Übersicht zur Prüfung des Einspruchs gegen einen Vollstreckungsbescheid Ausgangspunkt (orientiert an Schellhammer, Zivilprozess, 10. Aufl. 2003): 1. Der Rechtsbehelf des Einspruchs ist auch im Mahnverfahren statthaft, weil der Vollstreckungsbescheid (Titelfunktion nach 794 I Nr. 4 ZPO) nach 700 I ZPO mit der Wirkung eines 1. Versäumnisurteils gleichgestellt wird. 2. Situation: Antragsgegner hat im Mahnverfahren keinen oder verspätet Widerspruch gegen den Mahnbescheid eingelegt, 699 I 1 ZPO. 3. Legt der Antragsgegner Einspruch gegen den VSB ein, gibt der Rechtspfleger (vgl. 20 Nr. 1 RPflG) des Gerichts, das den VSB erlassen hat, den Rechtsstreit von Amts wegen an das im Mahnbescheid bezeichnete Gericht (= Prozessgericht, 696 I 1) ab, 700 III 1 ZPO. Der Mahnbescheid soll das Prozessgericht im allgemeinen Gerichtsstand des Schuldners angeben, die Angabe kann freilich falsch sein. Der Rechtspfleger prüft die Zuständigkeit des Prozessgerichts nicht; er korrigiert nur offensichtliche Fehler. Deshalb verweist er den Rechtsstreit nicht, sondern gibt ihn nur ab; die Verweisung würde binden ( 281 II 4), die Abgabe bindet nicht ( 696 V ZPO). Das Prozessgericht prüft seine Zuständigkeit selbst. Fehlt sie, verweist es den Rechtsstreit auf Antrag des Gläubigers an das zuständige Gericht ( 281 ZPO). Mit Eingang der Akten beim Prozessgericht endet das Mahnverfahren und wird der Rechtsstreit beim Prozessgericht anhängig, 700 III 2, 696 I 4 ZPO. Das Prozessgericht entscheidet nach den Regeln, die das Gesetz für den Einspruch gegen das VU aufstellt, 700 I, 341-345 ZPO). 1
Ablauf des Mahnverfahrens ( 688-703), wenn Antragsgegner sich verteidigt Ausgangspunkt: Das Mahnverfahren ist ein Schnellverfahren mit stark eingeschränkter Schlüssigkeitsprüfung ( 692 I Nr. 2, siehe auch 688 II Nr. 1 ZPO) zur Erlangung eines Titels für Zahlungsansprüche ( 688 I ZPO) gegen die der Gläubiger keine Verteidigung erwartet. Differenzieren: Rechtsbehelf gegen Mahnbescheid 1 Widerspruch bis zur Verfügung des VSB 1. Versäumnisurteil 2 und Vollstreckungsbescheid Einspruch ab Verfügung des VSB ( 694 ZPO) ( 700 I, 338 ZPO) Fragen für Ausgeschlafene: 1. Kann ein Gläubiger im Wege des Mahnverfahrens auch unberechtigte Ansprüche durchsetzen, wenn der Schuldner weder Widerspruch noch Einspruch einlegt (vgl. 692 I Nr. 2 ZPO)? 3 Der Rechtspfleger prüft vor Erlass des Mahnbescheides ja nur, ob die formellen Voraussetzungen des 688 ZPO vorliegen. 2. Was passiert mit der Zwangsvollstreckung, wenn der Antragsgegner Einspruch eingelegt hat? Siehe 719, 707 ZPO. 1 Art, Grund und Höhe des Anspruchs, die der Mahnantrag enthalten muss, bestimmen dann den Umfang der Rechtskraft des 1. VUs bzw. des Vollstreckungsbescheides, 690 I Nr. 3 ZPO. 2 Nur gegen das echte VU ist der Einspruch stathaft, 338 ZPO, gegen ein unechtes VU (Klage unbegründet) dagegen Berufung und ggf. Revision. 3 Der Mahnantrag wird jedenfalls dann zurückgewiesen, wenn es sich um einen evident unbegründeten oder undurchsetzbaren Anspruch handelt, vgl. Zöller, 691 Rn. 1. 2
