinden sich der städtische Kindergarten, die Mittelpunktschule und der Sportplatz. Nordöstlich des Wohngebietes liegt das öffentliche Freibad. Die Gebäude des ehemaligen Bauhofes wurden vor einiger Zeit abgerissen. Mit der angestrebten Bebauungsplanänderung soll nunmehr die Möglichkeit geschaffen werden, eine fußläufige Verbindung zwischen dem Wohnbaugebiet und diesen öffentlichen Einrichtungen zu schaffen. Gleichzeitig wird dadurch eine günstige Wegeverbindung zur Innerortslage hergestellt. Im Zuge der vorliegenden Bebauungsplanänderung soll außerdem eine neue Kompensationsmaßnahme zugeordnet werden, da die ursprünglich geplante Maßnahme aus verschiedenen Gründen nicht durchgeführt werden konnte. Seite 1

1.3. Übergeordnete und rahmengebende Planungen Übergeordnete Planungen, wie Regionalplan Nordhessen 2009, Landschaftsrahmenplan 2000 und Flächennutzungsplan, sind durch die geplanten Änderungen nicht betroffen. 1.4. Städtebauliche Begründung der Festsetzungen 1.4.1. Planungskonzept Um das Planungsziel zu erreichen, ist es erforderlich die bisherigen Baufelder im Bereich des Wendehammers der Straße Bei dem niederen Teiche etwas weiter auseinander zu legen, um ausreichend Platz für die Anordnung eines Fußweges zu schaffen. Die betreffenden Flächen sind derzeit noch nicht bebaut. In der nordwestlichen Verlängerung des geplanten Weges befindet sich im rechtskräftigen Bebauungsplan eine Pflanzfläche, die ebenfalls durch einen schmalen Streifen unterbrochen wird, um Raum für den Gehweg zu schaffen. Die Breite des Streifens wird dabei so dimensioniert, dass eine Begegnung, zum Beispiel von Kinderwagen, möglich ist. 1.4.2. Städtebauliche Festsetzungen Die Änderung betrifft ausschließlich die Lage, bzw. Abgrenzung der vorhandenen Baufelder, eine Rücknahme der Pflanzflächen in geringfügiger Größenordnung (ca. 50 qm) sowie die Ergänzung eines Fußweges. Alle sonstigen Festsetzungen gem. dem gültigen Bebauungsplan bleiben bestehen. 1.4.3. Neue Kompensationsmaßnahme Im Zusammenhang mit dem rechtskräftigen Bebauungsplan wurde seinerzeit eine Kompensationsmaßnahme zugeordnet, mit der rund 238.000 Biotopwertpunkte kompensiert werden sollten. Da diese Maßnahme im Rahmen der Flurbereinigung nicht zur Ausführung kommen konnte, wird im vorliegenden Änderungsverfahren eine neue Kompensationsmaßnahme zugeordnet: Ende August 2015 wurde vom NABU Gruppe Marsberg in einem Waldstück bei Neudorf ein Rotmilanhorst kartiert. Für den betreffenden Horstbaum wurde bereits im Jahr 2013 ein Brutnachweis geführt. Der Baum diente auch im Jahr 2015 einem Rotmilanpaar als Brutplatz. Ein entsprechender Nachweis konnte durch Fotos geführt werden. In jüngerer Zeit haben sich die Erkenntnisse verdichtet, dass der Landschaftsraum nördlich von Erlinghausen sowohl zur Brutzeit als auch zur Zugzeit von Rotmilanen intensiv zur Nahrungssuche genutzt wird. Ergänzend wurde festgestellt, dass im Jahr 2015 am Ortsrand von Marsberg, an mehreren Stellen, der Uhu gebrütet hat. Seite 2

