Fallübung zur Privatrechtlichen Übung SoSe 2015

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Transkript:

Fallübung zur Privatrechtlichen Übung SoSe 2015 Folien der begleitenden Übung, 1. Termin, 21.04.2015 Eva Geb. 30.91 Raum 012 Prof. Dr. Thomas DREIER. Institut für Informations- und Wirtschaftsrecht / Zentrum für Angewandte Rechtswissenschaft KIT Universität des Landes Baden-Württemberg und nationales Forschungszentrum in der Helmholtz-Gemeinschaft www.kit.edu

Kontaktdaten Eva Vincenz-Prießnitz-Str. 3 Geb. 07.08 (3.OG) Raum 319 76131 Karlsruhe eva.messenbrink@kit.edu 2

Scheinerwerb Angeboten werden im Rahmen der Übung: 5 Klausuren Davon müssen für den Schweinerwerb mindestens zwei Klausuren bestanden sein. Mindestens eine dieser Klausuren muss die 2. oder 3. Klausur sein! Bei mehr als zwei bestandenen Klausuren werden die bestbenoteten für den Schein gewertet Erfolgskontrolle nach 4 (2) 3 PO INWI (d.h. Schein kann einmal wiederholt werden) Anmeldung elektronisch, Anmeldefrist beachten; WIng Master/Informatiker u.a.: bei Problemen direkt beim Institut melden (mit blauem Schein), vgl. http://www.zar.kit.edu/495.php 3

Aktuelle Informationen Auf den Webseiten des ZAR: www.zar.kit.edu Materialien zur Übung: Fälle vor jeder Stunde IIWR/Dreier Lehre und Prüfung Fallübung zur privatrechtlichen Übung Folien der Veranstaltung im Anschluss ebenfalls IIWR/Dreier Lehre und Prüfung Zivilrechtliche Fallübung zur privatrechtlichen Übung User ID:? PW:? Aktuelles: ZAR Ankündigungen Literaturhinweise siehe Folien der PÜ 4

Grundsätzliches Richtig zitieren! Vorüberlegungen Aufbau/Gutachtenstil Anspruchsprüfung Die verschiedenen Ansprüche und Anspruchsgrundlagen Vorgehen in der Falllösung 5

Richtig zitieren! Absätze zitieren: - Absatz 1 - Abs. 1 oder Abs. 2 - I oder II (als römische Ziffer) Sätze zitieren: - Satz 2 - S. 2-2 (nur arabische Ziffer) Aufzählungen zitieren: - Nr. 2 - teilweise auch lit. b falls Aufzählung in Buchstaben Beispiel: 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB oder 434 I 2 Nr. 2 BGB - Mehrere Paragrafen: - Folgender Paragraf: f. (nur der direkt folgende wird damit zitiert!) - Folgende Paragrafen: ff. 433 ff. 6

Vorüberlegungen Immer zuvor überlegen: Wer will (Gläubiger) Was (wirtschaftliches/rechtliches Begehren) Von wem (Schuldner) Woraus? (Anspruchsgrundlage) = die vier Ws! Beispiel: A hat bei B ein Buch für 10 gekauft. B will, dass A bezahlt. Lösung: B (Gläubiger) will die Zahlung des Kaufpreises (Was) von A (Schuldner) aus 433 II BGB (Woraus). 7

Aufbau/Gutachtenstil Gutachtenstil immer einhalten! Sog. Vier Schritt Methode: 1. Obersatz: B könnte gegen A einen Anspruch auf Kaufpreiszahlung gem. 433 II BGB haben. 2. Definition: B hat dann einen Anspruch auf Kaufpreiszahlung, wenn ein wirksamer Kaufvertrag gem. 433 BGB zustande gekommen ist. Dieser kommt durch Angebot und Annahme zustande 3. Subsumtion: Hier haben sich A und B über den Kauf des Buches zu einem Preis von 10 geeinigt. Damit ist ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen. 4. Ergebnis: B hat somit einen Anspruch gegen A auf Kaufpreiszahlung i.h.v. 10. 8