I. Zulässigkeit des Einspruchs, 341 I 1 ZPO (Prüfung von Amts wegen) 1. Statthaftigkeit, 700 I, 338 ZPO 2. Notfrist von 2 Wochen, 700 I, 338, 339 ZPO 4 (P) verspätet eingelegter Widerspruch = Einspruch, 694 II ZPO 3. Form, 340 I, II ZPO Begründen muss der Schuldner den Einspruch nicht, weil der Gläubiger seinen Anspruch ebenfalls noch nicht begründet hat ( 700 III 3 schließt 340 III ZPO aus). Zur Rechtskraft des VSB im Hinblick auf Einwendungen, die den Anspruch selbst betreffen siehe: 796 II ZPO 4. Folgen des Einspruchs a) Folge des unzulässigen Einspruchs: 700 I, 341 I 2, II ZPO Verwerfung durch Endurteil und VSB wird rechtskräftig b) Folge des zulässigen Einspruchs: 700 I, 342 ZPO aa) Übergang vom Mahn- zum Streitverfahren, vgl. 700 III 2 ZPO bb) Hemmung der Rechtskraft des VSB ( 705 S. 2 ZPO) 5 II. Zulässigkeit der Ausgangsklage 1. Zuständigkeit des Prozessgerichts (s.o.) 2. Sachliche Zuständigkeit a) streitwertabhängig, 23 Nr. 1, 71 I GVG (Grenze: 5.000 Euro) b) streitwertunabhängig, 23 Nr. 2 GVG (z.b. Streit über Wohnraum, lit. a) 3. Örtliche Zuständigkeit 4. Instanzielle Zuständigkeit a) Amtsgericht: Einzelrichter ( 22 GVG) b) Landgericht: Einzelrichter oder Kammer 5. Parteifähigkeit, 50 ZPO ( 13 I GmbHG beachten) 4 Die Widerspruchsfrist des 692 I Nr. 3 ZPO von 2 Wochen ist dagegen keine echte Ausschlussfrist im Sinne einer Notfrist. Beachte aber die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung einer Notfrist. 5 Daneben kann der Schuldner beantragen, dass die Zwangsvollstreckung einstweilen eingestellt wird, 719 ZPO. 3
III. Begründetheit der Ausgangsklage (nicht: Begründetheit des Einspruchs) 6 1. Aufrechterhaltung des VSB oder 2. Aufhebung des VSB und Klageabweisung ( 343 ZPO) 3. Teils-Teils-Kombination Was passiert, wenn der Beklagte im Einspruchstermin( 341 a) säumig ist? Dann verwirft das Prozessgericht den Einspruch auf Antrag des Klägers durch 2. VU ( 345 ZPO); der VSB gilt als erstes VU. 700 VI stellt jedoch entgegen der Situation nach Erlass eines 1. VU - klar, dass die Klage zulässig und schlüssig sein muss. 6 Der zulässige Einspruch führt nach 342 ZPO dazu, dass der Prozess in die Lage vor Säumnis zurückversetzt wird. 4
Übersicht zur Pfändung und Vollstreckung (Fall 4 ZPO II) A. Die einzelnen Verfahrensstadien Erkenntnisverfahren Titel Klauselerteilung Vollstreckungsverfahren Erlösverteilung aus der Zwangsvollstreckung B. Grobe Vorüberlegung: Wer vollstreckt und worein? Gerichtsvollzieher ( 753) in bewegliche Sachen ( 808 ff. ZPO) Vollstreckungsgericht ( 764) wegen Geldforderungen ( 828 ff. ZPO) Grundbuchamt in unbewegliche Sachen ( 864 