Fachtagung Sachenrecht des Schweizerischen Bauernverbands Donnerstag, 12. November 2015, FHNW, Windisch. Gewährleistung beim Kauf- und Werkvertrag

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Transkript:

Rechtsanwälte Notare Steuerexperten Fachtagung Sachenrecht des Schweizerischen Bauernverbands Donnerstag, 12. November 2015, FHNW, Windisch Gewährleistung beim Kauf- und Werkvertrag lic. iur. Christian Munz Rechtsanwalt, Fachanwalt SAV Bau- und Immobilienrecht Voser Rechtsanwälte, Baden www.voser.ch / c.munz@voser.ch Einführung Seite 2 1

Einführung «Bauen: Ein rechtliches Abenteuer» Prof. Dr. iur. Peter Gauch, Schweizerische Baurechtstagung Freiburg 2001, Tagungsunterlagen, S.1 ff. Seite 3 Ziel des Vortrags Gewährleistung beim Kauf- und Werkvertrag? Was heisst Gewährleistung? Was ist ein (Sach-)Mangel Mängelrechte Vorgehen bei Mängel Verjährung / Verwirkung Ev. Abtretung Mängelrechte Seite 4 2

Gewährleistung Haftung des Verkäufers für Mängel am Kaufobjekt Haftung des Unternehmers für Mängel am Werk Begriff des Mangels, was ist ein Mangel? Seite 5 Mangel / Unterscheidung Kauf- und Werkvertrag KAUFVERTRAG Art. 184 OR: Vertragsgegenstand besteht bei Vertragsabschluss bereits in der geschuldeten Gestalt Pflicht der Verkäuferin, Kaufobjekt zu übereignen WERKVERTRAG Art. 363 OR: zukünftige Herstellung eines Werkes Pflicht des Unternehmers, ein individuelles, speziell für den Besteller angefertigtes Exemplar herzustellen Seite 6 3

Mangel / Unterscheidung Kauf- und Werkvertrag Kaufvertrag Werkvertrag Seite 7 Mangel / Unterscheidung Kauf- und Werkvertrag Art. 197 Abs. 1 OR: Der Verkäufer haftet dem Käufer sowohl für die 1. «zugesicherten Eigenschaften» sowie für die 2. Eigenschaft, die für die Gebrauchstauglichkeit des Kaufobjekts notwendig ist. Art. 368 OR: Werkmangel ist eine «Abweichung des Werkes vom Vertrag». Seite 8 4

Mangel? EFH Wettingen / Werkvertrag Keine Abdichtung am Boden Seite 9 Mangel? Art. 368 OR: Werkmangel ist eine «Abweichung des Werkes vom Vertrag» Was ist Vertragsinhalt? Schriftlicher Werkvertrag (inkl. Baubeschrieb und Pläne) Seite 10 5

Mangel? EFH in Wettingen / Werkvertrag Seite 11 Mangel? Was ist Vertragsinhalt? Gauch, Werkvertrag, Rz. 1406: «In Guten Treuen darf der Besteller erwarten, dass das Werk bei seiner Ablieferung nicht nur die vereinbarten Werkeigenschaften aufweist, sondern auch jene Eigenschaften, die ( ) vorausgesetzt sind. Derartige vorausgesetzte Eigenschaften bestehen mit Bezug auf die Normalbeschaffenheit und hinsichtlich der Gebrauchstauglichkeit.» Seite 12 6

Mangel? Was ist Vertragsinhalt? Normalbeschaffenheit Der Unternehmer schuldet ein Werk in «kunstgerechter Ausführung» (BGE 20, S.1006). Es muss mindestens den zur Zeit der Ausführung geltenden «anerkannten Regeln der Technik» oder einem gleichwertigen Standard genügen (BGer 4A_428/2007 vom 02.12.2008, E. 3.1). Seite 13 Mangel? Was ist Vertragsinhalt? Gebrauchstauglichkeit Beispiele: Ein Windgenerator am vertraglich vereinbarten Betriebsort muss Elektrizität erzeugen können. Ein Fussboden beim Schwimmbad muss rutschfest sein. Ein Hausdach muss wasserdicht sein. Seite 14 7

Mangel? EFH Wettingen / Werkvertrag SIA-Norm 271: Abdichtung von Hochbauten als anerkannte Regel der Technik? Für SIA-Fachnormen gilt die tatsächliche Vermutung, dass sie anerkannte Regeln der Technik enthalten (Gauch, Werkvertrag, Rz. 850). Seite 15 Mangel? EFH Wettingen / Werkvertrag Merkblatt SPV Schweizerischer Plattenverband «Verbundabdichtungen unter Keramik- und Natursteinbelägen im Innenbereich» Anerkannte Regel der Technik? Seite 16 8