Anspruchsprüfung 1. Anspruch entstanden (rechtshindernde Einwendungen): Anspruchsvoraussetzungen erfüllt und keine Nichtigkeitsgründe ersichtlich Rechtshindernde Einwendungen (Vertrag wird gar nicht wirksam): z.b.: Minderjährigkeit ( 104 ff. BGB), Formmangel ( 125 ff. BGB), anfängliche Unmöglichkeit ( 311a BGB). 2. Anspruch untergegangen (rechtsvernichtende Einwendungen): Erlöschen des (zuvor wirksam entstandenen) Schuldverhältnisses Rechtsvernichtende Einwendungen: z.b.: Erfüllung ( 362 BGB), Erfüllungssurrogate ( 364 ff. BGB), Aufrechnung ( 387 ff. BGB), Nachträgliche Unmöglichkeit der Leistung ( 275 BGB); Rücktritt ( 323 BGB), Kündigung (z.b. 643 BGB), Widerruf ( 355 BGB), Wegfall der Bereicherung ( 818 III BGB), Unterlassene Mängelrüge im Handelsrecht ( 377 HGB). 9

Anspruchsprüfung 3. Anspruch durchsetzbar (rechtshemmende Einreden): Dauernde Einreden (peremptorisch): Einrede der Verjährung ( 214 I BGB) Einrede der ungerechtfertigten Bereicherung ( 821 BGB) Arglisteneinrede ( 853 BGB) Vorübergehende Einreden (dilatorisch): Stundung ( 271 II BGB) Zurückbehaltungsrecht ( 273, 1000 BGB; 369 HGB) 10

Die verschiedenen Ansprüche und Anspruchsgrundlagen 1. Vertragliche Ansprüche Erfüllung (z.b. 433 I 1 und II BGB) Herausgabe (z.b. 546 I, 604 I, 667 BGB) Rückgewähr nach Minderung/Rücktritt ( 323, 346 ff. BGB) Schadensersatz ( 280 ff. BGB) 2. Quasivertragliche Ansprüche 122, 179 BGB Cic GoA ( 678, 681, 683, 684, 687 II BGB) 11

Die verschiedenen Ansprüche und Anspruchsgrundlagen 3. Dingliche Ansprüche Herausgabe einer Sache ( 985, 1007, 1065, 1227 BGB) Herausgabe von Nutzungen ( 987 ff., 990, 991 I, 993 BGB) Schadensersatz ( 989 ff., 991 II, 992 BGB) Verwendungsersatz ( 984, 996 BGB) Besitzansprüche (Besitzstörung, 859, 862 I BGB oder Besitzentziehung, 859 II, III, 861 I BGB) Eigentumsstörung ( 1004 BGB) Grundbuchberichtigungsanspruch ( 894 BGB) 12

Die verschiedenen Ansprüche und Anspruchsgrundlagen 4. Deliktische Ansprüche Verschuldenshaftung ( 823 I, II, 824, 826 BGB) Haftung für widerlegbar vermutetes Verschulden ( 831, 833 S. 2, 843, 836 BGB) Gefährdungshaftung ( 833 S. 1 BGB, 7 StVG, 1 HaftPflG, 1 I 1 ProdHaftG, 1 UmweltHaftG) Billigkeitshaftung ( 829 BGB) 5. Bereicherungsrechtliche Ansprüche 812 ff. BGB 13

Exkurs Abstraktions- und Trennungsprinzip Lauschen Sie der Dozentin ;) 14

Exkurs Willenserklärung - Bestandteile einer Willenserklärung - Auslegung von Willenserklärungen - Wirksamwerden von Willenserklärungen 15