ff. ZPO, ZVG) Pfändung beweglicher Sachen 808 I ZPO 808 II ZPO GV nimmt Sachen in Besitz GV lässt Sachen im Gewahrsam des 1. Geld Schuldners 2. Kostbarkeiten 3. Wertpapiere Anlegen des rosa Pfandsiegels C. Prüfungsschema gutgläubiger Erwerb (-) I. Voraussetzungen einer wirksamen Pfändung 1. Antrag des Vollstreckungsgläubigers 2. Titel: Urteil ( 704, 709), VSB, Vergleich, Urkunde ( 794 ZPO) 7 wenn (-): Nichtigkeit der Pfändung 7 Bei Schäden aus der unberechtigten Vollstreckung eines Urteils enthält die ZPO eine eigene AGL für SchE des Beklagten in 717 II. Vor.: ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil wird aufgehoben oder abgeändert. 5
3. Klausel auf der vollstreckbaren Ausfertigung, 724 ff. ZPO a) Sinn: Verhinderung einer Doppelvollstreckung; Prüfung, ob Rechtskraft eingetreten ist und ob die Sicherheitsleistung geleistet wurde b) wenn (-): Erinnerung gegen Art und Weise der Zwangsvollstreckung, 766 ZPO 4. Zustellung des Urteils an Vollstreckungsschuldner, 750 ZPO wenn (-): Erinnerung nach 766 ZPO Pfändung wegen Geldforderungen nach 803, 808 ZPO II. Rechtsfolgen einer wirksamen Pfändung 1. Verstrickung der gepfändeten Sache a) ö-r. Beschlagnahme der Sache (oder des Grundstücks) 136 StGB b) relatives behördliches Verfügungsverbot zug. des V-Gl. ( 135 I, 136 BGB) - Gerichtsvollzieher = Behörde c) Überwindung der Verstrickung über 135 II, 932 ff. BGB (Gutgl. bzgl. Verfügungsbefugnis des Veräußerers) d) Verstrickung auch bei rw. Pfändung ( 43 VwVfG) in diesem Fall nur Erinnerung nach 766 ZPO möglich (V-Schuldner ist nicht namentlich bezeichnet, V-klausel fehlt) 2. Pfändungspfandrecht zug. des Vollstreckungsgläubigers ( 804 ZPO) a) Verwertungsrecht und Erlöszuweisung b) Überwindung nach 804 II ZPO, 1227, 936 BGB analog (PPR = Recht eines Dritten), PPR erlischt natürlich nicht bei Entfernung des Pfandsiegels, gutgl. Erwerb? S.u. Umstritten ist, welche Voraussetzungen vorliegen müssen, damit ein Pfändungspfandrecht entsteht. In der Tabelle unten wird nur die herrschende gemischte Pfändungstheorie dargestellt. 6
Trennung der Entstehung von Verstrickung und PPR nach h.m. Gemischte Theorie Verstrickung PPR 8 ö-r. privatrechtl. Folge der Verstrickung 43 ff. VwVfG 804 II ZPO ö-r. Beschlagnahme der materielles Befriedigungsrecht verstrickten Sache durch und Rechtsgrund für das GV Behaltendürfen des Erlöses 9 Grundlage der Verwertung kein gutgläubiger Erwerb mangels Rechtsgeschäfts (Pfändung kraft Gesetzes) Übersicht zur Wirksamkeit der Verstrickung Grundsatz: Auch die rechtswidrige Pfändung ist wirksam, 43 II VwVfG. Auch schuldnerfremde Sachen können verstrickt werden, 808 ZPO. Ausnahmen: Vollstreckungsakt nichtig, wenn gravierender Verfahrensverstoß - falsches Vollstreckungsorgan handelt - Vollstreckungsklausel oder Titel fehlt - Verstoß gegen 808 I, II 2 ZPO 8 Legende: PPR = Pfändungspfandrecht, GV = Gerichtsvollzieher, ö-r. = öffentlich-rechtlich. 9 Hier ggf. Anspruch aus Eingriffskondiktion prüfen, falls das Pfändungspfandrecht nicht entstanden ist, weil z.b. eine schuldnerfremde Sache gepfändet wurde. 7