Mangel / Zusammenfassung Vertrag Zugesicherte Eigenschaften Vorausgesetzte Eigenschaften (Normalbeschaffenheit und Gebrauchstauglichkeit. Im Bauwesen: anerkannte Regeln der Technik) Abweichung vom Vertrag? Ja Mangel. Seite 17 Mangel / Fall «Stützmauer» Stützmauer Gutachten Seite 18 9

Mangel / Fall «Abdichtung» Seite 19 Mangel / Fall «Abdichtung» Seite 20 10

Sachmangel / Fall «Fenster» Seite 21 Sachmangel im Kaufvertrag bei belasten Standorten Seite 22 11

Sachmangel im Kaufvertrag / belasteter Standort Fehlen einer zugesicherten oder einer vorausgesetzten Eigenschaft. Altlasten und mit Abfällen belastete Standorte gelten grundsätzlich als (rechtlicher) Sachmangel des (altlastenfrei geschuldeten) Grundstücks (vgl. Jörg Schmid, ZBGR 81/2000 S. 371). Rechtsfolge ist grundsätzlich eine kaufrechtliche Mängelhaftung. Seite 23 Sachmangel im Kaufvertrag / belasteter Standort Kannte der Käufer den Mangel, so fingiert das Gesetz dessen Genehmigung. Eine Haftung des Verkäufers ist daher ausgeschlossen (Art. 200 Abs.1 OR). Hat der Verkäufer Kontaminationsfreiheit zugesichert, so haftet der Verkäufer auch bei fahrlässiger Nichterkennung des Mangels durch den Käufer (Art. 200 Abs. 2 OR). Seite 24 12

Sachmangel im Kaufvertrag / KBS Geschäftserfahrener Käufer : strenger Sorgfaltsmassstab, Einsicht in KBS ist Pflicht. «Einmal-Käufer»: lockerer Sorgfaltsmassstab (z.b. von blossem Auge eine sichtbare Belastung nicht bemerkt). Der «Einmal-Käufer» handelt nicht unsorgfältig, wenn er keine Bodenuntersuchungen vornimmt oder den Kataster der belasteten Standorte nicht konsultiert (trotzdem zu empfehlen!). Unsorgfältiges Vorgehen des Käufers führt zu Entfall der Haftung des Verkäufers (Art. 200 Abs. 2 OR). Verschweigt der Verkäufer eine ihm bekannte Grundstückskontamination, so ist dies regelmässig treuwidrig und damit arglistig im Sinne von Art. 199 OR. Seite 25 Sachmangel im Kaufvertrag / Freizeichnung bezüglich belasteter Standorte Ist der freizeichnende Käufer in Immobilienfragen unerfahren und weist der Kaufgegenstand nicht ein offensichtliches Kontaminierungsrisiko auf, werden Kontaminationsmängel in der Regel von einer allgemein gehaltenen unspezifizierten Freizeichnungsklausel nicht erfasst. Fazit: Bei unverdächtigem Standort schützt eine allgemeine Freizeichnungsklausel den Verkäufer regelmässig nicht (ausserhalb des vernünftigerweise Vorstellbaren für den «Einmal-Käufer»). Empfehlung: Klausel wegen Kontaminationen / belastete Standorte in Kaufvertrag aufnehmen. Seite 26 13

Sachmangel im Kaufvertrag / Asbest Seite 27 Sachmangel im Kaufvertrag / Asbest Asbest als Sachmangel? JA Bei Zusicherung von Asbestfreiheit durch den Verkäufer (Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft). JA ABER Auch in den übrigen Fällen begründet eine Asbestkontamination grundsätzlich einen Sachmangel. NEIN Wenn der Kaufgegenstand mit nur geringen Kosten dekontaminiert werden kann, liegt wohl kein Sachmangel vor. Seite 28 14

Sachmangel im Kaufvertrag / Asbest ACHTUNG: Asbestbelastete Baustoffe sind keine belasteten Standort im Sinne des USG und daher insbesondere auch keine Altlasten. ACHTUNG: Freizeichnungsklausel zu belasteten Standorten umfassen die Asbestbelastung nicht. Empfehlung: Klausel in den Kaufvertrag zu allfälliger Schadstoffbelastung aufnehmen. Seite 29 Mängelrüge Wann Detaillierte Beschreibung des Mangels Sonstiger Inhalt Form Adressat Seite 30 15