Überblick Vertragsschluss I. Zustandekommen: II. Angebot: Ein Vertrag kommt durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen, dem Angebot und der Annahme, zustande, 145 ff. BGB. Sowohl die Annahme, als auch das Angebot können ausdrücklich, oder konkludent durch schlüssiges Verhalten, erfolgen, wenn diese vom objektiven Empfängerhorizont her erkennbar sind. Ein Angebot ist eine einseitig empfangsbedürftige Willenserklärung, durch die einem anderen ein Vertragsabschluss in der Weise angetragen wird, dass das Zustandekommen des Vertrags von dessen bloßem Einverständnis abhängt. Abzugrenzen von einer offerta ad incertas personas (setzt immer einen Rechtsbindungswillen voraus, z.b. Zapfsäule an Tankstelle) und einer invitatio ad offerendum (Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes, z.b. Katalogdarstellungen). 16

Überblick Vertragsschluss II. Angebot (Forts.): III. Annahme: Ein Angebot muss abgegeben werden und zugehen. Der Antragende ist an sein Angebot gebunden. Das Angebot muss alle wesentlichen Punkte des Vertrages (essentialia negotii) enthalten oder zumindest bestimmbar machen. Die essentialia negotii eines Kaufvertrages sind: Parteien, Kaufgegenstand, Preis. Eine Annahme ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die inhaltlich mit dem Angebot übereinstimmt. Grds. ist also auch hier eine Abgabe und ein Zugang erforderlich. Ausnahmsweise kein Zugang der Annahmeerklärung erforderlich: 151 S.1 BGB: Erklärung der Annahme nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten oder der Antragende hat auf sie verzichtet. Erforderlich ist aber der nach außen eindeutig erkennbare Annahmewille. 17

Überblick Geschäftsfähigkeit, 104 ff. BGB I. Geschäftsunfähigkeit, 104 BGB: Geschäftsunfähig ist, wer nicht das 7. Lebensjahr vollendet hat oder wer sich im Zustand geistiger Störung befindet, nicht aber, wenn man nur vorübergehend geisteskrank ist. Die Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen ist nichtig. Dies gilt auch für Bewusstlose und vorübergehend Geisteskranke, 105 II BGB. 105a BGB Vertrag bei volljährigen Geschäftsunfähigen wirksam, wenn das Geschäft ein solches des täglichen Lebens ist und beide Leistungen bewirkt wurden. 18

Überblick Geschäftsfähigkeit (Forts.) II. Beschränkte Geschäftsfähigkeit: 106 BGB: ein Minderjähriger, der das 7. Lebensjahr vollendet hat aber noch nicht volljährig ist, ist nach Maßgabe der 107 113 BGB in der Geschäftsfähigkeit beschränkt. Zu 107 BGB: Lediglich rechtlich vorteilhaftes Geschäft beurteilt sich allein nach der rechtlichen Wirkung, nicht nach dem wirtschaftlichen Erfolg des Geschäfts. Keine Einwilligung erforderlich. Sofern Neutralität gegeben ist, ist ebenfalls keine Einwilligung erforderlich. Bei rechtlichem Nachteil: der Minderjährige bedarf zu einer wirksamen Willenserklärung, durch die er nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt, der Einwilligung ( 183 S.1 BGB = vorherige Zustimmung) seines gesetzlichen Vertreters ( 1626, 1629 BGB). Dies muss ausdrücklich oder konkludent erfolgen. Ansonsten ist der Vertrag schwebend unwirksam ( 108 BGB) und bedarf zur Wirksamkeit der Genehmigung des gesetzlichen Vertreters ( 184 I BGB = nachträgliche Zustimmung). Merke: bei gegenseitigen Verträgen braucht der MJ immer die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters, denn die Verpflichtung, die aus dem Vertrag ergeht, ist nicht lediglich rechtlich vorteilhaft. Ein Kaufvertrag ist nicht lediglich rechtlich vorteilhaft. Anders hingegen beim Verfügungsgeschäft (dazu später). 19