Übersicht Klausur 1316 ZivilR A. 1. Teil; Frage 1: Zahlungsklage D/C I. Statthaftigkeit und Zulässigkeit (!) des Einspruchs 1. Statthafter Rechtsbehelf gegen Vollstreckungsbescheid ist Einspruch gemäß 700 I, 338 ZPO. 2. Auslegung des Schreibens des C als Einspruch. 3. Frist des 339 I und Anforderungen 340 I, II ZPO (+) 4. Begründung entbehrlich, 700 III 3 ZPO 5. ZwErg.: Einspruch statthaft und zulässig. II. Zulässigkeit der Klage der D 1. Sachliche Zuständigkeit, 1 ZPO, 23 Nr.1, 71 GVG Amtsgericht 2. Örtliche Zuständigkeit, 13 ZPO (+) 3. Partei- und Prozessfähigkeit, 50, 51 ZPO (+) 4. ZwErg.: Klage D/C ist zulässig III. Begründetheit der Klage der D 1. 433 II BGB wg. Freisprecheinrichtung a) Internet nur invitatio ad offerendum der D b) Angebot des C durch Anklicken, Verzicht des C auf Zugang der Annahme nach 151 S. 1 BGB (oder Bestätigungsmail). c) Entfallen des Vertrages durch Schreiben des C vom 30.01.? 8
aa) Schreiben des C als Widerruf nach 355 BGB (1) Widerrufsrecht aus 312d I BGB (aa) Persönlicher Anwendungsbereich, 13, 14 BGB (+) (bb) Sachlicher Anwendungsbereich Fernkommunikationsmittel (+), Lieferung von Sachen (+) Für Fernabsatz organisiertes Vertriebssystem der D (+) (2) Widerufserklärung des C (+), Auslegung kündige (3) 2-Wochen-Frist, 355 I 2 BGB? Beginn mit Zugang der Widerrufsbelehrung, frühestens mit Zugang der Ware beim Verbraucher, Frist am 30.01. eigentlich verstrichen. (4) Aber: Textform (-) Kein dauerhafter Datenträger, Widerrufsbelehrung im www reicht nicht, daher kein Fristbeginn. (bb) damit 355 BGB (+), 357 I 1 i.v.m. 346 ff. BGB. Ergebnis: Klage D/C unbegründet, 433 II BGB (-). 2. Anspruch D/C wg. Sitzkissen aus 433 II BGB: a) Angebot durch Zusenden, 145 BGB b) Keine ausdrückliche Annahme des C, konkludente Annahme durch Nutzung kann offen bleiben Voraussetzungen 241a BGB (+) Vertragsschluss nur ausdrücklich oder durch Zahlung, nicht konkludent durch Nutzung. Ergebnis: 433 II BGB (-), Klage D/C unbegründet. 9
B. 1 Teil; Frage 2: Sonstige Ansprüche D gegen C 985, 987 ff, 812 ff. ebenfalls (-) wg. 241a I BGB Ergebnis: Kein Anspruch D/C wg. des Kissens C) 1. Teil, Frage 2: Ansprüche D gegen P wegen der Beschädigung I. Anspruch D/P aus 989, 990 BGB (-), Vindikationslage (+), aber P wohl gutgläubig hinsichtlich des Besitzrechts, 932 II BGB analog. II. Anspruch D/P aus 991 II BGB (-), da kein Schaden der DGmbH (h.m.). P gegenüber C aus Leihe verantwortlich, aber 241a I, II BGB steht entgegen. III. Anspruch D/P aus 823 I BGB (-), Sperrwirkung des E-B-V, 993 I Hs. 2 BGB. IV. Möglicherweise Drittschadensliquidation bei 241a: Schaden des Dritten wird zum Anspruch gezogen Unternehmer (D) liquidiert Schaden des Verbrauchers (C), muss diesen Anspruch aber an Verbraucher gem. 285 BGB analog abtreten. Hier aber (-), da C aus dem Schuldverhältnis der Leihe selbst Ansprüche gegen den P hat. Anmerkung: Die DSL war m.e. nicht zwingend anzusprechen (anders bei Link, NJW 03, 2812; a.a.: Jakobs, Jura 04, 490). 10