Aufgrund der vielen neuen Erkenntnisse wurde in der Stadt Diemelstadt die Entscheidung getroffen, eine politische und planerische Strategie zu entwickeln, durch die ein ausreichender Lebensraum für die Erhaltung der Rotmilanpopulation zur Verfügung gestellt wird. Die auch durch das Helgoländer Papier angestrebte Lösung von Konflikten zum Vogelschutz soll durch die von der Stadt Diemelstadt entwickelte Planungskonzeption Artenschutz-Windenergie vor Ort konkret in die Tat umgesetzt werden. Zu diesem Zweck soll in dem Gebiet südlich von Hesperinghausen, in dem sich sowohl Rotmilanhorste als auch Schlafplätze befinden und das gleichzeitig als Zugkorridor dient, ein ausreichender Raum so erhalten und gestaltet werden, dass er einerseits ausreichende, sichere Nahrungsgebiete für den Rotmilan bietet, andererseits aber auch einen Schutz von Brut- und Schlafplätzen. Um einen Verbund der verschiedenen Teillebensräume zu erreichen, sollen die städtischen Grünlandflächen im Bereich Hesperinghausen/Helmighausen, die aufgrund ihrer Lage im Wasserschutzgebiet extensiv bewirtschaftet werden, mit in die Gesamtkonzeption integriert werden. Aus diesem Grund hat die Stadt Diemelstadt das Waldstück westlich von Neudorf erworben, um es nach Abstimmung mit der unteren Naturschutzbehörde des Landkreises Waldeck Frankenberg dem vorliegenden Bebauungsplanänderungsverfahren als Kompensationsmaßnahme zuordnen zu können. Es handelt sich um ein Grundstück in der Gemarkung von Diemelstadt Neudorf, in der Flur 2 und betrifft einen Teil des Flurstückes 69. Die betreffende Fläche liegt etwa 300 m westlich der Landesstraße 3198 (Rote Land-Straße), zwischen den Ortsteilen Neudorf und Helmighausen. Quelle: Google-Earth Seite 3

Die Fläche ist von Fichten, Lärchen und Douglasien bewachsen. Die geplante Maßnahme ist als ein Baustein des Artenschutzkonzeptes im Bereich der Landschaft zwischen Neudorf, Helmighausen, Hesperinghausen und Marsberg zu sehen. Durch den Grunderwerb kann die Sicherung des Horstbaumes gewährleistet werden. Zusätzlich ist vorgesehen die Waldbewirtschaftung aufzugeben, 12 Eichen mit Einzelbaumschutz im Bereich der Waldschneise nahe des Horstbaumes anzupflanzen, sowie einige junge Buchen im Bereich des Nadelholzbestandes zu pflanzen. Derartige Maßnahmen sind nicht mit dem Wertpunktesystem der Kompensationsverordnung zu berechnen. Hier muss jedoch der Zusammenhang zu einer komplexen Maßnahme zum Artenschutz im Landschaftsraum nördlich von Erlinghausen gesehen werden. Gemäß Abstimmung mit der unteren Naturschutzbehörde wird durch die geplante Kompensationsmaßnahme der naturschutzrechtliche Eingriff, der seit Aufstellung des Bebauungsplans Nummer 30 offen ist, vollständig kompensiert. Die erforderlichen Flächen sind seit Anfang September 2015 im Besitz der Stadt Diemelstadt und stehen per Beschluss der Stadtverordneten unmittelbar zur Verfügung. Die Sicherung der Maßnahmen ist somit unmittelbar gegeben. 2. Verzicht auf Durchführung einer Umweltprüfung im beschleunigten Verfahren nach 13 BauGB Hinsichtlich einer Umweltprüfung mit Umweltbericht werden bei Durchführung eines vereinfachten Bauleitplanverfahrens im Baugesetzbuch klare Aussagen getroffen. Im 3. Absatz des 13 BauGB heißt es dazu: Im vereinfachten Verfahren wird von der Umweltprüfung nach 2 Abs. 4, von dem Umweltbericht nach 2 a, von der Angabe nach 3 Abs. 2 Satz 2, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung abgesehen. Es kann davon ausgegangen werden, dass die Umweltbelange bereits im Zusammenhang mit der Aufstellung des bestehenden Bebauungsplanes für den Geltungsbereich abgearbeitet wurden. Aus diesen Gründen wird von einer Umweltprüfung abgesehen. 12. Januar 2016 Seite 4