Mängelrüge / bis wann Mängelrüge: Anzeige von Mängeln am Werk resp. an der Kaufsache. Wann? Sofort nach der Entdeckung von Mängeln (Art. 367 Abs. 1 OR / Art. 201 Abs. 1 OR). Sofort? Rügefrist von 7 Tagen gilt noch als angemessen (vgl. Urteile 4A_82/2008 vom 29. April 2009 E. 7.1; 4C.82/2004 vom 3. Mai 2004 E. 2.3 mit Hinweis). Einhaltung der Frist durch Versand. Seite 31 Mängelrüge / Entdeckung des Mangels Erst wenn der Besteller eine genügend substantiierte Rüge erheben kann, gilt der Mangel als entdeckt. Erste Anzeichen: Noch keine Entdeckung. Entdeckung erst wenn der Besteller die Bedeutung und Tragweite der Mängel erfassen kann (BGE 131 III 145 E. 7.2; BGE 118 II 142 E. 3b S. 148 f.). Empfehlung: Dennoch sofortige Mängelrüge. Seite 32 16

Mängelrüge / bis wann (Exkurs SIA 118) Rügefrist in der Norm SIA 118 (Allgemeine Bedingungen für Bauarbeiten). Norm SIA 118: Keine Verkehrsübung, kein Gewohnheitsrecht. Nur wenn die Parteien die Norm SIA 118 zum Vertragsinhalt erklären. Art. 172 Abs. 1 Norm SIA 118: Rügefrist von zwei Jahren! Seite 33 Mängelrüge / Inhalt Anzeige der entdeckten Mängel (Gauch, Werkvertrag, Rz. 2130): Er [der Besteller] hat die Mängel nach ihrer Erscheinungsform (z.b. Risse in der Hausmauer) und gegebenenfalls nach ihrer Lage (z.b. Südfront) so exakt zu bezeichnen, dass der Unternehmer erkennen kann, was an seinem Werk beanstandet wird. Seite 34 17

Mängelrüge / Inhalt Neben der Anzeige der Mängel: Willenskundgebung. Zum Ausdruck bringen, dass das Werk / die Kaufsache nicht als vertragsgemäss anerkannt wird. Beispiel: Ihre ausgeführten Arbeiten werden daher als nicht vertragskonform erkannt und von uns nicht akzeptiert. Wir machen Sie für diese Mängel haftbar. Seite 35 Mängelrüge / Inhalt Ausübung der Mängelrechte (Minderung, Nachbesserung, Wandelung)? Kein notwendiger Inhalt einer Mängelrüge / Mängelrechte können in der Mängelrüge ausgeübt werden. Beispiel: Wir fordern Sie auf, die oben angezeigten Mängel binnen bis spätestens 1. Dez. 2016 zu beheben. Seite 36 18

Mängelrüge / Form Keine Pflicht zur Einhaltung einer bestimmten Form Aus Beweisgründen schriftlich (per Einschreiben) Seite 37 Mängelrüge / Adressat Vertragspartei, d.h. der Unternehmer (nicht: Subunternehmer) resp. der Verkäufer. Seite 38 19

Mängelrüge / Zusammenfassung Rechtzeitige Mängelrüge Substantiierte Nennung der Mängel + Willenskundgabe. Bei Ausübung des gewählten Mängelrechts: Anspruch auf das gewählte Mängelrecht. Bei Nachbesserung: Fristansetzung (angemessen). Seite 39 Mängelrüge / Beispiel einer ungenügenden Mängelrüge Das bereits am 02.11. 2006 erfolgte Schreiben, in welchem Ingenieur A. aufgefordert wurde, zum Prüfbericht des Prüfingenieurs Stellung zu nehmen, sei keine genügend präzise Mängelrüge gewesen. Im Prüfbericht seien vier Bereiche lediglich als "problematisch" bezeichnet worden, es seien keine konkreten Mängel angegeben worden und es wurde auch nicht zum Ausdruck gebracht, dass die Stadt den Ingenieur für bestimmte Mängel haftbar machen will (BGer 4A_53/2012, E. 6.4.1). Seite 40 20