Überblick Geschäftsfähigkeit (Forts.) Bewirken der Leistung mit eigenen Mitteln nach 110 BGB, sog. Taschengeldparagraph : Ein von dem Minderjährigen ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters geschlossener Vertag gilt als von Anfang an wirksam, wenn der Minderjährige die vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt, die ihm zu diesem Zweck oder zu freier Verfügung von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung von einem Dritten überlassen worden sind. ohne Zustimmung = ohne ausdrückliche Zustimmung; sie ist in Überlassung der Mittel zu sehen. mit Mitteln bewirkt = mit Mitteln bewirkt hat Vertragsmäßige Leistung muss tatsächlich bewirkt werden. Ratengeschäfte sollen verhindert werden. Die Verträge werden somit erst mit Erfüllung wirksam. zu diesem Zweck oder zu freier Verfügung überlassen bezieht sich die in der Überlassung der Mittel liegende Einwilligung auf Erfüllung des konkreten Vertrages? RF falls 110 BGB (+): schuldrechtlicher Vertrag wird ex tunc (von Anfang an) wirksam. RF falls 110 BGB ( ): Wirksamkeit des Vertrages hängt von Genehmigung nach 108 I BGB ab. 20

Überblick Geschäftsfähigkeit (Forts.) Vertragsschluss ohne Einwilligung: Genehmigung nach 108 BGB: 108 I BGB: Schließt der Minderjährige einen Vertrag ohne die erforderliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters, so hängt die Wirksamkeit des Vertrags von der Genehmigung (=nachträgliche Zustimmung) des Vertreters ab (sog. schwebende Unwirksamkeit). 108 II BGB: Fordert der andere Teil den Vertreter zur Erklärung über die Genehmigung auf, so kann die Erklärung nur ihm gegenüber erfolgen; eine vor der Aufforderung dem Minderjährigen gegenüber erklärte Genehmigung oder Verweigerung der Genehmigung wird unwirksam. Die Genehmigung kann nur bis zum Ablauf von zwei Wochen nach dem Empfang der Aufforderung erklärt werden; wird sie nicht erklärt, so gilt sie als verweigert. 108 III BGB: Ist der Minderjährige unbeschränkt geschäftsfähig geworden, so tritt seine Genehmigung an die Stelle der Genehmigung des Vertreters. Er kann also den Vertrag selbst wirksam werden lassen. (Vgl. auch Übersicht zum Prüfungsaufbau: Brox/Walker, Allgemeiner Teil des BGB, Rn. 286) 21

Vorgehen bei der Falllösung: Ausgangspunkt: der Sachverhalt Idealerweise zweimal lesen Ggf. Unterstreichungen machen Genaue Beachtung der Fallfrage und Finden der Anspruchsgrundlage Anfertigen einer Skizze Schriftliche Ausarbeitung (im Gutachtenstil)! 22

Übungsfall 1 Der 15-jährige A will sich ein ipad kaufen. Im Laden des B entdeckt er ein ipad im Wert von 499, das auf 299 reduziert ist. B hält A für wesentlich älter und verkauft ihm das ipad. Da A das Geld erst noch von der Bank holen muss, sollen Zahlung und Übergabe am kommenden Montag erfolgen. Am Wochenende erfahren die Eltern des A von diesem Schnäppchen, rufen sofort bei B an und erklären ihm, dass aus dem Kauf nichts wird. B verlangt dennoch Zahlung. Hat B hierauf einen Anspruch? 23 Specht

Übungsfall 1: Lösungsskizze A. Anspruch B./. A auf Zahlung des KP i.h.v. 299 gem. 433 II? B könnte gegen A gem. 433 II BGB einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises i.h.v. 299 haben. I. Anspruch entstanden? 1. Kaufvertrag Es müsste ein wirksamer Kaufvertrag vorliegen. Ein Kaufvertrag setzt zwei wirksame, übereinstimmende Willenserklärungen seitens des Verkäufers und des Käufers voraus, Angebot und Annahme, 145 ff. BGB. Laut Sachverhalt verkauft B das ipad an A. Somit ist von dem Vorliegen zweier übereinstimmender Willenserklärungen auszugehen. (Exkurs: Die Einigung muss hinsichtlich der essentialia negotii vorliegen, dies sind hier die Parteien, der Kaufgegenstand (ipad) und der Kaufpreis (299 ).) 24

