Körperschaftsteuerrecht Aktuelles Körperschaftsteuerrecht im Beratungsalltag Veranstaltungsort: 6. Mai 2015 in Nürnberg Diplom-Finanzwirt Lars Mayer Steuerberater, Düsseldorf Landesverband der steuerberatenden und wirtschaftsprüfenden Berufe in Bayern e.v.
Körperschaftsteuerrecht Aktuelles Körperschaftsteuerrecht im Beratungsalltag Diplom-Finanzwirt Lars Mayer Steuerberater, Düsseldorf Nachdruck und Vervielfältigung auch auszugsweise nur mit Genehmigung des Verfassers
Inhalt 1. Offene Gewinnausschüttungen bei der ausschüttenden Gesellschaft 4 1.1. Handelsrechtlich ausschüttbarer Gewinn 4 1.1.1. Vor Berücksichtigung der Ergebnisverwendung 5 1.1.2. Vollständige Ergebnisverwendung 6 1.1.3. Teilweise Verwendung des Jahresergebnisses 8 1.2. Kurzhinweis Ausschüttungssperren 8 1.3. Buchung und steuerliche Behandlung der Ausschüttung 10 1.4. Inkongruente Ausschüttungen 10 1.5. Vorabausschüttungen 12 1.6. Offenlegung bei kleiner Gesellschaft 13 1.7. Besonderheit UG haftungsbeschränkt 16 1.8. Praxisfall: Übergang der UG zur GmbH 18 2. Verdeckte Gewinnausschüttungen in der Körperschaftsteuer 21 2.1. Definition 21 2.2. Formen der vga (Hingabe von Geld, Wirtschaftsgütern, Leistungen) 21 2.3. Bewertung der verdeckten Gewinnausschüttung 22 2.4. Typische Fälle 23 2.4.1. Angestelltenverhältnis / Tantieme 23 2.4.2. Angestelltenverhältnis / PKW 25 2.4.3. 3b EStG, Überstundenvergütungen 28 2.4.4. Überlassung von Wohnraum 29 2.4.5. Rückwirkungsverbot 31 2.4.6. Interner und externer Fremdvergleich 33 2.4.7. Gehaltstrukturuntersuchungen 34 2.4.8. Darlehen von der Gesellschaft an den Gesellschafter 36 2.4.9. Geschäftschancen / Wettbewerbsverbot 40 3. Verdeckte und inkongruente Gewinnausschüttungen in der Schenkungsteuer 43 3.1. Verdeckte Gewinnausschüttungen und Schenkungsteuer 43 3.2. Disquotale Gewinnausschüttungen und Schenkungsteuer 54 3.3. Einlagen 55 www.lswb-akademie.bayern Mai 2015 2
4. Aktuelles aus Gesetzgebung und Rechtsprechung 68 4.1. Gesetzgebung 68 4.2. Rechtsprechung 68 4.2.1. Vorläufigkeitsvermerk bei der Mindestbesteuerung 68 4.2.2. Verlustfeststellung Urteil gilt auch für Körperschaftsteuer 69 4.2.3. Keine vga bei Weiterleitung erstatteter Sozialversicherungsbeiträge 71 4.2.4. Verwendung des steuerlichen Einlagekontos für Kapitalherabsetzungen 72 www.lswb-akademie.bayern Mai 2015 3
1. Offene Gewinnausschüttungen bei der ausschüttenden Gesellschaft 1.1. Handelsrechtlich ausschüttbarer Gewinn Aufstellung des Jahresabschlusses bedeutet Übernahme des buchhalterischen Zahlenwerks in einen Bilanzentwurf, dem die rechtliche Verbindlichkeit noch fehlt. Rechtsverbindlich wird der Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie Anhang) erst durch den Feststellungsbeschluss der Gesellschafter gemäß 46 Nr. 1 GmbHG. Solange der Jahresabschluss noch nicht festgestellt ist, kann der von der Geschäftsführung aufgestellte Jahresabschluss durch die Gesellschafter abgeändert werden). Die Gesellschafter haben nach 29 Abs. 1 GmbHG Anspruch auf den Jahresüberschuss zuzüglich eines Gewinnvortrags und abzüglich eines Verlustvortrags, soweit der sich ergebende Betrag nicht nach Gesetz oder Gesellschaftsvertrag, durch Beschluss nach Abs. 2 oder als zusätzlicher Aufwand auf Grund des Beschlusses über die Verwendung des Ergebnisses von der Verteilung unter die Gesellschafter ausgeschlossen ist. Wird die Bilanz unter Berücksichtigung der teilweisen Ergebnisverwendung aufgestellt oder werden Rücklagen aufgelöst, so haben die Gesellschafter abweichend von S. 1 Anspruch auf den Bilanzgewinn. Mit dem Feststellungsbeschluss der Gesellschafter ist damit die Ergebnisermittlung der Gesellschafter abgeschlossen und damit rechtlich verbindlich; das so ermittelte Jahresergebnis ( 29 GmbHG) wird dann zum Gegenstand der Ergebnisverwendung. Obwohl der Feststellungsbeschluss gedanklich streng vom Verwendungsbeschluss zu trennen ist, findet sich in der Praxis häufig die kombinierte Beschlussfassung. www.lswb-akademie.bayern Mai 2015 4