Mängelrechte / Arten 1. Werkvertrag (Art. 368 OR) Minderung Wandelung Nachbesserung (Vorrang bei Geltung der Norm SIA 118) 2. Kaufvertrag (Art. 205 OR) Minderung Wandelung Seite 41 Mängelrechte / Arten Neben Minderung / Wandelung und ev. Nachbesserung: Mangelfolgeschaden Schaden, der Folge eines Mangels ist Voraussetzung: Verschulden des Verkäufers bzw. Unternehmers Beispiel: Wegen mangelhafter Abdichtung dringt Wasser in die Küche ein Seite 42 21

Zusammenfassung der bisherigen Erkenntnisse am Fall «Stützmauer» Werkvertrag Entdeckung Ausbauchung Vorliegen eines Mangels Mängelrüge Ausübung Mängelrecht + Frist Anspruch auf Nachbesserung (und Mangelfolgeschaden) Durchsetzung Seite 43 Mängelrechte / Verwirkung Verletzung der Prüfungs- und Rügepflicht: Vermutung der Genehmigung (Art. 370 Abs. 2 OR, Art. 201 Abs. 2 und 3 OR). Folge: Erlöschen / Verwirken der Mängelrechte. Keine Mängelrüge / nicht rechtzeitig erhobene Mängelrüge Verwirkung. Ausnahme: Arglistiges Verschweigen von Mängeln durch den Unternehmer / Verkäufer. Seite 44 22

Mängelrechte / Verjährung / Werkvertrag Art. 371 OR: Die Ansprüche eines Bestellers wegen Mängeln des Werks (somit insbesondere der Anspruch auf Nachbesserung und auf Ersatz des Mangelfolgeschadens) verjähren: mit Ablauf von 2 Jahren ab Abnahme für bewegliche Werke, mit Ablauf von 5 Jahren ab Abnahme für unbewegliche Werke (gegen den Unternehmer oder den Ingenieur). Seite 45 Mängelrechte / Verjährung / Einbau beweglicher Sachen in ein Werk Art. 371 Abs. 1 OR: ( ) Soweit jedoch Mängel eines beweglichen Werkes, das bestimmungsgemäss in ein unbewegliches Werk integriert worden ist, die Mangelhaftigkeit des Werks verursacht haben, beträgt die Verjährungsfrist fünf Jahre. z.b. Baumaterialien wie Fenster. Seite 46 23

Mängelrechte / Verjährung / Werkvertrag Abnahme? Wie wird die Verjährung unterbrochen? Unterbricht die Betreibung die Verjährung eines Anspruchs auf Nachbesserung? Gibt es Mängel, die verjährt sind, bevor sie entdeckt werden? Seite 47 Verjährung / Unterbruch der Verjährung einer Nachbesserungsforderung Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGer 4C.258/2001, E. 4.1.264) ist klar, dass die Verjährung einer Nachbesserungsforderung durch Schuldbetreibung nicht unterbrochen werden kann, weil der Betreibungsweg für diese Forderung, die sich nicht auf eine Geldzahlung, sondern auf eine Arbeitsleistung richtet, gar nicht offen steht (vgl. Art. 38 Abs. 1 SchKG). Mängelrüge unterbricht die Verjährung nicht! Seite 48 24

Exkurs: Abtretung der Mängelrechte bei Kauf ab Plan In der Praxis wird in Verträgen über den Erwerb von neu errichteten Wohneinheiten im Stockwerkeigentum (also von «Eigentumswohnungen») die Haftung des Verkäufers / Unternehmers ganz oder teilweise wegbedungen. An die Stelle dieser Haftung tritt eine Abtretung der Mängelrechte des Verkäufers/Unternehmers gegen die beteiligten Planer, Unternehmer und Lieferanten. Seite 49 Exkurs: Abtretung der Mängelrechte bei Kauf ab Plan Prof. Dr. Hubert Stöckli https://www.bj.admin.ch/dam/data/bj/publiservice/publikationen/berichte/gutachtenbaumaengel-d.pdf Seite 50 25

Exkurs: Abtretung der Mängelrechte bei Kauf ab Plan Faktisch verbleibt dem Wohnungskäufer aufgrund der Abtretung der Mängelrechte und der Freizeichnung nur das Nachbesserungsrecht (BGE 114 II 239 E. 5c/bb: Nur die werkvertraglichen Nachbesserungsansprüche sind abtretbar). Handwerkerliste? Werkverträge? Ist die Freizeichnung des Veräusserers wirksam? Seite 51 Besten Dank! «Bauen: Ein rechtliches Abenteuer» Seite 52 26