Übungsfall 1: Lösungsskizze (P) Die den Kauf betreffenden Willenserklärungen von A und B müssten auch wirksam sein. (Bestehen eine rechtshindernden Einrede?) a) An der Wirksamkeit der WE des B bestehen keine Zweifel. b) An der Wirksamkeit der WE des A könnten hier jedoch deshalb Zweifel bestehen, weil A noch minderjährig ( 2 BGB) und daher nach 106 BGB in seiner Geschäftsfähigkeit beschränkt ist. aa) Nach 107 BGB bedarf ein Minderjähriger zu einer Willenserklärung, durch die er nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt, der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters. Der Kauf ist für A zwar wirtschaftlich vorteilhaft, jedoch rechtlich nachteilig, da A sich zu Zahlung des Kaufpreises verpflichtet. Gesetzliche Vertreter des A sind im Rahmen der ihnen obliegenden elterlichen Sorge ( 1626 ff. BGB) die Eltern ( 1629 BGB). Einwilligung im Sinne einer vorherigen Zustimmung ( 183 S.1 BGB) lag zum Zeitpunkt des Kaufs nicht vor. 25

Übungsfall 1: Lösungsskizze bb) Wirksamkeit des Kaufvertrags ausnahmsweise nach 110 BGB ( Taschengeldparagraph )? grundsätzlich denkbar (aber keine Angaben im SV, woher das Geld stammt) außerdem: Leistung noch nicht bewirkt cc) Nach 108 BGB lässt zwar auch eine nachträgliche Genehmigung die Willenserklärung des A von Anfang an wirksam werden ( 184 I BGB), doch haben die Eltern des A eine solche Genehmigung durch ihren Anruf bei B verweigert. 2. Zwischenergebnis: Es liegt keine Zustimmung der gesetzlichen Vertreter des A vor. Der zwischen A und B geschlossene Kaufvertrag ist damit unwirksam. II. Folglich ist ein Anspruch des B gegen A auf Zahlung des Kaufpreises nach 433 II BGB nicht entstanden. B. Andere Ansprüche des B gegen den A waren nicht zu prüfen. Wer A sagt muss auch B sagen! 26

Stellvertretung, 164 BGB I. Voraussetzungen: 1. Eigene WE ansonsten handelt der Erklärende als Bote 2. Im Namen des Vertretenen ausdrücklich oder aus den Umständen erkennbar, 164 I 2 BGB; sog. Offenkundigkeitsprinzip ansonsten handelt es sich um ein Eigengeschäft des Handelnden 3. Mit Vertretungsmacht Die Vertretungsmacht ergibt sich meist aus einer Vollmacht, 166 II BGB, sie kann sich aber auch unmittelbar aus dem Gesetz ergeben oder kraft organschaftlicher Stellung. (rechtsgeschäftliche < > gesetzliche Vertretungsmacht) Unterscheidung hat Bedeutung für die Frage, wonach sich der Umfang der Vertretungsmacht richtet (bei Überschreitung: falsus procurator, 179!). II. Rechtsfolge: Die Erklärung des Vertreters wirkt für und gegen den Vertretenen. 27

Umfang der Vertretungsmacht: wenn eine Vollmacht zugrunde liegt, 166 II BGB K beauftragt S, für ihn ein Buch bei V zu kaufen. Vollmacht K Kaufvertrag, 433 ff. BGB S Der Umfang der Vertretungsmacht des S gegenüber V richtet sich nach der Absprache im Innenverhältnis zwischen S und K. Nach 167 I BGB wird weiter zwischen dem Erklärungsempfänger differenziert 1. Alt. Innenvollmacht gegenüber dem Bevollmächtigenden 2. Alt. Außenvollmacht gegenüber Dritten V 28