D. 2. Teil: I. Ansprüche des C gegen Ersteigerer G auf Herausgabe des Autos (Versteigerungsgegenstand) Ausgangspunkt: abgeschlossene Verwertung durch Auskehr des Erlöses vollstreckungsinterne Rechtsbehelfe nicht mehr anwendbar SE und BerR? 1. 687 II 1, 681 S. 2, 667 BGB (-), da Erwerb des Eigentums durch Ersteigerer kein Geschäft des Eigentümers ist. 2. 985 BGB (-), weil Ersteigerer kraft Hoheitsakt mit der Ablieferung Eigentum erworben hat, 817 II ZPO Ausnahme: wesentliche Verfahrensvorschriften nicht eingehalten ( 814, 817 II, IV ZPO) 3. 1007 I, II BGB (-), weil Ersteigerer zumeist gutgläubig 4. 861, 869 BGB (-), da Pfändung durch GV keine verbotene Eigenmacht 5. 816 I 1 BGB (-), da Ersteigerer keine Verfügung über die Sache trifft 11
6. 812 I 1, Var. 2 BGB (-), da Ersteigerer auf Grund hoheitlicher Eigentumszuweisung mit Rechtsgrund erwirbt durch Zuschlag kaufrechtsähnlicher ö-r. Vertrag ( 817 I ZPO, 156 BGB) Vorrang der Leistungsbeziehung des Ersteigerers zum Staat 7. 823 I BGB (-), da Erwerb auf Grund rechtmäßigen Hoheitsakts Ergebnis: Dritter hat regelmäßig keine Ansprüche gegen den Ersteigerer, der originäres ET erwirbt. II. Schadensersatz oder Erlösherausgabe gegen Vollstreckungsgläubiger G (= Ersteigerer) 1. 280 I i.v.m. gesetzlichem SchV der ZV V-Gl./ET - SchV entsteht, wenn D Unterlassung verlangt (str.) - AS (-), wenn Gl. Schuldnerfremdheit nicht kannte oder kennen musste (Regel, anderes Bsp. bei Musielak, s.u.) II. 687 II 1, 678 bzw. 681 S. 2, 667 BGB (s.o.) III. 989, 990 BGB (-), da keine Vindikationslage im Zeitpunkt der Versteigerung ( 985 BGB durch 771 ZPO gesperrt) Außerdem wurde ET Verfügungsbefugnis entzogen. 12
IV. 816 I 1 BGB 1. (-), weil nicht Gl. eine Verfügung trifft, sondern GV mit Ablieferung ( 817 II) einen rechtmäßigen Hoheitsakt vornimmt 2. Außerdem handelt GV als Berechtigter. V. 812 I 1 Var. 2 BGB (Ersteigerer = Vollstr.-Gl.) a) V-Gl. hat Befreiung von Barzahlungspflicht des 817 II erlangt ( 817 IV 1 ZPO) b) in sonstiger Weise auf Kosten des ehemaligen ET c) ohne Rechtsgrund nach der gemischten Theorie kein Pfändungspfandrecht des V- Gl. an schuldnerfremden Sachen (BGHZ 119, 75), auch kein gutgläubiger Erwerb mangels Rechtsgeschäfts Ergebnis: Anspruch C/G aus 812 I 1 (2) BGB (+). Anmerkung: So ausführlich musste das in der Klausur nicht geprüft werden, jedenfalls aber 812 I 1 BGB. Zur Vertiefung: Musielak, JuS 99, 881; hemmer, ZPO II, Rn. 275; Hauptkurs Fall 4 ZPO II. 13