Umfang der Vertretungsmacht: wenn sich die Vertretungsmacht aus dem Gesetz ergibt, z.b. 56 HGB: 56 HGB Wer in einem Laden oder in einem offenen Warenlager angestellt ist, gilt als ermächtigt zu Verkäufen und Empfangnahmen, die in einem derartigen Laden oder Warenlager gewöhnlich geschehen. 29

Umfang der Vertretungsmacht: wenn sich die Vertretungsmacht aus Gesetz ergibt, z.b. 56 HGB: L ist bei H angestellt und arbeitet in dessen Laden. T will im Laden des H einkaufen: 56 HGB ermächtigt L zu Verkäufen und Empfangnahmen, die in einem Laden gewöhnlich geschehen L H Der Umfang der Vertretungsmacht ergibt sich allein aus 56 HGB. Absprachen im Innenverhältnis zwischen L und H wirken sich nicht auf den Umfang der Vertretungsmacht des L gegenüber T aus. (L macht sich bei Verletzung der vertraglichen Absprache mit H aber diesem gegenüber schadensersatzpflichtig, 280 I BGB.) T 30

Folgen fehlender Vertretungsmacht: Vertreter handelt als sog. falsus procurator, bzw. falsa procuratrix. RF: 177 I BGB: Schwebende Unwirksamkeit des Vertrags bis zur Genehmigung des Vertretenen. RF, wenn keine Genehmigung erteilt wird: Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht nach 179 BGB: 179 I BGB: bösgläubiger Vertreter RF: Wahlrecht zwischen Erfüllung oder Schadensersatz (Erfüllungsschaden) positives Interesse. 179 II BGB: gutgläubiger Vertreter Ersatz des negativen Interesses (sog. Vertrauensschaden). 179 III 1 BGB: Keine Haftung des Vertretenen bei Kenntnis oder Kennenmüssen des Mangels des anderen Teils. 179 III 2 BGB: Keine Haftung beschränkt geschäftsfähiger Vertreter. 31

Übungsfall 2 (zur eigenständigen Übung) Der 17 jährige Albert (A) will sich auf die nächste Klausur in der Schule vorbereiten. Er geht daher in die Buchhandlung der Berta (B), um sich entsprechende Literatur zu kaufen. Neben dem Eingang liegt ein Stapel Lehrbücher, die sich für Alberts Vorbereitungen gut eignen. Sie sind durch ein großes Schild mit der Aufschrift Sonderangebot: 20, ausgezeichnet. A sucht sich ein Buch heraus und geht zur Kasse. Die Kassiererin (K) bedauert jedoch, dass das Buch versehentlich auf dem Stapel der Sonderangebote gelandet sei und tatsächlich nicht 20,, sondern 30, koste. A will dies zunächst nicht einsehen. Er ist der Meinung, wenn das Buch schon mit 20, ausgezeichnet sei, müsste man sich auch daran halten. Da er das Buch aber in jedem Fall haben möchte, zeigt er sich schließlich einverstanden mit dem Preis von 30,, gibt der Kassiererin schon einmal die 20, als Anzahlung, nimmt das Buch und geht. Das Geld hatte er zuvor von seinen Eltern als Taschengeld bekommen. Als er nach Hause kommt, sieht A, dass seine Eltern ihm bereits eine Lern CD zur Vorbereitung auf die Klausur gekauft haben. A will das von ihm gekaufte Buch dennoch behalten. Seine Eltern aber sind der Ansicht, dies sei Geldverschwendung und verlangen, dass A das Buch wieder zurückgibt. Als A jedoch zwei Tage später volljährig wird, ist er der Meinung, seine Eltern hätten ihm nun nichts mehr zu sagen und er behält das Buch. 1. Hat B einen Anspruch gegen A auf Zahlung der restlichen 10,? 2. Wie viele Verträge kommen zustande, wenn Sie als voll geschäftsfähige Person ein Lehrbuch zur Vorbereitung auf die nächste PÜ Klausur in der Buchhandlung am Kronenplatz erwerben? Begründen Sie Ihre Antwort. 32

Übungsfall 2: Lösung 1. Frage: I. Anspruch aus 433 II BGB enstanden? B könnte gegen A einen Anspruch auf Zahlung der restlichen 10,00 gem. 433 II BGB haben. 1. Kaufvertrag: Voraussetzung hierfür ist das Zustandekommen eines wirksamen Kaufvertrags. Ein Kaufvertrag erfordert zwei korrespondierende WE, Antrag und Annahme nach den 145 ff. BGB. a) Angebot aa) Angebot durch B Ein Angebot ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, durch die einem anderen ein Vertragsschluss in der Weise angeboten wird, dass das Zustandekommen dieses Vertrags von dessen bloßer Zustimmung abhängt. Das Angebot könnte vorliegend von der B durch die Auszeichnung des Schilds als Sonderangebot: 20, abgegeben worden sein. Ein Angebot ist eine auf Abschluss eines Rechtsgeschäfts gerichtete WE. Erforderlich ist, dass der Anbietende bei Abgabe seiner WE einen Rechtsbindungswillen hat. Im Falle der Auszeichnung von Ware ist ein Rechtsbindungswille jedoch gerade nicht ersichtlich, sodass es sich lediglich um eine Aufforderung zur Abgabe einer WE handelt, um ein sog. invitatio ad offerendum. 33

Übungsfall 2: Lösung Begründung: Würde sich der Inhaber des Geschäfts rechtlich binden wollen, so würde mit jedem, der die Annahme dieses Angebots erklärt, ein Vertag zustande kommen. Da die Ware jedoch nur in einer begrenzten Anzahl verfügbar ist, könnte der Geschäftsinhaber möglicherweise nicht jeden Vertrag erfüllen. Er würde sich damit Schadensersatzansprüchen aussetzen. Außerdem: Es soll in der Entscheidungsgewalt des Geschäftsinhabers liegen, mit wem er Verträge schließt. Ihm muss daher die Annahmeerklärung obliegen. Somit liegt kein Angebot durch B vor. bb) Angebot durch A Das Angebot könnte jedoch auch von A abgegeben worden sein. Indem A das Buch nimmt und zur Kasse geht, kommt konkludent zum Ausdruck, dass er dieses Buch kaufen will. Er gibt damit eine Willensäußerung ab, die auf die Herbeiführung einer Rechtsfolge gerichtet ist und insoweit mit Rechtsbindungswillen erfolgt. Sein Angebot ist auch insoweit hinreichend konkret, als dass er bekundet, er wolle das Buch zum Preis von 20, erwerben. Diese Erklärung ist so konkret, dass der Vertragsschluss durch bloße Zustimmung der B erfolgen kann. A gibt damit ein Angebot ab. 34

Übungsfall 2: Lösung b) Annahme aa) Annahme durch B Dieses Angebot müsste B jedoch auch angenommen haben. Eine Annahmeerklärung ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, durch die der Erklärende sein Einverständnis mit dem Angebot ausdrückt. Vorliegend gibt jedoch nicht B eine WE ab, sondern K. K könnte B jedoch gem. 164 ff. BGB vertreten haben. (1) Stellvertretung der B durch K, 164 ff. BGB: eigene WE (+) im Namen des Vertretenen (+): aus den Umständen ersichtlich, 164 I 2 BGB (da hier unternehmensbezogenes Geschäft der Ladenangestellten) mit Vertretungsmacht (+): 56 HGB (2) Zwischenergebnis: Die Erklärung der K wirkt für und gegen B. (3) Annahmeerklärung? K müsste das Angebot jedoch auch als Stellvertreterin der B angenommen haben. Vorliegend erklärt sie sich aber mit dem Preis von 20, nicht einverstanden. Eine abändernde Annahmeerklärung ist keine Annahme, sondern ein neues Angebot, 150 II BGB. K hat damit als Stellvertreterin der B ein neues Angebot abgegeben. Dieses ist auf den Abschluss eines Kaufvertrages über das in Rede stehende Buch zu einem Preis von 30, gerichtet. 35

Übungsfall 2: Lösung bb) Annahme des neuen Angebots durch A? Mit diesem Angebot zeigt sich A schließlich einverstanden. Er nimmt das Angebot damit an. c) Zwischenergebnis: Zwei übereinstimmende Willenserklärungen zwischen A und B liegen damit grundsätzlich vor. 2. Wirksamkeitshindernisse: Minderjährigkeit des A (= rechtshindernde Einwendung) Der Wirksamkeit des Vertragsschlusses könnte jedoch die Minderjährigkeit des A entgegenstehen. a) Minderjährigkeit des A, 2, 106 BGB: (+) b) Einwilligung der gesetzlichen Vertreter, 107 BGB: Gesetzliche Vertreter sind die Eltern: 1626, 1629 BGB vorherige Zustimmung, 183 S. 1, hier ( ) c) Taschengeldparagraph, 110? aa) Eigene Mittel A könnte die Leistung jedoch mit eigenen Mitteln bewirkt haben. Eigene Mittel sind solche Mittel, die dem Minderjährigen zu einem bestimmten Zweck oder zur freien Verfügung überlassen werden. 36

Übungsfall 2: Lösung Die 20,, die A bereits gezahlt hat, wurden ihm als Taschengeld und damit im Wesentlichen zur freien Verfügung überlassen. Es handelt sich daher um eigene Mittel i.s.d. 110 BGB. bb) Bewirken Bewirkt ist die vertragsgemäße Leistung allerdings erst, wenn der Minderjährige sie vollständig erbracht hat. Vorliegend hat A jedoch erst 20, angezahlt und die vollen 30, des Kaufpreises damit noch nicht geleistet. Die Leistung ist daher nicht gem. 110 BGB bewirkt. Auch eine konkludente Einwilligung isd 110 BGB liegt damit nicht vor. d) Genehmigung, 108 Abs. 1 BGB = nachträgliche Zustimmung nach 184 Abs. 1 BGB, hier ( ) e) Genehmigung des inzwischen unbeschränkt Geschäftsfähigen, 108 III Wird der Minderjährige jedoch vollständig geschäftsfähig, so tritt seine Genehmigung an die Stelle der Genehmigung des gesetzlichen Vertreters, 108 III BGB. aa) Eintritt der Volljährigkeit Voll geschäftsfähig wird der Minderjährige mit dem Eintritt der Volljährigkeit, 2, 106 BGB. Dies ist hier geschehen. 37

Übungsfall 2: Lösung bb) Genehmigung Durch das Behalten des Buches bringt der Minderjährige konkludent zum Ausdruck, dass er den Vertragsschluss genehmigt. Der Vertrag ist daher gem. 108 III BGB wirksam. f) Ergebnis Der Wirksamkeit des Vertragsschlusses steht daher die Minderjährigkeit des A nicht entgegen. Der Anspruch auf Zahlung von 30, gem. 433 II BGB ist daher entstanden. II. Rechtsvernichtende Einwendungen, 362 BGB Der Anspruch könnte jedoch zumindest teilweise erloschen sein, 362 BGB. 1. Bewirken der geschuldeten Leistung Gem. 362 BGB erlischt des Schuldverhältnis, wenn die geschuldete Leistung bewirkt wird. Die geschuldete Leistung des Käufers ist die Zahlung des Kaufpreises, 433 II BGB. Der Kaufpreis beträgt hier 30,. Vorliegend zahlt A 20, an B. Damit bewirkt er einen Teil der geschuldeten Leistung von 30,. 2. Ergebnis Der Anspruch erlischt daher in Höhe von 20,. III. Ergebnis: B hat gegen A weiterhin einen Anspruch auf Zahlung von 10,. 38

Übungsfall 2: Lösung 2. Frage: Es kommen drei Verträge zustande: 1. Der Kaufvertrag über das Lehrbuch, 433 BGB 2. Der dingliche Vertrag über die Übereignung des Lehrbuches 3. Der dingliche Vertrag über die Übereignung des Geldes 39